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Title: Aufbau des Referats Author: Isler Doris Last modified by: Conrad Engler Created Date: 1/19/2004 12:35:31 PM Document presentation format: A4-Papier – PowerPoint PPT presentation

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Title: Seite 1


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Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen über die
Forschung am Menschen
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Forschung am Menschen
  • Dr. Andrea Arz de FalcoLeiterin Sektion
    Forschung am Menschen und EthikProjektleiterin
    Regelung der Forschung am Menschen
  • 1. Ausgangslage und Ziel der Regelung
  • 2. Geltungsbereich
  • 3. Übersicht Regelungsinhalte

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Forschung am Menschen
  • Ausgangslage
  • Gesetzgebung Forschung am Menschen ist zur Zeit
    uneinheitlich und unvollständig
  • Auf Bundesebene geregelt
  • Klinische Versuche mit Heilmitteln
  • Klinische Versuche mit Transplantaten
  • Verwendung der persönlichen Daten von
    Patientinnen oder Patienten für die medizinische
    Forschung
  • Gewinnung von und Forschung mit humanen
    embryonalen Stammzellen
  • Ausserhalb dieser Bereiche
  • Zuständigkeit und Verantwortung der Kantone

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Forschung am Menschen
  • Ziel des Humanforschungsgesetzes
  • Schutz der psychischen und physischen Integrität
    und der Privatsphäre von betroffenen Personen in
    Forschungsvorhaben
  • Achtung der Wissenschaftsfreiheit und der
    Bedeutung der medizinischen Forschung für die
    Gesellschaft
  • Sicherung der Konkurrenz- und Kooperationsfähigkei
    t des Forschungsplatzes Schweiz durch
  • Einheitliche Grundsätze und Bedingungen für die
    gesamte Schweiz
  • Gewährleistung von Übersicht und Transparenz
  • Orientierung an internationalen Vorgaben

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Forschung am Menschen
  • Neu Art. 118a Bundesverfassung Forschung am
    Menschen
  • Ziel
  • - Schutz der Menschenwürde und der Persönlichkeit
    unter Beachtung der Forschungsfreiheit 
  • Grundsätze
  • Informed consent
  • Unabhängige Überprüfung zum Schutz der
    teilnehmenden Personen
  • Erhöhter Schutz für urteilsunfähige Personen
  • Kein Zwang zur Teilnahme
  • Kommerzialisierungsverbot
  • Ansprüche
  • - Einsatz für Qualität und Transparenz

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Forschung am Menschen
  • Alle Forschungsprojekte aus dem
    Gesundheitsbereich
  • mit Personen (insbesondere mit besonders
    verletzbaren Personen)
  • an Embryonen und Föten in vivo
  • mit Biologischem Material menschlichen Ursprungs
    und Personendaten
  • an verstorbenen Personen
  • an Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüch
    en und Spontanaborten sowie Totgeburten

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Forschung am Menschen
  • Die wesentlichen Grundsätze der Forschung am
    Menschen
  • freiwillige und aufgeklärte Einwilligung
  • Ausnahmen irreführende/unvollständige
    Aufklärung wenn methodisch notwendig
  • Notfallsituation (Zeitdruck/Ansprechbarkeit/)
  • Einwilligung unmöglich oder unzumutbar
    (Patientendaten)
  • Risiko-Nutzen-Abwägung
  • direkter Nutzen erwartbare, unmittelbar mit dem
    Forschungsprojekt in Verbindung stehende
    Verbesserung der Gesundheit der betroffenen
    Person
  • Prinzip der Subsidiarität
  • Urteilsunfähige, urteilsfähige unmündige und
    entmündigte Personen
  • schwangere Frauen, Embryonen und Föten
  • Notfallsituationen, Gefangenschaft
  • Künstlich beatmete Verstorbene
  • Unverschlüsselte Materialien und Daten

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Forschung am Menschen
  • Rechte von PatientInnen und ProbandInnen
  • nicht-Diskriminierung
  • Datenschutz
  • Verweigerung und Widerruf der Einwilligung
  • Recht auf Information und Nicht-Wissen
  • Schadensdeckung
  • Massnahmen zum Schutz

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Forschung am Menschen
Verletzbarkeit (Schutzbedürftigkeit)
  • Grundsätzlich alle Personen, mit denen geforscht
    wird
  • Besondere Verletzbarkeit (Schutzbedürftigkeit)
  • Urteilsunfähige Personen
  • Urteilsfähige, unmündige oder entmündigte
    Personen
  • Personen in Notfallsituationen
  • Schwangere Frauen und Embryonen / Föten in vivo
  • Personen in Unfreiheit

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Forschung am Menschen
  • Bei allen besonders verletzbaren Personen zu
    beachten
  • Subsidiarität
  • Art. 17 Subsidiarität
  • Ein Forschungsprojekt mit urteilsunfähigen
    Personen darf nur durchgeführt werden, wenn
    gleichwertige Erkenntnisse nicht ohne ihren
    Einbezug gewonnen werden können.
  • Unterscheidung Forschung mit direktem / ohne
    direkten Nutzen für die Person
  • minimal risk bei der Forschung ohne direkten
    Nutzen

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Forschung am Menschen
  • Wichtigste Bestimmungen zur Verwendung von
    biologischen Materialien
  • Entnahme von Materialien resp. Erhebung von Daten
    zu Forschungszwecken bedarf der ausdrücklichen
    Einwilligung (informed consent) der betroffenen
    Person
  • Weiterverwendung richtet sich nach dem Grad der
    Anonymisierung von Materialien und Personendaten
  • - Forschungsprojekte mit anonymisierten
    Materialien Widerspruch
  • - Forschungsprojekte mit verschlüsselten
    Materialien (General-)Einwilligung
  • - Forschungsprojekte mit unverschlüsselten
    Materialien Einwilligung
  • - Forschungsprojekte mit bereits vorhandenem
    Materialien, für deren
  • Weiterverwendung keine Einwilligung
    vorliegt Einwilligungssubstitut
  • Recht auf Wissen/Nicht-Wissen

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Forschung am Menschen
Ethikkommission überprüfen, ob der Schutz der
Versuchspersonen in Forschungsprojekten
gewährleistet ist.
  • Forschungsprojekte sind bewilligungspflichtig
    die EK überprüfen
  • Aufklärung und Einwilligung
  • NutzenRisiko Verhältnis
  • Wissenschaftliche Qualität
  • betriebliche und fachliche Voraussetzungen
  • weitere gesetzliche Anforderungen zum Schutz der
    Versuchspersonen
  • Die EK beaufsichtigen die Durchführung von
    Forschungsprojekten, insbesondere betr.
  • Beurteilung von Vorfällen (unexpected adverse
    events)
  • Änderungen / Amendements
  • möglich z.B. Anordnung von Massnahmen
    Durchführung von Inspektionen

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Forschung am Menschen
  • Kantonsvariante Fortführung der aktuellen
    Situation gemäss HMG
  • Kantone setzen EK ein und wählen deren Mitglieder
    (Möglichkeit der interkantonalen Zusammenarbeit
    ist gegeben)
  • kantonale Regelung von Verfahren, Organisation
    und Geschäftsreglement
  • Bundesrechtliche Vorgaben nur soweit, als es
    international anerkannte Richtlinien und Normen
    vorschreiben
  • Bundesvariante regional zuständige und
    ansässige Bundeskommissionen
  • Bund setzt nach Rücksprache mit Kantonen regional
    zuständige EK an den hauptsächlichen
    Forschungsstandorten ein
  • Bundesweit einheitliche Regelung von Organisation
    und Verfahren
  • Für beide Varianten gilt u.a.
  • unabhängige Milizkommissionen mit
    wissenschaftlichem Sekretariat
  • Pflicht zur Aus- und Weiterbildung der
    EK-Mitglieder
  • Regelung des Verfahrens von Multizenterstudien
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