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Leistungen f

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Leistungen f r Bildung und Teilhabe nach SGB II, SGB XII, BKGG – PowerPoint PPT presentation

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Title: Leistungen f


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Leistungen für Bildung und Teilhabenach SGB II,
SGB XII, BKGG
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Rechtliche Grundlagen
  • SGB II
  • 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe
  • 29 Erbringung der Leistungen für Bildung und
    Teilhabe
  • SGB XII
  • 34 Bedarfe für Bildung und Teilhabe
  • 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und
    Teilhabe
  • BKGG
  • 6b Leistungen für Bildung und Teilhabe
  • 7 Zuständigkeiten

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28 SGB II Bedarfe für Bildung und Teilhabe (1)
  • (1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen
    und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden
    bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
    neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2
    bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für
    Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt,
    die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
    haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule
    besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten
    (Schülerinnen und Schüler).
  • (2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die
    tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
  • 1. Schulausflüge und
  • 2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der
    schulrechtlichen Bestimmungen.
  • Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung
    besuchen, gilt Satz 1 entsprechend.
  • (3) Für die Ausstattung mit persönlichem
    Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern
    70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar
    eines jeden Jahres berücksichtigt.
  • (4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den
    Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten
    Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen
    sind, werden die dafür erforderlichen
    tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit
    sie nicht von Dritten übernommen werden und es
    der leistungs-berechtigten Person nicht zugemutet
    werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf
    zu bestreiten.

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28 SGB II Bedarfe für Bildung und Teilhabe (2)
  • (5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine
    schulische Angebote ergänzende angemessene
    Lernförderung berücksichtigt, soweit diese
    geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die
    nach den schulrechtlichen Bestimmungen
    festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
  • (6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen
    Mittagsverpflegung werden die entstehenden
    Mehraufwendungen berücksichtigt für
  • 1. Schülerinnen und Schüler und
  • 2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen
    oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
  • Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der
    Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in
    schulischer Verantwortung angeboten wird. In den
    Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des
    monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in
    dem Land zu Grunde zu legen, in dem der
    Schulbesuch stattfindet.
  • (7) Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung
    des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe
    am sozialen und kulturellen Leben in der
    Gemeinschaft in Höhe von 10 Euro monatlich
    berücksichtigt für
  • 1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport,
    Spiel, Kultur und Geselligkeit,
  • 2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum
    Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare
    angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung
    und
  • 3. die Teilnahme an Freizeiten.

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28 SGB II Bedarfe für Bildung und Teilhabe (3)
28 Abs. 1 beschreibt ... einführend die in den Absätzen 2 bis 7 abschließend geregelten Bedarfe von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den Bereichen Bildung und Teilhabe und definiert den Begriff der Schülerinnen und Schüler für die Bedarfslagen nach dem SGB II.
28 Abs. 2 regelt die Anerkennung der Aufwendungen für ... Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schul-rechtlichen Bestimmungen die Aufwendungen werden in tatsächlicher Höhe berücksichtigt der Bedarf ist auch für Kinder anzuerkennen, die eine Kindertagesstätte besuchen
28 Abs. 3 regelt die Berücksichtigung pauschaler Beträge für ... die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf die Höhe des anerkannten persönlichen Schulbedarfs ist pauschaliert zum 01.08. des Jahres 70,00 (erstmals am 01.08.2011) zum 01.02. des Jahres 30,00 (erstmals am 01.02.2012)
28 Abs. 4 regelt die Berücksichtigung der Aufwendungen für ... die Schülerbeförderung die erforderlichen und tatsächlichen Aufwendungen, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule entstehen, werden berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und die Aufwendungen nicht aus dem Regelbedarf bestritten werden können
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28 SGB II Bedarfe für Bildung und Teilhabe (4)
28 Abs. 5 regelt die Berücksichtigung der Bedarfe für ... die Lernförderung eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung wird berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen
28 Abs. 6 regelt die Berücksichtigung der Mehraufwendungen für ... die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung die entstehenden Mehraufwendungen werden berücksichtigt für Schülerinnen und Schüler (Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung) sowie Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird Eigenanteil beachten!
28 Abs. 7 regelt die Berücksichtigung des Bedarfes für ... die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft Bedarf wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe von 10,00 mtl. berücksichtigt für Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung Teilnahme an Freizeiten
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29 SGB II Erbringung der Leistungen für Bildung
und Teilhabe (1)
  • (1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach 28
    Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch Sach-
    und Dienstleistungen, insbesondere in Form von
    personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen
    an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser
    Bedarfe (Anbieter) die kommunalen Träger
    bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen
    erbringen. Die Bedarfe nach 28 Absatz 3 und 4
    werden jeweils durch Geldleistungen gedeckt. Die
    kommunalen Träger können mit Anbietern pauschal
    abrechnen.
  • (2) Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt,
    gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen
    Gutscheins als erbracht. Die kommunalen Träger
    gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten
    vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer
    eigenen Angebote eingelöst werden können.
    Gutscheine können für den gesamten
    Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden.
    Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu
    befristen. Im Fall des Verlustes soll ein
    Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt
    werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen
    wurde.
  • (3) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an
    Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der
    Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für
    den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus
    möglich.
  • (4) Im begründeten Einzelfall kann ein Nachweis
    über eine zweckentsprechende Verwendung der
    Leistung verlangt werden. Soweit der Nachweis
    nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheid
    ung widerrufen werden.

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29 SGB II Erbringung der Leistungen für Bildung
und Teilhabe (2)
  • Die Bedarfe nach 28 Abs. 3 (Schulbedarf) sowie
    nach 28 Abs. 4 (Schülerbeförderung) werden
    jeweils durch Geldleistung gedeckt.
  • Die übrigen Bedarfe (Abs. 2 und 5 bis 7) werden
    durch Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in
    Form von personalisierten Gutscheinen oder
    Direktzahlungen an Anbieter gedeckt.
  • Die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form
    sie die Leistungen erbringen.

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Verfahren Direkte Auszahlung an den
Leistungsanbieter
Antrag und Nachweis im Einzelfall
Leistungsberechtigte
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Bewilligung
Jobcenter/ Landratsamt
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Vertrag oder Absichts-erklärung
Leistung (soziale und kulturelle Teilhabe,
Klassenfahrt, Schulausflug)
4
Direkt-Zahlung
Leistungsanbieter
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Verfahren Gutschein
Orientierung und Antrag
Leistungsberechtigte
2
Gutschein
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Leistung(Lernförderung, Mittagessen)

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Vorlage Gutschein
1
Vereinbarungen
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Leistungsanbieter/ Sachaufwandsträger
Individuelle Abrechnung z.B. über
vereinbarte Preise pro Leistung und z.B.
quartalsweise
Gutscheinausgabe nur bei Bewilligung
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Die Erbringungsformen im Landkreis Nordhausen
Ausflüge Direkte Auszahlung an den Leistungsanbieter
Schulbedarf Geldleistung an die Leistungsberechtigten
Schülerbeförderung Geldleistung an die Leistungsberechtigten
Lernförderung Gutscheinverfahren
Mittagsverpflegung Gutscheinverfahren
Soziale und kulturelle Teilhabe Direkte Auszahlung an den Leistungsanbieter
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Der Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe
  • eintägige Ausflüge
  • (siehe Antrag Klassenfahrt)
  • mehrtägige Klassenfahrten
  • (Nachweis von der jeweiligen Einrichtung)
  • Schülerbeförderung
  • (entsprechende Nachweise Quittungen, )
  • ergänzende angemessene Lernförderung
  • (Nachweis vom Fach-/Klassenlehrer auszufüllender
    Vordruck)
  • gemeinschaftliches Mittagessen
  • (Nachweis monatlicher Kosten/Preis pro
    Mittagessen)
  • Teilhabe am sozialen kulturellen Leben
  • (Nachweise Zahlungsaufforderungen,
    Mitgliedschaftsvertrag, schriftl. Bestätigung des
    Anbieters, )

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Der Gutschein
Für Max Muster, geboren am 11.05.2001,
Kundennummer 097A000000, werden Mehraufwendungen
für die Teilnahme am gemeinschaftlichen
Mittagessen in der Schule/Kindertageseinrichtung
für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis 30.06.2011
übernommen. Der Leistungsberechtigte hat pro Tag
der Inanspruchnahme am gemeinschaftlichen
Mittagessen einen Eigenanteil in Höhe von 1,00
Euro selbst zu erbringen. Der Leistungsanbieter
rechnet direkt mit dem oben genannten Jobcenter
ab. Wichtige Hinweise für den Leistungsanbieter
Der Gutschein ist nicht übertragbar und nur für
den oben genannten Zeitraum gültig. Es dürfen nur
die angegebenen Leistungen abgerechnet werden.
Die Abrechnung muss bis 31.12.2011 (spätestens 6
Monate nach Ablauf der Gültigkeit des Gutscheins)
erfolgen. Sie kann abgelehnt werden, wenn die
o.a. Bestimmungen nicht eingehalten werden. Die
Sozialdaten unterliegen dem Datenschutz. Ihre
Verwendung ist nur zu dem Zweck zulässig, für den
die Übermittlung erfolgt.
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