ALTMEPPEN TURBO

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Title: ALTMEPPEN TURBO Author: Stefan L ber Last modified by: Stefan L ber Created Date: 12/16/2005 3:15:28 PM Document presentation format: Bildschirmpr sentation – PowerPoint PPT presentation

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Title: ALTMEPPEN TURBO


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1. Investitionsrechnung (1)
  • Investitionsrechnungen sollten sich stets mit
    anderen Kapitalanlagen vergleichen lassen.
  • Hauptaufgabe ist die Bildung eines rechnerischen
    Fundaments für Kapitaldispositionen um das
    Investitionsvorhaben auf Einnahmen und Ausgaben
    zu reduzieren. ( monetäre Aspekte )
  • Fragestellungen
  • Lohnt sich die Investition insgesamt (absolute
    Vorteilhaftigkeit)
  • Ist die Investition besser als andere,
    alternative Investitionen
  • (relative Vorteilhaftigkeit)
  • Wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit ist abhängig
    von
  • Vermögensstreben ( Ziel ist ein max. Vermögen am
    Ende des
  • Betrachtungszeitraumes
  • Entnahmestreben ( Ziel ist eine max. Entnahme
    bei geg.
  • Endvermögen )

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1. Investitionsrechnung (2)
  • Alternative Investitionsmöglichkeiten
    unterscheiden sich
  • In der Höhe der absoluten anfallenden Zahlungen
  • In der zeitlichen Struktur
  • Um vergleichbar zu sein, müssen die Zahlungen
    entsprechend ihrem zeitlichen Anfall bewertet
    werden.
  • Zahlungsarten
  • Direkte Zahlungen ( Originär )
  • werden unmittelbar durch die Investition
    verursacht Geld- flüsse, die direkt vom
    Objekt abhängen
  • Indirekte Zahlungen (Derivativ )
  • ergeben sich als Folgewirkung der Investition
    Geldflüsse, die nicht direkt vom Objekt
    abhängen

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2. Direkte Zahlungen (1)
  • Investitionsausgabe a0
  • Setzt sich aus Anschaffungskosten und
    Nebenerwerbskosten zusammen. Bei einer
    Projektentwicklung sind anstelle der
    Anschaffungskosten die Herstellungskosten
    anzusetzen.
  • Nebenerwerbskosten
  • Maklergebühren 1 - 7
  • Grundbuchgebühren Notarkosten 1 - 2
  • Grunderwerbssteuer 3,5
  • AK und HK bilden die Basis der abzugsfähigen
    Abschreibungen Aufteilung der Anteile für Grund
    und Boden

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2. Direkte Zahlungen (2)
Laufende Ausgaben at periodische Ausgaben
Bewirtschaftungskosten bestehend aus den
Instandhaltungs-, Verwaltungs- und
Betriebskosten aperiodische
Ausgaben Instandsetzungskosten und Modern-
isierungskosten Laufende Einnahmen et
Setzen sich aus den Mieteinnahmen und sonstigen
Erlösen zusammen. ( Vermietung von Stellplätzen,
Werbeflächen, ) Als negative Einnahme ist das
Mietausfallwagnis zu berück- sichtigen. Laufende
Einnahmen-/ Ausgabenüberschüsse üt Differenz
aus laufenden Einnahmen und laufenden Ausgaben
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2. Direkte Zahlungen (3)
  • Netto-Veräußerungserlös Rn
  • Ergibt sich am Ende des Betrachtungszeitraumes
    als fiktiver Verkaufspreis, der
  • mittels Verkehrswertermittlung nach WertV,
  • über einen Mietenmultiplikator,
  • über die Indizierung der Investitionsausgabe
    oder
  • mit Hilfe geeigneter Wertermittlungsverfahren
    festzulegen ist.
  • Der Planungshorizont sollte sich an der
    gewünschten Anlage- dauer des Investors
    orientieren. ( I.d.R. 10 Jahre, maximal 15 Jahre
    )
  • Problem Abnahme der Prognosegenauigkeit mit
    wachsen- der zeitlicher Entfernung, zu
    kurze Zeiträume ebenfalls nicht sinnvoll

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3. Indirekte Zahlungen (1)
  • Einnahmeüberschüsse
  • Möglichkeit der Reinvestition der freien Mittel
    in
  • Finanzanlagen
  • das bestehende Objekt
  • andere Objekte
  • Kredittilgung
  • Ausgabenüberschüsse
  • Sind über Kreditaufnahme oder mittels
    Desinvestitionen zu finanzieren. Desinvestition
    erfolgt durch Auflösung einer Finanz- anlage
    oder Verkauf eines Immobilienobjekts

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3. Indirekte Zahlungen (2)
  • Steuern
  • Beeinflussung der absoluten und relativen
    Vorteilhaftigkeit und damit unablässig für eine
    realitätsnahe Betrachtung
  • Steuerarten bei Immobilieninvestitionen
  • Körperschaftssteuer /Einkommenssteuer
  • Gewerbeertragssteuer
  • Grundsteuer
  • Erbschafts- und Schenkungssteuer
  • Grunderwerbssteuer
  • Umsatzsteuer
  • Die Komplexität der steuerlichen Betrachtung
    erfordert Annahmen und Vereinfachungen, um
    Verständlichkeit und Übersichtlichkeit zu wahren.

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4. Methoden der Investitionsrechnung Info Wesen
tlicher Unterschied zwischen statischer und
dynamischer Methode ist die Vernachlässigung
der Zahlungszeitpunkte bei der statischen
Methode ( Wertänderungen über die Investitions-
dauer bleiben unberücksichtigt )
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  • 5. Vollständiger Finanzplan (1)
  • VOFI ohne Steuern

VOFI ohne Steuern Gehört zu den Endwertmethoden
innerhalb der dynamischen Methoden, bei denen
das Vermögen am Ende des Planungszeitraums die
Zielgröße darstellt. Das Endvermögen ergibt
sich als absolute Zahl und ermöglicht eine
transparente, differenzierte und realitätsnahe
Abbildung der Zahlungsströme. Es werden alle
mit einer Investition verbundenen Zahlungen
abgebildet wodurch die finanzwirtschaftlichen
Konsequenzen ablesbar werden.
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  • 5. Vollständiger Finanzplan (2)
  • VOFI ohne Steuern

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  • 5. Vollständiger Finanzplan (3)
  • VOFI ohne Steuern
  • Grundsätzlich wird bei der Verzinsung des zu
    Anfang eingesetzten Kapitals unterschieden
    zwischen
  • Eigenkapitalrendite ( Rendite auf das
    eingesetzte Eigenkapital )
  • Gesamtkapitalrendite ( Rendite auf das insgesamt
    eingesetzte Kapital )
  • rVOFI Verzinsung
  • KN Endwert
  • EK0 Eigenkapital
  • N Betrachtungszeitraum

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  • 5. Vollständiger Finanzplan (4)
  • VOFI ohne Steuern
  • Berechnung ist nicht möglich bei
  • Finanzierung ausschließlich über Fremdkapital
  • Entnahme von Eigenkapital während des
  • Betrachtungszeitraumes
  • Zufügung von Eigenkapital während des
  • Betrachtungszeitraumes

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  • 6. Vollständiger Finanzplan (1)
  • VOFI mit Steuern

Steuerliche Betrachtungen und die
Berücksichtigung von Abschreibungen können
erheblichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit
einer Investition haben. Alle für die
steuerliche Betrachtung notwendigen Sachverhalte
werden in Nebenrechnungen erfasst, für die i.d.R.
Annahmen und Vereinfachungen zu treffen sind.
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  • 6. Vollständiger Finanzplan (2)
  • VOFI mit Steuern
  • Vorteile des VOFI
  • Abbildung der langfristigen Sollzinsen der
    Fremdfinanzierung
  • Abbildung der kurzfristigen Soll- und
    Habenzinsen der
  • Zwischenfinanzierung
  • Abbildung verschiedener Kreditarten (
    endfälliger Kredit,
  • Annuitätendarlehen, freie Tilgung )
  • Realitätsnahe Abbildung der Mietentwicklung und
    der
  • Einzelsätze der Bewirtschaftungskosten
  • Berücksichtigung kurzfristiger Leerstandsphasen
    und
  • Mieterwechseln
  • Explizite Abbildung der Variation des
    Mietausfallwagnisses

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7. Mietsimulation (1)
  • Für die Aufstellung eines VOFI ist mit der
    Analyse und Auswertung der einzelnen Mietverträge
    zu beginnen.
  • Zu analysieren sind
  • Mietbeginn
  • Mietende
  • Miethöhe pro m2 bei Mietbeginn und aktuell
  • Vom Mieter zu tragende Verwaltungskosten ( nur
    bei Gewerbe )
  • Mietsteigerungen bei Erreichen einer vertraglich
    festgelegten
  • Erhöhung
  • Prozentuale Erhöhung der Miete durch Anstieg des
    Lebens-
  • haltungskostenindizes ( nicht bei wohnen )
  • Inflation
  • Verbraucherpreisindex

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7. Mietsimulation (2)
Weiterhin ist die Bonität der Mieter und somit
die Nachhaltigkeit der jeweiligen Mietverträge
über die Laufzeiten zu überprüfen. Endet ein
Mietvertrag innerhalb des Betrachtungszeitraums,
so wird die Miete anhand der Marktmiete nach Ende
des Mietvertrags ermittelt und fortgeführt. Die
Marktmiete ist definiert als diejenige Miete, die
am Stichtag der Bewertung bei Neuvermietung
erzielbar wäre.
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  • 7. Mietsimulation (3)
  • Wohnraummieten

Ausgangsbasis der Wohnraummieten sind die
tatsächlichen Miethöhen. Miethöhenänderungen sind
in Anlehnung an das BGB und die Marktlage
möglich. Ist die tatsächliche Miethöhe
unbekannt, so wird die Marktmiete angesetzt, die
als Mittelwert der üblichen Entgelte definiert
ist. Werden im periodischen Teil Mietprognosen
verwendet, so sind tatsächliche Miete und die
Marktmiete gleichzeitig zu verwenden um die
Prognose zu begründen.
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  • 7. Mietsimulation (4)
  • Gewerbemieten
  • Ausgangsbasis der Gewerbemieten sind die
    tatsächlichen Miethöhen, die sich aus den
    Mietverträgen und den Klauseln für die
    Mietanpassung ergeben.
  • Mietvertrag ist bekannt
  • Mietanpassung erfolgt i.d.R. in Abhängigkeit der
    Inflation
  • Mietvertrag ist nicht bekannt
  • Die Marktmiete definiert sich als diejenige
    Miete, die am
  • Bewertungsstichtag bei Neuvermietung erzielbar
    wäre
  • Die Mietprognose wird auf Grundlage eines
    Mietanpassungsfaktors abgeleitet, der unter
    Beachtung des örtlichen Mietmarktes
    sachveratändig begründet werden muss. ( Anlehnung
    an die Inflationsrate ist nicht sachgerecht )

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  • 7. Mietsimulation (5)
  • Mietvertragsoptionen

Die Berücksichtigung von Vertragsoptionen ist
abhängig vom Verhältnis der prognostizierten
Vertragsmiete und der prognostizierten
Marktmiete. VM lt MM Der Mieter wählt die Option,
es ist mit der prognostizierten Marktmiete über
die Dauer der Option zu rechnen VM gt MM Der
Mieter zieht aus oder verlängert den Mietvertrag
zu Marktkonditionen Achtung Berücksichtigung
der Umzugskosten bei Beendigung des
Mietverhältnisses d.h. der Mieter ist evtl.
bereit eine geringfügig über der Marktmiete
liegende Vertragsmiete zu akzeptieren
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  • 7. Mietsimulation (6)
  • Verwaltungskostenumlage

Können bei der Vermietung von Gewerbeeinheiten
erhoben werden und sind als teil der Mieteinnahme
zu berücksichtigen. Die Dauer der Erhebung
einer Verwaltungskostenumlage ergibt sich aus dem
Mietvertrag und der Marktlage.
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  • 8. Fehlende Einnahmen Mietausfall (1)
  • Vermietungszugeständnisse
  • Struktureller Leerstand
  • Mieterwechsel
  • Mietausfallwagnis
  • Vermietungszugeständnisse Incentives
  • Mietfreie Zeiten
  • Zuschüsse zu Umzügen
  • Zuschüsse zu Sonderausstattungen für den Mieter
  • Sind als fehlende Einnahmen zu berücksichtigen
    und zeitgerecht in die Berechnung einzuführen.
  • Struktureller Leerstand
  • Leerstand, der aufgrund von Angebot und
    Nachfrage auch bei konjunkturellen Änderungen
    nicht innerhalb eines Konjunkturzyklusses
    beseitigt werden kann. Er wird beeinflusst vom
  • vorhandenen Leerstand in der Region
  • Angebot neu- o. umgebauter Flächen,
  • die am Markt platziert werden soll
  • Wanderungsverhalten der Bevölkerung

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  • 8. Fehlende Einnahmen Mietausfall (2)
  • Vermietungszugeständnisse
  • Struktureller Leerstand
  • Mieterwechsel
  • Mietausfallwagnis
  • Mieterwechsel
  • Sind als fehlende Einnahmen zu berücksichtigen.
    Die mit Mieterwechseln einhergehenden Umbau- und
    Vermarkt-ungskosten sind als ausgaben zu werten.
  • Die Kosten des Mieterwechsels sind stark vom
    strukturellen Leerstand abhängig.
  • Mietausfallwagnis
  • Stellt das latente Risiko nicht erhaltener
    Mieten für vermietete Flächen dar. ( auch bei
    Vollvermietungen )
  • Das Mietausfallwagnis kann über den
    Betrachtungszeitraum variieren, die Höhe ist
    abhängig von
  • Der Bonität der Mieter o. dessen Branche
  • Der Marktlage der Region
  • Der Objektqualität

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  • 9. Ausgaben (1)
  • Bewirtschaftungskosten
  • Instandhaltungskosten
  • Verwaltungskosten
  • Betriebskosten
  • Modernisierungs- / Instandhaltungskosten
  • Mieterwechselkosten

Instandhaltungskosten Kosten, die zur Erhaltung
der vollen Gebrauchsfähigkeit bzw. der
Funktionsfähigkeit des Sollzustandes der
Immobilie aufge- wendet werden müssen. Die
Instandhaltungskosten, die in ihrer tatsächlichen
Höhe anzu- setzen sind, hängen von der
Nutzungsart des Gebäudes und dem Zeitpunkt der
letzten durchgreifenden Instandsetzung
ab. Periodische Betrachtung Instandhaltungskos
ten schwanken stark, es ist in Abhängigkeit
vom Gebäudealter mit differenzierten
Werten zu rechnen ( Intervalle
) Ertragswertverfahren Instandhaltungskosten
sind konst- ant, sie werden in der Höhe
ange- setzt, die es ermöglicht, das Objekt
wirtschaftlich über seine Restnutz- ungsd
auer zu vermieten
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  • 9. Ausgaben (2)
  • Bewirtschaftungskosten
  • Instandhaltungskosten
  • Verwaltungskosten
  • Betriebskosten
  • Modernisierungs- / Instandhaltungskosten
  • Mieterwechselkosten

Verwaltungskosten Die Höhe der
Verwaltungskosten ist auf die tatsächlichen
Verhältnisse des Vermieters abzustimmen (
Datenabgleich ) Kleine Vermietungseinheiten
haben i.d.R. höhere Verwaltungs-kosten pro
Einheit als größere. Bei der Vermietung von
Gewerbeeinheiten können Verwaltungskostenumlagen
erhoben werden. Info Erfassung der Kosten in
/Einheit oder in der Sollmieteinnahme bei
unbekannter Anzahl der vermietbaren
Einheiten Betriebskosten Nicht umlegbare
Betriebskosten sind in ihrer tatsächlichen Höhe
zu erfassen. Strukturelle Leerstände und das
Mietausfallwagnis haben einen negativen Einfluss
auf die Umlegbarkeit umlagefähiger Betriebskosten
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  • 9. Ausgaben (3)
  • Bewirtschaftungskosten
  • Instandhaltungskosten
  • Verwaltungskosten
  • Betriebskosten
  • Modernisierungs- / Instandhaltungskosten
  • Mieterwechselkosten
  • Modernisierungs- und Instandsetzungskosten
  • Sind nach Erfahrungssätzen oder in der Höhe
    eines evtl. bekannten Instandsetzungsstaus
    anzusetzen.
  • Sie sind abhängig von
  • Nutzungsart
  • Qualität des Gebäudes
  • Alter des Gebäudes
  • Modernisierungskosten können nach Einschätzung
    der Marktlage Mietsteigerungen bewirken. Zu
    beachten sind dabei das BGB ( Wohnen ) und
    Vertragsklauseln ( Gewerbe )
  • Kürzere Instandsetzungszyklen oder höhere
    Instand-setzungskosten reduzieren i.d.R. die
    Instandhaltungskosten und haben evtl. eine
    Auswirkung auf die Restnutzungsdauer.

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  • 9. Ausgaben (4)
  • Bewirtschaftungskosten
  • Instandhaltungskosten
  • Verwaltungskosten
  • Betriebskosten
  • Modernisierungs- / Instandhaltungskosten
  • Mieterwechselkosten

Mieterwechselkosten Umfassen Umbau- und
Vermarktungskosten. Leerstandsphasen sind als
fehlende einnahmen zu berücksichtigen. Die
Kosten für Mieterwechsel können einzeln
ausgewiesen werden und sind in Abhängigkeit der
Mietverträge jährlich anzugeben. Info Bei
unzureichender Datengrundlage sind die Kosten
für Mieterwechsel als Prozentsatz des
Sollrohertrags oder in /m²
anzusetzen. Man geht davon aus, dass alle
5 bis 10 Jahre alle Mieter wechseln.
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10. Discounted Cash Flow (1)
  • Das DCF Verfahren ist Wertermittlungsverfahren,
    dass die Wirtschaftlichkeit von Immobilien
    betrachtet.
  • Ertragswertverfahren
  • Wesentliche Kriterien sind die nachhaltig
    erzielbare Miete und der Liegenschaftszins.
  • Ermittlung des Reinertrags aus den nachhaltigen
    Mieten und den standardisierten
    Bewirtschaft- ungskosten bekannter Kauffälle
  • Aufteilung des Reinertrags auf Gebäude und
    Boden ( Bezogen auf die Restnutzungsdauer
    sind Gebäude befristet nutzbar )
  • Ableitung des Liegenschaftszinssatzes
  • Abweichungen werden über Over- und Underrent
    gesondert betrachtet

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10. Discounted Cash Flow (2)
Info Das DCF Verfahren wurde zu Beginn des
20.Jht. insbesondere zur Bewertung großer
industrieller Investitionsentscheidungen
eingesetzt. Ursprünglich wurde die Investition
über die gesamte Lebensdauer betrachtet, nach
der sie als abgeschrieben oder wertlos galt. Da
Immobilien eine sehr lange wirtschaftliche
Nutzungsdauer aufweisen, geht man im Bereich der
Immobilienökonomie von einer periodischen
Betrachtung von 10 bis 15 Jahren aus. In diese
Betrachtung fließt der Restwert des Objektes nach
Ablauf der Periode mit ein. Bei der
periodischen Betrachtung werden alle in der
Zukunft prognostizierten Einnahmen und Ausgaben
auf den Wert-ermittlungsstichtag diskontiert und
addiert.
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  • 10. Discounted Cash Flow (3)
  • Einnahmen und Ausgabenentwicklung
  • Verkauserlös - Restwert

Einnahmen und Ausgabenentwicklung Basis der DCF
Berechnung ist die Auswertung der Mietverträge
und die Analyse der Einnahmen und Ausgaben ( 7.
(1) ff ). Die Einnahmen und Ausgaben werden zum
Cash Flow verrechnet Verkaufserlös
Restwert Bei der Restwertermittlung ist in eine
kurze, mittlere o lange Restnutzungsdauer zu
differenzieren. K lt 15 Jahre Verlängerung des
periodischen Abschnitts bis zum Ende Bodenwert
Abrisskosten (alt. Liquidationsverfahren
) M lt 30 Jahre Anwendung des Ertragswertverfahren
s, Sanier- ungskosten sind wertmindernd zu
berück- sichtigen L gt 30 Jahre Anwendung des
vereinfachten Ertragswert- verfahrens EW
Reinertrag Vervielfältiger Vervielfältiger
1 / Liegenschaftszinssatz
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  • 10. Discounted Cash Flow (4)
  • Barwert

Barwert Net Present Value Ergibt sich durch
die Abzinsung der jährlichen Einnahme-überschüsse
( Cash Flow ) auf den Wertermittlungsstichtag
incl. des geschätzten Wiederverkaufspreises (
Restwert ) nach Ablauf des Betrachtungszeitraums.
Der Nettobarwert ( NPV ) errechnet sich
aus der Summe aller Cash Flows Der Einfluss
der Overrents und Underrents muss unbedingt
beachtet werden. ( Underrent und kurze
Restmietzeit kann den Diskontierungszinssatz
günstig beeinflussen )
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  • 10. Discounted Cash Flow (5)
  • Marktgerechter Diskontierungszins-
  • satz und interner Zinssatz - IRR

Der interne Zinssatz ist mit dem
Liegenschaftszinssatz vergleichbar. Er ermittelt
sich durch die Umkehrung der Ausgangsgleichung
des DCF. ( iterativ ) Bei der Berechnung wird
der Zinssatz berechnet, mit dem die
Jahresreinerträge diskontiert werden müssen,
damit ihre diskontierte Summe gleich dem
Kaufpreis des Objekts ist. Info Der
Diskontierungszinssatz verhält sich ähnlich wie
der Liegenschaftszinssatz der Ertragswertberechnu
ng. Trotzdem ist der Diskontierungszinssatz
i.d.R. ungleich dem Liegenschaftszinssatz.
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  • 10. Discounted Cash Flow (6)
  • Variablen
  • Großen Einfluss bei der Verkehrswertermittlung
    haben
  • Marktmiete
  • Bewirtschaftungskosten
  • Diskontierungsfaktor
  • Reinertragsfaktor bzw. Verkaufserlös
  • Instandsetzungskosten
  • Die Bewirtschaftungskosten und der Leerstand
    können aus den Daten der Objekte abgeleitet
    werden.
  • Von vielen Einflüssen abhängig und daher nur
    sachverständig schätzbar sind
  • Nachhaltig erzielbare Miete
  • Instandhaltungskosten Instandsetzungskosten
  • Diskontierungszinssatz Reinertragsfaktor
  • Eine sachgemäße Abschätzung des
    Diskontierungszinssatzes und des
    Reinertragsfaktors bestimmt über die
    marktgerechte Bewertung des Objekts. ( reziproker
    Zusammenhang )

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11. Vergleich Ertragswertverfahren mit DCF (1)
Aus der Ausgangsformel beider Verfahren las
sen sich die dem Ertragswertverfahren und dem DCF
zugrunde liegenden Formeln ableiten
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11. Vergleich Ertragswertverfahren mit DCF (2)
  • Beide Verfahren gehen für die Ermittlung des
    Barwertes bzw. des Verkehrswertes von nachhaltig
    erzielbaren Erträgen aus.
  • Weicht die tatsächliche von der nachhaltig
    erzielbaren Miete ab, so muss dies gesondert
    berücksichtigt werden. Mindererträge führen zu
    Abzügen, Mehrerträge zu Zuschlägen für die Zeit
    der Abweichungen.
  • Abzinsung der Reinerträge auf den Stichtag
  • Ertragswert Liegenschaftszinssatz ( am Markt
    abgeleiteter Zinssatz, der sich anhand von
    einer Vielzahl von Kaufpreisen vergleichbarer
    Grundstücke errech- en lässt )
  • DCF Diskontierungszinssatz ( i.d.R. ungleich
    dem Liegenschaftszinssatz )

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  • 11. Vergleich Ertragswertverfahren mit DCF (3)
  • Vorteile DCF
  • Vorteile
  • Berücksichtigung von erwarteten Veränderungen (
    Mietstei-gerungen, Instandhaltungsaufwendungen,
    Leerstandsperioden, )
  • Berücksichtigung der künftigen Marktentwicklung
  • Berücksichtigung jeglicher Besonderheiten
  • Ermittlung des Bodenwertes entfällt
  • Gesamt- und Restnutzungsdauer müssen i.d.R. nicht
    geschätzt werden
  • Überschaubarer Zeitraum
  • Transparenz

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  • 11. Vergleich Ertragswertverfahren mit DCF (4)
  • Nachteile DCF
  • Nachteile
  • Unsicherheiten bei Annahmen bezüglich des
    Bewertungsobjekts
  • Unsicherheiten bei Annahmen bezüglich des
    allgemeinen wirtschaftlichen Umfelds
  • Unsicherheiten bei der Bestimmung des Restwerts
  • Die Prognosen künftiger Mieterträge über einen
    Zeitraum von 5 Jahren ist äußerst spekulativ (
    Inflation, Leerstand, Marktlage )
  • Fehlende Erfahrung in der Anwendung
  • Hoher Rechenaufwand
  • Hoher Zeitaufwand

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  • Vorteile
  • Geringerer Rechenaufwand
  • Geringerer Zeitaufwand
  • Nutzung marktkonformer Daten der
    Gutachterausschüsse ( Liegen- schaftszinssatz,
    Bodenrichtwerte, Kaufpreissammlungen )
  • Explizite Berücksichtigung des Bodenwertes
  • 11. Vergleich Ertragswertverfahren mit DCF (3)
  • Vorteile Ertragswertverfahren

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  • 11. Vergleich Ertragswertverfahren mit DCF (3)
  • Nachteile DCF
  • Nachteile
  • Annahme der Restnutzungsdauer erforderlich ( nur
    Schätzungen von erfahrenen Sachverständigen
    möglich )
  • Keine Berücksichtigung der künftigen
    Mietentwicklung ( i.d.R. )
  • Erheblicher Mehraufwand bei der Berücksichtigung
    von künftigen Mieteinnahmen, Instandsetzungskosten
    oder der Bewirtschaftungskosten )

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12. Residualwertverfahren (1)
  • Das Residualwertverfahren, eine Kombination aus
    Sach- und Ertrags-wertverfahren, wird v.a. im
    Ausland zur Ermittlung eines tragbaren Preises
    für unbebaute und bebaute Grundstücke verwendet.
  • Das Verfahren zielt darauf ab, den Preis zu
    ermitteln, den ein Investor im Hinblick auf
  • Eine angemessene Rendite
  • Einen erzielbaren Verkaufserlös tragen kann
  • Zur Ermittlung wird eine fiktive Bebauung des
    Grundstücks oder ein Umbau der vorhandenen
    Gebäude einschließlich der dafür aufzubringenden
    Investitionskosten und eines angemessenen
    Unternehmergewinns, angenommen.
  • Die bei der Berechnung getroffenen Annahmen
    müssen den Marktmechanismen des gewöhnlichen
    Geschäftsverkehrs ent-sprechen.

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12. Residualwertverfahren (2)
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12. Residualwertverfahren (3)
  • Hauptsächliche Anwendung
  • Zur Ermittlung des höchsten durch einen Investor
    tragbaren Ankaufspreises bei Grunderwerb
  • Zur Ermittlung der Rentabilität der Bebauung
    eines Grundstückes, welches sich bereits im
    Besitz des Investors befindet ( Grundstückswert
    muss im Verfahren berücksichtigt werden )
  • Zur Ermittlung der höchsten noch tragfähigen
    Baukosten, wenn sich das Grundstück bereits im
    besitz des Investors befindet und die
    wirtschaftliche Verwertungsfähigkeit des
    Grundstückes nach der Bebauung bekannt ist
  • Wertermittlung von warteständigem Bauland (
    z.B. Bauerwartungsland )

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12. Residualwertverfahren (4)
  • Nachteile
  • Konstruierter Bodenwert ( Höhe ist nur mittels
    unsicher zu kalkulierender Faktoren zu ermitteln
    )
  • Fehlerfortpflanzungen durch getroffene Annahmen
  • Fiktive Annahme von Kosten
  • Keine Marktanpassungen ( nicht einfach auf das
    Verfahren übertragbar )
  • Vorteile
  • Berücksichtigung individueller Eigenschaften des
    Objekts
  • Berücksichtigung rechtlicher und tatsächlicher
    Gegebenheiten ( Baubeschränkungen,
    Umweltauflagen, )
  • Achtung Es ist darauf zu achten, dass der
    errechnete Wert und der als Ausgangswert
    herangezogene Vergleichswert nicht in einem
    krassen Missverhältnis zueinander stehen.

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12. Residualwertverfahren (5)
  • Projektaufwendungen
  • Kosten für die Grundstücksaufbereitung
  • Kosten der Erschließung
  • Baukosten und Baunebenkosten sowie
    Bauherrenaufgaben
  • Honorar des Projektmanagements
  • Kosten für Marketing und PR
  • Kosten für Vermietung und Makler

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13. Ertragswertorientierte Pachtwertmethode EOP
Für Gaststätten, Hotels, Kur- und Erholungsheime,
Feriendörfer u.ä. kann auf herkömmliche Weise
kein gesicherter Ertragswert ermittelt werden. (
Die ortsübliche Miete kann nicht ermittelt werden
) Da sich Investoren von wirtschaftlichen
Überlegungen leiten lassen, ist aber gerade bei
solchen Objekten die Ertragswertberechnung zur
Verkehrswertermittlung von ausschlaggebender
Bedeutung. Info Laut einem BGH Urteil ist die
EOP Methode für die Bewertung von
Gaststättenpachten als ungeeignet. Das Urteil
enthält jedoch keine Aussage über den Ausschluss
der Anwendung der EOP Methode.
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  • 14. EOP Gastgewerbe (1)
  • Ermittlung des Pachtwerts

Die gesetzlichen Grundlagen für einen
Pachtvertrag sind in 581 bis 597 BGB
geregelt. Wesentlicher Inhalt der Bestimmungen
ist die Feststellung, dass die Regeln der Miete
für Pachtverträge grundsätzlich Anwendung finden.
Ein Pachtvertrag ist auch immer ein
Mietvertrag. Festpacht Die Pacht kann auf
einen festen Betrag pro m² gepachteter Fläche
abgestellt werden, oder sie wird direkt als
Betrag vereinbart. Da hier kein Bezug zur
wirtschaftlichen Tragfähigkeit besteht, sollten
Festpachtverträge mit einer Möglichkeit zur
Nachbesserung versehen werden. Umsatzpacht Der
Pachtzins errechnet sich als Prozentsatz vom
pachtpflichtigem Umsatz ( genaue Definition des
pachtpflichtigen Umsatzes erforderlich )
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  • 14. EOP Gastgewerbe (2)
  • Allgemeine Kriterien
  • Der zu erwartende Umsatz wird üblicherweise über
    den Kennzifferumsatz pro Stuhl bzw.
    Kennzifferumsatz pro Bett hochgerechnet.
  • Der KU pro Stuhl bezieht sich entweder auf die
    Tagesumsätze oder auf die Jahresumsätze ( jeweils
    ohne MwSt )
  • Der KU pro Bett bezieht sich i.d.R. auf den
    Jahresumsatz ohne MwSt
  • Ein grundsätzlicher Vergleich mit neutralen
    Durchschnittswerten ist empfehlenswert. Annahmen
    für Pachtfindungen, die davon stark abweichen,
    sind stets zu begründen.
  • Zusätzliche Umsätze werden meist pauschal oder in
    Prozenten zu den Haupteinnahmen geschätzt.

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93
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  • 14. EOP Gastgewerbe (3)
  • Allgemeine Kriterien
  • Die Höhe der Einnahmen wird durch die Kriterien
  • Standort
  • Größe
  • Betriebszeit
  • Qualifikation des Pächters bestimmt
  • Der tragbare Pachtzins in Prozent vom Umsatz
    hängt primär von der Betriebsart / dem
    Umsatzbereich ab.
  • Die marktüblichen Pachtzinssätze in Prozenten
    liegen zwischen wenigen Prozentpunkten bis zu 23
    Prozentpunkten.

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  • 14. EOP Gastgewerbe (4)
  • Objektbezogene Kriterien
  • Objektbezogene Kriterien
  • Erscheinungsbild
  • Ausstattungsstandard
  • Funktionalität
  • Bei der Untersuchung der Kostenstruktur des zu
    pachtenden Betriebs sollten die Kostenarten
  • Wareneinsatz
  • Personalkosten
  • Energiekosten untersucht werden.
  • Für die Pachtwertfindung müssen des weiteren
    objektbeeinflussende Kriterien wie
  • Instandhaltungsarbeiten
  • Schönheitsreparaturen
  • unterschieden werden, die durch Zu-
    oder Abschläge vom Pacht-
  • zins zu berücksichtigen sind.

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  • 14. EOP Gastgewerbe (5)
  • Offene vertragsbedingte Kriterien
  • Falls in einem Pachtvertrag Vereinbarungen
    getroffen werden, die dem Verpächter eine
    Einflussnahme auf den Betrieb einräumen, so ist
    dies mit einem Abschlag auf den Pachtzins zu
    berücksichtigen.
  • Gleiches gilt für den Fall, dass sich aus dem
    Pachtvertrag nichtbetriebsbedingte bzw. nicht
    betriebsnotwendige Energie-belastungen ergebnen.
  • Verteilung von Steuern, Versicherungen, etc
  • Verpächter
  • Gewerbesteuer
  • Gebäudeversicherung
  • Gebäudehaftpflichtversicherung
  • Pächter
  • Alle anderen Abgaben

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  • 14. EOP Gastgewerbe (6)
  • Offene vertragsbedingte Kriterien

Der Verpächter hat gemäß 536 BGB das Objekt auf
seine Kosten instand zu halten. Da diese
Verpflichtung meist an den Pächter weitergereicht
wird, sollten im Pachtvertrag Vereinbarungen für
die vom Pächter bzw. vom Verpächter zu tragenden
Arbeiten getroffen werden. Es besteht hier u.a.
die Möglichkeit einen Maximalbetrag für
Instandhaltungsarbeiten pro Jahr anzugeben, der
vom Pächter zu tragen ist.
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  • 15. EOP Gastgewerbe (1)
  • Verdeckte vertragsbedingte Kriterien
  • Verdeckte vertragsbedingte Kriterien werden
    üblicherweise durch Zu- oder Abschläge vom
    Pachtzins ausgeglichen.
  • Beispiele für verdeckte vertragsbedingte
    Kriterien
  • Lieferverträge Bei dem Eintritt in bestehende
    Liefer- verträge hat der Pächter nicht die
    Möglichkeit, eigene Konditionen auszu-
    handeln. ( gleiches gilt für Mindest-
    abnahmemengen )
  • Automatenverträge Muss der Pächter in einen
    bestehenden Automatenvertrag eintreten, so
    mindert sich die Pacht um die Provisions-
    einnahmen
  • Ablösesummen Einmalige Zahlungen für übernommene
    Waren oder Inventar bei Neuverpacht- ung. (
    Berücksichtigung erhöhter Ablöse- summen )

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  • 15. EOP Gastgewerbe (2)
  • Verdeckte vertragsbedingte Kriterien
  • Bauliche Veränd. Die Investitionen für
    notwendige und evtl. bis zum Ende des
    Pachtvertrags zu tätigen- de Investitionen
    sind abzuschätzen und gleichmäßig auf die
    Pachtzeit zu verteilen.
  • Rückgaben I.d.R. hat der Pächter das Objekt mit
    Sorg- falt zu behandeln und bei Pachtende
    unter Berücksichtigung einer ordnungsgemäßen
    Abnutzung zurückzugeben. Abweichende
    Vereinbarungen können zu erheblichen
    Investitionen bei Ablauf der Pachtzeit führen.
  • ArbeitsverhältnisseGemäß 613a BGB muss der
    Nachpächter alle Arbeitnehmer des Vorgängers
    über- nehmen, sofern diese es verlangen. (
    Über- nahme zu den gleichen Konditionen des
    alten Arbeitsvertrags )

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  • 15. EOP Gastgewerbe (3)
  • Verdeckte vertragsbedingte Kriterien
  • Kautionsvereinbar. Als Sicherheit ist eine
    Kaution i.H.v. zwei bis drei Monatspachten
    üblich.
  • Vertragslaufzeit Vertragslaufzeiten von mind. 5
    Jahren sind usus. ( Startkosten und Anlauf-
    verluste müssen kalkulatorisch verteilt
    werden )
  • Vertragsverlängerung nach Beendigung der
    ursprünglichen Laufzeit werden dem Pächter oft
    Optionen auf Verlängerung ange- boten. Solche
    Klauseln erhöhen den Pachtwert.
  • Unterverpachtung Einvereinbartes
    Unterverpachtungs- recht erhöht die
    Nutzungsmöglichkeiten für den Pächter. Ist eine
    Unterverpacht- ung nicht im Vertrag vorgesehen,
    so besteht für den Pächter kein Kündi-
    gungsgrund.

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  • 15. EOP Gastgewerbe (4)
  • Verdeckte vertragsbedingte Kriterien
  • Wertsicherung Die Wertsicherung des Pachtpreises
    ist v.a. bei langen Pachtverträgen von
    Bedeutung, da Pachtanpassungen nur bei einer
    Pacht- anpassungsklausel im Vertrag
    vorgenom- men werden dürfen. ( Inflation !!! )
    Üblicherweise wird eine
    Wertsicherungs- klausel vereinbart, die als
    genehmigt gilt, wenn
  • Mietentwicklung muss aneinen Preis-
  • index gekoppelt sein
  • Mind. 10 Jahre währende Mietdauer
  • Mietanpassung muss in beide Rich-
  • tungen erfolgen ( keine Begrenzungen )
  • Verbot überproportionaler Mietveränd-
  • erungen i.V. zur Indexveränderung

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16. Pachtzinssätze ( Fachliteratur )
  • Bei der Ermittlung des Pachtzinses sollten nicht
    nur vorhandene Datensammlungen genutzt, sondern
    auch die in der Region tätigen Brauereien und
    Maklerbüros interviewt werden.
  • Die Literatur gibt Umsatzpachten mit 7 bis 10,5
    des Jahresumsatzes an. ( im Mittel 8 )
  • Die Pachtzinssätze sollten generell nur als grobe
    Orientierungshilfe angesehen werden. Sie werden
    unterteilt in
  • Gesamtpacht
  • Umsatz aus der Beherbergung
  • Umsatz aus der Gastronomie

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17. Praxis der Gaststättenbewertung
Pachtverträge erfolgen nur in seltenen Fällen (
5 ) über den Umsatz. Die Brauereien sind oftmals
Hauptpächter und vermieten die Räumlichkeiten
dann weiter ( i.d.R. zu /m² ) Quadratmetermieten
liegen im Allgemeinen stark unter den
Geschäftsmieten und sind stark lageabhängig. (
Durchschnitt BS 8/m² ) Ein angemessener
Pachtzins lässt sich über die Miete pro m²
Nutzfläche ableiten. Dabei sollte man sich an dem
unteren Bereich der Innenstadtmieten sowie an
vorhandenen Gaststättenmieten orientieren.
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18. Hotels
In der Beherbergungsindustrie unterscheidet man
nach Beher-bergungsart, Qualität und Kategorie.
Ein Hotel ist ein Beherbergungsbetrieb mit
gehobenem Ausstattungs- und Bedienungskomfort. De
r Begriff Hotel ist i.d.R. erst auf Betriebe mit
mind. 20 Gästezimmern mit voll ausgerüsteten
Sanitärzellen anwendbar.
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19. Gewinnmaximierung
In einem Hotel liegt der maximale Gewinn nicht
bei 100iger Belegung, da die variablen Kosten in
Form eines erhöhten Personalbedarfs bei hoher
Belegung überdurchschnittlich steigen und den
Mehrerlös aufzehren. Des Weiteren werden
Instandhaltungsinvestitionen aufgrund der höheren
Abnutzung der Einrichtung vorzeitig und in
größerem Umfang notwendig. Ziel der
Preisgestaltung ist es demzufolge, eine möglichst
hohe Belegung zu gewährleisten, ohne dass
kurzfristige Betriebskostenerhöhungen anfallen.
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20. Preisbildung
Die Preisbildung in der Hotellerie verläuft
abgekoppelt vom Immobilienmarkt. Die Miete für
Hotels bildet sich am überregionalen bzw. im
oberen Segment am internationalen
Hotelmarkt. Der an einem Standort erzielbare
Übernachtungspreis wird in hohem Maße durch die
wirtschaftliche Situation in den Herkunftsländern
der Gäste beeinflusst.
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21. Investitionsüberlegungen
  • In der Hotelbranche wird eine Investition nicht
    pro nutzbarem m², sondern pro erstelltem Zimmer
    berechnet.
  • Aus der Investitionssumme pro Zimmer lässt sich
    die Kennziffer des später zu erzielenden
    Zimmerpreises ableiten. Überdies spielt in den
    Berechnungen die Tagesmiete des belegten Zimmers
    eine entscheidende Rolle.
  • Es gilt die Faustformel, dass der
    durchschnittliche Zimmerpreis 1/1000 der
    Investitionskosten pro Zimmer betragen sollte, um
    die Wirtschaftlichkeit zu gewährleisten.
  • Aufschlüsselung der Baukosten
  • Grundstück 10 - 15
  • Einrichtung 20 - 30
  • Gebäude 55 - 70
  • Für Restaurationsbetriebe lautet die Formel 8
    -10 Pacht

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22. Verkehrswertermittlung von Hotelbetrieben (1)
Da eine Pacht pro m² Nutzfläche nicht ermittelt
werden kann, ist es nicht möglich, eine
herkömmliche Ertragswertberechnung
durch-zuführen. Der Jahresrohertrag wird bei
Hotelbetrieben über Pachtsätze vom Umsatz
abgeleitet ( Gefahr der Unternehmensbewertung
anstelle der Objektbewertung ) In diesem
Zusammenhang sollte man bei der Berechnung von
durchschnittlichen Umsätzen und Pachtsätzen
ausgehen. Bilanz-kennzahlen sollten nur dann
übernommen werden, wenn sie von jedem
durchschnittlichen Unternehmer erzielt werden
könnten. Zudem ist eine Überprüfung der
Umsatzzahlen mit den Kennziffern der DEHOGA über
die Umsatzentwicklung für den Beherbergungstyp
vorzunehmen. Der durchschnittliche Pachtzins
geht von normalen Umständen aus.
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22. Verkehrswertermittlung von Hotelbetrieben (2)
  • Die Vorgehensweise bei der Wertermittlung von
    Hotelbetrieben ist im Ansatz identisch mit der
    DCF Methode.
  • Entscheidende Größen sind
  • Zukünftige Einnahmen ( Pacht )
  • Relativ kurze Restnutzungsdauer
  • Der Wert eines Hotelbetriebs wird anhand des
    abgezinsten Barwerts bzw. Überschusse des
    Barwerts über die Investition ermittelt.
  • Der Überschuss ergibt sich aus der Addition der
    auf den Investitions-. zeitpunkt abgezinsten
    zukünftigen Einnahmen.
  • Diese Summe muss einschließlich des ebenfalls
    abgezinsten Restwertes über dem
    Investitionsvolumen liegen.
  • Die Betrachtungsperiode einer Hotelimmobilie
    beträgt i.d.R. 20 Jahre.

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  • 22. Verkehrswertermittlung von Hotelbetrieben (3)
  • Liegenschaftszinssatz
  • Liegenschaftszinssatz
  • Der Kapitalisierungszinssatz liegt im
    Ertragswertverfahren im Allgemeinen nicht unter
    6,5 ( Durchschnitt 7 - 8 )
  • Der hohe Zinssatz spiegelt das große
    wirtschaftliche Risiko und die Notwendigkeit
    häufiger Modernisierungsinvestitionen, die etwa
    alle 15 bis 20 Jahre anfallen, wieder.
  • Zudem müssen sich bei einem Neubau die
    Ausbaukosten ( 60 - 70 der
    Herstellungskosten ) über den Betrachtungs-
    zeitraum amortisiert haben.
  • Ursachen des hohen Zinssatzes
  • Kurze wirtschaftliche Lebensdauer
  • Hohe Ausbaukosten
  • Auf Nutzungszweck ausgerichtete Bauweise

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  • 22. Verkehrswertermittlung von Hotelbetrieben (4)
  • Restnutzungsdauer
  • Auslastung und Beherbergungsanteil

Restnutzungsdauer Die wirtschaftliche
Nutzungsdauer eines Hotels ist nicht mit der
technischen Standdauer zu verwechseln. Infolge
der Abnutzung der Einrichtungen und des Inventars
sowie sich häufig verändernder Anforderungsprofile
beträgt die wirtschaftliche Nutzungsdauer i.d.R.
30 50 Jahre. Je höher die Anforderungen, desto
kürzer ist die wirt. Nutzungsdauer. Auslastung
und Beherbergungsanteil Die Auslastung und der
Beherbergungsanteil für eine bestimmte
Betriebsart ist der Fachliteratur bzw. den
aktuellen Veröffentlichungen der DEHOGA zu
entnehmen. Die Angaben erfolgen im Allgemeinen
in Prozent.
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23. Erbbaurecht (1)
Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und
vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche
eines fremden Grundstücks ein Bauwerk sein
Eigentum zu nennen. Es wird dabei nicht nur das
Eigentum an einem Bauwerk, sondern auch das
dingliche Recht zur Nutzung eines fremden
Grundstückes gewährt. Der Grundstückseigentümer
und der Eigentümer des Gebäudes sind
wirtschaftlich und rechtlich getrennt.
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  • 23. Erbbaurecht (2)
  • Historisches
  • Entwicklung des Erbbaurechts
  • Das römische Recht kannte bereits ein dingliches
    Baurecht auf fremdem Boden
  • Daraus entwickelte sich in D die städtische
    Bauleihe
  • Staat oder Städte erwarben Boden
  • Dieser wurde Bauherren meist unentgeltlich zur
    Ver- fügung gestellt ( Förderung des
    Wohnungsbaus )
  • Im 19 Jht. wurden die Baugrundstücke in
    Privateigentum oder in das Eigentum der Städte
    überführt
  • Mit der Veröffentlichung des BGB tritt das
    Erbbaurecht die Nachfolge der städtischen
    Bauleihe an ( lückenhaft und unvollstädig )
  • Daher wurde 1919 die Verordnung über das
    Erbbaurecht erlassen
  • Ziel der Erbbaurechtsverordnung war es, v.a.
    sozial Schwächeren
  • eine Alternative zum Erwerb eines Grundstückes zu
    bieten.

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  • 23. Erbbaurecht (3)
  • Bedeutung
  • Info Zahl der eingetragenen Erbbaurechte in
    NRW am größten, in HB, HH und B am kleinsten
  • Zahl der eingetragenen Erbbaurechte bei EFH am
    größten, es folgen etwa gleichauf ZFH und MFH.
    Eintragungen bei Geschäftshäusern sind noch
    relativ selten

Die Bedeutung des Erbbaurechts war ursprünglich
auf den Klein-wohnungsbau beschränkt. Heutzutage
ist es häufig Grundlage bei der Erstellung von
Eigentums-wohnungen oder bei der Errichtung
gewerblicher bzw. gemischt genutzter
Objekte. Gesamterbbaurecht Die Möglichkeit zu
Lasten mehrerer an- einandergrenzender
Grundstücke unterschied- licher Eigentümer ein
Erbbaurecht zu erhalten. Wohnungserbbaurecht Die
Möglichkeit der Bestellung eines Wohnungs- oder
Teilerbbaurechts Das Erbbaurecht befreit
Investoren von dem Zwang Grundstücke zum Zwecke
der Errichtung eines Gebäudes zu erwerben. Der
Erbbauzins ist i.d.R. niedriger als der
Tilgungszins für Kredite. In der Praxis erhält
der Erbbauberechtigte oftmals auch ein
Vorkaufsrecht
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24. Definition des Erbbaurechts
Rechtsgrundlage für alle Erbbaurechte ist die
Erbbaurechtsverordnung in Verbindung mit 1012
bis 1017 BGB sowie 30 WEG. Das Erbbaurecht ist
ein dingliches Recht an einem Grundstück, bei dem
der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten
das vererbliche und veräußerliche Recht, auf oder
unter der Oberfläche des Grundstücks ein Gebäude
zu besitzen, zu errichten oder zu nutzen,
gewährt. Das Erbbaurecht ist i.d.R. befristet (
99 Jahre bei Wohnnutzung, Orientierung an der
Lebensdauer des Gebäudes ). Bei nachträglicher
Bestellung wird die Frist auf die
Restnutzungsdauer des Gebäudes abgestellt. Die
Bestellung des Erbbaurechts erfolgt durch die
Eintragung in das Grundbuch. Es wird ein eigenes
Grundbuchblatt angelegt. Das Erb- baurecht kann
wie ein Grundstück mit Hypotheken oder anderen
Rechten ( z.B. Wohnungsrecht ) belastet werden.
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25. Erbbaugrundbuch (1)
  • Das Erbbaugrundbuch ist für das Erbbaurecht das
    Grundbuch im Sinne des BGB.
  • Neben der Anfertigung eines besonderen Blatts für
    das Erbbaurecht, wird selbiges als Belastung in
    der 2. Abteilung des Grundbuchs an erster Stelle
    ( ansonsten nichtig !!! ) eingetragen.
  • Im Bestandsverzeichnis sind einzutragen
  • Die Bezeichnung Erbbaurecht
  • Das belastete Grundstück unter Angabe der
    Buchungsstelle
  • Die Dauer des Erbbaurechts
  • Die Grundstückseigentümer sowie mögliche
    Vereinbarungen über Veräußerungs- und
    Belastungsbeschränkungen

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25. Erbbaugrundbuch (2)
  • Weitere Rechten und Pflichten, die eingetragen
    werden können
  • Vorkaufsrecht ( gilt auch bei Konkurs des
    Grundstückseigen-
  • tümers ( GE ) oder dem Erwerber in der
    Zwangsversteigerung )
  • Vereinbarungen über die Verpflichtung das
    Erbbaurecht unter
  • bestimmten Bedingungen an den Grundstückseigentüme
    r zu
  • übertragen ( Heimfall )
  • Vereinbarungen über die Errichtung,
    Instandhaltung und Ver-
  • wendung
  • Vereinbarungen, wer öffentliche und
    privatrechtliche Lasten
  • zu tragen hat
  • Ein Erbbaurecht kann entgeltlich oder
    unentgeltlich bestellt werden, wobei Geld
    einmalig oder in Form von wiederkehrenden
    Leistungen erbracht werden kann ( Erbbauzins )
  • Der Erbbauzins wird als subjektiv dingliche
    Belastung des Erbbaurechts für den
    Grundstückseigentümer eingetragen. Vereinbarungen
    zum Erb-bauzins sind jederzeit inhaltlich
    abänderbar.

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26. Heimfall (1)
  • Die Bedingungen für den Heimfall des Erbbaurechts
    an den Grund- stückseigentümer ( GE ) können
    im Erbbaurechtsvertrag vereinbart werden. (
    schuldrechtlicher Anspruch )
  • Grundlegende Bedingung für den Heimfall ist eine
    entsprechende Einigung und der Eintrag in das
    Erbbaugrundbuch.
  • Gründe für den Heimfall
  • Über das Vermögen des Erbbauberechtigten wird das
    Konkursverfahren eröffnet
  • Der Erbbauberechtigte verstößt gegen
    Verpflichtungen, die sich aus dem Erbbauvertrag
    ergeben
  • Das Heimfallrecht wird durch eine formlose
    Willenserklärung gegenüber dem Erbbauberechtigten
    ausgeübt.
  • Wird das Heimfallrecht beansprucht, so ist dem
    Erbbauberechtigten eine angemessene Vergütung zu
    zahlen ( mind. 2/3 des gemeinen Werts des
    Erbbaurechts zur Zeit der Übertragung )

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26. Heimfall (2)
  • Zur Ermittlung einer angemessenen Entschädigung
    bietet sich das Ertragswertverfahren an.
  • Minderung der Entschädigung bei
  • Belastungen, die vom Grundstückseigentümer
    übernommen wurden
  • Andere Belastungen des Erbbaurechts, die den Wert
    des Gebäudes bzw. dessen Ertragsfähigkeit
    mindern
  • Nutzung des Gebäudes erst nach Um- oder Ausbau
    möglich
  • Der Vergütungsanspruch wirkt schuldrechtlich, ist
    nicht eintragungs- pflichtig und verjährt nach 30
    Jahren
  • Beim Heimfall des Erbbaurechts bleiben
    Hypotheken, Grund- und Rentenschulden bestehen,
    soweit sie nicht dem Erbbauberechtigten selbst
    zustehen. Andere auf dem Erbbaurecht lastende
    Rechte erlöschen.

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27. Übertragung des Erbbaurechts
Zur wirksamen Übertragung des Erbbaurechts bedarf
es einer Einigung der beiden Vertragsparteien
sowie der entsprechenden Eintragung in das
Erbbaugrundbuch. Die Eintragung erfolgt in der
Praxis Zwecks Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt
in Form eines notariellen Vertrags. ( Eintragung
ist eigentlich an keine Form gebunden ) Der
Erwerb des Zubehörs des Erbbaurechts richtet sich
nach 926 BGB Bei der Übertragung ist weder eine
aufschiebende noch eine auflösende Bedingung
zulässig. Die Aufnahme einer solchen Bindung
macht die Einigung unwirksam. Zeitbestimmungen
bei der Übertragung sind ebenfalls
unzulässig. Der Übergang des Erbbaurechts kraft
Gesetzes ist möglich ( z.B. Erbfolge,
Zwangsversteigerung ). Eine Bestellung des
Erbbaurechts auf die Dauer des Lebens des
Erbbauberechtigten ist unzulässig.
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28. Beendigung des Erbbaurechts (1)
  • Das Erbbaurecht kann durch Vereinbarung
    aufgehoben werden
  • Der Erbbauberechtigte kann gegenüber dem
    Grundbuchamt seinen Verzicht erklären (
    Einwilligung des GE erforderlich )
  • Durch ein Rechtsgeschäft mittels Erklärung und
    Eintragung ( Einwilligung des GE und Dritter
    bei evtl. Belastungen des Erbbaurechts )
  • Einmal erteilte Zustimmungen gegenüber dem
    Grundbuchamt oder dem Erbbauberechtigten sind
    unwiderruflich.
  • Keine Aufhebungsgründe sind
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei
    Werkswohnungen
  • Untergang des Bauwerks
  • Zwangsversteigerung des Grundstücks
  • Vereinigung von Grundstückseigentum und
    Erbbaurecht in einer Person

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28. Beendigung des Erbbaurechts (2)
Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so hat
der GE dem Erbbauberechtigten eine Entschädigung
für das Bauwerk zu leisten. Im Erbbauvertrag
können dabei Vereinbarungen über die Höhe der
Entschädigungen, die Art der Zahlung sowie deren
Ausschluss getroffen werden. Ist das Erbbaurecht
zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses
minderbemittelter Bev.kreise bestellt ( !!! ), so
muss die Entschädigung mind. 2/3 des gemeinen
Werts betragen. Der GE kann die Zahlung der
Entschädigung durch eine vorzeitige Verlängerung
des Erbbaurechts über die Restnutzungsdauer des
Gebäudes abwenden. Der Anspruch auf
Entschädigung erlischt, falls der
Erbbauberechtigte der Verlängerung nicht
zustimmt. Vor Eintritt der Fälligkeit kann der
Entschädigungsanspruch nicht abgetreten werden.
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29. Erbbaurechtsverträge (1)
Grundlagen siehe Definition des Erbbaurechts (
24. ). Erbbaurechts- verträge bedürfen einer
notariellen Beurkundung. Das Erbbaurecht ist
rechtlich gesehen die Belastung eines Grund-
stücks mit einem beschränktem dinglichen
Recht Das Erbbaurecht kann auf einen für das
Bauwerk nichterforderlichen Teil des Grundstücks
erstreckt werden, sofern das Bauwerk die
wirtschaftliche Hauptsache bleibt. Eine
Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Teil
eines Gebäudes ( insbesondere auf ein Stockwerk
), ist unzulässig. Das Erbbaurecht kann nicht
durch auflösende Bedingungen beschränkt werden. (
Nichtigkeit ) Die Vorschriften in der
Erbbaurechtsverordnung erhalten keine
vollständige Aufzählung der Vereinbarungen, die
zwischen den Vertragsparteien geregelt werden
können.
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29. Erbbaurechtsverträge (2)
  • Eine rechtliche Bindung wird nur durch die in der
    Erbbauverordnung festgehaltenen zulässigen
    Vereinbarungen, die im Erbbaugrundbuch
    eingetragen werden sollten, gewährleistet.
  • Darüber hinausgehende Vereinbarungen wirken nur
    schuldrechtlich. Beispiele für solche
    Vereinbarungen sind
  • Vereinbarungen über die Errichtung,
    Instandhaltung und Verwendung des Bauwerks
  • Festlegung einer Frist zur Bebauung
  • Bestimmung von Zahl und Größe der Wohneinheiten
    und Häuser
  • Pflicht zur Unterhaltung
  • Verbot eigenmächtiger Änderungen und des Abbruchs
  • Verpflichtung, an Wohnungssuchende mit geringem
    Ein- kommen zu vermieten

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30. Erbbauzins (1)
Der Erbbauzins ist als Entgelt einer
wiederkehrenden Leistung, die nach Zeit und Höhe
für die gesamte Erbbauzeit im Voraus bestimmt
werden muss, definiert. Vereinbarungen über die
Höhe des Erbbauzinses unterliegen der freien
Parteiengestaltung. Es können Geld- oder
Sachleistungen jeder Art vereinbart werden. Der
Erbbauzins kann sich ebenso an der
Wirtschaftlichkeit des Erbbau- rechts ausrichten.
( Koppelung an die Miete ) Änderungen des
Erbbauzinses sind nur zulässig, soweit diese
unter der Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls nicht unbillig ist. Der Zins von
Erbbaurechten darf frühestens drei Jahre nach
Vertragsabschluss erhöht werden.
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30. Erbbauzins (2)
Ohne Anpassungsklausel Bei Altverträgen kann bei
einer Äquivalenzstörung eine Anpas- sung des
Erbbauzinses nur nach den Grundsätzen des Weg-
falls der Geschäftsgrundlage erfolgen. Als
Grundlage der Anpassung wird der Mittelwert aus
der Steigerung der Lebenshaltungskosten sowie
der Arbeitnehmer- einkommen zugrunde
gelegt. Die Grenze einer noch angemessenen
Gegenleistung für das Erbbaurecht liegt bei
einem 60igen Kaufkraftschwund des für das
Erbbaurecht zu zahlenden Entegeldes. Mit
Anpassungsklausel Man unterscheidet hierbei
zwischen genehmigungspflichtigen bzw.
genehmigungsfreien Wertsicherungsklauseln. Der
Erbbauzins bei Vertragsabschluss bewegt sich
i.d.R in einer Spanne von 4 ( Wohnen ) bis 6
(Gewerbe ). Die Erschließungskosten sind i.A.
vom Erbbauberechtigten zu zahlen.
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30. Erbbauzins (3)
Gleitklausel Gleitklauseln müssen vom Bundesamt
für Wirtschaft genehmigt werden. Für
Erbbaurechtsverträge an Wohngrundstücken muss
immer eine Gleitklausel vereinbart werden. Als
Anpassungsmaßstab überwiegt der Preisindex für
die Lebenshaltungskosten eines 4-Personen
Haushalts mit mittlerem Einkommen. zur
Ermittlung des Preisanstiegs orientiert man sich
üblicher- weise an dem Index des Statistischen
Bundesamtes. Der Anpassungszeitraum beträgt
mind. 3 Jahre, wobei ein Zeit- raum von 3 bis 5
Jahren oder eine Anpassung bei ent- sprechender
Steigung des Indizes ( 5 bzw. 10 ) usus ist.
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30. Erbbauzins (4)
Spannungsklausel Spannungsklauseln unterliegen
nicht der Genehmigungspflicht Da man sich auf
die an de Änderung der Grundstücks-
wertverhältnisse orientiert, sind die
Steigerungen i.d.R. höher als bei einer
Anpassung an die allgemeinen wirtschaftlichen
Verhältnisse. Die Anwendung der
Spannungsklausel bei Wohngrundstücken ist
unzulässig. Sie wird lediglich im Bereich der
gewerblichen Nutzung angewandt ( auch selten )
163
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31. Wertermittlungsaufgaben im Rahmen des
Erbbaurechts
  • Zu den regelmäßigen WE-Aufgaben des
    sachverständigen gehören
  • Ermittlung eines angemessenen Erbbauzinses bei
    bestehend
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