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Feuerwehr im Stra

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Feuerwehr im Stra enverkehr Sonderrechte gem 35, 38 StVO Rechtliche Grundlagen Die Ausnahme f r die Feuerwehr von der Stra enverkehrsordnung wird ... – PowerPoint PPT presentation

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Title: Feuerwehr im Stra


1
Feuerwehr im Straßenverkehr
  • Sonderrechte gemäß
  • 35, 38 StVO

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Rechtliche Grundlagen
3
Die Ausnahme für dieFeuerwehrvon
derStraßenverkehrsordnungwird bezeichnet
alsSonderrechte
4
Sonderrechte im FeuerwehreinsatzRechtliche
Grundlagen
  • Die Straßenverkehrsordnung unterscheidet
  • Die Gewährung von Sonderrechten an verschiedene
    Träger( 35 StVO)
  • Die Verhaltenspflicht der übrigen
    Verkehrsteilnehmer, wenn Sonderrechte in Anspruch
    genommen werden( 38 StVO)

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Wahrnehmung von Sonderrechten
Die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach 35
Abs. 1 StVO ist an drei Voraussetzungen geknüpft
Befreite Organisationen
Erfüllung hoheitlicher Aufgaben
Gebot der Dringlichkeit
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Befreite Organisationen
  • Feuerwehr
  • BF, FF, PFW, WF
  • Katastrophenschutz
  • ASB
  • DRK
  • JUH
  • MHD
  • Bergwacht
  • DLRG
  • THW
  • Polizei
  • Bundeswehr
  • Bundesgrenzschutz
  • Zolldienst

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Hoheitliche Aufgabe
Die Anspruchnahme von Sonderrechten hat als
zweite Voraussetzung, dass die konkrete Tätigkeit
als Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zu sehen ist.
Erfüllung hoheitlicher Aufgaben !
Hoheitlich ist eine Aufgabe dann, wenn Sie in
Fällen von Störungen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung vorliegen, in denen die Feuerwehr in
der Lage ist, so schnell wie nötig Hilfe zu
leisten.
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Hoheitliche Aufgaben
  • Rettungen von Menschenleben
  • Brandbekämpfung
  • technische Hilfeleistung
  • friedensmäßiger Katastrophenschutz
  • Katastrophenschutz im Verteidigungsfall
  • Rettungsdienst

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Gebot der Dringlichkeit
Als letzte Voraussetzung für das Abweichen von
der Straßenverkehrsordnung zur Erfüllung der
Aufgaben ist das ...
Gebot der Dringlichkeit !
Es muss eine besondere Lage vorhanden sein, die
schnellstes Handeln erforderlich macht. Die
Inanspruchnahme von Sonderrechten ist nur dann
dringend geboten, wenn die Erfüllung der Aufgabe
sonst - überhaupt nicht, - nicht ordnungsgemäß
oder - nicht so rasch wie erforderlich möglich
wäre.
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35 StVO Sonderrechte
Sonderrechte Im Einsatzfall sind die
Maschinisten laut 35 StVO von folgenden
Vorschriften befreit - Vorfahrtvorschriften, -
Beachtung von Ampelanlagen, - Befahren von
Einbahnstraßen in verkehrter Richtung, -
Geschwindigkeitsvorgaben, - Halte- und
Parkverbote (allgemein), - Benutzung gesperrter
Wege
Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu
verhalten, daß kein Anderergeschädigt, gefährdet
oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar,
behindert oder belästigt wird.
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35 StVO Sonderrechte
jedoch sind die Maschinisten nicht befreit von -
Weisungen der Polizei, - Strafgesetzbuch, -
Straßenverkehrsrecht, - Straßenverkehrszulassungso
rdnung, - Verkehrsunfallflucht, -
Verkehrsgefährdung, - 0,5 Promille- Grenze, - die
Haftung des Fahrzeughalters bzw. des
Fahrzeugführers (Ma.), - der GGVS (!!!).
12
38 StVO Wegerechte
Der Text im 38 Abs. 1 der StVO lautet Blaues
Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf
nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten
ist, um Menschenleben zu retten oder schwere
gesundheitsschädliche Schäden abzuwenden, eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder
bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet
an Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort
freie Bahn zu schaffen.
13
38 StVO Wegerechte
Aus der vorgenannten eindeutigen Formulierung
ergibt sich, dass die Verpflichtung nicht den
Fahrer des mit Sondersignalen ausgestatteten Fahrz
eug trifft, sondern nur die übrigen
Verkehrsteilnehmer. Aus der Fassung des
Verordnungstextes ergibt sich weiter, dass
das Einschalten von Blinklicht zusammen mit dem
Einsatzhorn keine Voraus- setzung, für die
Inanspruchnahme von Sonderrechten des 35 I StVO
ist. Die Verpflichtung Freie Bahn zu schaffen
richtet sich auch an alle übrigen Verkehrsteilnehm
er wie z. B. - Fußgänger, - Straßenbahnen u. s.
w.
14
Allgemeine Grundsätze
  • Die Verkehrssicherheit hat Vorrang gegenüber dem
    Interesse am raschen Vorwärtskommen
  • Je größer die Abweichung von den allgemeinen
    Verkehrsvorschriften ist, umso größer ist die
    Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Verhalten der
    anderen Verkehrsteilnehmer
  • Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht deswegen
    konkret gefährdet werden, weil anderen Menschen
    geholfen werden soll.
  • Gerade bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten
    darf nicht auf gut Glück gefahren werden
  • Je bedeutsamer und dringlicher der Einsatz ist,
    desto eher ist eine Herabsetzung der sonst im
    Verkehr erforderlichen Sorgfalt vertretbar.

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Warneinrichtungen / Kennzeichnungen
Bisher wurden Einsatzfahrten behandelt bei dem
blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn
eingeschaltet war. Die StVO hat aber auch den
Fall geregelt bei dem allein blaues
Blinklicht verwendet wird.
Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit
ausgerüsteten Fahrzeugen und zur Warnung an
Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei der
Begleitung von Fahrzeugen oder geschlossenen
Verbänden verwendet werden.
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Einsatzpraxis, Fahrten mit Sonderrechten
Eine deutliche und rechtzeitige Kundmachung
des Sonderrechtsfahrers auf die Inanspruchnahme
von Sonderrechten ist erforderlich.
Es muss eine objektive Möglichkeit der
übrigen Verkehrsteilnehmer gegeben sein, sich auf
die Inanspruchnahme der Sonderrechte einzustellen.
Die übrigen Verkehrsteilnehmer müssen erkannt
haben, dass der Fahrer des Einsatzfahrzeuges
Sonderrechte in Anspruch nehmen will.
Der Sonderrechtsfahrer muss davon überzeugt
sein, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer erkannt
und sich darauf eingestellt haben, dass
Sonderrechte in Anspruch genommen werden sollen
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Vertrauensschutz
  • Wenn die vier genannten Voraussetzungen gegeben
    sind, dann darf der Sonderrechtsfahrer auch
    darauf vertrauen, dass ihm nunmehr freie Fahrt
    gewährt wird.
  • Im übrigen darf der Fahrer eines
    Sonderrechtsfahrzeugs dann auch auf das
    verkehrsgerechte Verhalten der anderen
    Verkehrsteilnehmer vertrauen.

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Einsatzpraxis, Fahrten mit Sonderrechten
Einbiegungen / Einmündungen
Geschwindigkeit
Kreuzungen
Sicherheits-abstand
Überholen
Unklare Verkehrslage
Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender
Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung ausgeübt werden.
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Merksatz 1
  • Der Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeuges darf
  • A L L E S
  • aber es darf
  • N I C H T S
  • passieren !

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Merksatz 2
Es ist besser eine Sekunde später als überhaupt
nicht am Einsatzort anzukommen !
HinweisPro Kilometer sind es nur 20 Sekunden
Zeitgewinn bei Erhöhung der Geschwindigkeit von
50 auf 70 km/h
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Merksatz 3
Sicherheit geht vor Schnelligkeit
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Verhaltenspflichtder übrigen Verkehrsteilnehmer
  • Der Text des 38 Absatz 1 StVO lautet
  • Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn
    darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile
    geboten ist, um Menschenleben zu retten oder
    schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine
    Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
    Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu
    verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
    Es ordnet an Alle übrigen Verkehrsteilnehmer
    haben sofort freie Bahn zu schaffen.

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Voraussetzungenfür die Benutzung der
Sondersignale
  • Blaues Blinklicht und Einsatzhorn dürfen nur dann
  • benutzt werden, wenn folgende Voraussetzungen
  • vorliegen um
  • Menschenleben zu retten,
  • schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden,
  • eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
    Ordnung abzuwenden sowie
  • bedeutende Sachwerte zu erhalten.
  • Es muss höchste Eile geboten sein, um eines der
    Ziele zu erreichen !

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Verpflichtungsofort freie Bahn schaffen
  • Sofort bedeutet, dass nach angemessener
    Reaktionszeit ohne schuldhaftes
  • Verzögern auf die Sondersignale reagiert werden
    muss.
  • Das kann z.B. bedeuten
  • Äußerst rechts heranfahren und dort entweder kurz
    anhalten oder langsam weiterfahren, wenn ohne
    diese Maßnahme eine zügige Vorbei- oder
    Weiterfahrt des Fahrzeugs mit Sondersignalen
    nicht möglich ist.
  • Wer sich gerade auf einer Kreuzung befindet,
    sollte diese räumen.
  • Sofortiges Anhalten auf einer Kreuzung ist nur
    dann zulässig, wenn dadurch dem Fahrzeug mit
    Sondersignalen die Weiterfahrt ermöglicht wird.
  • Bei engen Straßen und ununterbrochenem
    Gegenverkehr kann auch ein Vorweg-Fahren
    angezeigt sein.

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Warneinrichtungen / Kennzeichnungen
In der Praxis ist die Möglichkeit, das blaue
Blinklicht allein zu benutzen zu dürfen aus
Einsatztaktischen Gründen sinnvoll.
Für diesen Fall ist aber das Wegerecht nicht
gegeben !
Das alleinige Benutzen von blauem Blinklicht
gibt, weder dem Fahrzeugführer besondere Rechte
noch legt es den übrigen Verkehrsteilnehmer
besondere Verpflichtungen auf. Der Einsatz von
blauem Blinklicht schafft keine
Bevorrechtigung, sondern hat für die anderen
Verkehrsteilnehmer nur eine Warnfunktion.
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Anwendungsfälle
  • Blaues Blinklicht allein darf nur in fünf Fällen
    benutzt werden
  • Zur Warnung an Unfallstellen
  • Zur Warnung an sonstigen Einsatzstellen
  • Bei Einsatzfahrten
  • Bei Begleitung von Fahrzeugen
  • Bei Begleitung von geschlossenen Verbänden

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Rechtsfolgen
  • Das alleinige Benutzen von blauem Blinklicht gibt
  • weder dem Fahrzeugführer besondere Rechte
  • noch legt es den übrigen Verkehrsteilnehmern
    besondere Verpflichtungen auf.
  • Der Einsatz von blauem Blinklicht allein schafft
  • keine Bevorrechtigung, sondern hat für die
    anderen
  • Verkehrsteilnehmer nur eine Warnfunktion.

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Alarmfahrt
  • Bei jeder Alarmfahrt gilt Die Feuerwehr ist in
    Einsätzen zwar von den Vorschriften der
    Straßenverkehrsordnung befreit, aber nicht von
    Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetz oder des
    Strafgesetzbuches !
  • d. h.. die Maschinisten (Fahrer) von
    Einsatzfahrzeugen können bei Schäden voll
    haftbar gemacht werden !!!

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1. Fall Spurwechsel kurz vor einer Kreuzung
  • Der Rettungswagen fährt mit 15 km/h in die
    Kreuzung ein. Die Ampel zeigt für den RTW
    Rotlicht an. Das Einsatzfahrzeug hat je doch
    Blaulicht und Martinhorn eingeschaltet. Der
    Fahrer des RTW wechselt kurz vor der Kreuzung von
    der linken auf die rechte Fahrspur, um ein vor
    ihm fahrendes Fahrzeug rechts zu überholen. Von
    rechts nähert sich ein Personenwagen. Dessen
    Fahrer zeigt die Ampel grün an. Der Autofahrer
    fährt trotz des sich nähernden RTW in die
    Kreuzung, wobei es zur Kollision mit dem
    Einsatzfahrzeug kommt. Der Pkw-Fahrer ist davon
    ausgegangen, dass der Rettungswagen nach rechts
    abbiegt.

Verschulden laut Gericht RTW 75 Prozent, Pkw 25
Prozent KG Berlin (12 U 2864 / 80)
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2. Fall vorbei an der wartenden Schlange
  • Das Einsatzfahrzeug fährt bei Rotlicht mit
    Blaulicht und Martinhorn in eine Kreuzung. Das
    Einsatzfahrzeug ist noch nicht einmal 30 km/h
    schnell. Von rechts nähert sich ein Pkw. Bei
    Grünlicht fährt er in die Kreuzung ein, vorbei an
    den bereits wegen des RTW wartenden anderen
    Verkehrsteilnehmern. Seine Geschwindigkeit hält
    der Pkw-Fahrer unverändert bei. Auch hier
    krachts zwischen Pkw und RTW im
    Kreuzungsbereich.

Verschulden laut Gericht RTW 0 Prozent, Pkw 100
Prozent. KG Berlin (12 U 405 / 75)
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 3. Fall Unfall durch Aquaplaning
  • Kollision eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges (NEF)
    mit einem Pkw im Baustellenbereich einer
    Autobahn. Der Personenwagen fährt mit der
    zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf
    der linken Spur. Das Einsatzfahrzeug nähert sich
    mit 100 km/h und will rechts vorbeifahren. Das
    NEF kommt jedoch aufgrund Aquaplanings ins
    Schleudern und verunglückt.

Verschulden laut Gericht NEF 100 Prozent, Pkw 0
Prozent. OLG Karlsruhe (10 U 94 / 85)
32
4. Fall erschrocken und nach rechts gelenkt
  • Ein Rettungswagen fährt auf der mittleren Spur
    und will einen vor ihm fahrenden Pkw rechts
    überholen. Der RTW hat nur sein Blaulicht
    eingeschaltet. Kurz vor dem Überholvorgang
    schaltet der RTW-Fahrer die Hörner ein. Der
    Autofahrer im Personenwagen erschreckt sich und
    zieht sofort nach rechts wo der RTW fährt.

Verschulden laut Gericht RTW 75 Prozent, Pkw 25
Prozent. KG Berlin (12 U 3035 / 76)
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5. Fall beim Platzmachen knallte es
  • Ein Pkw steht auf der mittleren Spur vor einer
    Ampel. Von hinten kommt mit hoher
    Geschwindigkeit ein Rettungswagen. Der RTW hat
    Blaulicht und Martinhorn eingeschaltet. Der Pkw
    zieht nach rechts. Auch hier kommt es zu einer
    Kollision mit einem rechts überholenden RTW, doch
    in diesem Fall hat der Pkw laut Gericht die
    Alleinschuld.

Verschulden RTW 0 Prozent, Pkw 100 Prozent.
OLG Düsseldorf (1 U 171 / 85)
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6. Fall Vorsicht beim Einbiegen
  • Der auf einer Landstraße mit Blaulicht und
    Martinhorn überholende RTW kollidiert frontal mit
    einem soeben in die Gegenrichtung auf die
    Fahrbahn einfahrenden Pkw. Dieser war aus einem
    Parkplatz in Fahrtrichtung des Rettungswagens
    eingefahren.

Verschulden laut Gericht RTW 50 Prozent, Pkw 50
Prozent. LG Ulm (3 O 51 / 80)
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  • Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit !
  • Quellen
  • LFV NRW e.V. - Informationen für Fahrer von
    Sonderrechtsfahrzeugen
  • Die Roten Hefte Nr. 23 Feuerwehr im
    Straßenverkehr
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