Title: Leistungen f
1Leistungen für Bildung und Teilhabenach SGB II,
SGB XII, BKGG
2Rechtliche Grundlagen
- SGB II
- 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe
- 29 Erbringung der Leistungen für Bildung und
Teilhabe - SGB XII
- 34 Bedarfe für Bildung und Teilhabe
- 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und
Teilhabe - BKGG
- 6b Leistungen für Bildung und Teilhabe
- 7 Zuständigkeiten
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3 28 SGB II Bedarfe für Bildung und Teilhabe (1)
- (1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen
und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden
bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2
bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für
Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt,
die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule
besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten
(Schülerinnen und Schüler). - (2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die
tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für - 1. Schulausflüge und
- 2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der
schulrechtlichen Bestimmungen. - Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung
besuchen, gilt Satz 1 entsprechend. - (3) Für die Ausstattung mit persönlichem
Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern
70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar
eines jeden Jahres berücksichtigt. - (4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den
Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten
Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen
sind, werden die dafür erforderlichen
tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit
sie nicht von Dritten übernommen werden und es
der leistungs-berechtigten Person nicht zugemutet
werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf
zu bestreiten.
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4 28 SGB II Bedarfe für Bildung und Teilhabe (2)
- (5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine
schulische Angebote ergänzende angemessene
Lernförderung berücksichtigt, soweit diese
geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die
nach den schulrechtlichen Bestimmungen
festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. - (6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen
Mittagsverpflegung werden die entstehenden
Mehraufwendungen berücksichtigt für - 1. Schülerinnen und Schüler und
- 2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen
oder für die Kindertagespflege geleistet wird. - Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der
Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in
schulischer Verantwortung angeboten wird. In den
Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des
monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in
dem Land zu Grunde zu legen, in dem der
Schulbesuch stattfindet. - (7) Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe
am sozialen und kulturellen Leben in der
Gemeinschaft in Höhe von 10 Euro monatlich
berücksichtigt für - 1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport,
Spiel, Kultur und Geselligkeit, - 2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum
Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare
angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung
und - 3. die Teilnahme an Freizeiten.
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5 28 SGB II Bedarfe für Bildung und Teilhabe (3)
28 Abs. 1 beschreibt ... einführend die in den Absätzen 2 bis 7 abschließend geregelten Bedarfe von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den Bereichen Bildung und Teilhabe und definiert den Begriff der Schülerinnen und Schüler für die Bedarfslagen nach dem SGB II.
28 Abs. 2 regelt die Anerkennung der Aufwendungen für ... Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schul-rechtlichen Bestimmungen die Aufwendungen werden in tatsächlicher Höhe berücksichtigt der Bedarf ist auch für Kinder anzuerkennen, die eine Kindertagesstätte besuchen
28 Abs. 3 regelt die Berücksichtigung pauschaler Beträge für ... die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf die Höhe des anerkannten persönlichen Schulbedarfs ist pauschaliert zum 01.08. des Jahres 70,00 (erstmals am 01.08.2011) zum 01.02. des Jahres 30,00 (erstmals am 01.02.2012)
28 Abs. 4 regelt die Berücksichtigung der Aufwendungen für ... die Schülerbeförderung die erforderlichen und tatsächlichen Aufwendungen, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule entstehen, werden berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und die Aufwendungen nicht aus dem Regelbedarf bestritten werden können
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6 28 SGB II Bedarfe für Bildung und Teilhabe (4)
28 Abs. 5 regelt die Berücksichtigung der Bedarfe für ... die Lernförderung eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung wird berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen
28 Abs. 6 regelt die Berücksichtigung der Mehraufwendungen für ... die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung die entstehenden Mehraufwendungen werden berücksichtigt für Schülerinnen und Schüler (Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung) sowie Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird Eigenanteil beachten!
28 Abs. 7 regelt die Berücksichtigung des Bedarfes für ... die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft Bedarf wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe von 10,00 mtl. berücksichtigt für Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung Teilnahme an Freizeiten
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7 29 SGB II Erbringung der Leistungen für Bildung
und Teilhabe (1)
- (1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach 28
Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch Sach-
und Dienstleistungen, insbesondere in Form von
personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen
an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser
Bedarfe (Anbieter) die kommunalen Träger
bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen
erbringen. Die Bedarfe nach 28 Absatz 3 und 4
werden jeweils durch Geldleistungen gedeckt. Die
kommunalen Träger können mit Anbietern pauschal
abrechnen. - (2) Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt,
gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen
Gutscheins als erbracht. Die kommunalen Träger
gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten
vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer
eigenen Angebote eingelöst werden können.
Gutscheine können für den gesamten
Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden.
Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu
befristen. Im Fall des Verlustes soll ein
Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt
werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen
wurde. - (3) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an
Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der
Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für
den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus
möglich. - (4) Im begründeten Einzelfall kann ein Nachweis
über eine zweckentsprechende Verwendung der
Leistung verlangt werden. Soweit der Nachweis
nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheid
ung widerrufen werden.
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8 29 SGB II Erbringung der Leistungen für Bildung
und Teilhabe (2)
- Die Bedarfe nach 28 Abs. 3 (Schulbedarf) sowie
nach 28 Abs. 4 (Schülerbeförderung) werden
jeweils durch Geldleistung gedeckt. - Die übrigen Bedarfe (Abs. 2 und 5 bis 7) werden
durch Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in
Form von personalisierten Gutscheinen oder
Direktzahlungen an Anbieter gedeckt. - Die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form
sie die Leistungen erbringen.
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9Verfahren Direkte Auszahlung an den
Leistungsanbieter
Antrag und Nachweis im Einzelfall
Leistungsberechtigte
2
Bewilligung
Jobcenter/ Landratsamt
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1
5
Vertrag oder Absichts-erklärung
Leistung (soziale und kulturelle Teilhabe,
Klassenfahrt, Schulausflug)
4
Direkt-Zahlung
Leistungsanbieter
9
10Verfahren Gutschein
Orientierung und Antrag
Leistungsberechtigte
2
Gutschein
3
5
Leistung(Lernförderung, Mittagessen)
4
Vorlage Gutschein
1
Vereinbarungen
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Leistungsanbieter/ Sachaufwandsträger
Individuelle Abrechnung z.B. über
vereinbarte Preise pro Leistung und z.B.
quartalsweise
Gutscheinausgabe nur bei Bewilligung
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11Die Erbringungsformen im Landkreis Nordhausen
Ausflüge Direkte Auszahlung an den Leistungsanbieter
Schulbedarf Geldleistung an die Leistungsberechtigten
Schülerbeförderung Geldleistung an die Leistungsberechtigten
Lernförderung Gutscheinverfahren
Mittagsverpflegung Gutscheinverfahren
Soziale und kulturelle Teilhabe Direkte Auszahlung an den Leistungsanbieter
12Der Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe
- eintägige Ausflüge
- (siehe Antrag Klassenfahrt)
- mehrtägige Klassenfahrten
- (Nachweis von der jeweiligen Einrichtung)
- Schülerbeförderung
- (entsprechende Nachweise Quittungen, )
- ergänzende angemessene Lernförderung
- (Nachweis vom Fach-/Klassenlehrer auszufüllender
Vordruck) - gemeinschaftliches Mittagessen
- (Nachweis monatlicher Kosten/Preis pro
Mittagessen) - Teilhabe am sozialen kulturellen Leben
- (Nachweise Zahlungsaufforderungen,
Mitgliedschaftsvertrag, schriftl. Bestätigung des
Anbieters, )
13Der Gutschein
Für Max Muster, geboren am 11.05.2001,
Kundennummer 097A000000, werden Mehraufwendungen
für die Teilnahme am gemeinschaftlichen
Mittagessen in der Schule/Kindertageseinrichtung
für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis 30.06.2011
übernommen. Der Leistungsberechtigte hat pro Tag
der Inanspruchnahme am gemeinschaftlichen
Mittagessen einen Eigenanteil in Höhe von 1,00
Euro selbst zu erbringen. Der Leistungsanbieter
rechnet direkt mit dem oben genannten Jobcenter
ab. Wichtige Hinweise für den Leistungsanbieter
Der Gutschein ist nicht übertragbar und nur für
den oben genannten Zeitraum gültig. Es dürfen nur
die angegebenen Leistungen abgerechnet werden.
Die Abrechnung muss bis 31.12.2011 (spätestens 6
Monate nach Ablauf der Gültigkeit des Gutscheins)
erfolgen. Sie kann abgelehnt werden, wenn die
o.a. Bestimmungen nicht eingehalten werden. Die
Sozialdaten unterliegen dem Datenschutz. Ihre
Verwendung ist nur zu dem Zweck zulässig, für den
die Übermittlung erfolgt.