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Folie 1

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Title: Folie 1 Created Date: 10/31/2003 11:31:37 AM Document presentation format: Bildschirmpr sentation Other titles: Arial Wingdings Kleine Wasserwellen Folie 1 ... – PowerPoint PPT presentation

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Title: Folie 1


1
Die Einsatzfahrt
Reiner Wendel Polizeihauptkommissar
2
Sonder- und Wegerechte
Für den Feuerwehrangehörigen stellt sich bei
jeder Einsatzfahrt die Frage, unter welchen
Voraussetzungen er die Sonderrechte nach 35
StVO in Anspruch nehmen kann und in welchen
Fällen ihm als Fahrer eines Einsatzfahrzeuges
Vorrang als sogenanntes Wegerechtsfahrzeug gem.
38 StVO zusteht.Erschwerend kommt für den
Feuerwehrangehörigen noch hinzu, dass man von ihm
erwartet, binnen kürzester Zeit am Ort des
Einsatzgeschehens zu erscheinen, gleichzeitig
aber die dazu erforderlichen Sonderrechte auf dem
Weg zum Gerätehaus in Frage gestellt werden.Daß
die aufgeworfenen Fragen offenkundig im täglichen
Einsatzgeschehen häufig Probleme bereiten, zeigt
sich darin, daß sich die ober- und
höchstrichterliche Rechtsprechung ständig mit dem
Thema befassen muß.Die nachfolgende Abhandlung
versucht, einen Überblick über die
Rechtsproblematik sowie Anleitungen für die
Praxis zu geben.Das Arbeitspapier stellt in
keinster Weise eine abschließende Bearbeitung der
Thematik dar, sondern ist als roter Faden für
Feuerwehrangehörige zu verstehen.
3
Sonder- und Wegerechte
Sonderrechte gem. 35 StVO Was versteht man
unter Sonderrechten? Unter Sonderrechten versteht
man die Befreiung von den Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung (StVO), wenn die in 35
StVO abschließend festgelegten Voraussetzungen
vorliegen.Somit sind Berechtigte, wenn sie
hoheitlich handeln und es dringend geboten ist,
von den Verhaltenspflichten der StVO, wie z.B.
Wartepflicht, Fahrbahnbenutzungsverbot,
Geschwindigkeitsbegrenzungen, Gebot der
vorgeschriebenen Fahrtrichtung pp., befreit.
  • Beachte!
  • Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten gehen
    gem. 36 StVO allen anderen Anordnungen und
    sonstigen Regeln vor. Hier muß sich der
    Sonderrechte-Inhaber unterordnen.
  • Begegnen sich zwei Sonderrechtefahrer, gibt es
    keine geregelte Über- oder Unterordnung. Hier
    sind Rücksichtnahme, Verständnis und gegenseitige
    Verständigung gefragt.

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Sonder- und Wegerechte
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von
Sonderrechten Berechtigte Der Kreis der
Berechtigten ist vom Verordnungsgeber unter
Anlegung eines strengen Maßstabes abschließend
festgelegt worden eine Ausweitung der
sonderberechtigten Organisationen über die in
35 Abs. 1 StVO hinaus bestimmten Gruppierungen
ist insoweit unzulässig. Der Begriff der
Feuerwehr umfaßt alle Organisationen, die die
Aufgabe haben, Feuer zu löschen, Menschen zu
retten, Hab und Gut zu bergen sowie Hilfe in
Notfällen zu leisten1. Zur Feuerwehr zählen die
Berufsfeuerwehren der Kommunen, die freiwillige
Feuerwehr, Flughafenfeuerwehren sowie
Werksfeuerwehren.2 Quellen 1
Jagusch/Hentschel, 35 StVO, RdNr. 3 2
Mühlhaus/Janiszewski, 35 RdNr. 6
5
Sonder- und Wegerechte
Erfüllung hoheitlicher Aufgaben Hoheitlich sind
alle Diensthandlungen der Feuerwehr, die
unmittelbar der Wahrnehmung der durch Gesetz oder
durch Rechtsverordnung übertragenen öffentlichen
Aufgabe dienen. Dazu gehört zweifellos jeder
Feuerwehreinsatz, aber auch die Rückfahrt von der
Einsatzstelle.1 Übung Dabei wird nicht
unterschieden ob es sich um eine Einsatzübung
oder um eine Übung unter normalen Bedingungen
handelt. Beide Arten sind der hoheitlichen
Tätigkeit der Feuerwehr zuzurechnen. 2 Nicht zu
hoheitlichen Handlungen gehören sogenannte
Fiskalfahrten, beispielsweise Kurierfahrten,
Werkstattfahrten etc.3 1 BGHZ 20, 290 2
Stollenberg 3 Bucherer, S. 6
6
Sonder- und Wegerechte
Dringend geboten Die Inanspruchnahme von
Sonderrechten ist dann dringend geboten, wenn bei
Befolgung der einzelnen Verkehrsvorschriften der
Einsatzerfolg erheblich gefährdet oder vereitelt
würde1. Eine bloße Erschwernis in der
Aufgabenerfüllung bei Beachtung der
Verkehrsvorschriften reicht nicht aus. 1
Jagusch/Hentschel, 35 StVO, RdNr. 5, VM 77, 52
VRS 63, 148
7
Sonder- und Wegerechte
Beachte
  • Anordnungsbefugt für die Inanspruchnahme von
    Sonderrechten ist die zuständige Leitstelle, der
    verantwortliche Einsatzleiter, bzw. der
    Einheitenführer (Gruppenführer, Staffelführer
    oder Truppführer)
  • Für die eigentliche Einsatzfahrt ist alleine der
    Fahrzeugführer verantwortlich.
  • Sonderrechte nach 35 Abs. 1 StVO können auch
    ohne blaues Blinklicht und Einsatzhorn
    wahrgenommen werden.
  • Je dringender der Einsatz, umso wichtiger ist es,
    an der Einsatzstelle anzukommen.

8
Sonder- und Wegerechte
Sonderrechte bei einer Übung? Bei einer normalen
Übung, bei der nur die technische Fähigkeit der
Feuerwehrangehörigen und deren Vertrautheit mit
dem verlasteten Gerät getestet werden soll, ist
sicherlich die Inanspruchnahme von Sonderrechten
nicht dringend geboten.Bei einer Übung unter
Einsatzbedingungen, bei der die Erreichbarkeit
eines bestimmten Objektes und die
Fahrzeugbeherrschung durch die Fahrer erprobt
werden soll, kann durchaus das Merkmal dringend
geboten bejaht werden.1 Begründung Der
Ernstfall muss bei Übungen fingiert werden. Es
geht darum, die Feuerwehrmannschaften und
Einsatzfahrer auf höchste Einsatzbereitschaft und
Einsatzfähigkeit zu trainieren. Dazu gehört nicht
nur die Schulung im Feuerlöschdienst, sondern
auch die systematische Übung der Kraftfahrer, um
schnellstes Eintreffen an der Brandstelle unter
Beachtung der auch bei Übungsfahrten geltenden
Sorgfaltspflicht zu erreichen. 1 Krumme, S. 151
9
Sonder- und Wegerechte
Inanspruchnahme von Sonderrechten durch
Angehörige der Feuerwehr mit dem
Privatfahrzeug Es mag durchaus richtig sein,
dass, um die Schnelligkeit, insbesondere die
Schlagkraft der Freiwilligen Feuerwehren zu
verbessern, die Helfer schnell zum Gerätehaus und
somit zum Einsatz gelangen, dennoch vertreten die
Kommentare zur StVO eine durchweg enge Begrenzung
des Sonderrechts. So hat ein hessisches
Amtsgericht in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren
entschieden, einem Feuerwehrmann stünden nach
der Alarmierung bei der Fahrt mit dem Privat-Pkw
zum Feuerwehrgerätehaus keine Sonderrechte im
Sinne des 35 StVO zu. Das AG Groß-Gerau hat die
Voraussetzungen des 35 Abs. 1 StVO verneint,
weil der Betroffene von seiner Wohnung zum
Feuerwehrstützpunkt noch keine hoheitliche
Aufgabe erfüllte. Die Fahrt diente allenfalls der
Vorbereitung einer späteren Aufgabe. Eine
beantragte Rechtsbeschwerde wurde vom OLG
Frankfurt nicht zugelassen. OLG Frankfurt v.
25.9.1991 2 Ws 421/91 OwiG. Unter Heranziehung
dieser bestehenden Rechtsauffassung wurde unter
anderem am 12 Mai 1995 vom AG Münster
Aktenzeichen 36 OWI 24 Js 465/95 Ak 330/95 ein
Feuerwehrmann mit einer erheblichen Geldbuße
wegen zu schnellen Fahrens nach Alarmierung zum
Gerätehaus verurteilt. Entgegen dieser
Rechtsauffassung vertritt die Mehrzahl der
Kommentatoren und der Gerichte jedoch die
Auffassung, daß der Angehörige der Feuerwehr nach
Alarmierung Sonderrechte auf dem Weg zum
Feuerwehrhaus in Anspruch nehmen darf. PTV 1993,
72 ff.

10
Sonder- und Wegerechte
Unter anderem gelangte Anfang 1998 der
Bund-Länder-Fachausschuß für Verkehrsfragen zu
der Auffassung, dass dem Angehörigen der
Feuerwehr sehr wohl die Sonderrechte auf dem Weg
zum Gerätehaus zustehen. Das Urteil des AG
Groß-Gerau wurde als reines Fehlurteil
interpretiert. Nach Auffassung des
Bund-Länder-Fachausschußes kann der Angehörige
der Freiwilligen Feuerwehr bei einer Alarmierung
von seiner Wohnung aus das Sonderrecht nach 35
Abs. 1 StVO als Fußgänger, Reiter, Fahrzeugführer
(privates Fahrrad, privates Motorrad, privater
Kraftwagen) in Anspruch nehmen, wenn die in
dieser Vorschrift vorgegebenen Voraussetzungen
erfüllt werden. Gefordert wird, im Rahmen der
Ausbildung dafür zu sorgen, dass die Frauen und
Männer der Feuerwehr den 35 StVO und die
Auslegung dieser Vorschrift ausreichend
beherrschen.
11
Sonder- und Wegerechte
Beachte
  • Wegerechte können mit dem Privat-Fahrzeug nicht
    in Anspruch genommen werden, da diese Fahrzeuge
    nicht mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn
    ausgerüstet werden dürfen.
  • Die Sonderrechte dürfen nur mit äußerster
    Vorsicht in Anspruch genommen werden, und nur
    geringfügige Abweichungen von den
    Straßenverkehrsvorschriften sind zulässig.
  • Die Sorgfaltspflicht aus 35 Abs. 8 ist aufgrund
    der Nichterkennbarkeit für andere
    Verkehrsteilnehmer in einem erhöhtem Maße zu
    beachten.
  • Handelt es sich bei dem Einsatz um einen
    Fehlalarm, so kann dieser Umstand nicht dem
    Feuerwehrmann angelastet werden.
  • Zwischen Alarmierung und der Inanspruchnahme von
    Sonderrechten muss ein räumlicher und zeitlicher
    Zusammenhang bestehen, d.h. es muss noch möglich
    sein, zu den Einsatzkräften des ersten Angriffs
    zu gehören.

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Sonder- und Wegerechte
Kenntlichmachung des Privatfahrzeuges Der
Feuerwehrangehörige der mit seinem Privatfahrzeug
Sonderrechte nach der Alarmierung in Anspruch
nimmt, kann sein Fahrzeug entsprechend kenntlich
machen. Dies kann dazu führen, dass andere
Verkehrsteilnehmer dem Sonderrechtsfahrer
eventuell Vorfahrt gewähren. Zulässige
Kennzeichnungen
  • Unbeleuchtete Dachaufsetzer
  • Nichtreflektierende Magnetschilder
  • Schilder mit Saugnäpfen zum Anbringen hinter der
    Scheibe

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Sonder- und Wegerechte
Unzulässige Kennzeichnung
  • Beleuchtete Dachaufsetzer
  • Sogenanntes Rundumlicht (wie Blaulicht) und sog.
    Frontblitzer, gleichgültig welcher Farbe
  • LED-Schilder (auch hinter den Scheiben)
  • Sonstige beleuchtete, selbstleuchtende oder
    reflektierende Schilder oder Folien im oder am
    Fahrzeug

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Sonder- und Wegerechte
Sorgfaltspflicht Die Grundregel für die
Inanspruchnahme von Sonderrechten ist in 35
Abs. 8 StVO enthalten. Nach 35 Abs. 8 StVO
dürfen die Sonderrechte nur unter gebührender
Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung ausgeübt werden. Diese Vorschrift bildet
zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer für den
Sonderrechtsfahrer die absolute Grenze erlaubter
Rechtsanwendung. Aus der Pflicht des
Sonderrechtsfahrers zu gebührender
Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung erfolgt die Pflicht zu besonderer
Vorsicht und Umsicht.
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Sonder- und Wegerechte
  • Diese Sorgfaltsanforderung steigt um so mehr, je
    stärker und gefährlicher die Abweichungen von der
    StVO sind.
  • Behinderungen und Belästigungen, welche die
    Sonderrechte unvermeidbar mit sich bringen,
    müssen die übrigen Verkehrsteilnehmer oder
    sonstige Betroffene hinnehmen.
  • Das Sonderrecht rechtfertigt jedoch nicht die
    Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit anderer
    Verkehrsteilnehmer.1 Eine Schädigung anderer muß
    daher erst recht unterbleiben.2

Kommt es bei einer Fahrt mit Sonderrechten zu
einem Verkehrsunfall, liegt immer eine Verletzung
der Sorgfaltspflicht vor. Ausnahme Durch ein
schuldhaftes Fehlverhalten des anderern
Verkehrsteilnehmers hätte sich der Unfall auch
ohne die Inanspruchnahme von Sonderrechten
ereignet. Beispielsweise wenn das Einsatzfahrzeug
mit angemessener Geschwindigkeit bei Grünlicht in
den Kreuzungsbereich einfährt und ein anderer
Verkehrsteilnehmer das Rotlicht mißachtet. 1
BGH VRS 32, 321, OLG Karlsruhe VRS 22 2 OLG
Koblenz VersR 1981, 1136
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Sonder- und Wegerechte
Mögliche Folgen bei Eintritt eines schädigenden
Ereignisses Günstigenfalls handelt es sich um
einen Verwarnungstatbestand gem. 49 Abs. 4 Nr.
2 StVO, da der Einsatzfahrer entgegen 35 Abs. 8
StVO Sonderrechte ausübte, ohne die öffentliche
Sicherheit und Ordnung gebührend zu
berücksichtigen. Liegen allerdings
Personenschäden vor, so wird der Vorwurf der
fahrlässigen Körperverletzung bzw. fahrlässigen
Tötung begangen durch Unterlassen erhoben werden
und es kommt zu einem Strafverfahren. Desweiteren
muß damit gerechnet werden, dass zivilrechtliche
Ansprüche geltend gemacht werden. Darüber hinaus
sei nochmals darauf hingewiesen, daß Sonderrechte
Befreiung von den Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung bedeutet, nicht jedoch
anderer Gesetze. Dies bedeutet, daß neben den
vorstehend genannten Folgen noch weitere
Straftatbestände, wie z.B. Fahren ohne
Fahrerlaubnis, Trunkenheit im Verkehr,
Straßenverkehrsgefährdung, Nötigung usw. mit
allen rechtlichen Konsequenzen verwirklicht
werden können.
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Sonder- und Wegerechte
Merke
  • Die Sicherheit des Verkehrs geht grundsätzlich
    dem Interesse am schnellen Vorwärtskommen vor.
  • Der Einsatzfahrer muß sich davon überzeugen, daß
    die Inanspruchnahme von Sonderrechten
    wahrgenommen und ihm eingeräumt wird.
  • Es ist nicht Sinn des Einsatzes, gefährdeten
    Menschen auf Kosten der Gesundheit oder des
    Lebens anderer zu helfen.
  • Je dringender der Einsatz, desto wichtiger ist
    es, anzukommen.

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Sonder- und Wegerechte
Wegerecht gem. 38 StVO
38 StVO normiert das sog. Wegerecht für
Kraftfahrzeuge, die mit blauem Blinklicht und
Einsatzhorn ausgerüstet sind. Wegerecht Der
Begriff Wegerecht selbst ist in den einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen nicht enthalten. Er hat
sich aber in der Rechtsprechung sowie im
Schrifttum einheitlich durchgesetzt. Inhaltlich
erfährt das Wegerecht seine Begründung in der
gesetzlichen Verpflichtung für alle übrigen
Verkehrsteilnehmer, sofort freie Bahn zu
schaffen, wenn sich ein Einsatzfahrzeug unter
Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn
nähert.
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Sonder- und Wegerechte
  • Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von
    Wegerechten
  • Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn
    darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile
    geboten ist, um
  • Menschenleben zu retten
  • Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
    Ordnung abzuwehren
  • flüchtige Personen zu verfolgen
  • ? bedeutende Sachwerte zu erhalten.

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Sonder- und Wegerechte
Höchste Eile Höchste Eile ist immer dann
geboten, wenn die konkrete Situation begründeten
Anlaß zu der Befürchtung gibt, daß ohne die
Verwendung von Sondersignalen infolge Zeitverlust
ein Schaden für die genannten Rechtsgüter
eintritt oder sich vergrößert. Merke Eine
Befreiung von den Vorschriften der StVO ergibt
sich allein aus 35 StVO (Sonderrechte) und
nicht aus 38.
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Sonder- und Wegerechte
Pflichten der Verkehrsteilnehmer Ist blaues
Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn
eingeschaltet, so ordnet 38 Abs. 1 StVO
an Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort
freie Bahn zu schaffen. Wie dies im Einzelfall
geschehen soll, muß jeder Verkehrsteilnehmer aus
der konkreten Situation heraus selbst
entscheiden. Außer in 18 StVO, wo festgelegt
ist, daß auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen eine
freie Gasse zu bilden ist. Sobald ein
Verkehrsteilnehmer ein Einsatzhorn wenn auch
nur schwach hört oder den Schimmer eines
Blaulichtes sieht, hat dieser seine Fahrweise
darauf einzurichten.1 1 OLG Köln, SgEGFeu 38
StVO Nr. 1, OLG Düsseldorf SgEFeu 38 StVO Nr.
8, 16
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Sonder- und Wegerechte
Sorgfaltspflicht der Berechtigten Das Wegerecht
ist nur dann rechtswirksam in Anspruch genommen,
wenn blaues Blinklicht und Tonsignal des
Einsatzhorns rechtzeitig zusammen eingesetzt
werden. Auch wer sich mit Blaulicht und
Einsatzhorn freie Bahn verschaffen will, darf
nicht blindlings drauflos fahren. Auch er muß die
allgemeinen Pflichten im Verkehr beachten und
jede Schädigung anderer vermeiden. Die
Sorgfaltspflicht aus 35 Abs. 8 StVO ist analog
anzuwenden.
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Sonder- und Wegerechte
  • Erhöhte Vorsicht ist insbesondere beim Überfahren
    von Kreuzungen und Einmündungen geboten.
  • Der Einsatzfahrer darf nur zufahren, wenn er
    davon ausgehen kann, dass alle im Gefahrenbereich
    befindlichen Verkehrsteilnehmer die Zeichen
    wahrgenommen haben.
  • Die Verkehrssicherheit hat stets Vorrang.
  • Sorgfältig abwägen, ob es notwendig ist,
    Wegerechte in Anspruch zu nehmen.
  • Blaulicht und Martinshorn bedeuten nicht, daß
    unbedingt schnell gefahren werden muß.
  • Mit dem Fehlverhalten der übrigen
    Verkehrsteilnehmer muß gerechnet werden.

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Sonder- und Wegerechte
  • Blaues Blinklicht allein - 38 Abs. 2 StVO
  • Durch die 11. ÄnderungVO der StVO trägt der
    Gesetzgeber den Bedürfnissen der Praxis für
    Rettungsdienste, Feuerwehr sowie Polizei
    Rechnung, indem er den Abs. 2 durch den Begriff
    bei Einsatzfahrten ergänzt.
  • Somit besteht nunmehr die Möglichkeit, das blaue
    Blinklicht alleine bei Einsatzfahrten zu
    benutzen, was insbesondere zur Nachtzeit bzw. bei
    taktischen Einsätzen (z.B. Selbstmordversuch)
    sinnvoll sein kann.
  • Wichtig ist aber, dass für diesen Fall
    rechtswirksam das Wegerecht nicht gegeben ist,
    was jedoch nicht bedeutet, dass es in der Praxis
    nicht funktioniert.
  • Blaues Blinklicht allein ist zulässig
  • Zur Warnung an Unfallstellen und sonstigen
    Einsatzstellen
  • bei Einsatzfahrten
  • und zur Begleitung von Fahrzeugen und
    geschlossenen Verbänden.

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Sonder- und Wegerechte
Goldene Regeln beim Einfahren von Rot in den
Kreuzungsbereich
  • Fahren Sie in Kreuzungen/Einmündungen bei ROT
    nur mit Schritttempo ein oder halten Sie an!
  • Setzen Sie die Fahrt nur fort, wenn kreuzende
    Verkehrsströme nicht fließen!
  • Achten Sie auf Fußgänger und Radfahrer!
  • Rechnen Sie bei Einsatzfahrten mit dem
    unvorsehbaren Verhalten anderer
    Verkehrsteilnehmer!
  • Überschätzen Sie die optische und akustische
    Wirkung der Sondersignale auf andere
    Verkehrsteilnehmer nicht!
  • Sicheres Ankommen hat Vorrang!

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Sonder- und Wegerechte
Fazit Die vorausgegangenen Ausführungen zeigen,
dass die Inanspruchnahme von Sonder- und
Wegerechten genauestens geregelt
sind. Mittlerweile hat sich die Rechtssprechung
auch dahingehend gefestigt, dass unter Hinweis
auf vorstehende Ausführungen, sprich insbesondere
unter Beachtung der Sorgfaltspflicht aus 35
Abs. 8 StVO, von dem Angehörigen der Feuerwehr
Sonderrechte auf dem Weg zum Feuerwehrstützpunkt
mit dem Privatfahrzeug in Anspruch genommen
werden können. Dies bedeutet jedoch keinen
Freibrief, da die frühere ablehende Haltung der
Gerichte größtenteils durch die Fahrweise mancher
Feuerwehrangehöriger bedingt war. So wurde mit
beachtlichen Überschreitungen der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit und gefährlichen
Überholmanövern im Überholverbot die durch das
Übermaßverbot gezogene Grenze weit
überschritten. Daher gilt auch
zukünftig Sicherheit geht vor Schnelligkeit!
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