Title: Arbeitslosengeld II // Regelsatz
1Arbeitslosengeld II // Regelsatz
- Seit der Zusammenlegung von Sozialhilfe und
Arbeitslosenhilfe zum Arbeitslosengeld II müssen
Langzeitarbeitslose mit dem allgemeingültigen
Regelsatz, in Höhe von 359,00/323,00 Euro pro
Monat, zuzüglich der angemessenen Miet- und
Heizkosten auskommen.
2Regelsatz!
- Wie kam der Gesetzgeber auf den Regelsatz in Höhe
von 359,00/323,00 Euro pro Monat?
3Berechnung des Regelsatzes!
- EVS Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
- Der Regelsatz von 2005 beruht auf der EVS von
1998 - Der Regelsatz von 2006 beruht auf der EVS von 2003
4Welcher Bedarf ist mit dem Regelsatz abgedeckt?
- Alte Bundesländer!
- Von 359,00 Euro müssen Sie alle Ausgaben für
Ernährung, Körperpflege, hauswirtschaftlichen
Bedarf einschließlich Haushaltsenergie und
persönliche Bedürfnissen des täglichen Lebens
bestreiten.
5Welcher Bedarf ist mit dem Regelsatz abgedeckt?
- Dazu gehören in vertretbarem Umfang auch
Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am
kulturellen Leben. ( 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II
27 Abs.2 SGB XII) - Ferner müssen Sie nahezu alle Ausgaben für
Kleidung und Hausrat außer denen für die
Erstausstattung für Wohnung und Bekleidung
bestreiten. Sie sind ab 2005 im Regelsatz
enthalten.
6Analyse des Regelsatzes
RVS 2004 RS 2005 RS 2006
297,00 345,00 345,00
Abteilung
01 Ernährung 159,37 142,54 135,48
darunter
Nahrungsmittel/Getränke 130,44 126,96 113,57
Tabak 5,52 6,24
Genussmittel 19,19
11 Verzehr außer Haus 9,74 10,06 8,17
03 Bekleidung und Schuhe 8,64 34,26 34,24
darunter
Bekleidung 25,82 24,55
7Analyse des Regelsatzes
Abteilung RS 2004 RS 2005 RS 2006
03 Bekleidung und Schuhe
darunter
Reinigung, Waschen, Rep. 1.70 1,64
Schuhe 6,09 7,59
Schuhreparatur 0,64 0,47
04 Wohnen, Energie, Wohnungsinstand- haltung 28,30 25,93 24,49
darunter
Strom 20,74 21,75
8Analyse des Regelsatzes
Abteilung RS 2004 RS 2005 RS 2006
04 Wohnung...
darunter
Reparaturen
Instandhaltung d. Wohnung 5,19 2,74
Nur Haushaltsenergie 28,30
05 Möbel, Einrichtung, Apparate, Geräte und Ausrüstungen... 18,06 27,70 24,65
darunter
Möbel/Einrichtungsgegenst. 5,95 5,19
deren Reparatur 0,30 0,17
Teppiche/Bodenbeläge 1,36 1,42
9Analyse des Regelsatzes
Abteilung RS 2004 RS 2005 RS 2006
05 Möbel...
Kühl- und Gefriergeräte plus einmalige 1,58 1,38
Waschmaschinen Beihilfen für 2,10 1,53
Andere Haushaltsgroßgeräte Möbel u. Hausrat 2,83 0,77
Reparaturen, an Haushaltsgeräten von höherem Wert 0,72 0,59
Rest 12,81 13,62
Beschaffung von Hausrat 18,06
06 Gesundheitspflege 6,03 13,17 12,67
darunter
Pharmazeutische Erzeugnisse 6,98 5,26
10Analyse des Regelsatzes
Abteilung RS 2004 RS 2005 RS 2006
06 Gesundheitspflege
davon mit 6,98 5,26
davon ohne 2,53
Eigenanteile/Gebühren
Andere med. Erzeugnisse 2,05 1,68
davon mit 1,17
davon ohne 0,61
Eigenanteile/Gebühren
Therapeutische Mittel 4,14 5,57
Geräte u. Ausrüstungen davon Zahnersatz 2,21
11Analyse des Regelsatzes
Abteilung RS 2004 RS 2005 RS 2006
07 Verkehr
14,82 19,20 15,43
darunter
Fahrräder u.Zubehör 0,59 1,09 1,68
Fremde Verkehrsdienstleistungen 14,23 18,11 14,03
08 Nachrichtenübermittlung 23,02 22,37 30,25
Post- u. Kurierdienstleistung 3,82 3,14
Telefon/Fax Anrufbeantworter 0,70 0,87
Internet/Onlinedienste 3,11
Telefon und Fax 17,85 23,22
12Analyse des Regelsatzes
Abteilung RS 2004 RS 2005 RS 2006
09 Freizeit, Unterhaltung, Kultur 24,32 plus einmalige Beihilfe 39,48 39,25
darunter
Radio,- Fernsehgeräte 2,48 3,14
Datenverarbeitung inkl. Software 1,83 2,57
Sportartikel, Spielwaren und Hobbys 1,90 2,53 2,29
Größere Gebrauchsgüter für Freizeit 1,40 3,30 2,33
Gartenpflege Blumen 3,89 3,56 3,64
Sport-, Freizeitveranstaltungen 1,43 4,63 6,27
Zeitungen/Zeitschriften 7,84 10,24 7,59
Bücher, Broschüren 5,82 5,98 5,47
13Analyse des Regelsatzes
Abteilung RS 2004 RS 2005 RS 2006
09 Freizeit, Unterhaltung, Kultur
Schreibwaren 2,21 2,72
Sonstiges für Freizeit 2,05 2,71 2,54
Ausleihgebühren 0,60
10 Bildungswesen - - -
12 Andere Waren u. Dienstleistungen 16,36 20,13 26,79
darunter
Körperpflege zusammen 14,05 17,84 24,11
darunter
Friseur u. andere Dienstleistung f. Körper 9,90 9,92
14Analyse des Regelsatzes
Abteilung RS 2004 RS 2005 RS 2006
12 Andere Waren und Dienstleistungen
Artikel für Körper 8,04 14,19
Finanzdienstleistungen 0,77 0,36 1,02
Andere Dienstleistungen 1,54 1,82 1,66
Summe pro Monat 297,00 344,80 343,25
Plus einmalige Beihilfen
15Wie wird der Regelsatz festgesetzt?
- Grundlage sind die tatsächlich, statistisch
ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in
unteren Einkommensgruppen. Datengrundlage ist die
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. - ( 28 Abs. 3 SGB XII)
- Genauer
- zu Grunde zu legen sind die Verbrauchsausgaben
der untersten vom Hundert der nach ihrem
Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nach
Herausnahme der Empfänger von Leistungen der
Sozialhilfe. - ( 2 Abs. 3 Regelsatzverordnung RSVO)
- Mit Haushalten sind Ein-Personen-Haushalte
gemeint, da der Eckregelsatz der Regelsatz von
Alleinstehenden ist. (so auch die Begründung der
Bundesregierung zu 2 RSVO, info also 4/2004,188)
16Wie wird der Regelsatz festgesetzt?
- Die letzte Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
(EVS) stammt aus dem Jahre 2003. Sie ist
Grundlage des Regelsatzes ab 2006. - Die EVS besteht aus 53.000 Personen, die auf
freiwilliger Basis ihre gesamten Einnahmen und
Ausgaben dokumentieren, jeweils ein Viertel der
Haushalte für jeweils drei Monate. - Die untersten 20 der Ein-Personen-Haushalte
bestehen aus 2.791 Haushalten. Ihre
Verbrauchsausgaben beliefen sich auf
2005 (EVS 1998) 2006 (EVS 2003)
809,57 Minus 309,01 794,46 297,72 Miete /Heizung
500,56 496,64
17(Quelle DPWV 2004, 13, hochgerechnet mit der
Steigerung des Rentenwerts in Höhe von 7,23 auf
2005DPWV 2006, 15)
18Perversität eines Zahlenwerkes!
- Die Perversität dieses Zahlenwerkes wird erst
richtig deutlich, wenn man die Auswirkungen der
Sozialreformen (Gesundheit, Rente etc.)
berücksichtigt. - Wie eine 45 jährige langzeitarbeitssuchende
Person mit dem vollen Regelsatz Rücklagen für
ihre, von der Regierung geforderte und notwendige
private Altersvorsorge leisten soll, bleibt kein
Geheimnis. - Über die zusätzlichen Ausgaben, die auch
Langzeitarbeitssuchende zu 100 haben und als
nicht regelsatzrelevant angesehen werden, wird
in der Öffentlichkeit kaum diskutiert. - Diese Ausgaben sind z. B. für Zuzahlungen bei
einem Krankenhausaufenthalt (10 Euro p. Tg. Für
max. 28 Tage), für Zahnersatzleistungen, für
Brillen, die Praxisgebühren... zu leisten.