Title: Internationales Zivilprozessrecht IZPR
1Internationales Zivilprozessrecht IZPR
Int. Zivilverfahrensrecht FGG,
Schiedsverfahren, Insolvenz
Ausgangspunktanwendbares Verfahrensrecht bei
Befassung der eigenen Gerichte mit Auslandsbezug
Kollisionsrechtlicher Ansatz lex fori
Themen-Gerichtsbarkeit-internat/le
Zuständigkeit- Anerkennung auslän-discher
Entscheidungen- Auslandszustellung- Ausländer
als Verfahrensbeteiligte
auch für Qualifikation Verfahren // materiell
ggf ausländisches Recht - Klagbarkeit (lex
causae)- Gestaltung (lex causae)-
Unterlassungsklagen- Partei/Prozessfähigkeit-
Prorogationsvertrag
2IZVR Völkerverträge
Übereinkommen aufgrund Art 220 EWGV/Art 293 EGV
EuGVÜv 1968 mitBeitrittsÜbkenBrüssel 1
Internationale Zuständigkeit / Urteilsanerkennung
Beitrittsverhandlungen mit neuen EU-Mitgliedern
Ab1.3.2002 VO Brüssel 1
Auslegung durch EuGH Vorlageverfahren aufgrund
Auslegungsprotokoll
LuganoÜ 1988
ParallelÜbk zum EuGVÜ, EU und auch EWiR-Staaten
Brüssel 2 1998
Wie Brüssel 1, jedoch für Ehesachen
Ab 1.3. 2001 VO Brüssel 2
HaagZustÜbk 1965
Haager Übk das exklusiv die internationaler
Zustellung zw Vertragsstaaten regelt / Bedeutung
für Anerkennung !
Ab 1.3.2001 EG-ZustVO
Haager KSÜ1996
Internationale Zuständigkeit für Schutzmaßnahmen
über Minder-jährige löst das Haager MSA 1961
voraussichtlich 1.1.2006 ab
UN-UnterhaltÜbk 1956
(EWG-Unter-haltÜbk 1990)
Rechtshilfe bei Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen
3EuZPR
VO EG Nr 44/2001 Zuständigkeit/Anerkennung/Vollst
reckung in Zivilsachen VO Brüssel 1 (1.3.2002)
VO EG Nr 805/2004 Europäischer
Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen
(21.10.2005)
VO EG Nr 2201/2003 Zuständigkeit/Anerkennung/Voll
streckung in Ehesachen und Sorgerecht VO
Brüssel 2A (1.3.2005)
VO EG Nr 1348/2000 Zustellung gerichtlicher und
außergerichtlicher Schriftstücke EG-ZustVO
(31.5.2001)
VO EG Nr 1206/2001 Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Beweisaufnahme EG-BeweisVO (1.1.2004)
4z.B.VO Nr 44/2001 VO Brüssel 1
RechtsgrundlageArt 61 c, 65, 67 Abs 1
EGVsystematische BedenkenAsyl und sonstige
Politiken
Inkrafttreten1.3.2002
Automatische Geltung als sekundäres EG-Rechtaber
Art 299 EGV UK/EIR haben optiertDK nicht nicht
Mitgliedsstaat daher gilt EuGVÜ
Auslegung EuGH unmittelbar, da sekundäres
EG-Recht Durch Art. 68 EGV eingeschränktes
Vorabentscheidungsverfahren (Art. 234 EGV)
Vorlage nur noch durch oberste Gerichte
Anpassung Kein Zwang mehr, da keine
Beitrittsverhandlungen,aber Überprüfungsabsicht
der Kommission
5Gerichtsbarkeit
Befugnis eines Staates bzgl bestimmter Personen
oder Sachen Recht zu sprechen
Grenzen
Territorialiät
Minimum contacts
Immunität, Exterritorialität
StaatenimmunitätProzess acta iure
imperiiVollstreckunghoheitliche Funktion des
Vollstreckungsobjekts
Diplomaten, Konsuln 18, 19 GVG, Wiener Übk
1961/1963Diplomaten u Angehörige,Konsularbeamte
Einschränkung nicht Immobiliarsachen,
Erbsachen, privates Gewerbe, Beruf
6Haager Zustellungsübereinkommen
Ersuchender Staat
Ersuchter Staat
übermittelt an
Zentrale Behörde Art 2
Zentrale Behörde
stellt zu
Übersetzung kann verlangt werdenArt 5 Abs 3
Art 5Abs 1 a Form des Rechts des ersuchten
StaatesArt 5 Abs 1 b vom ersuchenden Staat
gewünschte FormArt 5 Abs 2 Übergabe an
Annahmebereiten
übermittelt
Zustellungszeugnis Art 6
Unmittelbar durch PostArt 10 lit a
-wenn zulässig im Recht des Ursprungsstaates
-und kein Widerspruch des Zustellungsstaates
Nicht nach Deutschland 6 AusfG 22.12.77
7EG-ZustVO 1348/2000
31.5.2001
Übermittlungsstelle (Art 2 I)Übermittlungsmitglie
dsstaat
Empfangsstelle (Art 2 II)Empfangsmitgliedsstaat
Unmittelbar, so schnell wie möglichlesbar/überein
stimmend Telefax ja (Art 4)
Bestätigung innerhalb 7 Tagen (Art 6 I)
Übersetzung Empfänger kann Annahme verweigern,
wenn nicht- Amtssprache Empfangsstaat- Sprache
Übermittlungsstaat, die Empfänger versteht (Art 8)
Zustellungsform - Recht des Empfangsstaates
oder- besondere von Übermittlungsstelle
gewünschte Form (Art 7 I)- Beschleunigung 1
Monat (Art 7 II)
übermittelt
Bescheinigung (Art 10)
Konsularisch, Vorbehalt nur eigene StA (Art
13)durch Post Vorbehalt Bedingungen (Art
14)In D EG-ZustellungsdurchführungsG
Andere zulässige Zustellungswege
8Auslandszustellung ZPO Stand 1.7.2002
Wenn Bestimmungsstaat nicht Vertragsstaat des
Haager Übk und nicht Mitgliedsstaat der EG-ZustVO
Im Ausland ( 183 ZPO)- diplomatisches Ersuchen
an Zustellungsstaat - durch deutschen Vertreter
in der deutschen Botschaft (Freiwilligkeit)-
neu Einschreiben/Rückschein
Öffentlich in D- 185 Nr 1 ZPO unbekannter
Aufenthalt !- 185 Nr 2 ZPO Unausführbarkeit
oder mangelnde Erfolgsaussicht der
Auslandszustellung
Fiktiv im Inland- nicht zur Einleitung des
Verfahrens - 184 Abs 1 ZPO wenn auf
Aufforderung kein inländischer Zustellungsbevollmä
chtigter benannt, durch Aufgabe zur Post
9Ausländersicherheit
110 ZPO
Gewöhnlicher Aufenthalt Kläger außerhalb EU oder
EWiR Verlangen des Beklagten
Abs 1
Sicherheitsleistung ( 108 ZPO) wg Prozesskosten
1. Völkervertragliche Verbürgung der Befreiung
Ausnahmen Abs 2
2. Völkervertragliche Verbürgung der Vollstreckung
3. Ausreichendes Inlandsvermögen4. Widerklage5.
Klage auf öffentliche Aufforderung
Gegenüber alter Fassung
- Aufenthalt entscheidet Vollstreckungsrisiko-
EU-Problem ausdrücklich gelöst-
Vollstreckungsverbürgung genügt zur Befreiung-
faktische Gegenseitigkeit genügt nicht mehr-
ZWECK keine Ermittlung ausländischen Rechts
10Ausländisches Recht vor deutschen Gerichten
- keine Beibringungslast, Beweislast- kein
Geständnis, Anerkenntnis- ggf stillschweigende
Wahl deutschen Rechts
Behandlung als Recht, nicht als Tatsache
Aber der Beweiserhebung zugänglich
- Kenntnis des Richters nicht vorauszusetzen-
Sachverständigenbeweis- Auskünfte nach
Europäischem Übk betr Auskünfte über
ausländisches Recht
Umfang der Ermittlung
- Ermittlung von Amts wegen- Rechtspraxis, nicht
law in the books
Rechtsmittel
- volle Überprüfung in Berufung- keine Revision
der Auslegung ( 545 Abs 1 ZPO nF)- aber
Revision wegen unzureichender Ermittlung
11VO Brüssel 1/EuGVÜ
Art 1
Sachlicher Anwendungsbereich
Abs 1
Zivil- und Handelssachen
autonome Auslegung kein Rückgriff auf ein
nationales Recht
Abgrenzungsbedarf, wenn Behörde und Privater
Partei sindnur dann keine Zivilsache, wenn der
Rechtsstreit im Zusammenhang mit Ausübung
hoheitlicher Befugnissen steht
Keine Zivilsache LTU/Eurocontrol,
LuftsicherungsgebührenZivilsache
Sonntag/Waidmann Schadensersatzanspruch gegen
beamteten Lehrer wg Aufsichtspflichtverletzung
Ausdrücklich ausgenommen Steuer- und
Zollsachen(Verwaltungssachen ist nicht
abgrenzungstauglich)
Abs 1 S 2
12VO Brüssel 1/EuGVÜ
Art 1 Abs 2
Sachlicher Anwendungsbereich-Ausnahmen
Nr 1 Personenstand..., eheliche Güterstände,
Erbrecht
Ehe VO Brü 2
Status nur als Verfahrensgegenstand, nicht als
Vorfrage ausgenommen
De Cavel II Folgesachen selbständig, Unterhalt
also nicht ausgenommen
De Cavel I autonom auszulegen
vermögensrechtliche Beziehungen, die sich
unmittelbar aus der Ehe (auflösung) ergeben
Nr 2 Konkurse, Vergleiche u.ä.
EG-InsolvenzVO (31.5.2002)
Gourdain/NadlerVerfahren beruhend auf
Zahlungseinstellung oder Krediterschütterung zum
Zweck kollektiver Vermögensliquidierung
Nr 3 Soziale Sicherheit
klarstellend, soweit nicht öffentlichrechtlich
Ansprüche gegen einen Leistungsträger, der kein
Vertragspartner ist
Nr 4 Schiedsgerichtsbarkeit
Nicht Schiedsklausel als Einwendung
M Rich/SI Impiantiauch SchiedsVerf vorbereitende
staatliche Verfahren
13VO Brüssel 1/EuGVÜ
Art 3, 4
Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich
kein ungeschriebenes Erfordernis des
Auslands/Mitgliedsstaatsbezugs
Art 3, 4 und ausdrückliche Ausnahmen (zB Art 5,
22 VO)
Zuständigkeit
Anerkennung
Entscheidungen aus Mitgliedsstaat (Art 26 EuGVÜ)
33 VO
Rechtshängigkeit
Verfahren in Mitgliedsstaat (Art 21, 22, 23) EuGVÜ
25 ff VO
Lex fori bestimmt Zuständigkeit
Grundsatz VO Brüssel 1bestimmt (internationale)
Zuständigkeit, wenn...
Art 4 Abs 1
Kein Wohnsitz des Beklagten in einem
Mitgliedsstaat
Beklagtenwohnsitz in Mitgliedsstaat
Art 3 Abs 1
Mit Ausdehnung in Art 3 Abs 2 genannter
exorbitanter Zuständig-keiten auf EU-Bewohner
bestimmt das Recht des (angeblichen)
Wohnsitzstaats
Art 52, 53 EuGVÜ
59, 60 VO
Art 4 Abs 2
14VO Brüssel 1 GerichtsstandssystemEuGVÜ
systematisch geringe Abweichungen
Art 2 ff
Art 2 Beklagtenwohnsitz
Allgemeiner Gerichtsstand
Art 5, 6 Besondere Zuständigkeiten
Art 22 ausschließ-liche Zuständigkeiten
Art 8 ff, 15 ff, 18 ff besondere
Zuständig-keitsordnungen
immer
kumulativ zu Art 2 nach Wahl des Klägers
VerbrauchersachenVersicherungssachenArbeitnehmer
Verdrängt Art 2
regelmäßig (Art 23 Abs 1 S 1)
bestimmter Bezug des Sachverhalts Sachnähe
angestrebt
Verdrängt Art 2, 5, 6, 23, soweit nicht
ausdrücklich dort vorbehalten
Art 23 Gerichts-standsvereinbarung
15Fakultative besondere Gerichtsstände
Art 5 VO Brüssel 1/WEuGVÜ
Gemeinsame VoraussetzungBeklagtenwohnsitz in
einem Vertragsstaat / Gericht in einem
anderenVertragsstaat
Art 5 S 1
Nr 1 VertragErfüllungsort
Nr 2 UnterhaltKlägerwohnsitz
Nr 3 DeliktDeliktsort
Nr 5 Zweig- niederlassungderen Sitz
Nr 4 Adhäsionsklage bei Strafgericht
Nr 7 BergelohnArrestort
Nr 6 Trustdessen Sitz
16Art 5 Nr 1 Erfüllungsortgerichtsstand
Entwicklung EuGVÜ
- Peters autonome Auslegung Ansprüche aufgrund
bestehender vertraglicher Sonderbeziehung
Anspruch aus Vertrag
- auch Streit um Bestehen eines Vertrages
- Keine Annexzuständigkeit für konkurrierende
Deliktsansprüche
maßgebliche Verpflichtung
- De Bloos nicht vertragsprägende Verpflichtung,
sondern Hauptpflicht, die Gegenstand der Klage ist
- Tessilinicht vertragsautonom, sondern nach dem
gemäß IPR der lex fori anwendbaren Vertragsstatut
derenErfüllungsort- auch örtliche Zuständigkeit!
- Custom Made Commauch Art 57 Abs 1 CISG
(GeldschuldBringschuld)
- Zelger auch vereinbarter Erfüll.ort-
Mainschiff-G aber nicht, wenn nur zur
Gerichtsstandsbeeinflussung
17Art 5 Nr 1 VO Brüssel 1
Art 5 Nr 1 b VO Brüssel 1
Umkehr zu einer autonomen Erfüllungsortbestimmung
- für Verkauf beweglicher Sachen Lieferort -
für Dienstleistungen ErbringungsortVereinbarung
(nur einheitliche ?) vorbehalten
Art 5 Nr 1 c VO Brüssel 1
Alte Systematik nur für andere Vertragstypen
Individualarbeitsvertrag
- neuer Abschnitt (Art 18 bis 21 VO Brüssel 1),
wie für Verbraucher und Versicherte
18Unterhaltsgerichtsstand
Art 5 Nr 2 VO Brüssel 1/EuGVÜ
Autonom auszulegen familienrechtlicher Anspruch
zur Lebensunterhaltssicherung
Unterhaltssache
Örtliche und internationale Zuständigkeit
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des
Unterhaltsklägers nach dessen Wahl
Fraglich, ob Art 5 Nr 2 (gew. Aufenthalt) auch
für Abänderung oder negative Feststellung
Unterhaltsschuldner als Kläger
auch übergegangener Unterhaltsanspruch im
Gerichtsstand des Art 5 Nr 2
UnterhaltsregressDritter
- Unterhaltszuständigkeit nach Vo Brüssel 1-
aber Art 5 Nr 2 Alt 2 nationale
Verbundzuständigkeit wird zu VO-Zust
Unterhalt als (Scheidungs-) Folgesache
19Deliktsgerichtsstand
Art 5 Nr 3VO Brüssel 1/EuGVÜ
Unerlaubte Handlung/ gleichgestellte Handlungen
KalfelisSchadenshaftung, die nicht an einen
Vertrag iSd Nr 1 anknüpft
Ort des schädigenden Ereignisses
Auch vorbeugende Ansprüche
Streudelikt, insbes Ehr/ Pressedelikt
Mittelbare Schäden/ Vermögensschäden
Handlungsort/ Erfolgsort(Distanzde
likt)
Fiona ShevillWahl des Geschädigten, aber nur im
jeweiligen Land entstandener Schaden
Marinari auch reine V. schäden
gerichts-standsbegründend, aber nur primäre,
nicht mittelbare (bei Dritten)
Mines PotasseWahl des Geschädigten
Deliktsgerichtsstand nur für deliktische
Ansprüche, keine akzessorische Zuständigkeit
Anspruchskonkurrenz mit vertraglichen Ansprüchen
20Adhäsionsverfahren
Art 5 Nr 4 VO Brüssel 1/EuGVÜ
Strafgericht, bei dem öffentliche Strafklage
erhoben ist
Zuständig auch für Schadensersatzanspruch, wenn
nach lex fori hierfür zuständig
Konkurriert zu Art 5 Nr 3 - Art der
Gerichtsbarkeit dort von der lex fori bestimmt
Art 61 VO Brüssel 1
Schutz des Angeklagten als zivilrechtlich
Beklagter
Art II Protokoll v 26.5.89 (EuGVÜ)
Bei Fahrlässigkeitstat kann sich der Angeklagte
hinsichtlich der Zivilklage jedenfalls vertreten
lassenAnordnung persönlichen Erscheinens
Vollstreckungshindernis
21Niederlassungsgerichtsstand
Art 5 Nr 5VO Brüssel 1/EuGVÜ
Nicht bezogen auf bestimmte Streitgegenstände
StammhausBeklagter
Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat (Art 5 Satz
1)
Schutzlücke bei Stamm-haus außerhalb EU
Zweigniederlassung, Agentur
Sitz im Gerichtsstaat
Streitigkeit aus dem Betrieb der
Zweigniedlg/Agentur
Blanckaert Autonome Auslegung -
Geschäftstätigkeit- eigene Geschäftsführung-
unter Aufsicht des Stammhauses
Somafer- Rechte und Pflichten aus Führung der
Niederlassung- Verbindlichkeiten aus deren
Geschäftstätigkeit
22Streitgenossenschaft
Art 6 Nr 1VO Brüssel 1/EuGVÜ
Grundvoraussetzung Art 6 S 1 Beklagtenwohnsitz
in Mitgliedsstaat
// Art 5 nicht notwendig in anderem
Mitgliedsstaat
Klage gegen mehrere Personen vor Gericht des Art
2 für einen Bekl. (auch örtlich)
Mitbeklagter von außerhalb EU ist gegen Art 6
geschützt!
Keine Streitgenossenschaft in besonderen
Gerichtsständen! (Ablasgracht V002)
oder analoge Anw.
Kalfelis Zusammenhang iSd Art 28 Abs 3 VO
Vermeidung faktisch widersprüchlicher
Entscheidungen
Konnexität
Art 6 Nr 1 Hs 2 VO Brüssel 1
Keine Streitgenossenschaft, wenn Klage gegen den
Erstbeklagten nur, um den Zweitbeklagten dessen
allgemeiner Zust. zu entziehen
Mißbrauchsklausel Art 6 Nr 2 Hs 2 analog
23Gewährleistung und Intervention
Art 6 Nr 2 VO Brüssel1/EuGVÜ
Vor deutschen Gerichten nicht anzuwenden EuGVÜ
Art V Abs 1 S 1Prot v 27.9.68
Art 65 VO Brüssel 1 in A und D Streitverkündung
aber in anderen Mitgliedsstaaten ergangenes
Urteil ist anerkennungsfähig Art V Abs 2 S 2 Prot.
Art 65 Abs 2 VO Brüssel 1
KlägerBesteller
Beklagter Werkunternehmer
F
FIntervention
FGewährleistung
Architekt
24Widerklage
Art 6 Nr 3VO Brüssel 1/EuGVÜ
Begriff Widerklage autonom auszulegennur
zwischen Parteien, keine Drittwiderklage
Zusammenhang
derselbe Vertrag, derselbe Sachverhalt
Gericht der Hauptklage für konnexe Widerklage
Zuständigkeit
Nicht konnexe Widerklage
Keine Zuständigkeit aus Art 6 Nr 3, aber
zulässig, wenn Zuständigkeit nach Art 2, 5 ...
Prozessauf-rechnung
DanvearnAufrechnung ist Verteidigung, erfordert
daher keine (Wider) Klage- Zuständigkeit
Anders BGH zu 33 ZPO, auch wenn WiderBekl aus
Mitglieds-Staat
25Vertragsklage im dinglichen Gerichtsstand
Art 6 Nr 4VO Brüssel 1/EuGVÜ
Vertraglicher Anspruch
Nicht autonom zu bestimmen, sondern nach lex rei
sitae
Verbindung mit Klage über dingliche
Immobiliarrechte zulässig
selber Beklagter
Zuständigkeit des Gerichts der belegenen Sache
(vgl Art 22 Nr 1 VO)
Kläger kann dingliche Klage im Gerichtsstand des
Art 22 Nr 1 VO und Vertragsklage im Gerichtsstand
des Art 2 oder des Art 5 Nr 1 erheben
Keine ausschließliche Zuständigkeit für die
Vertragsklage
zB Klage aus Forderung und Hypothek, wenn der
Eigentümer zugleich persönlicher Schuldner ist
26Ausschließliche Gerichtsstände
Art 16 EuGVÜ
Art 22 VO Brüssel 1
Enumerierte Fälle besonders enger
Beziehung/Hoheitsinteressen
Art 22 VO regelt immer nur die internationale
Zuständigkeit
Art 22 VO gilt ohne Rücksicht auf den Wohnsitz
Also auch für Beklagte mit Wohnsitz außerhalb
Mitgliedsstaaten
Aber Art 22VO begründet nur Zuständigkeiten in
einem Mitgliedsstaat
zB Klage über russisches Grundstück
Wohnsitzgerichtsstand
Prozessuale Folge in Art 25 VO/ 19 EuGVÜ speziell
geregelt
Gerichte anderen Mitgliedsstaates nach Art 22 VO
ausschließlich zuständig
Art 25VO angerufenes Gericht erklärt sich für
unzuständig
D Abweisung als unzulässig
27Dingliche Rechte, Miete, Pacht
Art 16 Nr 1 EuGVÜ
Art 22 Nr 1 VO Brüssel 1
Unbewegliche Sache / dingliches Recht
oder Miete, Pacht
Nach lex rei sitae
Autonom (Lieber) dingliches Recht wirkt gegen
jedermann //schuldrechtlicher Anspruch nur gegen
Schuldner
Nicht erfaßtNutzungsentschädigungAnspruch auf
Übertragung dingl.Re.
Autonom (Rösler) Streit über Bestehen undStreit
über Ansprüche aus entgeltlicher Überlassung von
Immobilien
Ferienwohnungen Rösler uneingeschränktHacker
nicht Vertrag über gewerbliche Vermittlung von
FeWo
EuGVÜ nicht, wenn unter 6 Monate Parteien
natürliche Personen Wohnsitz im selben
Vertragsstaat
Mieter
Art 16 Nr 1 Lugano
keine Partei wohnt im Belegenheitsstaat
28Weitere ausschließliche Gerichtsstände
Art 16 Nr 2-5 EuGVÜ
Art 22 Nr 2 5VO Brüssel 1
Gesellschaften Gültigkeit/Nichtigkeit/Auflösung
Nr 2
Nicht Register/Insolvenz/Gesellschafterklagen
Zuständig Gerichte im Sitzstaat (Sitz lex fori
Art 53 EuGVÜ, nicht Art 60 VO Brüssel 1)
Nr 3
Gültigkeit von Registereintragungen
Zuständig Gerichte im Registerstaat
Nr 4
Eintragung/Gültigkeit von Patenten/Warenzeichen/Mu
sternDujnstee Gültigkeit Bestehen/Erlöschen/Pr
ioritätsrecht
Zuständig Gerichte des Registrierungsstaates
Art 22 Nr 4 VO Brüssel 1 europäische Patente
Geltungsstaat
ZwangsvollstreckungssachenJenard-Ber
Zwangsmittel zur Herausgabe oder Pfändung
Nr 5
Nicht materiellrechtliche Duldungsverfahren
(Hypothek)Nicht Vollstreckbarerklärung ausld
Titel Art 38 ff VO Brüssel 1
Zuständig Gerichte des Vollstreckungsstaates
29Gerichtsstandsvereinbarung
Art 17 EUGVÜ
Art 23 VO Brüssel 1
Form
Zulässigkeit
Art 23 VOE verdrängt
Nationale Beschränkungen des Personenkreises (zB
38 ZPO)
Nationale Formvorschriften
?
Zustandekommen und Inhalt des Prorogationsvertrage
s (zB 307 ff BGB)
Art 23 VO abschließend bzgl Einbeziehungs- und
Inhaltskontrolle
Räumlicher Anwendungsbereich
Mindestens eine Partei Wohnsitz in
Mitgliedsstaatund Zuständigkeit Gericht(e) eines
Mitgliedsstaats
und irgendein Auslandsbezug - Wohnsitz einer
Partei im Ausland - Derogation ausländischer
Zuständigkeit
30Gerichtsstandsvereinbarung
-Art 23 VO Klageerhebung nach Inkrafttreten-vorh
er wirksame Vereinbarung bleibt wirksam-vorher
unwirksame kann wirksam werden!
Intertemporale Geltung
Bei vorheriger VereinbarungPowell Duffryn
Geltung für alle Streitigkeiten aus einem
Rechtsverhältnis als solchem genügt(Auslegungsfra
ge)
entstandenes/bestimmtes Rechtsverhältnis
-Einzelnes Gericht -oder Gerichte eines
Vertragsstaates-Bestimmbarkeit genügt-nicht bei
freier Wahl durch eine Partei
bestimmtes Gericht
31Gerichtsstandsvereinbarung
a) schriftlich
Individualvereinbarung
-schriftliche Erklärung beider Seiten-nicht
notwendig eine Urkunde
AGB
- ausdrücklicher Hinweis auf Gerichtsstandsklausel
- danach schriftliche Vertragsannahme des
anderen Teils- Colzani Bezugnahme auf Angebot
genügt
Art 23 Abs 2 VO Brüssel 1dauerhaft
aufzeichnungsfähige e-mail
Form sichert Vereinbarung
...oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung
-mündliche Einigung(fehlt bei kaufm.
Bestätigungsschreiben)
Individualvereinbarung
- Schriftlichkeit von einer Seite, spätere Rolle
im Prozess unerheblich
- Hinweis und Kenntnisnahmemöglichkeit vor
Annahme- dann genügt mündl Annahme bei
schriftlichen AGBSegoura nicht bei Übermittlung
nach Vertragsschluss
AGB
32Gerichtsstandsvereinbarung
b) Gepflogenheiten...zwischen den Parteien...
Anpassung an Segoura widerspruchslose Hinnahme
einseitiger AGB- Bestätigung kann in laufenden
Geschäftsbeziehungen Vereinbarung sein
c) ...Handelsbrauch...
Erklärtes Ziel Problem des kaufm.
Bestätigungsschreibens zu lösen
aber diese Form ist nicht mehr Indiz für eine
wirkliche Vereinbarung
Trasp. Castelletti
Handelsbrauchallgemein/regelmäßig bestimmtes
Verhalten, nicht für bestimmte/alle V.staaten,
keine Publizitätsform
Internationaler Handel ausschließlich nach
Geschäftszweig zu beurteilen, nationale
Besonderheiten ohne Belang
Kenntnis steht fest bei konsolidierter Praxis im
Geschäftszweig/bei bestimmter Vertragsart
33Gerichtsstandsvereinbarung
Wirkungen
Prorogierendbegründet den gewählten Gerichtsstand
Derogierend beseitigt alle anderen Gerichsstände
Art 23 Abs 1 S 2 VO abweichende Vereinbarung
möglich
Art 23 Abs 1 VO im Zweifel ausschließlich
G.vereinbarung nur zugunsten einer Partei (Art 17
Abs 4 EuGVÜ)
Dann Wahlfreiheit für diese Partei
Art 23 VO Brüssel 1
Anterist eng auszulegen, gemeinsa-mer
Parteiwille bei Vertragsschluss
-Art 26 VO derogiertes Gericht erklärt sich auf
Rüge oder Nichteinlassung für unzuständig
Derogierende Wirkung
- keine Prorogation/Derogation gegen Art 22 VO-
erfasst auch konkurrierende (Delikts)ansprüche-
auch bei Widerklage, nicht bei Aufrechnung
Reichweite
34Gerichtsstandsvereinbarung
Wirken inter partes, für Dritte ausnahmsweise
- GerlingG.vereinbarung zugunsten Dritter-
Powell Duffryn Bindet alle Gesellschafter, wenn
in Gesellschaftsvertrag- Art 23 Abs 5 VO bindet
alle Beteiligten, wenn in schriftlichen
trust-Bedingungen
G.vereinbarungen außerhalb Art 23 VO
In einem Mitgliedsstaat eintretende-
prorogierende Wirkung Art 4, nationales Recht-
Entscheidungsvorrang des prorogierten Gerichts-
derogierende Wirkung Art 23 auch, wenn ein
Nicht-Mitgliedsstaatengericht vereinbart ist- ??
Jede derogierende Wirkung nach Art 23
Art 23 Abs 3 VO Brüssel 1
35Rügelose Einlassung
Art 18 EuGVÜ
Art 24 VO Brüssel 1
Prinzip Begründung der Zuständigkeit mangels
Rüge der Unzuständigkeit durch den Beklagten
Nationales Verfahrensrecht verdrängtnicht nur
39 S 1, 40 Abs 2 S 2 ZPO, auch 504
(Belehrung) 282 Abs 3 (Zeitpunkt)
Auch örtliche Zust, nur zusammen mit
internationaler
Einlassung autonom jede Klageerwiderung vor
Zuständigkeitsrüge Elefanten Schuhhilfsweise
Sacheinlassung schadet nicht
Voraussetzungen
- Begründung internationaler/örtl Zuständigkeit-
keine Überwindung von Art 22 VO
Rechtsfolgen
- Rüge, sobald Widerklage erhoben wird-Klage Art
24 VO hindert nicht Rüge gegen Widerklage
Widerklage
36Versicherungssachen
Art 7 12 a EuGVÜ
Art 8-14 VO Brüssel 1
abschließendes Zuständigkeitssystem für
Versicherungssachen
- Art 2, 5, 6 verdrängtanwendbar bleiben- Art 5
Nr 5
AutonomRechtsstreitigkeiten, die ihren Grund in
einem Versicherungs-verhältnis haben
Art 8 VO
- echte(Art 6 Nr 3) Widerklage
Art 12 Abs 2 VO
VersicherungsleistungDirektanspruchnicht
Regressklagenicht Rückversicherung
- rügelose Einlassung
Anwendungsbereich
Art 8 VO vorbehaltlich des Art 4
Anwendbar nur, wenn Beklagter Wohnsitz in
Mitgliedsstaat hat
Aber Niederlassung fingiert Wohnsitz
Art 9 Abs 2 VO
37Versicherungssachen
Art 8-10 EuGVÜ
/9-11 VO Brüssel 1
Klagen gegen Versicherer
Art 9 Abs 1 bauch des Versicherten/Begünstigten
Art 9 Abs 1 VO - lit a Wohnsitz des
Versicherers (wie Art 2) - lit b Wohnsitz des
Versicherungsnehmers (forum actoris) - lit c
Mitversicherer zusammen mit federführendem
Versicherer
Art 7 iVm Art 5 Nr 5 Zweigniederlassungsgerichtss
tand
Versicherer mit Sitz außerhalb Mitgliedssstaaten
ZPO
Niederlassung in Mitgliedsstaat
Keine Niederlassung
Art 9 Abs 2 VO
Art 10 VO
- zusätzlich Schadensort
Haftpflichtversicherer
- zusätzlich Interventionsklage
Nicht in D
Art 11 Abs 1 VO
- Direktanspruch Art 8 bis 10 VO, bezogen auf
Versicherungsnehmer
Art 11 Abs 2 VO
- zusätzlich Schadensort
Immobiliarversicherer
Art 10 VO
38Versicherungssachen
Art 10 Abs 3 , 11 Abs 1 EuGVÜ
Art 11 Abs 3, 12 Abs 1 VO Brüssel 1
Klagen des Versicherers
Nur im Wohnsitzsstaat des Beklagten (V.nehmer,
Versicherter, Begünstigter)
Art 12 VO
Ausnahme Streitverkündung gegen Versicherten
nach nationalem Prozessrecht
Art 11 Abs 3 VO
Gerichtsstandsvereinbarung
Art 13 VO
- Nr 1 nachträglich- Nr 2 zugunsten
Vers.nehmer etc- Nr 3 gemeinsamer
Wohnsitzsstaat- Nr 4 V.nehmer mit
Außenwohnsitz- Nr 5 V.typen nach Art 14 VO
Form und Vereinbarung beurteilen sich nach Art
23
39Verbrauchersachen
Art 1315 EuGVÜ
Art 15-17 VO Brüssel 1
Art 15 VO
VerbraucherPerson handelt zu einem nicht
beruflichen oder gewerblichen Zweck
lit a Teilzahlungskauf Mobilienlit b
Ratenfinanzierung hierzu
Auch Leasing und Mietkauf, strittig
Termingeschäfte
Teleologisch nur wenn andere Partei
beruflich/gewerblich handelt, entgegen Wortlaut
nicht Verträge zwischen Verbrauchern strittig
EuGVÜ Nr 3 Dienstleistung/Lieferung--Werbung
oder Willenserklärung im Verbraucherwohnsitzstaat
Art 15 Abs 1 c VO Brüssel 1- alle anderen
Verträge aus beruflicher/gewerblicher Tätigkeit
des Vertragspartners- wenn Tätigkeit auf den
Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet
Dienstleistung autonomalle entgeltlichen
Tätigkeiten, auch Werk, Geschäftsbesorgung,
Pauschalreise, Brokerage
Art 15 Abs 3 VO Brüssel 1
Aber Pauschalreise
Nicht Beförderung
Art 13 Abs 3 EuGVÜ
40Verbrauchersachen
Art 13 Abs 1, 2 EuGVÜ
Art 15 Abs 1, 2 VO Brüssel 1
Räumlicher Anwendungsbereich
Grundsatz Beklagtenwohnsitz in Mitgliedsstaat
Art 15 Abs 1 S 1 VO Art 4 anzuwenden !
Erweiterung Zweigniederlassung etc des
Ver-tragspartners des Verbrauchers in
Vertragsstaat
Art 15 Abs 2 VO
Behandlung für Streitigkeiten aus deren Betrieb,
als ob selbst Wohnsitz in Vertragsstaat
Vertragspartner ohne Sitz und ohne
Zweigniederlassung in Mitgliedsstaat Brenner u
Noller keine Anwendung bei Klage gegen
N.Y.-Broker ohne Niederlassung, aber mit
selbständigem Vertrieb in D durch deutsche Bank
Schutzlücke
Kein weiterer Auslandsbezug erforderlich
41Verbrauchersachen
Zuständigkeitssystem
Klagen des Verbrauchers
Wahlweise- Wohnsitzstaat des Vertragspartners-
Wohnsitz des Verbrauchers
Art 16 Abs 1 VO Brüssel 1
- nicht Art 5 Nr 1, denn 15 ff VO abschließend
- aber Art 5 Nr 5 vgl Art 15 Abs 1 VO
internationale Zuständigkeit, Wohnsitz begründet
nach VO Brüssel 1 auch örtliche Zuständigkeit!
Klagen des Vertragspartners
- nur Wohnsitzsstaat des Verbrauchers
Art 16 Abs 2 VO
- Art 5 verdrängt
- Widerklage nach Art 6 Nr 3 möglich
Art 16 Abs 3 VO
- nachträglich, oder- zugunsten Verbraucher,
oder- zu gemeinsamem Aufenthaltsstaat
Gerichtsstandsvereinbarung
Art 17 VO
42IndividualarbeitsvertragEuGVÜ
Erfüllungsortgerichtsstand
Art 5 Nr 1 Hs 2, 3 EuGVÜ
- durch 3. Beitrittsübk eingefügt Anlehnung an EuGH
in -Ivenel vertragscharakteristische
Verpflichtung bei Arb. Vertrag-Six 5 Nr 1
scheidet aus bei Arbeit in Nichtvertragsstaat
Erfüllungsortgerichtsstand für alle Klagen aus
Individualarbeitsvertrag
Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine
Arbeit verrichtet
Arbeit gewöhnlich in mehreren Vertragsstaaten
Arbeitnehmer als KlägerWahl zwischen Art 2 und
Sitz der einstellenden Niederlassung
Arbeitgeber als Klägernur Art 2 nicht Art 5 Nr
1
andersArt 5 Nr 1 LuganoÜbk
Arbeitgeber als Kläger hat Wahl zwischen Art 2
und Art 5 Nr 1Hs 3
43Arbeitnehmergerichtsstand VO Brüssel 1
Individualarbeitsvertrag
- neuer Abschnitt (Art 18 bis 21 VO Brüssel 1), wie
für Verbraucher und Versicherte- Klage gegen
Arbeitgeber weiterhin -- Wohnsitzgericht --
Ort an dem der Arbnehmer gewöhnlich arbeitet
oder zuletzt gewöhnlich gearbeitet hat --
hilfsweise Einstellungsniederlassung - -Klage gegen Arbeitnehmer nur noch am Wohnsitz
Art 19 VO Brüssel 1
Art 20 VO Brüssel 1
Arbgeber mit Sitz außerhalb EU und Niederlassung
in EUentgegen Art 4 VO Brüssel 1anwendbar!
Art 18 Abs 2 VO Brüssel 1
44Individualarbeitsvertrag Gerichtsstandsvereinbarun
g
Art 17 EuGVÜ
- Urfassung Sanicentral frei nach Art 17 Abs
1- Art 17 Abs 5 nur noch eingeschränkt
zulässig-- Vereinbarung nach Entstehen der
Streitigkeit-- Vereinbarung von Arbeitnehmer
geltend gemacht
Lugano
Art 21 VO Brüssel 1
-- Vereinbarung zugunsten von Arbeitnehmer
45Prüfung der Zuständigkeit
Art 19, 20 EuGVÜ
Art 25, 26 VO Brüssel 1
Betrifft nur eigene Zuständigkeit des
Gerichts,bei anderweitiger Rechtshängigkeit Art
27-30 VO
Zuständigkeitsprüfung nur bei Rüge, soweit Art 24
VO Zuständigkeit durch rügelose Einlassung
erlaubt
Grundsatz
Ausschließliche ZuständigkeitGerichte anderer
Mitgliedsstaaten?
Art 25 VO
Von Amts wegen
Aber nicht Untersuchung, sondern nur bei
Hinweisen im Parteivortrag
Folge Unzuständigerklärung
Ausnahme angerufenes Gericht ist ebenfalls
ausschließlich zuständig
Argument Art 29 VO
46Prüfung der Zuständigkeit
Art 20 EuGVÜ
Art 26 VO Brüssel 1
Keine Einlassung des Beklagten mit Wohnsitz in
Mitgliedsstaat
nur bei Säumnis
Säumnis oder Rüge iSd Art 24
Art 26 Abs 1 VO
Art 26 Abs 2,3 VO
Von Amts wegen Zuständigkeit ?Sonst
Unzuständigerklärung
Aussetzung, bis rechtzeitige Zustel-lung des
verfahrenseinleitenden Schriftstücks feststeht
Doppelrelevante Tatsachen(zB Vertrag, Delikt)
es genügt Klägerbehauptung
Schutz der Verteidigungsmöglichkeit Vermeidung
von Anerkennungshindernis Art 34 Nr 2VO
Irrtum des Gerichts Entsch. trotz fehlender
Zuständigkeit wirksam und anzuerkennen!
Art 26 Abs 3, 4 VO Brüssel 1Art 19
EU-ZustellungsVO oderArt 15 Haager ZustellungsÜbk
47Einstweilige Maßnahmen
Art 24 EuGVÜ
Art 31 VO Brüssel 1
Auch, wenn das Gericht in der Hauptsache
unzuständig
Zuständigkeit kann auch auf nationales
Verfahrensrecht gestützt werden
vUden Maritime selbst bei Schiedsgerichtszuständi
gkeit
Arrest 919 ZPO
Belegenheit
Hauptsachegericht
?
Fiktive Hauptsachezuständigkeit für Zwecke des
einstweiligen verfahrens ebenfalls nach lex fori
VO Brüssel 1, weil Hauptsachezuständigkeit später
nur nach VO Brüssel 1
hM, da Eilbedürftigkeit sichergestellt
48VO Brüssel 2/2A
Art 65 EGV
Inkrafttretenneu 2A
1.3.20011.3.2005
Unmittelbare Geltung in EU außer Dänemark
Zivilverfahren (Gericht oder Behörde) zur
Ehescheidung, Trennung, Auflö-sung,
Ungültigerklärung der Ehe
Art 1 a)
Sachlicher Anwendungsbereich
elterliche Verantwortung (zB Sorge und Umgang)
in Br 2A umfassend
Art 1 b)
Ausschließlich, wenn Antrags-gegner in einem
Vertragsstaat- gewöhnlichen Aufenthalt -
Staatsangehörigkeit/domicile hat
Räumlich-persönlicher Anwendungsbereichin
Ehesachen
Art 6
Wenn keine Zust. aus VO Brüssel 2oder wenn keine
AusschließlichkeitLex fori, aber Gleichstellung
von EU-Bürgern mit EU-Aufenthalt
606a Abs 1 Nr 1 ZPOfür Französ. StA in D
gegen Russischen StA
Art 7
in Sorgerechtssachen
Art 8
EG-Aufenthalt des Kindes, aber Art 12
49VO Brüssel 2
Art 3
Internationale Zuständig-keit in Ehesachen
Dann aber alternativ, nicht abgestuft
Art 6
- gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt- letzter
g.g.A., den einer beibehalten hat- gewöhnlicher
Aufenthalt Antragsgegner - gemeinsamer Antrag
gew.Auf. eines - g.A. Antragsteller 1 Jahr vor
Antrag- g.A. Antragsteller 6 Monate vor Antrag
und Staatsangehörigkeit dieses Staates-
Heimatstaat beider Ehegatten
ausschließlich, wenn AntragsgegnerEU Aufenthalt
oderEU Staatsangehörigkeit
UK Irland domicile
50VO Brüssel 2A
elterliche Verantwortung(nur wesentliche
Grundsätze)
Grundregel
Gewöhnlicher Aufenthalt Kind im Gerichtsstaat
Art 8
Legaler Umzug
Art 9
Änderungszuständigkeit bleibt 3 Monate bestehen
Art 12
Verbundzuständigkeit bei (kumukativ!)-
elterlicher Verantwortung eines Ehegatten-
Anerkennung Ehegatten/Sorgeberchtigte - Diese
Zuständigkeit ist akzessorisch Abs 2
Vereinbarung
- Haager KEntfÜbk gilt für Rückführung- Art 10,
11 gelten für Sorgerechtsregelung
Entführung
Art 10,11
Wie Art 26 VO Brüssel 1bei Unzuständigkeit
Abweisung v Amts wgbei Nichteinlassung des
Bekl/Agegners Aussetzung bis Zustellungsnachweis
Zuständigkeits prüfung(gesamter Anw.bereich)
Art 17
51Internationale Zuständigkeit - ZPO
Innerstaatliches Recht regelt nur die eigene
Zuständigkeit
Fremde Zuständigkeit interessiert nur für
Urteilsanerkennung
Kläger hat Wahl zwischen Gerichten verschiedener
Staaten, die ihre int Zuständigkeit beanspruchen
Keine Selbstablehnung deutscher Gerichte als
forum non conveniens zugunsten näheren
ausländischen Gerichts
52Grundsatz Entsprechende Anwendung der örtlichen
Zuständigkeitsregeln
Allgemeiner Gerichtsstand
12, 13 ZPO
Wohnsitzstaat Beklagter
Erfüllungsortgerichtsstand
29 ZPO
Auslegung wie Art 5 Nr 1
Auslegung wie Art 5 Nr 3
Deliktsgerichtsstand
32 ZPO
-Wortlaut internationale Z- nicht für Folgesache
!!
Unterhaltsgerichtsstand
23 a ZPO
Gerichtsstandsvereinbarung
38 ZPO
- 38 Abs 2 wie Art 17- 38 Abs 3 nur für
Pro-rogation deutscher Gerichte
Vermögensgerichtsstand
BGHZ 115, 90 - ursprünglich Inländerschutzvorschr
ift, - daher kein Vorwand zum forum shopping für
Ausländer- erfordert zusätzlich zum
Beklagtenvermögen einen hinreichenden
Inlandsbezug des Streitgegenstandes
23 ZPO
53Ehesachen
606 a Abs 1 ZPO
- Nr 1 ein Ehegatte Deutscher bei Antragstellung
oder Eheschließung- Nr 3 Klarstellung auch
Staatenlose mit deutschem Personalstatut- Nr 2
gewöhnlicher Aufenthalt beider Ehegatten im
Inland- Nr 4 gewöhnlicher Aufenthalt eines
Ehegatten im Inland Anerkennungsprognose nicht
offensichtlich negativ
Wenigstens in einem Heimatstaat
nach leicht zugänglichen QuellenAnerkennung
nicht ausgeschlossen
Letzte mündliche Verhandlung - aber perpetuatio
fori 261 Abs 3 Nr 2 ZPO
maßgeblicher Zeitpunkt
Für Anerkennungsprognose
maßgeblich letzte mündl. Verhandlung
Anerkenungszuständigkeit
Ausnahme Abs 2 für 606 a Abs 1 Nr
4Anerkennungsprognose nicht erforderlich
54Folgesachen und Kindschaftssachen
- eigenständig zu bestimmen-- VO Brüssel 1
(Unterhalt) VO Brüssel 2 (Sorge) - - Völkervertrag (MSA KSÜ-, EuGVÜ)
- - analog 621 Abs 3, 623 Abs 1 ZPO
Internationale Verbundzuständigkeit auch wenn
Scheidung nach VO Brüssel 2
Begriff 640 Abs 2 ZPO
640 a Abs 2 ZPO - wenn eine Partei
Deutscher- wenn eine Partei deutschen gew.
Aufenthalt
55Prüfung der internationalen Zuständigkeit
Prüfung von Amts wegen
Negativ
Klageabweisung als unzulässig
Rügelose Einlassung ( 39 ZPO)- erfordert
Belehrung 504 ZPO
Zuständigkeitsbegründende Tatsachen- Feststehen
zur Überzeugung des Gerichts ( 286 ZPO)- kein
Geständnis ( 288 ZPO)- keine Säumnis ( 331 Abs
1 ZPO)
Zeitpunkt letzte mündliche Verhandlung,
aber perpetuatio fori 261 Abs 3 Nr 2 ZPO
56Anerkennung und Vollstreckung EuGVÜ/VO Brüssel 1
Inzidentanerkennung aller Entscheidungen aus
Mitgliedsstaat
Art 32 VO - Bezeichnung unerheblich- nur
Sachentscheidungen- nicht prozessleitende-
nicht Anerkennungsentscheidungen- vollstreckbare
Urkunden Art 58 VO
Art 33 Abs 1VOAusnahme Verfahren nach Art 33
Abs 2 VO
intertemporal
Art 66 VO - nur für Verfahren, die eingeleitet
sind nach Inkrafttreten in Ursprungs- und
Anerkennungsstaat- oder Zuständigkeit des
Ursprungsgerichts nach zur VO Brüssel
1-kompatiblen Regeln
Oder Entscheidung nach VO Brüssel 1, aber bei
Verfahrensbeginn EuGVÜ oder Lugano in beiden
Staaten in Kraft
57Wirkungen der Anerkennung
- Rechtskraftwirkung - Gestaltungswirkung - ggf
auch Tatsachenwirkungen - Präklusion,
Intervention, Streitverkündung aber- keine
Erweiterungen über die Wirkungen im Recht des
Ursprungsstaates hinaus
58Prüfungsumfang bei Anerkennung
Zuständigkeit grundsätzlich nicht,- auch nicht
auf Umweg über ordre public, Art 34 Nr 1 VO
Brüssel 1- auch nicht, wenn Zuständigkeit nach
Art 4
Art 35 Abs 3 VO Brüssel 1
Ausnahme- Versicherungs- und Verbrauchersachen-
Art 22 VO Brüssel 1dabei aber Bindung an die
Tatsachenfeststellung
Art 35 Abs 1, 2 VO Brüssel 1
Auch in VO Brüssel 1 nicht ausgedehnt auf 5.
Absch (Arbeitnehmerzuständigkeit)
Keine Anerkennung auch bei Zuständigkeit aus
exorbitanten Gerichtsständen, wenn
völker-vertragliche Nichtanerkennungsverpflichtung
zwischen Anerkennungsstaat und
Wohnsitz/Aufenthaltsstaat des Beklagten
Art 59 Abs 1 EuGVÜ
Art 72 VO Brüssel 1 nur noch die unter Art 59
EuGVÜ geschlossenen
Art 36 VO Brüssel 1
Keine Sachüberprüfung (révision au fond)
59Anerkennungshindernisse
Art 27 Nr 1 EuGVÜArt 34 Nr 1 VO Brüssel 1
- ordre public des Anerkennungsstaates, nicht
EU-einheitlicher, trotz Konvergenzkeine
Prüfungskompetenz des EuGH
Nr 1 ordre public
- Verfahrensrechtlich nur elementare Garantien
(Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Prozessbetrug)
- Rechtliches Gehör (bei Verfahrenseinleitung
Art 34 Nr 2)
- Materiellrechtlich nur elementare
Gerechtigkeitswertungen, insb. Grundrechte
- IPR-Abweichungen grundsätzlich nicht
Art 34 Nr 1 VO Brüssel 1
o.p.-Vorbehalt bleibt, Aufforderung zu
zurückhaltender Anwendung offensichtlich
60Anerkennungshindernisse
Art 27 Nr 2 EuGVÜ
Art 34 Nr 2 VO Brüssel 1
Ordnungsgemäß
rechtzeitig
Verfahrenseinleitendes Schriftstück zugestellt
in einer Weise, dass er sich vertei digen kann
Debaecker tatsächlich Kenntnis
Lancray Beides kumulativ
Lex fori Erststaat EG-ZustVO Haager Übk !
KlompsSchriftstück, durch das Beklagter erstmals
Kenntnis vom Verfahren erlangt
Frist nach Umständen, nicht Fristenrecht
Heilung nur nach dem verletzten Rechtnicht
187 ZPO analog
Aber Zurechenbare Unerreichbarkeit- solange
Kläger nicht (nachträglich !) Be-klagtenadresse
kennt
Relevant nur noch die Verteidigung behindernde
Zustellungsmängel
Nicht für spätere Zustellungen, jedoch bei
Klageerweiterungen
von Amts wegen zu beachten, wenn keine Einlassung
EuGVÜKeine Rechtsmittelobliegenheit im Erststaat
VO Beklagter muß Rechtsmittel einlegen, wenn
möglich
61Anerkennungshindernisse
Art 27 Nr 3, 4, 5 EuGVÜ
Art 34 Nr 3, 4 VO Brüssel 1
Nr 3 unvereinbare rechtskräftige Entscheidung im
Anerkennungsstaat
Zeitliche Abfolge unerheblich
Anspruch und Unvereinbarkeit wie Art 27 Abs 1VO
Nr 4 VO, Nr 5 EuGVÜ unvereinbare Entscheidung
aus Nichtmitgliedsstaat
Nur, wenn früher erlassenund anerkennungsfähig
Art 34 Nr 4 VO Brüssel 1
Art 27 Nr 5 EuGVÜ analog, Prioritätsgrundsatz
unvereinbare Entscheidung aus anderem
Vertragsstaat
Ausnahmsweise IPR-Schutz- vorgreifliche Frage
- nach falschem Recht beurteilt(Sicht
Zweitstaat)- und ergebnisrelevant
Nr 4 EuGVÜPersonenstands-Vorfrage
VO Brüssel 1
62Anerkennung VO Brüssel 2A
Art 21 VO Brüssel 2A - Ehesachen und elterliche
Verantwortung- nicht abweisende
Entscheidungenin Ehesachen (Art 2 Nr 4)
Entscheidung
Art 21 Abs 1 - Inzidentanerkennung, keine
Beischreibung nötig - kein Verfahren nach
Art 7 1 FamRÄndG - Feststellung, auch durch
Dritte, zulässigArt 24, 25 - keine Sachprüfung
(der Scheidungsgründe)
Art 22 wie Art 34 VO Brüssel 1 aber Art 22 lit b
eindeutig einverstandenstatt Art 34 Nr 2
Rechtsbehelfsobliegenheit
Anerkennungs hindernisse
Ehe Art 22
- zusätzlich Schutz des Gehörs des Kindes (lit
b)- auf Antrag Schutz des Gehörs anderer
sorgerechtlich Beteiligter (lit d)
elterliche Verant-wortung Art 23
63Urteilsanerkennung nach 328 ZPO
Abs 1 Nr 1 spiegelbildliche Zuständigkeit
deutsche Zuständigkeitsnormen so anzuwenden, als
würden sie im Urteilsstaat gelten (deutsch
austauschen)
Abs 1 Nr 2 Verfahrenseinleitendes Schriftstück
Wie Art 27 Nr 2 EuGVÜ (nicht wie Art 34 Nr 2 VO
Br 1
Abs 1 Nr 3 Streitgegenstandskonflikte
Vorrang jedes deutschen Urteils Vorrang früher
eingeleiteter deutscher VerfahrenVorrang
früherer anzuerkennender ausländischer Urteile
Abs 1 Nr 4 deutscher ordre public
Wie Art 34 Nr 1 VO Brüssel 1
Abs 1 Nr 5 Gegenseitigkeit verbürgt, außer Fälle
des 328 Abs 2
Vertrag/Gerichtspraxis/gleiche normierte
Voraussetzungen
64Urteilsvollstreckung
Art 31 ff EuGVÜ
723 ff ZPO
Art 38 ff VO Brüssel 1
Art 21 ff VO Brüssel 2 (elt Verantwortung)
- Vollstreckbarerklärung- auf Antrag --
inzidente Anerkennungsprüfung - Vollstreckbarkeit
im Ursprungsstaat-- ggf Aussetzung, wenn im
Ursprungsstaat Rechtsbehelf läuft - vorher
Zustellung der Entscheidung - Rechtsbehelfe nach
Katalog im Anhang zur jeweiligen VO
- Vollstreckungsurteil- auf Antrag- inzidente
Anerkennungsprüfung - Rechtskraft und
Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat -
Einwendungen nicht nach 767 Abs 2 ZPO, sd
722, 723 ZPO
65Europäischer Vollstreckungstitel (VO 805/2004)
Anwendungsbereich
Wie Brüssel I (Art 2), auch Urkunden (Art 4)
- unbestrittene ForderungiSd Art 3 Abs 1- bei
Verbrauchern nur Titel aus Wohnsitzstaat-
Bestätigung durch den Ursprungsstaat als
Europäischer Vollstreckungstitel (Art 6 ff) - Zusätzlich bei passivem Nichtbestreiten (VU!)-
bestimmte Zustellungsformen (Art 12/ 13 ff)-
Unterrichtung über Forderung und Bestreiten (Art
12/16, 17)- aber Heilung mangels Rechtsbehelf
Art 18
Voraussetzungen
Folgen
- Vollstreckung ohne Anerkennungsprüfung und ohne
Vollstreckbarerklärung (Art 20)-
Vollstreckungsverweigerung nur nach Art 21, kein
ordre public-Vorbehalt- aber Aussetzung bei
Rechtsbehelf-auch EGMR
66Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit
EuGVÜ/VO Brüssel 1
Selber Anspruch, selbe Parteien- Aussetzung beim
zweitangerufenen Gericht bis Zuständigkeit des
ersten Gerichts klar
Art 21 EuGVÜ/Art 27 VO Brüssel 1
Zusammenhang (iSd Art 21 Nr 3)- Aussetzung in
erster Instanz oder- Unzuständigerklärung zur
Klageverbin- dung bei erstangerufenem Gericht
Art 22 EuGVÜ/Art 28 VO Brüssel 1
Nur 1. Instanz
Zeitpunkt Anrufung
Zelger endgültig anhängig lege fori
Autonom -Einreichung bei Gericht, sofern keine
Versäumnisse in späteren Zustellungsverpflichtunge
n- oder Einreichung zur (früheren) Zustellung
Art 30 VO Brüssel 1
67Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit
VO Brüssel 2 A
- Ehesachen zwischen denselben Parteien,
unabhängig von der Identität des Gegenstandes (zB
Ehescheidung//Ehetrennung) - später angerufenes Gericht setzt aus- erklärt
sich nach Klärung der Zuständigkeit des
erstangerufenen für unzuständig- Antragsteller
kann dort seinen Antrag vorlegen
Art 19 Abs 1, 3 VO Brüssel 2 A
Art 19 Abs 2VO Brüssel 2 A
- Sorgesachen selbes Kind, selber Anspruch-
Dann selbes Verfahren wie bei Ehesachen
Zeitpunkt
Art 16 VO Brüssel 2 A autonom
analog 261 Abs 3 Nr 1 ZPO- nur bei identischem
Streitgegenstand- nur bei früherer
Rechtshängigkeit lege fori- zudem positive
Anerkennungsprognose
ZPO