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Paragraph 13 - Suchtmittelgesetz Dr. Wagner Reif Heidemarie Schularzt Tel.: 050 536 68309 e-Mail:heidemarie.wagner_at_ktn.gv.at 13 Suchtmittelgesetz HELFEN STATT ... – PowerPoint PPT presentation

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Title: Paragraph


1
Paragraph 13 - Suchtmittelgesetz
  • Dr. Wagner Reif Heidemarie
  • Schularzt
  • Tel. 050 536 68309
  • e-Mailheidemarie.wagner_at_ktn.gv.at

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13 Suchtmittelgesetz
  • HELFEN
  • STATT
  • STRAFEN

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13 Suchtmittelgesetz
Besteht ein auf Tatsachen begründeter Verdacht,
dass ein Schüler Suchtgift missbraucht, so wird
eine Untersuchung durch den Schularzt angeordnet.
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13 Suchtmittelgesetz
  • Es erfolgt die Verständigung des Schülers und
    der Erziehungsberechtigten über die Anordnung der
    Untersuchung

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13 Suchtmittelgesetz
Der Schüler oder der Erziehungsberechtigte
verweigert die Untersuchung.
Schulleiter verständigt die Bezirksverwaltungsbehö
rde als Gesundheitsbehörde.
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13 Suchtmittelgesetz
Der Schüler kommt zur Untersuchung.
Der schulpsychologischen Dienstes kann beigezogen
werden.
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13 Suchtmittelgesetz
  • Anamnese
  • Biographie
  • Lebensplan
  • aktuelle private Lebenssituation
  • Krankheitsanamnese
  • Drogenanamnese
  • Status
  • somatisch
  • psychisch
  • Harnprobe

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13 Suchtmittelgesetz
Suchtmittelmissbrauch wird nicht
bestätigt. Verständigung des Schülers und der
Erziehungs-berechtigten über das
Untersuchungsergebnis. Es erfolgen keine weiteren
Maßnahmen.
Suchtmittelmißbrauch wird bestätigt ! Der
Schüler und der Erziehungsberechtigte wird über
das Ergebnis der Untersuchung informiert
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13 Suchtmittelgesetz
Anordnung von gesundheitsbezogenen Maßnahmen
Gespräch über gesundheitsbezogene Maßnahmen
zwischen Schüler, Erziehungs-berechtigten,
Schularzt, ggf.Schulpsychologen und Direktor.
Information, wo und bei wem die angeordnete
medizinische und oder therapeutische Maßnahme
erfolgen kann.
Vereinbarung über Behandlungsbeginn und die
Fristen zur unaufgeforderten Vorlage der
Behandlungsbestätigungen.
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13 Suchtmittelgesetz
Gesundheitsbezogenen Maßnahmen
  • ärztliche Überwachung
  • ärztliche Behandlung
  • klin. psycholog. Behandlung und Betreuung
  • Psychotherapie
  • psychosoziale Beratung und Betreuung

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13 Suchtmittelgesetz
Wenn die Vereinbarung eingehalten wird erfolgen
keine weiteren Maßnahmen.
Wenn die Vereinbarungen nicht nicht eingehalten
werden, verständigt der Schulleiter die
Gesundheitsbehörde
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