Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - PowerPoint PPT Presentation

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Verordnung (EG) Nr. 261/2004

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Reiseveranstalter (RV), wenn Regressklausel im Chartervertrag zwischen LU/RV oder GoA 677, 683 BGB erf llt ist. ... Bef rderung zwischen Flughafen und Hotel, 2 ... – PowerPoint PPT presentation

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Title: Verordnung (EG) Nr. 261/2004


1
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über
Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei
Nichtbeförderung, Annullierung und großer
Verspätung
  • 17. Tagung der Hochschullehrer
  • für Wirtschaftsrecht
  • Görlitz 7. Juni 2007

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Fall
  • Der Fluggast Prof. Fix buchte einen Linienflug
    der Lufthansa (LH) von
  • Frankfurt/M nach Bangkok und zurück in der
    Economy Class. Beim
  • Einchecken um 22.00 Uhr teilte ihm die nette
    Angestellte des Code-
  • Share-Partners Singapur Airline (SA) mit, dass
    der Hinflug um 24.00
  • Uhr leider überbucht sei und er erst am nächsten
    Tag um 12.00 fliegen
  • könne.
  • Welche Rechte kann Prof. Fix gegenüber den
    Luftfahrtunternehmen LH bzw. SA wegen der
    Überbuchung seines Fluges nach der VO (EG) Nr.
    261/2004 geltend machen?
  • Der Rückflug mit LH verspätete sich um 4 Stunden
    wegen einer Bombendrohung im Flughafen von
    Bangkok. Rechte von Prof. Fix nach der VO (EG)
    Nr. 261/2004?

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VO (EG) Nr. 261/2004über Fluggastrechte

IPR/Gerichtsstand
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Gegenstand der VO (Art. 1)
  • Die VO legt als abstrakter Schadensersatz
  • Mindestrechte für Fluggäste fest bei
  • Nichtbeförderung (Überbuchung/Flugverlegung)
  • Annullierung
  • großer Verspätung
  • ohne Unterschied, ob ein Linien-, Bedarfs- oder
  • Pauschalreise- bzw. ein Billigflug vorliegt.

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2. Anwendungsbereich (Art. 3)
  • Die VO gilt seit 17. 2. 2005 für alle Flüge
  • die in der EU beginnen ohne Rücksicht, ob das
    Luftfahrtunternehmen seinen Sitz in der EU hat,
  • von Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der EU aus
    Drittstaaten in die EU, sofern im Drittstaat noch
    keine Ausgleichsleistungen erbracht wurden.
  • Unberührt bleiben die reisevertraglichen Rechte
    der 651a ff. BGB des Pauschalreisenden gegen
    den Reiseveranstalter als seinen Vertragspartner.
  • Die bisherige ÜberbuchungsVO (EWG) Nr. 295/91
    wurde aufgehoben (Art. 18).

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3. Anspruchsteller und Anspruchsgegner (Art.
3)
  • Anspruchsteller ist der Fluggast, wobei dieser
    Verbraucher ( 13 BGB) oder Unternehmer ( 14
    BGB) als Geschäftsreisender sein kann.
  • Anspruchsgegner ist das ausführende
    Luftfahrtunternehmen, welches Regress gegen einen
    Vertragspartner des Fluggastes (Vertragliches
    Luftfahrtunternehmen/Reiseveranstalter) nehmen
    kann.

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4. Nichtbeförderung (Art. 4)
  • Weigerung der Beförderung
  • bei ordnungsgemäßem Erscheinen 45 Minuten vor
    Abflug (Art. 2j)
  • ohne Ursachen in der Person des Fluggasts
  • (Sicherheit, Krankheit)
  • ohne Vorliegen von höherer Gewalt.
  • Hauptgründe (Kapazitätsauslastung)
  • Überbuchung des Fluges
  • Verlegung auf anderen Flug durch
    Luftfahrt-/Reiseunternehmen

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4. Nichtbeförderung (Art. 4)
  • Suche nach Freiwilligen gegen
  • Gegenleistung zum Verzicht der Buchung
    (Gutschein)
  • Unterstützungsleistungen (Erstattung/anderweitige
    Beförderung) und Betreuungsleistungen (Art. 8, 9)
  • Aber Verzicht auf Ausgleichs- und weitere
    Schadensersatzansprüche nach 631, 280 BGB
    (Art. 12 II)
  • Ansprüche der Abgewiesenen auf unverzügliche
  • Ausgleichsleistungen (Art. 7) und
  • Unterstützungsleistungen Rücktritt/Rückflug zum
    Abflugort/anderweitige Beförderung (Art. 8)
  • Betreuungsleistungen (Art. 9)

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5. Annullierung (Art. 5)
  • Nichtdurchführung eines geplanten Fluges mit
    reserviertem Platz (Art. 2l)
  • Absage eines Fluges
  • So große Verspätung, dass sie einer
    Nichtdurchführung gleichkommt (Revisionsverfahren
    BGH X ZR 95/06)
  • Rechte der Betroffenen
  • Unterstützungsleistungen Rücktritt/anderweitige
    Beförderung (Art. 8)
  • Betreuungsleistungen (Art. 9)
  • angemessene Mahlzeiten/Erfrischungen
  • Kommunikationsmittel
  • Hotelunterbringung mit Transfer

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  • Ausgleichsleistungen (Art. 7), es sei denn nach
    Art. 5
  • die Information erfolgt
  • mindestens 2 Wochen vor planmäßiger Abflugzeit (I
    c i),
  • 2 Wochen bis 7 Tage vor planmäßiger Abflugzeit
    mit Flugalternativen in Toleranzen von 2/4 Sunden
    (I c ii),
  • weniger als 7 Tage vor planmäßiger Abflugzeit mit
    Alternativen in Toleranzen von 1/2 Stunden (I c
    iii).
  • entlastet sich das Luftfahrtunternehmen, dass die
    Annullierung
  • trotz zumutbarer Maßnahmen
  • auf außergewöhnliche unvermeidbare Umstände
    zurückgeht (zB Wetter, politische Instabilität,
    Sicherheitsrisiken, Flugsicherheitsmängel, Streik
    Dritter, also Störungen außerhalb der
    betrieblichen Sphäre der Luftfahrtunternehmens,
    nicht technische Defekte!)

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6. Große Verspätung (Art. 6)
  • Verspätung ist eine Verzögerung gegenüber der
    planmäßigen Abflugzeit.
  • Verspätung ist nur erheblich nach Flugentfernung
  • lt 1500 km mindestens 2 Stunden
  • gt 1500-3500 km mindestens 3 Stunden
  • gt 3500 km mindestens 4 Stunden
  • Fluggast Anspruch auf Betreuungsleistungen (Art.
    9).
  • Rücktritt mit Flugpreiserstattung nur ab 5
    Stunden Verspätung.
  • Ausgleichsleistungen und Ersatzflug zum Endziel
    sind ausgeschlossen.
  • Luftfahrtunternehmen hat keine Entlastungsmöglichk
    eit.

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7. Ausgleichsanspruch (Art. 7)
  • Ausgleichszahlungen schwanken je nach
    Flugentfernung zwischen 250 und 600 .
  • Zahlungen können um die Hälfte gekürzt werden,
    wenn der Fluggast mit einem Alternativflug das
    Endziel innerhalb von zeitlichen Toleranzen
    erreicht/erreichen hätte können.
  • 1500 km 250 lt 2 Stunden 50
  • gt 1500-3500 km 400 lt 3 Stunden 50
  • gt 3500 km 600 lt 4 Stunden 50
  • Eine Begrenzung durch den Flugpreis besteht
    nicht.

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  • Beträge sind unabhängig von einem bestehenden
    Schaden zu zahlen.
  • Ausgleichszahlung kann auf einen anderweitigen
    Schadensersatzanspruch angerechnet werden (Art.
    12 I 2).
  • Zahlung erfolgt in bar, Überweisung, Scheck oder
    mit schriftlichem Einverständnis in Form eines
    Reisegutscheins und/oder Dienstleistungen.

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Unterstützungsleistungen Rücktritt oder
anderweitige Beförderung (Art. 8)
  • Der Fluggast hat ein Wahlrecht zwischen
  • Rücktritt und vollständiger Erstattung der
    Flugscheinkosten mit Rückflug zum ersten
    Abflugort,
  • oder anderweitige Beförderung zum Endziel zum
    frühesten oder wunschgemäßem Zeitpunkt.
  • Soweit eine Pauschalflugreise vorliegt, ergibt
    sich die Erstattung vorrangig aus 651 c bis f
    BGB.

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9. Betreuungsleistungen (Art. 9)
  • Betreuungsleistungen sind ein pauschalierter
    Schadensersatz zum Ausgleich typischer Schäden.
  • Dem Fluggast sind vom ausführenden
    Luftfahrtunternehmen unentgeltlich angemessen zur
    Wartezeit anzubieten
  • Verpflegung,
  • Unterbringung,
  • Beförderung zwischen Flughafen und Hotel,
  • 2 Kommunikationsmöglichkeiten.

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10. Verlegung in andere Klasse (Art. 10)
  • Kein Aufschlag bei höherer Klasse
  • Erstattung von 30 bis 75 bei Herabstufung

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11. Vorrang von Personengruppen (Art. 11)
  • Vorrang von
  • Personen mit eingeschränkter Mobilität/Begleitpers
    onen
  • Kindern ohne Begleitung

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12. Weiter gehender Schadensersatz (Art.
12)
  • Die VO ist eine Mindestregelung des
    Gemeinschaftsrechts.
  • Daher bleiben weiter gehende verschuldensabhängige
    Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen
    des Luftbeförderungsvertrags ( 631, 280 BGB)
    unberührt
  • Ersatzflug
  • Vergebliche Aufwendungen
  • Schadensminderungspflicht 254 BGB
  • Ausgleichsleistungen sind auf solche
    Schadensersatzansprüche anzurechnen.
  • Ab 2/3/4 Stunden Verspätung angemessene
    Preisminderung ( 634 Nr. 3, 638 BGB)

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13. Regressansprüche (Art. 13)
  • Ausführendes Luftfahrtunternehmen (LU) kann
  • Regress nehmen bei
  • Vertraglichem LU bzw. Reiseveranstalter (RV),
    wenn
  • Regressklausel im Chartervertrag zwischen LU/RV
    oder
  • GoA 677, 683 BGB erfüllt ist.

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14. Informationspflichten (Art. 14)
  • Das ausführende Luftfahrtunternehmen
  • muss folgende Informationen geben
  • Aushang bei der Abfertigung mit vorgeschriebenem
    Wortlaut und
  • Schriftlicher Hinweis auf
  • Rechte des Fluggasts nach der VO
  • nationale Beschwerdestelle (Luftfahrtbundesamt)

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15. Internationales Privatrecht
  • Anwendungsvorrang der VO
  • (Art. 15 I und Art. 3 II 2 EGBGB)
  • Subsidiär gilt Sachrecht des vertraglichen
    Luftfahrtunternehmens, grundsätzlich Recht der
    Hauptverwaltung
  • (Art. 27, 28 II, V EGBGB)

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16. Gerichtsstand
  • Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft
  • EuGVVO mit Wahlrecht
  • Firmensitz des Beklagten (Art. 2)
  • Bestimmungsort als Erfüllungsort (Art. 5 Nr. 1)
  • Hinflug Zielort
  • Hin- und Rückflug Abflugort (Rundflug)
  • Niederlassung (Art. 5 Nr. 5)
  • Nicht Wohnsitzgericht des Verbrauchers (Art. 15
    III macht ausdrücklich für Flug eine Ausnahme)

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  • Für Luftfahrtunternehmen aus Drittstaat gilt ZPO
  • Firmensitz ( 17 ZPO)
  • Niederlassung ( 21 ZPO)
  • Erfüllungsort ( 29 ZPO)

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17. Verjährung
  • Die VO regelt nicht die Verjährung.
  • Daher ist Luftbeförderungsrecht der
  • 631, 195, 199 BGB anzuwenden mit der
    3jährigen Regelverjährung.
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