Title: Feuerwehr im Stra
1Feuerwehr im Straßenverkehr
- Sonderrechte gemäß
- 35, 38 StVO
2Rechtliche Grundlagen
3Die Ausnahme für dieFeuerwehrvon
derStraßenverkehrsordnungwird bezeichnet
alsSonderrechte
4Sonderrechte im FeuerwehreinsatzRechtliche
Grundlagen
- Die Straßenverkehrsordnung unterscheidet
- Die Gewährung von Sonderrechten an verschiedene
Träger( 35 StVO) - Die Verhaltenspflicht der übrigen
Verkehrsteilnehmer, wenn Sonderrechte in Anspruch
genommen werden( 38 StVO)
5Wahrnehmung von Sonderrechten
Die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach 35
Abs. 1 StVO ist an drei Voraussetzungen geknüpft
Befreite Organisationen
Erfüllung hoheitlicher Aufgaben
Gebot der Dringlichkeit
6Befreite Organisationen
- Feuerwehr
- BF, FF, PFW, WF
- Katastrophenschutz
- ASB
- DRK
- JUH
- MHD
- Bergwacht
- DLRG
- THW
- Polizei
- Bundeswehr
- Bundesgrenzschutz
- Zolldienst
7Hoheitliche Aufgabe
Die Anspruchnahme von Sonderrechten hat als
zweite Voraussetzung, dass die konkrete Tätigkeit
als Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zu sehen ist.
Erfüllung hoheitlicher Aufgaben !
Hoheitlich ist eine Aufgabe dann, wenn Sie in
Fällen von Störungen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung vorliegen, in denen die Feuerwehr in
der Lage ist, so schnell wie nötig Hilfe zu
leisten.
8Hoheitliche Aufgaben
- Rettungen von Menschenleben
- Brandbekämpfung
- technische Hilfeleistung
- friedensmäßiger Katastrophenschutz
- Katastrophenschutz im Verteidigungsfall
- Rettungsdienst
9Gebot der Dringlichkeit
Als letzte Voraussetzung für das Abweichen von
der Straßenverkehrsordnung zur Erfüllung der
Aufgaben ist das ...
Gebot der Dringlichkeit !
Es muss eine besondere Lage vorhanden sein, die
schnellstes Handeln erforderlich macht. Die
Inanspruchnahme von Sonderrechten ist nur dann
dringend geboten, wenn die Erfüllung der Aufgabe
sonst - überhaupt nicht, - nicht ordnungsgemäß
oder - nicht so rasch wie erforderlich möglich
wäre.
10 35 StVO Sonderrechte
Sonderrechte Im Einsatzfall sind die
Maschinisten laut 35 StVO von folgenden
Vorschriften befreit - Vorfahrtvorschriften, -
Beachtung von Ampelanlagen, - Befahren von
Einbahnstraßen in verkehrter Richtung, -
Geschwindigkeitsvorgaben, - Halte- und
Parkverbote (allgemein), - Benutzung gesperrter
Wege
Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu
verhalten, daß kein Anderergeschädigt, gefährdet
oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar,
behindert oder belästigt wird.
11 35 StVO Sonderrechte
jedoch sind die Maschinisten nicht befreit von -
Weisungen der Polizei, - Strafgesetzbuch, -
Straßenverkehrsrecht, - Straßenverkehrszulassungso
rdnung, - Verkehrsunfallflucht, -
Verkehrsgefährdung, - 0,5 Promille- Grenze, - die
Haftung des Fahrzeughalters bzw. des
Fahrzeugführers (Ma.), - der GGVS (!!!).
12 38 StVO Wegerechte
Der Text im 38 Abs. 1 der StVO lautet Blaues
Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf
nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten
ist, um Menschenleben zu retten oder schwere
gesundheitsschädliche Schäden abzuwenden, eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder
bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet
an Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort
freie Bahn zu schaffen.
13 38 StVO Wegerechte
Aus der vorgenannten eindeutigen Formulierung
ergibt sich, dass die Verpflichtung nicht den
Fahrer des mit Sondersignalen ausgestatteten Fahrz
eug trifft, sondern nur die übrigen
Verkehrsteilnehmer. Aus der Fassung des
Verordnungstextes ergibt sich weiter, dass
das Einschalten von Blinklicht zusammen mit dem
Einsatzhorn keine Voraus- setzung, für die
Inanspruchnahme von Sonderrechten des 35 I StVO
ist. Die Verpflichtung Freie Bahn zu schaffen
richtet sich auch an alle übrigen Verkehrsteilnehm
er wie z. B. - Fußgänger, - Straßenbahnen u. s.
w.
14Allgemeine Grundsätze
- Die Verkehrssicherheit hat Vorrang gegenüber dem
Interesse am raschen Vorwärtskommen - Je größer die Abweichung von den allgemeinen
Verkehrsvorschriften ist, umso größer ist die
Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Verhalten der
anderen Verkehrsteilnehmer - Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht deswegen
konkret gefährdet werden, weil anderen Menschen
geholfen werden soll. - Gerade bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten
darf nicht auf gut Glück gefahren werden - Je bedeutsamer und dringlicher der Einsatz ist,
desto eher ist eine Herabsetzung der sonst im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt vertretbar.
15Warneinrichtungen / Kennzeichnungen
Bisher wurden Einsatzfahrten behandelt bei dem
blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn
eingeschaltet war. Die StVO hat aber auch den
Fall geregelt bei dem allein blaues
Blinklicht verwendet wird.
Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit
ausgerüsteten Fahrzeugen und zur Warnung an
Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei der
Begleitung von Fahrzeugen oder geschlossenen
Verbänden verwendet werden.
16Einsatzpraxis, Fahrten mit Sonderrechten
Eine deutliche und rechtzeitige Kundmachung
des Sonderrechtsfahrers auf die Inanspruchnahme
von Sonderrechten ist erforderlich.
Es muss eine objektive Möglichkeit der
übrigen Verkehrsteilnehmer gegeben sein, sich auf
die Inanspruchnahme der Sonderrechte einzustellen.
Die übrigen Verkehrsteilnehmer müssen erkannt
haben, dass der Fahrer des Einsatzfahrzeuges
Sonderrechte in Anspruch nehmen will.
Der Sonderrechtsfahrer muss davon überzeugt
sein, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer erkannt
und sich darauf eingestellt haben, dass
Sonderrechte in Anspruch genommen werden sollen
17Vertrauensschutz
- Wenn die vier genannten Voraussetzungen gegeben
sind, dann darf der Sonderrechtsfahrer auch
darauf vertrauen, dass ihm nunmehr freie Fahrt
gewährt wird. - Im übrigen darf der Fahrer eines
Sonderrechtsfahrzeugs dann auch auf das
verkehrsgerechte Verhalten der anderen
Verkehrsteilnehmer vertrauen.
18Einsatzpraxis, Fahrten mit Sonderrechten
Einbiegungen / Einmündungen
Geschwindigkeit
Kreuzungen
Sicherheits-abstand
Überholen
Unklare Verkehrslage
Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender
Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung ausgeübt werden.
19Merksatz 1
- Der Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeuges darf
- A L L E S
- aber es darf
- N I C H T S
- passieren !
20Merksatz 2
Es ist besser eine Sekunde später als überhaupt
nicht am Einsatzort anzukommen !
HinweisPro Kilometer sind es nur 20 Sekunden
Zeitgewinn bei Erhöhung der Geschwindigkeit von
50 auf 70 km/h
21Merksatz 3
Sicherheit geht vor Schnelligkeit
22Verhaltenspflichtder übrigen Verkehrsteilnehmer
- Der Text des 38 Absatz 1 StVO lautet
- Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn
darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile
geboten ist, um Menschenleben zu retten oder
schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu
verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an Alle übrigen Verkehrsteilnehmer
haben sofort freie Bahn zu schaffen.
23Voraussetzungenfür die Benutzung der
Sondersignale
- Blaues Blinklicht und Einsatzhorn dürfen nur dann
- benutzt werden, wenn folgende Voraussetzungen
- vorliegen um
- Menschenleben zu retten,
- schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden,
- eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung abzuwenden sowie - bedeutende Sachwerte zu erhalten.
- Es muss höchste Eile geboten sein, um eines der
Ziele zu erreichen !
24Verpflichtungsofort freie Bahn schaffen
- Sofort bedeutet, dass nach angemessener
Reaktionszeit ohne schuldhaftes - Verzögern auf die Sondersignale reagiert werden
muss. - Das kann z.B. bedeuten
- Äußerst rechts heranfahren und dort entweder kurz
anhalten oder langsam weiterfahren, wenn ohne
diese Maßnahme eine zügige Vorbei- oder
Weiterfahrt des Fahrzeugs mit Sondersignalen
nicht möglich ist. - Wer sich gerade auf einer Kreuzung befindet,
sollte diese räumen. - Sofortiges Anhalten auf einer Kreuzung ist nur
dann zulässig, wenn dadurch dem Fahrzeug mit
Sondersignalen die Weiterfahrt ermöglicht wird. - Bei engen Straßen und ununterbrochenem
Gegenverkehr kann auch ein Vorweg-Fahren
angezeigt sein.
25Warneinrichtungen / Kennzeichnungen
In der Praxis ist die Möglichkeit, das blaue
Blinklicht allein zu benutzen zu dürfen aus
Einsatztaktischen Gründen sinnvoll.
Für diesen Fall ist aber das Wegerecht nicht
gegeben !
Das alleinige Benutzen von blauem Blinklicht
gibt, weder dem Fahrzeugführer besondere Rechte
noch legt es den übrigen Verkehrsteilnehmer
besondere Verpflichtungen auf. Der Einsatz von
blauem Blinklicht schafft keine
Bevorrechtigung, sondern hat für die anderen
Verkehrsteilnehmer nur eine Warnfunktion.
26Anwendungsfälle
- Blaues Blinklicht allein darf nur in fünf Fällen
benutzt werden - Zur Warnung an Unfallstellen
- Zur Warnung an sonstigen Einsatzstellen
- Bei Einsatzfahrten
- Bei Begleitung von Fahrzeugen
- Bei Begleitung von geschlossenen Verbänden
27Rechtsfolgen
- Das alleinige Benutzen von blauem Blinklicht gibt
- weder dem Fahrzeugführer besondere Rechte
- noch legt es den übrigen Verkehrsteilnehmern
besondere Verpflichtungen auf. - Der Einsatz von blauem Blinklicht allein schafft
- keine Bevorrechtigung, sondern hat für die
anderen - Verkehrsteilnehmer nur eine Warnfunktion.
28Alarmfahrt
- Bei jeder Alarmfahrt gilt Die Feuerwehr ist in
Einsätzen zwar von den Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung befreit, aber nicht von
Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetz oder des
Strafgesetzbuches ! - d. h.. die Maschinisten (Fahrer) von
Einsatzfahrzeugen können bei Schäden voll
haftbar gemacht werden !!!
291. Fall Spurwechsel kurz vor einer Kreuzung
- Der Rettungswagen fährt mit 15 km/h in die
Kreuzung ein. Die Ampel zeigt für den RTW
Rotlicht an. Das Einsatzfahrzeug hat je doch
Blaulicht und Martinhorn eingeschaltet. Der
Fahrer des RTW wechselt kurz vor der Kreuzung von
der linken auf die rechte Fahrspur, um ein vor
ihm fahrendes Fahrzeug rechts zu überholen. Von
rechts nähert sich ein Personenwagen. Dessen
Fahrer zeigt die Ampel grün an. Der Autofahrer
fährt trotz des sich nähernden RTW in die
Kreuzung, wobei es zur Kollision mit dem
Einsatzfahrzeug kommt. Der Pkw-Fahrer ist davon
ausgegangen, dass der Rettungswagen nach rechts
abbiegt.
Verschulden laut Gericht RTW 75 Prozent, Pkw 25
Prozent KG Berlin (12 U 2864 / 80)
302. Fall vorbei an der wartenden Schlange
- Das Einsatzfahrzeug fährt bei Rotlicht mit
Blaulicht und Martinhorn in eine Kreuzung. Das
Einsatzfahrzeug ist noch nicht einmal 30 km/h
schnell. Von rechts nähert sich ein Pkw. Bei
Grünlicht fährt er in die Kreuzung ein, vorbei an
den bereits wegen des RTW wartenden anderen
Verkehrsteilnehmern. Seine Geschwindigkeit hält
der Pkw-Fahrer unverändert bei. Auch hier
krachts zwischen Pkw und RTW im
Kreuzungsbereich.
Verschulden laut Gericht RTW 0 Prozent, Pkw 100
Prozent. KG Berlin (12 U 405 / 75)
31 3. Fall Unfall durch Aquaplaning
- Kollision eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges (NEF)
mit einem Pkw im Baustellenbereich einer
Autobahn. Der Personenwagen fährt mit der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf
der linken Spur. Das Einsatzfahrzeug nähert sich
mit 100 km/h und will rechts vorbeifahren. Das
NEF kommt jedoch aufgrund Aquaplanings ins
Schleudern und verunglückt.
Verschulden laut Gericht NEF 100 Prozent, Pkw 0
Prozent. OLG Karlsruhe (10 U 94 / 85)
324. Fall erschrocken und nach rechts gelenkt
- Ein Rettungswagen fährt auf der mittleren Spur
und will einen vor ihm fahrenden Pkw rechts
überholen. Der RTW hat nur sein Blaulicht
eingeschaltet. Kurz vor dem Überholvorgang
schaltet der RTW-Fahrer die Hörner ein. Der
Autofahrer im Personenwagen erschreckt sich und
zieht sofort nach rechts wo der RTW fährt.
Verschulden laut Gericht RTW 75 Prozent, Pkw 25
Prozent. KG Berlin (12 U 3035 / 76)
335. Fall beim Platzmachen knallte es
- Ein Pkw steht auf der mittleren Spur vor einer
Ampel. Von hinten kommt mit hoher
Geschwindigkeit ein Rettungswagen. Der RTW hat
Blaulicht und Martinhorn eingeschaltet. Der Pkw
zieht nach rechts. Auch hier kommt es zu einer
Kollision mit einem rechts überholenden RTW, doch
in diesem Fall hat der Pkw laut Gericht die
Alleinschuld.
Verschulden RTW 0 Prozent, Pkw 100 Prozent.
OLG Düsseldorf (1 U 171 / 85)
346. Fall Vorsicht beim Einbiegen
- Der auf einer Landstraße mit Blaulicht und
Martinhorn überholende RTW kollidiert frontal mit
einem soeben in die Gegenrichtung auf die
Fahrbahn einfahrenden Pkw. Dieser war aus einem
Parkplatz in Fahrtrichtung des Rettungswagens
eingefahren.
Verschulden laut Gericht RTW 50 Prozent, Pkw 50
Prozent. LG Ulm (3 O 51 / 80)
35- Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit !
- Quellen
- LFV NRW e.V. - Informationen für Fahrer von
Sonderrechtsfahrzeugen - Die Roten Hefte Nr. 23 Feuerwehr im
Straßenverkehr