Honorare, Minijobs und Aufwandsentsch - PowerPoint PPT Presentation

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Honorare, Minijobs und Aufwandsentsch

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Honorare, Minijobs und Aufwandsentsch digungen Was ich wissen muss, wenn ich Menschen bezahle Referentin: Elke Flake, Regionalberaterin!!! Achtung !!! – PowerPoint PPT presentation

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Title: Honorare, Minijobs und Aufwandsentsch


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Honorare, Minijobs und AufwandsentschädigungenWa
s ich wissen muss, wenn ich Menschen bezahle
Referentin Elke Flake, Regionalberaterin
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!!! Achtung !!!
  • Bezeichnungen wie
  • Honorar,
  • Werkvertrag,
  • Aufwandsentschädigung,
  • sind keine geschützten Begriffe aus dem
    Arbeitsrecht oder Steuerrecht !

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Merkschema
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Merkschema
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Merkschema
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Merkschema
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Merkmale für nichtselbständige Tätigkeiten
  • Merkmale haben sich durch Rechtsurteile
    entwickelt
  • Persönliche Arbeitskraft
  • Schulden der Arbeitskraft und nicht des
    Arbeitserfolges
  • Eingliederung in die Betriebsorganisation und die
    Betriebsabläufe
  • Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und
    Inhalt der Tätigkeit
  • Feste Arbeitszeiten
  • Keine Beschaffung von Arbeitsmitteln
  • Feste Bezüge
  • Lohnfortzahlung bei Urlaub und Krankheit

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Merkmale für selbständige Tätigkeiten
  • Merkmale haben sich durch Rechtsurteile
    entwickelt
  • Keine persönliche Abhängigkeit
  • Geschuldet wird der Arbeitserfolg
  • Die Arbeitskraft alleine wird nicht geschuldet
  • Gewährleistung bei Dienstvertrag
  • Gewährleistung bei Werkvertrag
  • Beschäftigung von eigenen Arbeitnehmern
  • Vertretung bei Verhinderung muss zulässig sein

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Beispiele aus dem Kulturbereich
Gagen Schauspieler ----selbständig
------ gilt aber nicht für Saisonverträge und
große Gastspiele!!
Geschäftsführer Verein ---- abhängig
Gagen Künstler Musiker etc selbständig
Dozenten, Kursleiter/innen ----selbständig
Bürotätigkeit, Putzen ---- nur bei eigenem
Gewerbe selbständig
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  • Sonderfälle von abhängiger Beschäftigung

Sonderfälle von abhängiger Beschäftigung
Minijobs bis zu 400 im Monat 30
( 28) Abgaben durch Arbeitgeber
Studentenjobs über 400 im Monat
nur Rentenversicherung

Gleitzone ansteigende

Sozialversicherungssätze
Kurzfristige Beschäftigung nur 50 Tage im
Jahr und nebenberuflich möglich 25
pauschale Lohnsteuer oder Lohnsteuerkarte
sozialversicherungsfrei aber Anmeldung
erforderlich
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Aufwand und Ehrenamtliche Tätigkeit
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Ehrenamtliche Aufwandsentschädigung
fürSachaufwand
  • Eine Entschädigung für entstandene Kosten, aber
  • keine Bezahlung für Arbeitsleistung!
  • Kosten müssen nachgewiesen sein!
  • Empfehlung Rechnung über entstandene
  • Auslagen mit Belegen einfordern
  • pauschaler Aufwendungsersatz ohne Beleg
  • nur in Sonderfällen möglich (3 Nr. 16
    EStG)
  • z.B. Fahrtkosten mit eigenem PKW (0,30 /km)
  • z.B. Verpflegungsmehraufwand (6 bei 8-14
    Std., 12
  • bei 14-24 Std., 24 bei mehr als 24 Std.)
  • bei geförderten Maßnahmen gilt oft das
  • Bundesreisekostengesetz.

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Pauschale Aufwandsentschädigung fürSachaufwand
Nur in absoluten Ausnahmefällen als
Monatspauschale ohne Nachweis zulässig und dann
steuerfrei 1. Bei Aufwandsentschädigungen
öffentlich rechtlicher Körperschaften (z.B. Für
Ratstätigkeit) sind 175 /Monat bzw. 2.100
/Jahr für alle Ehrenämter ohne Nachweis
grundsätzlich steuerfrei (R13 LStR). 2.
Pauschale für allgemeine Auslagen z.B. der
Vorstands- tätigkeit im Verein nur korrekt, wenn
über einen Zeitraum von einem Jahr Aufzeichnungen
geführt wurden und dann eine Pauschale in dieser
Höhe weitergezahlt wird. Besser Anwendung der
Ehrenamtspauschale, aber evtl. Satzungsänderung
erforderlich
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(No Transcript)
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Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
nach 3 Nr.26 und 3 Nr. 26a EStG
Gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen
Auftraggeber muss eine öffentlich rechtliche
Institution (Kommune, Land Universität), eine
Kirche oder eine gemeinnützige Organisation
sein. Künstlerische G.b.Rs zählen nicht dazu!
Die Steuerbefreiung gilt nur für Tätigkeiten im
gemeinnützigen Bereich, nicht für wirtschaftliche
Bereiche der Organisation
Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt
werden. Es darf keine gleiche Tätigkeit im
Hauptberuf (abhängig oder selbständig) ausgeübt
werden. Der Umfang darf höchstens ein Drittel der
Vollerwerbsarbeitszeit betragen, üblicher Weise
nicht mehr als 13 Stunden pro Woche
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Aufwandsentschädigung für Ehrenamtliche Tätigkeit
nach 3 Nr.26 und 3 Nr. 26a EStG
Für Beides gilt
Die Tätigkeiten sind steuer- und
sozialversicherungsfrei
Die Freigrenzen gelten pro Person. Bei mehreren
Trägern werden die Entschädigungen zusammen
gezählt.
Die Aufwandsentschädigungen gelten nicht als
Einkommen und nicht als Arbeitsentgeld. Sie
dürfen nicht auf Hartz IV angerechnet
werden, sofern sie nicht 175 pro Monat
überschreiten.
Die Tätigkeiten können als abhängige oder
selbständige Tätigkeit ausgeübt werden.
Die Pauschalen können laufend oder in einmaligen
Beträgen gezahlt werden. Die jeweilige Höhe darf
aber pro Jahr nicht überschritten werden
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Aufwandsentschädigung nach 3 Nr.26
ESTGÜbungsleiterpauschale
Höhe bis zu 2.100 im Jahr, personenbezogen
  • Begünstigt in diesem Sinn sind
  • Übungsleiter
  • Ausbilder
  • Erzieher
  • Betreuer
  • Vergleichbare Tätigkeiten z.B. als Ferienhelfer
  • Nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten
  • nebenberufliche Tätigkeiten zur Pflege alter und
    kranker Menschen

Achtung gilt nur für bestimmte Tätigkeiten!
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Beispiele für die Übungsleiterpauschale
Merksatz Umgang mit Menschen, pädagogische
Tätigkeit erforderlich
Künstlerische Tätigkeit Dirigenten,
Chorleiter Kirchenmusiker Organisten Filmer Statis
ten nur bei eigener Tätigkeit Technik nur bei
künstlerische Gestaltung Allgemein
KSK- Richtlinien
Übungsleiter, Betreuer Kursleiter Vortragende,
Unterrichtende Lehrkräfte an Schulen, Dozenten
an der VHS Ferienbetreuer Betreuer von Kinder-
oder Jugendgruppen Stadtführer spezielle
Qualifikation nicht erforderlich
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Aufwandsentschädigung nach 3 Nr.26 a
ESTGEhrenamtspauschale
Höhe bis zu 500 im Jahr, personenbezogen
  • Grundsätzlich alle Tätigkeiten eines Vereins oder
  • einer anderen gemeinnützigen bzw. öffentlichen
    Organisation im gemeinnützigen Bereich
  • z.B. Büroarbeiten, Reinigung, Kassierer
  • Bei Vorstandsvergütungen ist evtl.
    Satzungsänderung nötig, weil eine
    Vorstandstätigkeit grundsätzlich als unbezahlt
    gilt, wenn in der Satzung nicht anders
    beschlossen
  • Gilt nicht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
    und Vermögensverwaltung
  • z.B. Getränkeverkauf, Disco, Inserentengewinnung

Achtung!
Achtung!
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Abrechnung der Aufwandsentschädigungen nach 3
Nr. 26 und Nr 26a ESTG
  • Die Beschäftigung nach 3 Nr 26 und Nr 26 a ist
    für eine abhängige wie selbständige Beschäftigung
    gleichermaßen möglich.
  • Zur Einordnung gelten die gleichen Regeln wie bei
    der Einordnung in abhängige und selbständige
    Beschäftigungen.
  • Minijobs und nebenberufliche Aufwandsentschädigung
    kann miteinander kombiniert werden. Damit sind
    400 plus 175 ,d.h. 575 pro Monat für
    Übungsleiter etc. zahlbar.

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Abrechnung bei abhängiger Beschäftigung
Formal wird die Aufwandsentschädigung wie bei
einem Arbeitnehmer geführt und als Freibetrag
behandelt. Bei ausschließlicher ehrenamtlicher
Beschäftigung keine Anmeldung nötig.
Im Arbeitsvertrag (falls schriftlich vorhanden)
und/oder in den Auszahlungsbelegen sollte auf die
Bezahlung nach 3 Nr 26 oder 3 Nr 26a
hingewiesen werden. Wichtig ist die klare
Bezeichnung der Tätigkeit! Wichtig , falls kein
Stundenbetrag festgelegt ist, ist der Verweis auf
die wöchentliche Arbeitszeit (max 13 Std./Woche)
Vom Beschäftigten sollte man sich schriftlich
versichern lassen, dass bei anderen Trägern der
Freibetrag nicht in Anspruch genommen wird bzw.
die Höhe angegeben wird.
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Erklärung für das Lohnkonto oder den
Auszahlungsbeleg
  • Ich erkläre hiermit, dass ich die Steuerbefreiung
    nach 3 Nr. 26 (26a) EStG im laufenden
    Kalenderjahr bei den Einnahmen aus einer anderen
    Tätigkeit aus einer nach dieser Vorschrift
    begünstigten Tätigkeit
  • nicht
  • in Höhe von Euro
  • in Anspruch genommen habe bzw. in Anspruch nehmen
    werde.
  • Jede Veränderung werde ich unverzüglich
    mitteilen.

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Abrechnung bei selbstständiger Beschäftigung
Formal wird die Aufwandsentschädigung als
Honorar- oder Dienstvertrag behandelt. Für den
Auftragnehmer empfehlen sich folgende Angaben
Im Honorarvertrag (falls schriftlich vorhanden)
und/oder in der Honorarrechnung sollte auf die
Bezahlung nach 3 Nr 26 oder 3 Nr 26a
ausdrücklich hingewiesen werden. Wichtig ist die
klare Bezeichnung der Tätigkeit! Wichtig ist,
falls kein Stundenbetrag festgelegt ist, der
Verweis auf die wöchentliche Arbeitszeit (max 13
Std./Woche) Der Auftraggeber gibt am Ende des
Jahres eine Bescheinigung über die Tätigkeit und
die Gemeinnützigkeitsbescheinigung
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Konsequenzen bei fehlerhafter Anwendung
  • Bei abhängiger Beschäftigung
  • Arbeitgeber leistet Nachzahlungen für
  • Lohnsteuer und Sozialversicherung.
  • Bei Monatsbeträgen bis 400 sind
  • das 30.
  • Bei Kombination mit Minijobs oder
  • höheren Beträgen ca. 50 und
  • Höher. Davon trägt der Arbeitnehmer
  • mehr als die Hälfte.
  • Falls das Geld einzutreiben ist!

Bei selbstständiger Tätigkeit bei
Ordnungsgemäßer Rechnung trägt der Auftraggeber
kein Risiko. Das Honorar muss bei Fehlern vom
Selbstständigen versteuert werden.
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  • Das wars! Ich beantworte noch gerne
  • Ihre

Elke Flake e-mail elke.flake_at_brunsviga-kulturze
ntrum.de Phone 0531 / 23804-0 oder 23804-16
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