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Schutzauftrag der Jugendhilfe gem.

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Schutzauftrag der Jugendhilfe gem. 8 a SGB VIII Einrichtungen und Dienste im Arbeitsfeld Kinder- und Jugendarbeit Erkennen, Beurteilen, Handeln, Kooperieren – PowerPoint PPT presentation

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Title: Schutzauftrag der Jugendhilfe gem.


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Schutzauftrag der Jugendhilfe gem. 8 a SGB VIII
  • Einrichtungen und Dienste im Arbeitsfeld Kinder-
    und Jugendarbeit

Erkennen, Beurteilen, Handeln, Kooperieren
Josef Schreiner
2
Veranstaltung Schulsozialarbeit -
Kinderschutz Schutzauftrag gem. 8a SGB VIII,
14.2.2008
Ablauf 1. Gesetzestext 8a SGB VIII 2.
Schutzauftrag Schulsozialarbeit 3. die insofern
erfahrene Fachkraft gem . 8a (2) SGB VIII 4.
Berlineinheitliche Indikatoren im/
Risikofaktoren 5. Berlineinheitlicher
Erfassungsbogen 6. Fragen aus der Praxis -
Diskussion
3
8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
1. Gesetzestext
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte
für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder
Jugendlichen bekannt, so hat es das
Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer
Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die
Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der
Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der
wirksamen Schutz des Kindes oder des Jugendlichen
nicht infrage gestellt wird. Hält das Jugendamt
zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von
Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es
diese den Personensorgeberechtigten oder den
Erziehungsberechtigten anzubieten.
(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von
Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach
diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen dass
deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Abs. 1 in
entsprechender Weise wahrnehmen und bei der
Abschätzung des Gefährdungsrisiko eine insoweit
erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist
die Verpflichtung aufzunehmen, dass die
Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder
den Erziehungsberechtigten auf die
Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie
diese für erforderlich halten, und das Jugendamt
informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht
ausreichend erscheinen, um die Gefährdung
abzuwenden.
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8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des
Familiengerichts für erforderlich, so hat es das
Gericht anzurufen dies gilt auch, wenn die
Personensorgeberechtigten oder die
Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der
Lage sind, bei der Abschätzung des
Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine
dringende Gefahr und kann die Entscheidung des
Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das
Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den
Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das
Tätigwerden anderer Leistungsträger, der
Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der
Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die
Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigte
n oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken.
Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und
wirken die Personensorgeberechtigten nicht mit,
so schaltet das Jugendamt die anderen zur
Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen
selbst ein.
Erkennen Beurteilen Handeln Kooperieren
5
Schutzauftrag 8 a SGB VIIIZentrale Aussagen
2. Schutzauftrag .u.a. auch für
Schulsozialarbeit !
  • Durch die Einfügung des 8a SGB VIII wird der
    Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung als
    durchgängiger Bestandteil jeder Hilfe betont
  • Der 8a wendet sich an das Jugendamt sowie
    freie und kommunale Träger von Einrichtungen und
    Diensten der Jugendhilfe und stellt klar, dass
    Kinderschutz eine gemeinsame Aufgabe ist.
  • Mit dem 8a SGB VIII verfolgt der Gesetzgeber
    das Ziel, den verantwortlichen Mitarbeiter/innen
    der öffentlichen und freien Jugendhilfe einen
    verbindlichen FAHRPLAN an die Hand zu geben, die
    geeignet sind Kindeswohlgefährdungen zu begegnen
    und zu vermeiden

Erkennen
Beurteilen
Handeln
Kooperieren
6
Was sind Einrichtungen und Dienste der
Jugendhilfe?
  • Als Einrichtungen der Jugendhilfe versteht man
    eine an einen festen Standort gebundene, auf
    Dauer angelegte Kombination von sachlicher
    Ausstattung und Personal (Fachkräfte) zu einem
    besonderen (Jugendhilfe-) Zweck und unter der
    Verantwortung eines Trägers.Jugendhäuser,
    pädagogisch betreute Spielplätze, Jugend
    -Bildungsstätten, Träger von Hilfen zur Erziehung
    sind Einrichtungen der Jugendhilfe auch
    Schulsozialarbeit
  • Dienste sind Organisationsformen, die ihre
    Aufgabe nicht in einem Gebäude erfüllen müssen,
    aber an einen personellen Apparat gebunden
    sind.Spielmobile, Streetwork, Beratungsdienste
    sind Dienste der Jugendhilfe.

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72 a AGB VIII - Persönliche Eignung
  • Der öffentliche Träger hat sicherzustellenAussch
    luss der Beschäftigung von Personen, die
    einschlägig rechtskräftig verurteilt sind
    (Sexualdelikte,Kindesmisshandlung u.ä.)
  • dazu - bei Einstellung Polizeiliches
    Führungszeugnis
  • dies gilt sowohl für Festangestellte, als auch
    für Honorarkräfte sowie ehrenamtlich Tätige.
  • Neukölln alle Honorarkräfte haben bei Abschluss
    eines Vertrages eine Kopie ihres aktuellen
    Führungszeugnisses vorzulegen ( nicht älter als
    sechs Monate)

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Ehrenamt Honorarkraft als Fachkraft?
  • Jugendarbeit lebt vom vielfältigen Engagement der
    Ehrenamtlichen
  • Ehrenamtliche aber auch Honorarkräfte sind keine
    dezidierten Experten/innen für die Erkennung von
    Kindeswohlgefährdungen
  • Es darf auch nicht der Anspruch bestehen, sie zu
    Experten zu machen
  • Gleichwohl sind sie aufgerufen, zu informieren
    und sich fachlichen Rat zu holen (Beispiel
    Gruppenleitung Freizeitmaßnahmen)
  • In der Rechtsdiskussion gibt es derzeit noch
    Unsicherheiten, ob z.B. eine Person Fachkraft
    ist, wenn sie über eine Juleica-Ausbildung
    verfügt oder als Gruppenleitung tätig ist.? (Die
    JugendleiterIn-Card (Juleica) ist ein Ausweis für
    ehrenamtliche MitarbeiterInnen ab 16 Jahren in
    der Jugendarbeit, die nach festgelegten Standards
    qualifiziert sind.Dieser Ausweis soll den
    JugendleiterInnen eine amtliche Legitimation
    geben, die ihnen die Ausübung der Tätigkeit
    erleichtert und bundesweit anerkannt ist.)
  • Der Gesetzgeber spricht nur von Fachkraft
    egal ob hauptberuflich, ehrenamtlich oder
    nebenberuflich
  • Sie definiert sich gem. 72 (1) SGB VIII allein
    durch ihre aufgabenbezogene Persönlichkeitseignu
    ng und eine dieser Aufgabe entsprechende
    Ausbildung

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Ehrenamt Honorarkraft als Fachkraft?
Träger bzw. Jugendverbände von Einrichtungen
und Diensten haben im Kinderschutz die
verantwortliche Aufgabe der Qualitätssicherung
vor Ort sicherzustellen (u.a. durch Wissen um
Ansprech- strukturen , Fort-Weiterbildungen, Schul
ungen, etc.) ..das gilt auch für
Schulsozialarbeit Gem. 13.1 SGB VIII !!!!!
  • Die Ehrenamtlichen in Jugendverbänden und
    Vereinen müssen darüber informiert sein, an
    welche professionellen Strukturen und Personen
    sie sich bei einem Verdacht auf
    Kindeswohlgefährdung wenden, um über das weitere
    Vorgehen beraten zu werden.
  • Das Thema Verdacht von Kindeswohlgefährdung
    sollte bei der Ausbildung zum Jugendgruppenleiter
    / Jugendgruppenleiterin im Zusammenhang mit der
    Ausstellung der JugendleiterCard (Juleica)
    behandelt werden.
  • Schulungen und Fortbildungen müssen angeboten
    werden.

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Schutzauftrag 8 a SGB VIIIKinderschutz bei
Trägern von Einrichtungen und Diensten (auch
gültig für Schulsozialarbeit!!!)
  • Die Fachkräfte haben den Schutzauftrag nach
    Absatz 1 in entsprechender Weise wahrzunehmen und
    bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine
    insoweit erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen.
  • Die Fachkräfte müssen bei den Personensorgeberecht
    igten auf die Inanspruchnahme von Hilfen
    hinwirken, wenn sie diese für erforderlich
    halten.
  • die Fachkräfte müssen das Jugendamt informieren,
    falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend
    erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.

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5 Verfahrensschritte innerhalb des Trägers und in
der Kooperation mit dem Jugendamt
Schritt 1 gewichtige Anhaltspunkte liegen vor,
Abschätzung des Gefährdungsrisikos beim Träger im
Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte, wovon
mindestens eine insoweit erfahren ist
Träger- intern
Schritt 2 Einbeziehung der Personensorgeberechtig
ten und des Kindes/ des/der Jugendlichen (vgl.
auch Jug RS 1 2006, II)
Schritt 3 Träger bewirkt bei den Personensorge-
bzw. Erziehungsberechtigten auf Inanspruchnahme
von Hilfen hin (Jug RS 1 2006,II
Massnahmeplan)
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5 Verfahrensschritte innerhalb des Trägers und in
der Kooperation mit dem Jugendamt
Schritt 4 Träger informiert Jugendamt bei
Nicht-Inanspruchnahme von Hilfe oder fehlender
Gewissheit über Gefährdungsabwendung (zu früh
ist nie zu spät!!!)
Jugendamt ggf. mit Träger
Schritt 5 Verfahren zur Abschätzung des
Gefährdungsrisikos gem. 8a Abs. 1 SGB VIII beim
Jugendamt. Der Träger bleibt hinsichtlich des
Schutzauftrages in der Mitverantwortung.
Einzelfallbezogene Absprachen und Dokumentation.
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Offene Kinder- und JugendarbeitSchritt
1Wahrnehmung und Abschätzung des Risikos
  • Sensibel sein für gewichtige Anhaltspunkte für
    die Gefährdung des Wohls eines Kindes!
  • erste Einschätzung immer mit Ihrer Leitung und
    KollegInnen besprechen.
  • Bei erhärteter Gefährdungsvermutung mit einer
    erfahrenen Fachkraft sprechen.

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Offene Kinder- und JugendarbeitSchritt
2Einbeziehung der Betroffenen
  • Mitbestimmung und Selbstbestimmung junger
    Menschen sind fachliche Kernelemente der
    Jugendarbeit nach 11 SGB VIII, Beteiligung von
    jungen Menschen entsprechend ihrem
    Entwicklungsstand ist gesetzliche Pflicht für die
    öffentliche Jugendhilfe ( 8 SGB VIII).
  • Kinder und Jugendliche können auch ohne Kenntnis
    der Personensorgeberechtigten beraten werden ( 8
    Abs.3, 8a Abs.1 SGB VIII, z.B. sex. Missbrauch,
    Gefahr von Zwangsverheiratung etc.).

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Offene Kinder- und JugendarbeitSchritt
3Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfe
  • Da die Angebote der Jugendarbeit (auch
    Schulsozialarbeit!!!) sich unmittelbar an die
    jungen Menschen wenden und von ihnen
    selbstbestimmt in Anspruch genommen werden, kommt
    in der Regel kein (direkter) Bezug der Fachkräfte
    zu den Eltern zustande. Elternarbeit ist auch
    kein gesetzliches Wesensmerkmal der Jugendarbeit.
    Auch können MitarbeiterInnen von
    Jugendfreizeiteinrichtungen auch an Schulen -
    Einzelfallhilfe (langfristig) häufig nur sehr
    begrenzt leisten.
  • Die Kontakte zu Eltern in der offenen
    Jugendarbeit sind immer unterschiedlich. Soweit
    die Fachkräfte jedoch die Möglichkeit haben, auf
    Eltern einzuwirken, ist dies im Interesse der
    Kinder und Jugendlichen auch zu tun.
  • Das Recht von Kindern und Jugendlichen, sich an
    das Jugendamt zu wenden oder das Jugendamt um
    Obhut zu bitten bedarf auch der Unterstützung von
    MitarbeiterInnen der offenen Jugendarbeit.

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Offene Kinder- und JugendarbeitSchritt
4Information an das Jugendamt
  • Wenn mit den Eltern ( siehe Schritt 2 und 3)
    keine Schritte zur Abwendung der Gefährdung
    unternommen werden konnten, ist die Information
    des Jugendamtes erforderlich.
  • Auch dieser Schritt soll soweit als möglich und
    soweit im Hinblick auf den sicheren Schutz
    vertretbar für die betroffenen Kinder und
    Jugendlichen und ihre Eltern transparent
    gestaltet werden.

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Offene Kinder- und JugendarbeitSchritt 5Das
Jugendamt wird tätig....Der Träger bleibt
weiterhin in der Mitverantwortung
  • nach Informationen des Jugendamtes erfolgt dort
    das Verfahren zur Abschätzung des
    Gefährdungrisikos.
  • Das Jugendamt entscheidet die weiteren Maßnahmen.
  • Im Sinne der gemeinsamen Wahrnehmung des
    Schutzauftrages wird zwischen Jugendamt und dem
    Träger das weitere Vorgehen abgesprochen.

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Schriftliche Dokumentation der gewichtigen
Anhaltspunkte und der unternommenen Schritte
Ein Mindestmaß an schriftlicher Dokumentation ist
erforderlich!
  • Aus fachlicher Verantwortung
  • zum eigenen Schutz im Falle einer rechtlichen
    Aufarbeitung des Falles ( Regeln fachlicher Kunst
    sind zu beachten)
  • Ausfüllen des Berlineinheitlichen
    Erfassungsbogens
  • - differenzierte Wahrnehmung der Risikofaktoren
  • - blinde Flecken verhindern, d.h. dialogische
    Absicherung!
  • - Wahrnehmung von Symptomen stärken!
  • - Handlungssicherheit gewinnen was kann ich
    wie, mit wem, weshalb warum, wieso,
    wann.(selber) machen.W- Fragen stellen!)

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Handlungsfeld Schulsozialarbeit
KinderschutzWas ist wichtig?
  • Einrichtungen und Dienste, die im Kontext des SGB
    VIII ihre Aufgabenerfüllung gem. 8a SGB VIII
    wahrnehmen- d.h. Träger der Schulsozialarbeit -
    sind deutlicher in der Verpflichtung, die
    Vorgaben des Rundschreibens Nr. 1/2006 zur
    Information und Zusammenarbeit bei
    Kindeswohlgefährdung umzusetzen, da sich für sie
    ein eigener Schutzauftrag begründet.
  • Für die Lehrpersonen besteht dieser nur in
    Analogie.gleichwohl setzt hier das
    Rundschreiben verpflichtende Regularien!
  • Fachlicher Obersatz und Handlungsmaxime
    (orientiert am RS 1/2006)Bei Wahrnehmung von
    Kindeswohlgefährdung (z.B. zu spät kommen,
    schwänzen, schwerwiegende Verhaltensauffälligkeite
    n, Gewalt.) situative fachliche Einschätzung
    unter Einbeziehung und Einwirken auf die
    Elternwenn das nicht hilft und Prognose
    ungünstig Jugendamt einschalten!!!!

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Handlungsfeld Schulsozialarbeit
KinderschutzWas ist noch wichtig, zu beachten?
Der 8a ist kein Meldeparagraph!
  • Einrichtungen und Dienste dürfen sich ihrer
    Verantwortung nicht dadurch entledigen, dass
    sogleich Mitteilungen an das Jugendamt
    weitergegeben werden in der Erwartung, dass nun
    andere handeln und tätig werden
  • Mitteilungen sind erst dann geboten, wenn das
    eigene fachliche Handeln zur Abwendung einer
    konkreten Gefährdung des Kindeswohls gescheitert
    ist!

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Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
die insoweit erfahrene Fachkraft gem. 8a SGB
VIII
3. Insoweit erfahrene Fachkraft..
Auszug aus 8a SGB VIII (2) In den
Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen
und Diensten, die Leistungen nach diesem Gesetz
erbringen, ist sicherzustellen, dass deren
Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in
entsprechender Weise wahrnehmen und bei der
Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit
erfahrene Fachkraft hinzuziehen
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Rolle, Aufgabe der insoweit erfahrenen Fachkraft
Beratung und Unterstützung der zu betreuenden
Fachkraft bei der Prüfung von Hinweisen und der
Abschätzung des Gefährdungsrisikos Durch die
unterstützende Beratung der insoweit erfahrenen
Fachkraft können mögliche Unsicherheiten und
Überforderungen und dadurch gegebenenfalls
entstehende Fehleinschätzungen der
fallzuständigen Fachkraft ausgeschlossen
werden. die insoweit erfahrenen Fachkraft
leistet (in dieser Funktion) keine konkrete
Fallarbeit, sondern unterstützende Beratung. Sie
soll die Fachkraft des freien Trägers, die mit
dem Kinderschutz Fall betraut ist auch im
weiteren Sinne supervidieren
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Fachliche Verantwortung der insoweit erfahrenen
Fachkraft
Die fachliche Verantwortung bleibt bei der
fallzuständige Fachkraft des Trägers. Bei einer
Meldung an das Jugendamt obliegt die
Gesamtverantwortung ggf. der Leitung des Trägers
(siehe auch Jug RS 71/2006). Die insoweit
erfahrene Fachkraft bleibt innerhalb der
Einrichtung/des Trägers in der fachlichen
Mitverantwortung für den weiteren Verlauf des
Falles. Wichtig ist immer die gemeinsame
Dokumentation, damit eine Nachvollziehbarkeit und
Absicherung aller am Beratungsprozess Beteiligten
sichergestellt ist.
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Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkraft
  • Nach dem bisherigen Diskussions- und
    Erfahrungsstand sollte die Tätigkeit der
    insoweit erfahrenen Fachkraft eine Ausbildung in
    Sozialarbeit und-Pädagogik oder Psychologie
    zugrunde liegen.
  • Erzieher/innen verfügen über die erforderlichen
    Kenntnisse durch Fort- und Weiterbildungen zum
    Kinderschutz oder geeignete Zusatzqualifikationen.
  • Erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen
  • sexueller Missbrauch
  • Vernachlässigung
  • psychische oder physische Misshandlung
  • häusliche Gewalt
  • Kenntnisse über Arbeitsfelder/Themengebiete
  • des Jugendamtes, des Familiengerichts
  • anderer relevanter Institutionen (Schule,
    Polizei, Gesundheitsdienst, etc.)
  • örtlichen Vernetzung Gremien (auch SRO!)
  • Rechtsgrundlagen (BGB, FGG, SGB VIII, Datenschutz)

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Organisation Koordination ?
Das Jugendamt und die jeweiligen Einrichtungen
und Diensten müssen sicherstellen, dass ihre
Mitarbeiter Fachkräfte als Ansprechpartner an
ihrer Seite haben, die zu Sofortberatungen und
zum fachlichen Austausch im Einzelfall zur
Verfügung stehen (z.B. durch Listen) Die
erfahrenen Fachkräfte können grundsätzlich in
verschiedenen, unterschiedlichen Bereichen
angesiedelt sein, z.B. in einer öffentlichen
bzw. Erziehung und Familienberatungsstelle in
freier Trägerschaft im Gesundheitsamt im RSD bei
HzE u.a. Jugendhilfeträgern,d.h. auch in
Schulen im Trägerverbund der Tageseinrichtungen
(z.B. Eigenbetrieb, Liga)
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Verfahrensstandard - Risikoeinschätzung3
praktische Fragen zur Elternverantwortung
1
2
3
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4. Berlineinheitliche Indikatoren
.und
5. Berlineinheitlicher Erfassungsbogen
28
Berlineinheitliche Indikatoren- und Risikofaktoren
Gerichtsrelevante Gefährdungsmomente
Erscheinungs-formen von Gefährdungs-momenten Vern
achlässigung Vernachlässigung der
Aufsichtspflicht Gewalt, physische
Misshandlung Sexueller Missbrauch/sexuelle
Gewalt Seelische Misshandlung Häusliche Gewalt
Erscheinungs-bild des Kindes/Jugend-lichen Körper
lich Kognitiv Psychisch Sozial Auffälligkeiten
Belastungs-faktoren in der Familie Soziale Sozial
-kulturelle Psycho-soziale
Anhalts-punkte
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(No Transcript)
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