Die neuen medizinischen Assistenzberufe - PowerPoint PPT Presentation

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Die neuen medizinischen Assistenzberufe

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anderer bildgebender Verfahren wie Ultraschall, Kernspinresonanz-tomographie . Anwendung von Kontrastmitteln und Radiopharmazeutika. DF standardisierter Thoraxr ntgen. – PowerPoint PPT presentation

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Title: Die neuen medizinischen Assistenzberufe


1
Die neuen medizinischen Assistenzberufe
  • Mag. Alexander Gratzer
  • Arbeiterkammer Steiermark
  • 23. Juni 2014

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Entwicklung
  • MTF-SHD- Gesetz BGBl. Nr. 102/1961
  • Regelung für Pflege, MTD, SHD.
  • Fortentwicklung
  • Medizinischen Standards
  • Medizinisch-technischen Standards
  • Organisation und Strukturen
  • Berufsgruppen
  • 1992 MTD-G
  • 1997 GuKG
  • 2013 MAB-G

3
Modernes Berufsrecht
  • Berufsbilder
  • Modulare Durchlässigkeit (gemeins. Basismodul)
  • Berufspflichten
  • Berufsberechtigung
  • Qualifikationsnachweis
  • Berufsausübung
  • Entziehung der Berufsberechtigung
  • Ausbildungsvorschriften
  • Fortbildungspflicht
  • Zugang zur Berufsreifeprüfung für MFA

4
Fortbildungspflicht
  • MAB (Allgemein) haben sich über die neuesten
    Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen
    und anderer berufsrelevanter Wissenschaften
    fortzubilden.
  • Fortbildungsausmaß ohne konkretes Mindestmaß!
  • MAB, die gemäß Übergangsbestimmung spezielle
    Tätigkeiten verrichten (Labor und Röntgen), haben
    sich diesbezüglich über die neuesten
    Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen
    und anderer berufsrelevanter Wissenschaften
    fortzubilden.
  • Fortbildungsausmaß mindestens 40 Std. innerhalb
    von 5 Jahren

5
Berufsrecht Berufspflichten
  • Zum wohl des Patienten
  • Ohne Unterschied der Person
  • Gewissenhafte Berufsausübung
  • Einhaltung der Vorschriften
  • Nach Maßgabe fachlicher und wissenschaftlicher
    Erkenntnisse
  • Keine eigenmächtige Heilbehandlung
  • Regelmäßige Fortbildung
  • Dokumentation der gesetzten Maßnahmen
  • Auskunftspflicht (PatientInnen, Angehörigen,
    Gesundheitsberufen)
  • Verschwiegenheitspflicht

6
Berufsrecht Berufsberechtigung
  • Voraussetzung für die Berufsausübung sind
  • Gesundheitliche Eignung
  • Vertrauenswürdigkeit
  • Erforderlichen Kenntnisse der deutsche Sprache
  • Qualifikationsnachweis
  • Entziehung der Berufsberechtigung, wenn eine
    Voraussetzung für die Berufsberechtigung nicht /
    nicht mehr vorliegt.

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Berufsrecht Berufsausübung
  • nur im Dienstverhältnis zu
  • Krankenanstalt
  • sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer
    Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die
    der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von
    Krankheiten oder der Nachsorge, der Betreuung
    pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von
    Blut- oder Blutbestandteilen dient,
  • freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin (Gruppenpraxis)
  • freiberuflichen tätigen Biomedizinischen
    Analytiker/in oder Radiologietechnologen/-in
  • Sanitätsbehörde
  • Einrichtung der Forschung, Wissenschaft,
    Industrie und Veterinärmedizin

8
Die neuen MAB Berufe
  • Desinfektionsassistenz 650 Std.
  • Gipsassistenz 650 Std.
  • Laborassistenz 1340 Std.
  • Obduktionsassistenz 650 Std.
  • Operationsassistenz 1100 Std.
  • Ordinationsassistenz 650 Std.
  • Röntgenassistenz 1360 Std.
  • Medizinische Fachassistenz
  • MAB-Fächerkombi bestehend aus mindestens 3
    Fächern und mindestens 2500 Std.
  • Pflegehelfer 1 MAB-Fach
  • Medizinischer Masseur 1 MAB-Fach

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Die neuen MAB Berufe im Vergleich
MAB-Gesetz - 2013 MTF-SHD-Gesetz -1961
Desinfektionsassistent/in(650 Mindeststunden) Desinfektionsgehilfe/in(135 Stunden)
Gipsassistent/in(650 Mindeststunden) -
Laborassistent/in(1.300 Mindeststunden) Laborgehilfe/in(135 Stunden)
Obduktionsassistent/in(650 Mindeststunden) Prosekturgehilfe/in(135 Stunden)
Operationsassistent/in(1.100 Mindeststunden) Operationsgehilfe/in(135 Stunden)
Ordinationsassistent/in(650 Mindeststunden) Ordinationsgehilfe/in(135 Stunden)
Röngtenassistent/in(1.300 Mindeststunden) -
- Ergotherapiegehilfe /in
Medizinische/r Fachassistent/in(2.500 Mindeststunden) Dipl. med.-techn. Fachkraft (3.670 Stunden)
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Die medizinischen Assistenzberufe
Desinfektionsassistenz umfasst die Reduktion und Beseitigung von Mikroorganismen und parasitären makroskopischen Organismen (alt Vornahme von Entseuchungen, ) Ausbildungszeit 650 Std. Gipsassistenz umfasst die Assistenz beim Anlegen ruhigstellender und starrer Wundverbände (z.B.Gips-, Kunstharz- und thermoplastischen Verbände) und die Anwendung einfacher Gipstechniken Ausbildungszeit 650 Std. Laborassistenz umfasst die Durchführung automatisierter und einfacher manueller Routineparameter im Rahmen von standardisierten Laboruntersuchungen (alt einfache Hilfsdienste in med. Labors) Ausbildungszeit 1350 Std. Obduktionsassistenz umfasst die Assistenz bei der Leichenöffnung im Rahmen der Anatomie, der Histopathologie, der Zytopathologie sowie der Gerichtsmedizin (alt Hilfsdienste bei Leichenöffnungen) Ausbildungszeit 650 Std.
Operationsassistenz umfasst die Assistenz bei der Durchführung operativer Eingriffe (alt einfache Hilfsdienste und Handreichungen bei der Durchführung ärztlicher Eingriffe) Ausbildungszeit 1100 Std. Ordinationsassistenz umfasst die Assistenz bei medizinischen Maßnahmen in ärztlichen Ordinationen, ärztlichen Gruppenpraxen, selbständigen Ambulatorien und Sanitätsbehörden (alt einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen) Ausbildungszeit 650 Std. Röntgenassistenz umfasst die Durchführung von einfachen standardisierten Röntgenuntersuchungen sowie die Assistenz bei radiologischen Untersuchungen Ausbildungszeit 1360 Std. Fachassistenz umfasst Fächerkombi mit. mind. 3 MAB-Berufen oder Pflegehelfer 1 MAB-Fach oder Medi. Masseur 1 MAB-Fach Ausbildungszeit gt 2500 Std.
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Die medizinischen Assistenzberufe
Desinfektionsassistenz umfasst die Reduktion und
Beseitigung von Mikroorganismen und parasitären
makroskopischen Organismen (alt Vornahme von
Entseuchungen, ) Ausbildungszeit 650 Std.
Obduktionsassistenz umfasst die Assistenz bei der
Leichenöffnung im Rahmen der Anatomie, der
Histopathologie, der Zytopathologie sowie der
Gerichtsmedizin (alt Hilfsdienste bei
Leichenöffnungen) Ausbildungszeit 650 Std.
Gipsassistenz umfasst die Assistenz beim Anlegen
ruhigstellender und starrer Wundverbände
(z.B.Gips-, Kunstharz- und thermoplastischen
Verbände) und die Anwendung einfacher
Gipstechniken Ausbildungszeit 650 Std.
Laborassistenz umfasst die Durchführung
automatisierter und einfacher manueller
Routineparameter im Rahmen von standardisierten
Laboruntersuchungen (alt einfache Hilfsdienste
in med. Labors) Ausbildungszeit 1350 Std.
Operationsassistenz umfasst die Assistenz bei der
Durchführung operativer Eingriffe (alt einfache
Hilfsdienste und Handreichungen bei der
Durchführung ärztlicher Eingriffe)
Ausbildungszeit 1100 Std.
Ordinationsassistenz umfasst die Assistenz bei
medizinischen Maßnahmen in ärztlichen
Ordinationen, ärztlichen Gruppenpraxen,
selbständigen Ambulatorien und Sanitätsbehörden
(alt einfache Hilfsdienste bei ärztlichen
Verrichtungen) Ausbildungszeit 650 Std.
Röntgenassistenz umfasst die Durchführung von
einfachen standardisierten Röntgenuntersuchungen
sowie die Assistenz bei radiologischen
Untersuchungen Ausbildungszeit 1360 Std.
Fachassistenz umfasst Fächerkombi mit. mind. 3
MAB-Berufen oder Pflegehelfer 1
MAB-Fach oder Medi. Masseur 1
MAB-Fach Ausbildungszeit gt 2500 Std.
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Aufsicht und Delegation I
  • Gipsassistenz ärztliche Anordnung und Aufsicht
  • Obduktionsassistenzärztliche Anordnung und
    Aufsicht

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Aufsicht und Delegation II DGKP
  • Desinfektionsassistenz (ab 24. April 2014, BGBl
    32/2014)ärztliche Anordnung und Aufsichtgt
    Aufsicht durch DGKPgt im Einzelfall
    Subdelegation /Anordnung und Aufsicht durch DGKP
  • Operationsassistenzärztliche Anordnung und
    Aufsichtgt Aufsicht durch DGKPgt im Einzelfall
    Subdelegation /Anordnung und Aufsicht durch DGKP
  • Ordinationsassistenzärztliche Anordnung und
    Aufsichtgt Aufsicht durch DGKPgt im Einzelfall
    Subdelegation /Anordnung und Aufsicht durch DGKP

14
Aufsicht und Delegation III MTD
  • Laborassistenzärztliche Anordnung und Aufsicht
    gt Aufsicht durch biomediz. AnalytikerIn gt im
    Einzelfall Subdelegation /Anordnung und Aufsicht
    durch biomediz. AnalytikerIn
  • Röntgenassistenzärztliche Anordnung und
    Aufsichtgt Aufsicht durch Radiotechnologen/ingt
    im Einzelfall Subdelegation/Anordnung und
    Aufsicht durch Radiotechnologen/in

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Tätigkeitsbereich der Desinfektionsassistenz
  1. die Übernahme von kontaminiertem Instrumentarium,
    Vorbereitung u. Durchführung der weiteren
    manuellen und maschinellen Reinigung,
  2. Durchführung von Sicht- und Funktionskontrollen
    am gereinigten Instrumentarium,
  3. Vorbereitung und Durchführung der Desinfektion
    und Sterilisation mittels Dampfsterilisatoren,
  4. Reinigen, Warten und Vorbereiten der im Rahmen
    der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung
    eingesetzten Geräte sowie die Beseitigung
    einfacher Ablaufstörungen,
  5. Überwachung, Kontrolle u. Dokumentation des
    Desinfektions- und Sterilisationsprozesses,
  6. Lagerung des Sterilguts und Kontrolle des
    Haltbarkeitsdatums sowie die Aufbereitung und
    Entsorgung von Ver- und Gebrauchsgütern,
  7. Durchführung der Desinfektion von
    Medizinprodukten sowie der Flächendesinfektion,
  8. Entwesung, Entlausung von Menschen, Objekten und
    Räumen mittels chemischer Substanzen und
  9. Einhaltung der Sicherheits- und
    Qualitätsstandards im Rahmen der Desinfektion,
    Sterilisation und Entwesung.

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Tätigkeitsbereich der Gipsassistenz
  • die Assistenz beim Anlegen von Gips-, Kunstharz-
    und thermoplastischen Verbänden im Rahmen der
    Erstversorgung und Nachbehandlung von Frakturen
    sowie Muskel- und Bänderverletzungen,
  • die Assistenz bei Repositionen und anschließender
    Ruhigstellung,
  • das Anwenden einfacher Gipstechniken,
    insbesondere bei stabilen Frakturen in
    achsengerechter Stellung sowie Muskel- und
    Bandverletzungen,
  • die Korrektur von in der Stabilität
    beeinträchtigten starren Verbänden,
  • die Abnahme starrer Verbände,
  • die Auf- und Nachbereitung des Behandlungs- bzw.
    Gipsraums und
  • das Organisieren und Verwalten der erforderlichen
    Materialien.

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Tätigkeitsbereich der Laborassistenz
  • Präanalytik z.B.
  • Mitwirkung an Gewinnung von Untersuchungsmateriali
    en, incl. Blutentnahme
  • aus der Vene/Kapillaren
  • 2. Vorbereitung der Geräte, Reagenzien und
    Proben
  • 3. die Überprüfung der Geräte u.
    Qualitätskontrolle.
  • Analytik
  • Durchführung einfacher automatisierter und
    manueller Analysen von Routineparametern.
  • Postanalytik z.B.
  • 1. Überprüfung der Gerätefunktion anhand der
    konkreten Probe
  • 2. Dokumentation der Ergebnisse
  • 3. Archivierung bzw. Entsorgung d. Proben4.
    Wartung der Geräte

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Labor MTD vs. MAB
Berufsbild mt-Laboratoriumsdienstes Berufsbild der Laborassistenz
Mitwirkung bei der Elektro-Neuro-Funktionsdiagnostik und der Kardio-Pulmonalen-Funktions-diagnostik klinisch-chemische Untersuchung Hämatologische U. Immunhämatologische U. Histologische U. Zytologische U. Mikrobiologische U. Parasitologische U. Mykologische U. Serologische U. nuklearmedizinische U. Präanalytik z.B. 1. Mitwirkung an Gewinnung von Untersuchungsmaterialien, incl. Blutentnahme aus der Vene/Kapillaren 2. Vorbereitung der Geräte, Reagenzien und Proben 3. die Überprüfung der Geräte u. Qualitätskontrolle. Analytik Durchführung einfacher automatisierter und manueller Analysen von Routineparametern. Postanalytik z.B. 1. Überprüfung der Gerätefunktion anhand der konkreten Probe 2. Dokumentation der Ergebnisse 3. Archivierung bzw. Entsorgung d. Proben4. Wartung der Geräte
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Tätigkeitsbereich der Obduktionsassistenz
  1. Wartung und Aufbereitung der für die Obduktion
    erforderlichen Instrumente sowie des
    Obduktionstisches,
  2. Assistenz bei der Leichenöffnung und bei der
    Organ- oder Probenentnahme,
  3. Mitwirkung bei anatomischen Präparationen,
  4. Durchführung von Konservierungsverfahren,
  5. Assistenz bei der Umsetzung der
    Hygienerichtlinien hinsichtlich des
    Obduktionsraums, der Gerätschaften und der
    Instrumente,
  6. Assistenz bei der Dokumentation der
    Leichenöffnung, insbesondere der
    Fotodokumentation und
  7. Versorgung und Vorbereitung der Verstorbenen für
    die Bestattung.

20
Tätigkeitsbereich der Operationsassistenz

1. die Annahme, Identifikation und Vorbereitung der zu operierenden Patienten/-innen einschließlich des An- und Abtransports, die Annahme, Identifikation und Vorbereitung der zu operierenden Patienten/-innen einschließlich des An- und Abtransports,
2. die Vorbereitung des Operationsraums hinsichtlich der erforderlichen unsterilen Geräte und Lagerungsbehelfe, einschließlich deren Überprüfung auf Funktionstüchtigkeit, sowie deren Wartung, die Vorbereitung des Operationsraums hinsichtlich der erforderlichen unsterilen Geräte und Lagerungsbehelfe, einschließlich deren Überprüfung auf Funktionstüchtigkeit, sowie deren Wartung,
3. die Assistenz bei der Lagerung der Patienten/-innen, die Assistenz bei der Lagerung der Patienten/-innen,
4. die perioperative Bedienung der unsterilen Geräte, die perioperative Bedienung der unsterilen Geräte,
5. die Assistenz bei der Sterilisation der Geräte und Instrumente, die Assistenz bei der Sterilisation der Geräte und Instrumente,
6. die Aufbereitung und Funktionskontrolle der unsterilen Geräte und die Aufbereitung und Funktionskontrolle der unsterilen Geräte und
7. die Assistenz bei der Umsetzung der Hygienerichtlinien hinsichtlich des Operationsraums, der Geräte und der Instrumente. die Assistenz bei der Umsetzung der Hygienerichtlinien hinsichtlich des Operationsraums, der Geräte und der Instrumente.
21
Tätigkeitsbereich der Ordinationsassistenz

1. Durchführung einfacher Assistenztätigkeiten bei ärztlichen Maßnahmen, Durchführung einfacher Assistenztätigkeiten bei ärztlichen Maßnahmen,
2. die Durchführung von standardisierten diagnostischen Programmen und standardisierten Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Testing) einschließlich der Blutentnahme aus den Kapillaren im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik, die Durchführung von standardisierten diagnostischen Programmen und standardisierten Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Testing) einschließlich der Blutentnahme aus den Kapillaren im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik,
3. die Blutentnahme aus der Vene, außer bei Kindern, die Blutentnahme aus der Vene, außer bei Kindern,
4. die Betreuung der Patienten/-innen und die Betreuung der Patienten/-innen und
5. die Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte die Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte
6. organisatorischen und administrativen Tätigkeiten organisatorischen und administrativen Tätigkeiten
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Tätigkeitsbereich der Röntgenassistenz
  • DF standardisierter Thoraxröntgen
  • DF stand. Skelettröntgen
  • DF stand. Knochendichtemessungen
  • DF stand. Mammographien
  • DF einfacher stand. Tätigkeiten bei CT im Rahmen
    der Assistenz
  • DF einfacher stand. Tätigkeiten bei MRT im
    Rahmen der Assistenz
  • Assistenz bei Röntgenuntersuchungen des
    Respirations-, Gastrointestinal- und des
    Urogenital-Traktes
  • Transferierung /Assistenz bei Patientenlagerung
  • Auf- und Nachbereitung der Geräte und
    Untersuchungsräume
  • Organisieren, Verwalten und Zureichen
    erforderlicher Materialien
  • DF Durchführung

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Röngten MTD vs. MAB
Berufsbild der RTA Röntgenassistenz
Anwendung von ionisierenden Strahlen wie diagnostische Radiologie, Strahlentherapie, Nuklearmedizin und anderer bildgebender Verfahren wie Ultraschall, Kernspinresonanz-tomographie Anwendung von Kontrastmitteln und Radiopharmazeutika DF standardisierter Thoraxröntgen DF stand. Skelettröntgen DF stand. Knochendichtemessungen DF stand. Mammographien DF einfacher standardisierter Tätigkeiten bei CT im Rahmen der Assistenz DF einfacher standardisierter Tätigkeiten bei MRT im Rahmen der Assistenz Assistenz bei Röntgenuntersuchungen des Respirations-, Gastrointestinal- und des Urogenital-Traktes Transferierung /Assistenz bei Patientenlagerung Auf- und Nachbereitung der Geräte und Untersuchungsräume Organisieren, Verwalten und Zureichen erforderlicher Materialien
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Wie geht es für DMTF/SHD weiter?Übergangsbestimmu
ngen für DMTF und SHD
25
Übergangsbestimmungen - SHD
MTF-SHD-Gesetz -1961 MAB-Gesetz - 2013
Ergotherapiegehilfe /in - -
Heilbadegehilfe/in - -
Desinfektionsgehilfe/in Desinfektionsassistent/in automatisch - 35 (1)
Prosekturgehilfe/in Obduktionsassistent/in automatisch - 35 (2)
Operationsgehilfe/in Operationsassistent/in automatisch - 35 (3)
Ordinationsgehilfe/in Ordinationsassistent/in automatisch - 35 (4)
- Gipsassistent/in Mittels Nachweis - 36
  • Bei aktueller Berufsberechtigung zum 1.1.2013
  • und Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse
    und Fertigkeiten
  • als OP-Gehilfe oder Pflegeberuf und
  • Nachweis über das Vorliegen von mindestens 36
    Monaten Berufserfahrung innerhalb der
    letzten 5 Jahre
  • Antrag an Landeshauptmann bis 30.Juni 2015

26
Übergangsbestimmungen - SHD
MTF-SHD-Gesetz - 1961 MAB-Gesetz - 2013 Übergang
Ergotherapiegehilfe /in - -
Heilbadegehilfe/in - -
Desinfektionsgehilfe/in Desinfektionsassistent/in automatisch - 35 (1)
Prosekturgehilfe/in Obduktionsassistent/in automatisch - 35 (2)
Operationsgehilfe/in Operationsassistent/in automatisch - 35 (3)
Ordinationsgehilfe/in Ordinationsassistent/in automatisch - 35 (4)
- Gipsassistent/in Mittels Nachweis - 36
  • Bei aktueller Berufsberechtigung zum 1.1.2013
  • und Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse
    und Fertigkeiten
  • als OP-Gehilfe oder GuKG-Pflegeberuf und
  • Nachweis über das Vorliegen von mindestens 36
    MonatenBerufserfahrung innerhalb der letzten 5
    Jahre
  • Antrag an Landeshauptmann bis 30. Juni 2015

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Übergangsbestimmung - MTF
MTF-SHD-G MABG
MTF Röntgenassistent/in ohne weiteren Nachweis auf Basis MABG ( 37 Abs. 1)
MTF Laborassistent/in ohne weiteren Nachweis auf Basis MABG ( 37 Abs. 1)
MTF Medizinische/r Masseur/in Hydro- und Balneotherapie Elektrotherapie ohne weiteren Nachweis 39 Abs. 1 39 Abs. 2 39 Abs. 3
MTF DMTF bisher ohne Aufsicht Nachweis erforderlich 38 Abs. 1 und 3
MTF Einzelne Tätigkeiten der BMA Nachweis erforderlich 38 Abs. 1, 3 und 7
MTF Einzelne Tätigkeiten der RT Nachweis erforderlich 38 Abs. 1, 3 und 8
MTF Einfache Tätigkeiten in der PT offen
28
Medizinische Fachassistenz
  • Vier Varianten
  • MAB-Fächerkombi Basismodul mindestens 3
    beliebige Fächer Fachbereichsarbeit (mind. 2500
    Std.)
  • Pflegehilfe 1 MAB-Fach Fachbereichsarbeit
  • Medizinischer Masseur 1 MAB-Fach
    Fachbereichsarbeit
  • Übergangsberechtigung 2 MAB-Fächer
    Fachbereichsarbeit(Desinfektions-, Obduktions-,
    Operations- und Ordinationsassistent/in)
  • Berufsbezeichnung
  • Der überwiegend ausgeübte Beruf (MFA)

29
Übergangsbestimmung MTF Berufsbezeichnung
MTF-SHD-G Berechtigung gemäß MABG Berufsbezeichnung je nach Bereich gemäß MABG
MTF MTF MTF
MTF Röntgenassistent/in Röntgenassistent/in (MTF)
MTF Laborassistent/in Laborassistent/in (MTF)
MTF Medizinische/r Masseur/in Medizinische/r Masseur/in
MTF Medizinische/r Masseur/in - Hydro- und Balneotherapie Medizinische/r Masseur/in (Hydro- und Balneotherapie)
MTF Medizinische/r Masseur/in (Elektrotherapie) Medizinische/r Masseur/in (Elektrotherapie)
MTF Einzelne Tätigkeiten der BMA MTF
MTF Einzelne Tätigkeiten der RT MTF
Quelle und Darstellung GÖG/ÖBIG, 2013
30
Übergang I DMTF ohne Zusatzkompetenzen
  • Zum 1.1.2013 berufsberechtigte DMTFs - die
    nicht über das alte Berufsgesetz hinausgearbeitet
    haben - sind berechtigt zur Ausübung
  • Laborassistenz nach MABG
  • Röntgenassiststenz nach MABG
  • Medizinische/r Masseur/in nach MMHmG
  • Hydro- und Balneotherapie mit der
    Zusatzbezeichnung (medizinische/r
    Bademeister/in)
  • Elektrotherapie mit der Zusatzbezeichnung
    (Elektrotherapie)
  • Berufsbezeichnung (Wahlmöglichkeit)
  • Diplomierte medizinisch-technische Fachkraft
    Berufsbezeichnung jener Sparte, in der sie
    überwiegend tätig sind unter Anfügung der
    Bezeichnung (MTF)
  • Laborassistentin (MTF)
  • Röntgenassistentin (MTF)
  • Gilt für Personen, die bis 31.12.2012 die
    MTF-Ausbildung begonnen haben

31
Übergang II DMTF mit Zusatzkompetenzen (gt 36
Mon.)
  • DMTF, die von 1.1.2005 bis 31.12.2012 mind. 36
    Mon. lang
  • einzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen
    Laboratoriumsdienstes
  • einzelne Tätigkeiten des Röntgendienstes oder
  • die Tätigkeiten als DMTF ohne Aufsicht ausgeübt
    haben
  • sind dazu auch nach dem 31.12.2014 berechtigt,
    wenn
  • entsprechender Tätigkeitsnachweis
  • Antrag an Landeshauptmann

32
Übergang III DMTF mit Zusatzkompetenzen (30-36
Mon.)
  • DMTF, die von 1.1.2005 bis 31.12.2012 nur 30 bis
    36 Mon. lang
  • einzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen
    Laboratoriumsdienstes
  • einzelne Tätigkeiten des Röntgendienstes oder
  • die Tätigkeiten als DMTF ohne Aufsicht ausgeübt
    haben
  • sind dazu auch nach dem 31.12.2016 berechtigt,
    wenn
  • entsprechender Tätigkeitsnachweis
  • kommissionelle Abschlussprüfung über Fachbereich
    (bis 31.12.2016)
  • Antrag an Landeshauptmann

33
Übergang IV DMTF mit Zusatzkompetenzen (lt30
Mon.)
  • DMTF, die von 1.1.2005 bis 31.12.2012 weniger als
    30 Mon. lang
  • einzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen
    Laboratoriumsdienstes
  • einzelne Tätigkeiten des Röntgendienstes ausgeübt
    haben
  • die Tätigkeiten als DMTF ohne Aufsicht
  • sind dazu auch nach dem 31.12.2016 berechtigt,
    wenn
  • kommissionelle Abschlussprüfung über Fachbereich
    (bis 31.12.2016)
  • Antrag an Landeshauptmann

34
Übergang Zusatzkompetenzen im Labor sind
  • die Assistenz bei Untersuchungen auf dem Gebiet
    der Elektro-Neuro-Funktionsdiagnostik und der
    Kardio-Pulmonalen-Funktionsdiagnostik
  • spezielle klinische Chemie Massenspektrometrie,
    Atomabsorption
  • spezielle Hämatologie Zelltypisierung
    (flowzytometrische Verfahren), selbständige
    Bewertung von Differenzialblutbildausstrichen und
    Knochenmarkausstrichen, Tätigkeiten im Bereich
    der Stammzellenzüchtung
  • spezielle Hämostaseologie Spezialgerinnung (z.B.
    Stufendiagnostik)
  • spezielle Immunhämatologie und Transfusionsmedizin
    HLA-Bestimmung, Gewebstypisierung, Cross-match
  • spezielle Immunologie Flowzytometrie,
    Zellkultur
  • spezielle Histologie Immunhistologie
    (Antikörperbestimmung auf Geweben,
    Spezialfärbungen)
  • Verfahren in der Zytologie)
  • Verfahren in der molekularen Diagnostik)
  • ) diese Tätigkeiten dürfen nur bei entsprechend
    nachgewiesener Berufserfahrung von mindestens 30
    bzw. 36 Mon. ausgeübt werden.

35
Labor MTD vs. MAB/Übergangsbestimmung
Berufsbild mt-Laboratoriumsdienstes Übergangsbestimmung
Mitwirkung bei der Elektro-Neuro-Funktionsdiagnostik und der Kardio-Pulmonalen-Funktions-diagnostik klinisch-chemische Untersuchung Hämatologische U. Immunhämatologische U. Histologische U. Zytologische U. Mikrobiologische U. Parasitologische U. Mykologische U. Serologische U. nuklearmedizinische U. Assistenz bei Elektro-Neuro-Funktionsdiagnostik und Kardio-Pulmonalen-Funktionsdiagnostik DFv Verfahren in spez. klinischen Chemie DFv Verfahren in spez. Hämatologie DFv Verfahren in spez. Hämostaseologie DFv Verfahren in spez. Immun-hämatologie und Transfusionsmedizin DFv Verfahren in spez. Immunologie DFv Verfahren in spez. Histologie DFv Verfahren in Zytologie) DFv Verfahren in molekularen Diagnostik) DFv Durchführen von ) nicht bei fehlender Berufserfahrung
MAB - Ü
36
Übergang Zusatzkompetenzen im Röntgen sind
  • die Assistenz in der interventionellen Radiologie
  • die Durchführung von Ultraschalluntersuchungen
  • die Durchführung von nuklearmedizinischen
    Verfahren)
  • die Durchführung von strahlentherapeutischen
    Verfahren)
  • die Durchführung von Schnittbilduntersuchungen
    mittels Computertomographie)
  • die Durchführung von Schnittbilduntersuchungen
    mittels Magnetresonanztomographie)
  • ) diese Tätigkeiten dürfen nur bei entsprechend
    nachgewiesener Berufserfahrung von mindestens 30
    bzw. 36 Mon. ausgeübt werden.

37
Röngten MTD vs. MAB/Übergangsbestimmung
Berufsbild der RTA Übergangsbestimmung
Anwendung von ionisierenden Strahlen wie diagnostische Radiologie, Strahlentherapie, Nuklearmedizin und anderer bildgebender Verfahren wie Ultraschall, Kernspinresonanz-tomographie Anwendung von Kontrastmitteln und Radiopharmazeutika 1. Assistenz b. interventionellen Radiologie 2. DFv Ultraschalluntersuchungen 3. DFv nuklearmedizinischen Verfahren 4. DFv strahlentherapeutischen Verfahren 5. DFv Schnittbilduntersuchung mittels CT 6. DFv Schnittbilduntersuchung mittels MRT DFv Durchführung von ) nicht bei fehlender Berufserfahrung
MAB - Ü
38
(No Transcript)
39
Lücken im Übergangsrecht
40
OP-Gehilfen mit fehlender Berufsberechtigung zum
1.1.2013 Novelle April 2014
  • Personen, die eine Sanitätsgrundausbildung oder
    eine weitere Sanitätsausbildung beim Bundesheer
    vor dem 1. Jänner 2013 erfolgreich absolviert
    haben, erhalten
  • auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der
    Desinfektionsassistenz, der Operationsassistenz
    bzw. der Ordinationsassistenz,
  • sofern die absolvierte Ausbildung der Ausbildung
  • zum/zur Desinfektionsgehilfen/-in,
  • Operationsgehilfen/-in bzw.
  • Ordinationsgehilfen/-in gemäß MTF-SHD-G
  • im Wesentlichen gleichwertig war.
  • Anträge gemäß Abs. 1 sind bis spätestens 30. Juni
    2015 beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau
    einzubringen.

41
OrdinationsgehilfInnen Novelle April 2014
  • Personen, die
  • 1. Ordinationshilfeseminare des Zentrums für
    Allgemeinmedizin der Ärztekammer für Wien vor dem
    1. Juli 2006 erfolgreich absolviert und
  • 2. in den letzten zehn Jahren vor
    Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
    mindestens 36 Monate einfache Hilfsdienste bei
    ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher
    Ordinationen gemäß 44 lit. f MTF-SHD-G
    verrichtet haben,
  • erhalten auf Antrag die Berechtigung zur
    Ausübung der Ordinationsassistenz.
  • Anträge gemäß Abs. 1 sind bis spätestens 30. Juni
    2015 beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau
    einzubringen.

42
Lücken im ÜbergangsrechtWandel der Anforderungen
  • Erfüllt durch die Novelle März 2014
  • OP-Gehilfen-Ausbildung beim Bundesheer
  • Desinfektionsassistenz (Delegation durch Pflege)
  • Ordinationsqualifikation
  • Offen
  • Keine einfachen physiotherapeutischen Tätigkeiten
    (DMTF)
  • Keine Berücksichtigung von Karenzzeiten(zB
    Baby-, Bildungs- oder Pflegekarenz, freigestellte
    Betriebsräte)

43
Lösungen!
  • einfache physiotherapeutische Tätigkeiten
  • Nachweis über ausgeübte Tätigkeiten!
  • Aus- und Fortbildungsnachweis!
  • Bewilligte Lehrpläne!
  • Karenzzeiten und Rahmenzeitraum
  • Fallzahlen?

44
OP-Gehilfen Vergleich der Ausbildungsstunden
45
Ü b e r s i c h t Übergangsbestimmungen für DMTF
NEIN
Sie haben eine Berufsberechtigung als MTF und
bisher einzelne Tätigkeiten des
medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes (
38 (7) MABG) oder des radiologisch-technischen
Dienstes ( 38 (8) MABG) durchgeführt oder den
medizinisch-technischen Fachdienst ohne Aufsicht
ausgeübt?
Sie haben keinen Handlungsbedarf!

JA
Alle MTF können weiterhin den med.-techn.
Fachdienst nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G
aus-üben. Zusätzlich erhalten sie nach dem MABG
automatisch die Berufsberechtigung für die med.
Assistenzberufe Labor- und Röntgenassistenz.
Weiters sind sie grundsätzlich auch zur Ausübung
des Berufs des/der med. Masseurs/in samt den
Spezial-qualifikationen Hydro- und Balneotherapie
sowie Elektrotherapie berechtigt, sofern und
soweit sie über die entsprechenden Kenntnisse und
Fertigkeiten verfügen.
  • Sie haben diese Tätigkeiten bisher weniger als 30
    Monate ausgeübt oder noch keine Berufserfahrung
    und möchten einzelne Tätigkeiten des
    Laboratoriumsdienstes (ausgenommen Zytologie und
    molekulare Diagnostik) oder die Assistenz in der
    interventionellen Radiologie bzw. die
    Durchführung von Ultraschalluntersuchungen
    ebenfalls ausüben dürfen? (Anm Die übrigen
    Bereiche im radiologisch-techn. Dienst bzw. der
    med.-technische Fachdienst ohne Aufsicht stehen
    nicht offen)

Sie haben diese Tätigkeiten im Zeitraum 1.1.2005
31.12.2012 mindestens 30 Monate ausgeübt?
Sie haben diese Tätigkeiten im Zeitraum 1.1.2005
31.12.2012 mindestens 36 Monate ausgeübt?
Sie können diese Tätigkeiten bis 31.12.2014
ausüben. Um die Tätigkeiten auch danach weiterhin
ausüben zu können, brauchen Sie
Sie können diese Tätigkeiten bis 31.12.2016
ausüben. Um die Tätigkeiten auch danach weiterhin
ausüben zu können, brauchen Sie
Dienstgeberbestätigung
erfolgreiche Absolvierung einer kommissionellen
Prüfung über den entsprechenden Fachbereich bis
31.12.2016
Bescheid durch Landeshauptmann/-frau
Zusätzlich zu den nebenstehenden
Berufsberechtigungen (grüner Kasten) können
weiterhin auch die einzelnen Tätigkeiten im
Laboratoriumsdienst oder radiologisch-technischen
Dienst oder der med.-technische Fachdienst ohne
Aufsicht nach ärztlicher Anordnung in einem
Dienstverhältnis ausgeübt werden.
Zusätzlich zu den nebenstehenden
Berufsberechtigungen (grüner Kasten) können auch
die genannten Tätigkeiten ausgeübt werden.
Quelle Mag. Hais, AKNÖ
46
Trainingstherapie
  • Wer erbringt die Trainingstherpie?
  • SportwissenschafterInnen nach ärztlicher
    Anordnung und Aufsicht
  • Berufsbezeichnung Trainingstherapeut /
    Trainingstherapeutin
  • Berufsbild und Ziele
  • strukturelle Verbesserung der Bewegungsabläufe
    und Organsysteme
  • Vermeidung des Wiedereintritts von Krankheiten,
    Folgeerkrankungen, Maladaptionen,
    Chronifizierungengt Stabilisierung der
    Primärerkrankung gt ergänzende Behandlung von
    Sekundärerkrankungen
  • Stärkung von Koordination, Kraft, Ausdauer und
    Gleichgewicht durch systematisches Training

47
Trainingstherapie
  • Berufspflichten
  • wie med. Assistenzberufe
  • Subdelegation
  • Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann
  • die Aufsicht durch eine/n Physiotherapeuten/in
    erfolgen oder
  • der/die PhysiotherapeutIn die angeordneten
    Tätigkeit im Einzelfall an SportwissenschafterInne
    n weiterdelegieren und die Aufsicht über deren
    Durchführung wahrnehmen
  • Blutentnahme aus der Kapillare zur Lactatmessung
    ist nach ärztlicher Anordnung möglich

48
TrainingstherapieAusübung
  • Ausübung nur im Dienstverhältnis zu
  • Rechtsträger einer Krankenanstalt
  • Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher
    Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die
    der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von
    Krankheiten dient
  • freiberuflichen ÄrztInnen bzw. ärztlichen
    Gruppenpraxen
  • freiberuflichen PhysiotherapeutInnen

49
TrainingstherapieBerufsberechtigung
  • Voraussetzung für die Berufsberechtigung
  • Gesundheitliche Eignung
  • Erforderliche Kenntnisse der deutschen Sprache
  • Qualifikationsnachweis
  • Eintragung in die Liste der SportwissenschafterInn
    en in der Trainingstherapie

50
Trainingstherapie
  • Übergangsbestimmung
  • Zum 1.1.2013 als ärztliche Hilfsperson tätige
    SportwissenschafterInnen, die in den letzten fünf
    Jahren mindestens 36 Monate vollbeschäftigt (bei
    Teilzeit entsprechend länger) Tätigkeiten in der
    Trainingstherapie ausgeübt haben, sind
    berechtigt, diese Tätigkeiten im gleichen
    Fachbereich der Trainingstherapie nach den
    Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterhin
    auszuüben. Andernfalls erlischt die
    Berufsberechtigung mit 31.12.2015.
  • Vermerk in BMG-Liste
  • Antrag bis 30. Juni 2014 beim BM für Gesundheit
  • entsprechende Nachweise (Studienabschluss,
    Tätigkeitsnachweis, gesundheitliche Eignung,
    Vertrauenswürdigkeit)

51
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
  • Mag. Alexander Gratzer
  • Leiter der Abteilung Gesundheit, Pflege und
    Betreuung
  • der Kammer für Arbeiter und Angestellte
  •  

Hans-Resel-Gasse 8-14 A- 8021  Graz Tel 05.7799.2444 email alexander.gratzer_at_akstmk.at web www.akstmk.at
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