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Lebensmittelrecht f

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Title: Lebensmittelrecht 16 - Kenntlichmachung Author: UGossling Last modified by: UGossling Created Date: 4/25/2005 7:35:09 AM Document presentation format – PowerPoint PPT presentation

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Title: Lebensmittelrecht f


1
Lebensmittelrecht für SPT
2
Recht und Qualität
  • Zum Projekt
  • LT/ SPT

3
Zielsetzung
  • In diesem Teil sollen analytische, rechtliche
    Grundlagen beschrieben werden aus Sicht der
    Produktion
  • Spezifikationen(Wareneingangs-kontrollen,
    Online-Kontrollen, HACCP, Festlegungen in CCP,CP)
  • Lebensmittelrechtlich notwendige Analysen
  • Analysen, die der Verbraucher erwartet, wie
    Nährwerte u.a.

4
Zielsetzung
  • 2. Marketing/ Vertrieb
  • - Deklarationen nach LMBG, hier
    Notwendigkeiten und mögliche Deklarationen,
    die dann lebensmittelrechtliche Grundlagen
    benötigen
  • - Festlegung des MHD, Grundlagen sollen hier
    chemische-, physikalische-, mikrobiologische
    werte sein

5
RechtAufgabenstellung
  • Für das von Ihnen gewählte Lebensmittel bzw.
    Produkt sind
  • alle relevanten Rechtsvorschriften zu nennen .
  • eine Volldeklaration zu erstellen unter
    Berücksichtigung aller gemachten Aussagen, wie
  • a. Marketing-Briefing, hier insbesondere
  • - bildliche Darstellung
  • - Sales- folder
  • - Werbematerial
  • b. Ernährungsbetrachtung
  • - auf dem Produkt
  • - in den Werbeunterlagen
  • ²Die Volldeklaration ist auf die Verpackung
    aufzuteilen und entsprechend zu kennzeichnen,
    z.B.
  • -Schauseite
  • -Rückseite
  • -Seitenlaschen

6
Übersicht über die lebensmittelrechtlichen
Anforderungen der Bundesrepublik Deutschland Das
deutsche Lebensmittelrecht ist aufgeteilt in
Horizontale Vorschriften, d.h. Vorschriften, die
für alle herstellenden, verarbeitenden,
zubereitenden, lagernden, befördernden,
behandelnden, verteilenden, zum Verkauf
anbietenden Lebensmittelbetriebe gelten.

ê ê ê ê ê ê ê
Vertikale Vorschriften, d.h. spezielle
Regelungen, die sich i.d.R. auf einzelne
Lebensmittelgruppen beziehen.
7
Horizontale Vorschriften
Lebensmittel- und Bedarfsgestände-gesetz (LMBG)
Lebensmittel-hygiene-verordnung
Bundes-seuchengesetz
Produkthaftungs- gesetz
Vertikale Vorschriften
Milch-V Milch-erzeugnis V
Ei-Produkte V
Hühner-eier V
Fleisch V Fleisch-hygiene V
Geflügel-fleisch V
Lebensmittel-Kennzeichnungs V
Fisch-hygiene V
Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
etc.
8
  • Die Kennzeichnung unserer Lebensmittel ist häufig
    lückenhaft. Es fehlen Angaben zur Herkunft, zum
    Nährwert oder zu den Aromastoffen.
  • Hübsche Bilder, wie etwa leckere Erdbeeren auf
    dem Joghurtbecher, täuschen darüber hinweg, dass
    der Geschmack nicht nur von natürlichen Früchten,
    sondern hauptsächlich von Aromastoffen stammt.

9
Oberste Maxime im Lebensmittelverkehr ist der
gesundheitliche Verbraucherschutz und der Schutz
vor Täuschung
  • Der Schutz vor Täuschung ist gewährleistet, wenn
    ein Lebensmittel in Zusammensetzung und
    Kennzeichnung der Verkehrsauffassung, also der
    redlichen Herstellungspraxis und der berechtigten
    Verbrauchererwartung, entspricht.
  • Werden Lebensmittel in den Verkehr gebracht, ist
    es von großer Bedeutung, die maßgebliche
    Verkehrsauffassung zu ermitteln und die richtige
    Verkehrsbezeichnung zu finden.

10
In der Europäischen Union gibt es nur in
Ausnahmefällen eine einheitliche
Verkehrsauffassung
  • Es gilt vielmehr der Grundsatz der gegenseitigen
    Anerkennung der jeweils bestehenden nationalen
    Verkehrsauffassungen.
  • In Deutschland wird die Verkehrsauffassung für
    viele Lebensmittel in den Leitsätzen des
    Deutschen Lebensmittelbuches beschrieben.

11
Leitsätze
  • Die Leitsätze sind deshalb für Hersteller,
    Handel, Importeur, Verbraucher, Überwachung und
    Gerichte eine wichtige Orientierungshilfe.

12
Schau aufs Etikett ...
  • Lebensmittel dürfen
  • nicht gesundheitsschädlich sein,
  • den Konsumenten nicht täuschen, und
  • sie müssen ausreichend gekennzeichnet sein.
  • Das sind die drei eisernen Grundregeln in der
    Europäischen Union.

13
1 - Lebensmittel
  • (1) Lebensmittel im Sinne dieses Gesetzes sind
    Stoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem,
    zubereitetem oder verarbeitetem Zustand von
    Menschen verzehrt zu werden ausgenommen sind
    Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu
    anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuß
    verzehrt zu werden.
  • (2) Den Lebensmitteln stehen gleich ihre
    Umhüllungen, Überzüge oder sonstigen
    Umschließungen, die dazu bestimmt sind,
    mitverzehrt zu werden, oder bei denen der
    Mitverzehr vorauszusehen ist.

14
2 - Zusatzstoffe
  • Zusatzstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind
    Stoffe, die dazu bestimmt sind, Lebensmitteln zur
    Beeinflussung ihrer Beschaffenheit oder zur
    Erzielung bestimmter Eigenschaften oder Wirkungen
    zugesetzt zu werden
  • ausgenommen sind Stoffe, die natürlicher Herkunft
    oder den natürlichen chemisch gleich sind und
    nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend
    wegen ihres Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswertes
    oder als Genußmittel verwendet werden, sowie
    Trink- und Tafelwasser.
  • 1. a) Mineralstoffe und Spurenelemente sowie
    deren Verbindungen außer Kochsalz,
  • b) Aminosäuren und deren Derivate,
  • c) Vitamine A und D sowie deren Derivate,
  • d) Zuckeraustauschstoffe, ausgenommen Fruktose,
  • e) Süßstoffe

15
2 - Zusatzstoffe
  • 2. Stoffe, mit Ausnahme der in Absatz 1 zweiter
    Halbsatz genannten, die dazu bestimmt sind,
  • a) bei dem Herstellen von Umhüllungen, Überzügen
    oder sonstigen Umschließungen im Sinne des 1
    Abs. 2 verwendet zu werden,
  • b) der nicht zum Verzehr bestimmten Oberfläche
    von Lebensmitteln zugesetzt zu werden,
  • c) bei dem Behandeln von Lebensmitteln in der
    Weise verwendet zu werden, daß sie auf oder in
    die Lebensmittel gelangen
  • 3. Treibgase oder ähnliche Stoffe, die zur
    Druckanwendung bei Lebensmitteln bestimmt sind
    und dabei mit diesen in Berührung kommen.
  • (3) Das Bundesministerium für Gesundheit
    (Bundesministerium) wird ermächtigt, im
    Einvernehmen mit den Bundesministerien für
    Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
    Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
    des Bundesrates Stoffe oder Gruppen von Stoffen
    den Zusatzstoffen gleichzustellen,
  • 1. sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
    daß ihre Verwendung in Lebensmitteln
    gesundheitlich nicht unbedenklich ist
  • 2. soweit es zur Durchführung von Verordnungen
    oder Richtlinien des Rates oder der Kommission
    der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist.

16
6 - Verbraucher
  • (1) Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes ist
    derjenige, an den Lebensmittel, Tabakerzeugnisse,
    kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände zur
    persönlichen Verwendung oder zur Verwendung im
    eigenen Haushalt abgegeben werden.
  • (2) Dem Verbraucher stehen gleich Gaststätten,
    Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie
    Gewerbetreibende, soweit sie in Absatz 1 genannte
    Erzeugnisse zum Verbrauch innerhalb ihrer
    Betriebsstätte beziehen.

17
7 - Sonstige Begriffsbestimmungen
  • Im Sinne dieses Gesetzes ist
  • - Herstellen
  • das Gewinnen, Herstellen, Zubereiten, Be- und
    Verarbeiten
  • - Inverkehrbringen
  • das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu
    sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an
    andere
  • -

18
7 - Sonstige Begriffsbestimmungen
  • Behandeln
  • das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen, Stempeln,
    Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Lagern,
    Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige
    Tätigkeit, die nicht als Herstellen,
    Inverkehrbringen oder Verzehren anzusehen ist
  • - Verzehren
  • das Essen, Kauen, Trinken sowie jede sonstige
    Zufuhr von Stoffen in den Magen.
  • (2) Dem gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln und
    Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes stehen
    das Herstellen, das Behandeln und die Abgabe in
    Genossenschaften oder sonstigen
    Personenvereinigungen für deren Mitglieder sowie
    in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung
    gleich.

19
8 - Verbote zum Schutz der Gesundheit
  • Es ist verboten,
  • 1. Lebensmittel für andere derart herzustellen
    oder zu behandeln, dass ihr Verzehr geeignet ist,
    die Gesundheit zu schädigen
  • 2. Stoffe, deren Verzehr geeignet ist, die
    Gesundheit zu schädigen, als Lebensmittel in den
    Verkehr zu bringen
  • 3. Erzeugnisse, die keine Lebensmittel sind, bei
    denen jedoch auf Grund ihrer Form, ihres Geruchs,
    ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung,
    ihrer Etikettierung, ihres Volumens oder ihrer
    Größe vorhersehbar ist, daß sie von den
    Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit
    Lebensmitteln verwechselt und deshalb zum Munde
    geführt, gelutscht oder geschluckt werden können
    (mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeugnisse),
    derart für andere herzustellen oder zu behandeln
    oder in den Verkehr zu bringen, daß infolge ihrer
    Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln eine
    Gefährdung der Gesundheit hervorgerufen wird
    dies gilt nicht für Arzneimittel, die einem
    Zulassungs- oder Registrierungsverfahren
    unterliegen.

20
11 - Zusatzstoffverbote
  • (1) Es ist verboten,
  • 1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder
    Behandeln von Lebensmitteln, die dazu bestimmt
    sind, in den Verkehr gebracht zu werden,
  • a) nicht zugelassene Zusatzstoffe unvermischt
    oder in Vermischungen mit anderen Stoffen zu
    verwenden
  • b) Ionenaustauscher zu benutzen, soweit dadurch
    nicht zugelassene Zusatzstoffe in die
    Lebensmittel gelangen
  • c) Verfahren zu dem Zweck anzuwenden, nicht
    zugelassene Zusatzstoffe in den Lebensmitteln zu
    erzeugen 2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den
    Verkehr zu bringen, die entgegen dem Verbot der
    Nummer 1 hergestellt oder behandelt sind oder
    einer nach 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 4
    erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen
  • 3. Zusatzstoffe oder Ionenaustauscher, die bei
    dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von
    Lebensmitteln nicht verwendet werden dürfen, für
    eine solche Verwendung oder zur Verwendung bei
    dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln
    durch den Verbraucher gewerbsmäßig in den Verkehr
    zu bringen.

21
11 - Zusatzstoffverbote
  • (2) Absatz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung auf
  • 1. Zusatzstoffe, die aus dem Lebensmittel
    vollständig oder soweit entfernt werden, daß sie
    oder ihre Umwandlungsprodukte in dem zur Abgabe
    an den Verbraucher im Sinne des 6 Abs. 1
    bestimmten Erzeugnis nur als technisch
    unvermeidbare und technologisch unwirksame Reste
    in gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich
    unbedenklichen Anteilen enthalten sind
  • 2. destilliertes oder demineralisiertes Wasser,
    Luft, Stickstoff und Kohlendioxid, soweit diese
    nicht als Treibgase im Sinne des 2 Abs. 2 Nr. 3
    verwendet werden, sowie Wasserstoff, soweit er
    zur Fetthärtung oder zur Herstellung von
    Zuckeralkoholen verwendet wird.
  • Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Zusatzstoffe, deren
    Entfernen im Sinne dieser Vorschrift durch
    Vermischen erfolgt, sowie für Zusatzstoffe, die
    durch chemische Umsetzungen bleichend wirken.
  • (3) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a findet keine
    Anwendung auf Enzyme und Mikroorganismenkulturen.
    Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c findet keine Anwendung
    auf Stoffe, die bei einer allgemein üblichen
    küchenmäßigen Zubereitung von Lebensmitteln
    entstehen, sowie auf Aminosäuren.

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12 - Ermächtigungen für Zusatzstoffe
  • (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
    soweit es unter Berücksichtigung technologischer,
    ernährungsphysiologischer und diätetischer
    Erfordernisse mit dem Schutz des Verbrauchers
    vereinbar ist,
  • 1. Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte
    Lebensmittel oder für bestimmte Verwendungszwecke
    zuzulassen
  • 2. Ausnahmen von dem Verbot des 11 Abs. 1 Nr. 3
    zuzulassen.
  • (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
    durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
    Bundesrates, soweit es zum Schutz des
    Verbrauchers erforderlich ist,
  • 1. Höchstmengen für den Gehalt an Zusatzstoffen
    oder deren Umwandlungsprodukten in Lebensmitteln
    sowie Reinheitsanforderungen für Zusatzstoffe
    oder für Ionenaustauscher festzusetzen
  • 2. Vorschriften über das Herstellen, das
    Behandeln oder das Inverkehrbringen von
    Zusatzstoffen im Sinne des 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3
    und des 11 Abs. 2 Nr. 1 oder von
    Ionenaustauschern zu erlassen
  • 2a. bestimmte Zusatzstoffe im Sinne des 11 Abs.
    2 von der Regelung des 11 Abs. 2 auszunehmen
  • 3. bestimmte Enzyme oder Mikroorganismenkulturen
    von der Regelung des 11 Abs. 3 Satz 1
    auszunehmen
  • 4. die Verwendung bestimmter Ionenaustauscher bei
    dem Herstellen von Lebensmitteln zu verbieten
    oder zu beschränken.
  • (3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2
    bedürfen des Einvernehmens mit den
    Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft
    und Forsten, für Umwelt, Naturschutz und
    Reaktorsicherheit und für Wirtschaft.

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Lebensmittelrecht 16 - Kenntlichmachung
  • (1) Der Gehalt der Lebensmittel an den in
    Rechtsverordnungen nach 12 Abs. 1 Nr. 1
    zugelassenen Zusatzstoffen und die Anwendung der
    in Rechtsverordnungen nach 13 Abs. 2 Nr. 1
    zugelassenen Bestrahlung sind kenntlich zu
    machen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, in
    diesen Rechtsverordnungen die Art der
    Kenntlichmachung zu regeln sowie Ausnahmen von
    der Verpflichtung zur Kenntlichmachung
    zuzulassen, soweit es mit dem Schutz des
    Verbrauchers vereinbar ist.
  • (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
    Einvernehmen mit den Bundesministerien für
    Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
    Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
    des Bundesrates, soweit es zum Schutz des
    Verbrauchers erforderlich ist,
  • 1. Vorschriften über die Kenntlichmachung der in
    oder auf Lebensmitteln vorhandenen Reste von
    nicht zulassungsbedürftigen Zusatzstoffen im
    Sinne des 11 Abs. 2 Nr. 1 sowie von Stoffen im
    Sinne der 14 und 15 zu erlassen
  • 2. vorzuschreiben, dass diesen Lebensmitteln
    bestimmte Angaben, insbesondere über die
    Anwendung der Stoffe oder über die weitere
    Verarbeitung der Lebensmittel, beizufügen sind.

24
17 - Verbote zum Schutz vor Täuschung
  • (1) Es ist verboten,
  • 1. zum Verzehr nicht geeignete Lebensmittel oder
    Lebensmittel, die entgegen den Vorschriften des
    31 hergestellt oder behandelt worden sind, als
    Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu
    bringen
  • 2. a) nachgemachte Lebensmittel,
  • b) Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer
    Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung
    abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere
    in ihrem Nähr- oder Genußwert oder in ihrer
    Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind
    oder
  • c) Lebensmittel, die geeignet sind, den Anschein
    einer besseren als der tatsächlichen
    Beschaffenheit zu erwecken,
  • ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig
    in den Verkehr zu bringen
  • 3. zugelassene Zusatzstoffe oder zugelassene
    Bestrahlungen auch bei Kenntlichmachung so
    anzuwenden, daß sie geeignet sind, den
    Verbraucher über den geminderten Wert oder die
    geminderte Brauchbarkeit eines Lebensmittels zu
    täuschen

25
17 - Verbote zum Schutz vor Täuschung
  • 5. Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung,
    Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den
    Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel
    allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden
    Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben.
  • Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
  • a) wenn Lebensmitteln Wirkungen beigelegt werden,
    die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft
    nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht
    hinreichend gesichert sind,
  • b) wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen,
    Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder
    sonstige Aussagen über die Herkunft der
    Lebensmittel, ihre Menge, ihr Gewicht, über den
    Zeitpunkt der Herstellung oder Abpackung, über
    ihre Haltbarkeit oder über sonstige Umstände, die
    für ihre Bewertung mitbestimmend sind, verwendet
    werden,
  • c) wenn Lebensmitteln der Anschein eines
    Arzneimittels gegeben wird.

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18 - Verbot der gesundheitsbezogenen Werbung
  • (1) Unbeschadet der Vorschrift des 17 Abs. 1
    Nr. 5 ist es verboten, im Verkehr mit
    Lebensmitteln oder in der Werbung für
    Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall
  • 1. Aussagen, die sich auf die Beseitigung,
    Linderung oder Verhütung von Krankheiten
    beziehen,
  • 2. Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder
    ärztliche Gutachten,
  • 3. Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,
  • 4. Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-,
    Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit
    sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von
    Krankheiten beziehen, sowie Hinweise auf solche
    Äußerungen,
  • 5. bildliche Darstellungen von Personen in der
    Berufskleidung oder bei der Ausübung der
    Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des
    Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
  • 6. Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle
    hervorzurufen oder auszunutzen,
  • 7. Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu
    anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu
    behandeln,
  • zu verwenden.

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19 - Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung
  • (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
    Einvernehmen mit den Bundesministerien für
    Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
    Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
    des Bundesrates, soweit es zum Schutz des
    Verbrauchers vor Täuschung oder in den Fällen der
    Nummern 1 und 2 auch zu seiner Unterrichtung
    erforderlich ist,
  • 1. vorzuschreiben, dass auf Packungen,
    Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen, in denen
    Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, oder
    auf den Lebensmitteln selbst bestimmte Angaben
    über den Inhalt, den Hersteller oder denjenigen,
    der die Lebensmittel sonst in den Verkehr bringt,
    anzubringen sind

28
19 - Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung
  • 2. für bestimmte Lebensmittel vorzuschreiben,
  • a) dass sie nur in Packungen, Behältnissen oder
    sonstigen Umhüllungen von bestimmter Art in den
    Verkehr gebracht werden dürfen,
  • b) dass auf den Packungen, Behältnissen oder
    sonstigen Umhüllungen, in denen sie in den
    Verkehr gebracht werden, oder auf den
    Lebensmitteln selbst Zeitangaben, insbesondere
    über den Zeitpunkt der Herstellung oder der
    Abpackung oder über die Haltbarkeit, oder Angaben
    über die Herkunft oder über die Zubereitung
    anzubringen sind,
  • c) dass an den Vorratsgefäßen oder ähnlichen
    Behältnissen, in denen sie feilgehalten oder
    sonst zum Verkauf vorrätig gehalten werden, der
    Inhalt anzugeben ist,
  • d) dass für sie bestimmte Lagerungsbedingungen
    anzugeben sind
  • 3. für bestimmte Lebensmittel Vorschriften über
    das Herstellen, die Zusammensetzung oder die
    Beschaffenheit zu erlassen

29
19 - Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung
  • 4. vorzuschreiben,
  • a) daß Lebensmittel unter bestimmten
    Bezeichnungen nur in den Verkehr gebracht werden
    dürfen, wenn sie bestimmten Anforderungen an die
    Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit
    entsprechen, b) daß Lebensmittel, die bestimmten
    Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung
    oder Beschaffenheit nicht entsprechen oder
    sonstige Lebensmittel von bestimmter Art oder
    Beschaffenheit nicht, nur unter ausreichender
    Kenntlichmachung oder nur unter bestimmten
    Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder
    Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden
    dürfen,
  • c) daß Lebensmittel unter bestimmten zur
    Irreführung geeigneten Bezeichnungen, Angaben
    oder Aufmachungen nicht in den Verkehr gebracht
    werden dürfen und daß für sie mit bestimmten zur
    Irreführung geeigneten Darstellungen oder
    sonstigen Aussagen nicht geworben werden darf,
  • d) daß Lebensmittel nur in bestimmten Einheiten
    in den Verkehr gebracht werden dürfen,
  • e) daß Lebensmittel, bei denen bestimmte
    Verfahren angewendet worden sind, nur unter
    bestimmten Voraussetzungen in den Verkehr
    gebracht werden dürfen,
  • f) daß Lebensmitteln zur vereinfachten
    Feststellung ihrer Beschaffenheit bestimmte
    Indikatoren zugesetzt werden müssen
  • 5. zu verbieten, daß Gegenstände oder Stoffe, die
    bei dem Herstellen oder dem Behandeln von
    Lebensmitteln nicht verwendet werden dürfen, für
    diese Zwecke hergestellt oder in den Verkehr
    gebracht werden, auch wenn die Verwendung nur für
    den eigenen Bedarf des Abnehmers erfolgen soll.
  • (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Zusatzstoffe,
    auch soweit sie keine Lebensmittel sind. Insoweit
    bedürfen Rechtsverordnungen nach Absatz 1 auch
    des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für
    Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

30
19a - Weitere Ermächtigungen zum Schutz bei dem
Verkehr mit Lebensmitteln
  • Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
    Einvernehmen mit den Bundesministerien für
    Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
    Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
    des Bundesrates, soweit es zum Schutz des
    Verbrauchers erforderlich ist,
  • 1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln
    tierischer Herkunft davon abhängig zu machen,
    dass sie von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung
    oder von einer vergleichbaren Urkunde begleitet
    werden sowie Inhalt, Form und Ausstellung dieser
    Urkunden zu regeln,

31
19a - Weitere Ermächtigungen zum Schutz bei dem
Verkehr mit Lebensmitteln
  • 2. vorzuschreiben, daß Betriebe, die bestimmte
    Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den
    Verkehr bringen
  • a) zugelassen oder registriert sein müssen sowie
    die Voraussetzungen und das Verfahren für die
    Zulassung und die Registrierung einschließlich
    des Ruhens der Zulassung zu regeln,
  • b) bestimmte betriebseigene Kontrollen und
    Maßnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulungen
    von Personen in der Lebensmittelhygiene
    durchzuführen und darüber Nachweise zu führen
    haben,

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19a - Weitere Ermächtigungen zum Schutz bei dem
Verkehr mit Lebensmitteln
  • 3. vorzuschreiben, daß über das Herstellen, das
    Behandeln oder das Inverkehrbringen bestimmter
    Lebensmittel, über die Reinigung oder die
    Desinfektion von Räumen, Anlagen, Einrichtungen
    oder Beförderungsmitteln, in denen Lebensmittel
    hergestellt, behandelt oder in den Verkehr
    gebracht werden, Nachweise zu führen sind,
  • 4. das Nähere über Art, Form und Inhalt der
    Nachweise nach Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3
    sowie über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu
    regeln,
  • 5. vorzuschreiben, daß bestimmte Lebensmittel mit
    Nachweisen über die Art des Herstellens, der
    Zusammensetzung oder der Beschaffenheit zu
    versehen sind und daß das Inverkehrbringen,
    Verbringen ins Inland oder Ausführen nur zulässig
    ist, wenn die Lebensmittel von diesen Nachweisen
    begleitet werden, sowie das Nähere über Art, Form
    und Inhalt der Nachweise, über das Verfahren
    ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und
    Aufbewahrung zu regeln.

33
Was muss alles auf's Etikett?
  • Die Kennzeichnung von Lebensmitteln ist
    gesetzlich vorgeschrieben.
  • Ihr Ziel ist die Information von Verbraucherinnen
    und Verbrauchern über die Eigenschaften und
    Merkmale von Lebensmitteln.
  • Doch dieses Ziel wird nicht immer erreicht. Denn
    was hinter den juristischen Begriffen steckt, ist
    oft kompliziert und unverständlich.

34
Punkte 1 bis 3
  • an gut sichtbarer Stelle, in deutscher Sprache,
    leicht verständlich, deutlich lesbar,
    unverwischbar anzubringen. Sie dürfen nicht durch
    andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder
    getrennt werden
  • Die Verkehrsbezeichnung
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum, sowie
  • die Mengenkennzeichnung nach 7 Abs. 1 des
    Eichgesetzes (Schriftgröße beachten!)
  • Im gleichen Sichtfeld auf der Schauseite

35
Punkte 1 bis 5
  • Die Angaben der Punkte 1 bis 5 sind auf der
    Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen
    Etikett
  • im gleichen Sichtfeld anzubringen.
  • Verkaufs und Grundpreis,
  • EAN-Code,
  • Losnummer und
  • der grüne Punkt
  • sind weitere Kennzeichnungselemente.


36
Kennzeichnung von Lebensmitteln
  • Allgemeine Kennzeichnung
  • Kennzeichnungsvorschriften gelten für fast alle
    Lebensmittel in Fertigpackungen.
  • Bedeutung haben in diesem Zusammenhang
    insbesondere die
  • Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) i. d.
    Neufassung vom 15.12.1999 (BGBl. I S. 2466)
  • Fertigpackungsverordnung (FertigpackungsVO) i. d.
    F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 8.3.1994
    (BGBl. I S. 451)

37
Kennzeichnung von Lebensmitteln
  • Beide Verordnungen beruhen im wesentlichen auf
    der
  • EG-Etikettierungsrichtlinie,
  • die das Ziel hat, die Lebensmittelkennzeichnung
    innerhalb der EU zu harmonisieren.

38
Das übergreifende Regelwerk für die Kennzeichnung
von Lebensmitteln ist die Lebensmittel-Kennzeichnu
ngs-Verordnung (LMKV).
  • Schon im ersten Paragraphen wird deutlich, dass
    diese Verordnung mindestens ebenso viele
    Ausnahmen wie Regelungen enthält.
  • Abschnitt 1 regelt den Geltungsbereich der
    Verordnung, nämlich die Kennzeichnung von
    Lebensmitteln in Fertigpackungen (...), die dazu
    bestimmt sind, an den Verbraucher abgegeben zu
    werden.
  • Lose bzw. unverpackt verkaufte Waren sind also
    von vornherein ausgenommen.
  • Doch auch viele verpackte Lebensmittel werden
    durch Abschnitt 2 und 3 der Verordnung von den
    Bestimmungen ausgenommen.

39
Die Verordnung gilt nicht für
  • Lebensmittel, die in der Verkaufsstätte
    hergestellt und abgepackt werden (z.B. belegte
    Brötchen in der Bäckerei, Feinkostsalate beim
    Metzger)
  • Kakao und Kakaoerzeugnisse (auch Schokolade)
  • Kaffee- und Zichorienextrakte (z. B. löslicher
    Kaffee)
  • Zuckerarten und Honig
  • Aromen und Zusatzstoffe
  • Wein und weinhaltige Getränke (also auch Sekt,
    Likörwein und Branntwein)
  • Lebensmittel, die in der Gemeinschaftsverpflegung
    zur Selbstbedienung oder zu karitativen Zwecken
    abgegeben werden (z. B. Essen auf Rädern)
  • Für diese Produkte (ausgenommen die in der
    Verkaufstätte hergestellten Lebensmittel) ist die
    Kennzeichnung in eigenen Verordnungen geregelt
    (z. B. in der Honigverordnung oder im
    EU-Weinrecht).

40
(No Transcript)
41
Kennzeichnungs-Elemente von Lebensmitteln in
Fertigpackungen
  • Die Verkehrsbezeichnungen sind entweder in
    Rechtsvorschriften festgelegt
  • (z. B. Fleischverordnung) oder richten sich nach
    den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches.
  • Phantasienamen (z. B. Frühlingssteakgelten
    nicht als Verkehrsbezeichnung.
  • Quelle MLR-Broschüre Lebensmittel - Qualität in
    aller Munde", 1997, S. 21

42
Die Kennzeichnungselemente der LMKV sind
  • Die Verkehrsbezeichnung
  • Bei der Verkehrsbezeichnung handelt es sich um
    eine in Rechtsvorschriften
  • (z. B. Leitsätzen) festgelegte Bezeichnung,
  • bei deren Fehlen die nach allgemeiner
    Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung oder eine
    Beschreibung des Lebensmittels
  • und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die es
    dem Verbraucher ermöglicht, die Art des
    Lebensmittels zu erkennen und es von
    verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden

43
Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen
  • Verkehrs- oder SachbezeichnungPhantasienamen und
    Marken sagen nicht viel über die Beschaffenheit
    des Produktes aus.
  • Wenn kein Name vorhanden ist, muss der Inhalt
    beschrieben werden.
  • Die Begriffe, die verwendet werden, können
    vieldeutig sein, aber sie müssen stimmen.
  • Was drauf steht, muss auch drin sein!

44
Die Kennzeichnungselemente der LMKV sind
  • Name und Anschrift des Herstellers oder
    Verkäufers

45
Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen
  • Name und Anschrift des Herstellers, Verpackers
    oder Inverkehrbringers sind notwendig, um den
  • "Weg des Produktes" nachvollziehen zu können.
    Dies ist u. a. für die Produkthaftung von
    Bedeutung

46
Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen
  • Die Zutaten sind in der Reihenfolge ihres
    Mengenanteils aufgeführt.

47
Die Kennzeichnungselemente der LMKV sindDas
Zutatenverzeichnis
  • Das Zutatenverzeichnis
  • Zutat ist jeder Stoff, einschließlich der
    Zusatzstoffe, der bei der Herstellung eines
    Lebensmittels verwendet wird und unverändert oder
    verändert im Enderzeugnis vorhanden ist.
  • Besteht eine Zutat eines Lebensmittels aus
    mehreren Zutaten (zusammengesetzte Zutat), so
    gelten diese als Zutaten des Lebensmittels.
  • Das Verzeichnis der Zutaten besteht aus einer
    Aufzählung der Zutaten des Lebensmittels in
    absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils
    zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der
    Herstellung des Lebensmittels.
  • Der Aufzählung ist ein geeigneter Hinweis
    voranzustellen, in dem das Wort "Zutaten"
    erscheint.

48
Die Kennzeichnungselemente der LMKV sind Das
Zutatenverzeichnis
  • a) Zutaten sind mit ihrer Verkehrsbezeichnung
    anzugeben
  • b) Sofern eine Zutat zu einer in der Verordnung
    aufgeführten Klassen gehört, kann sie mit dem
    Namen der Klasse angegeben werden.

49
Das Zutatenverzeichnis
  • Die Kennzeichnung weiterer Eigenschaften
  • Zusatzstoffe Bei verpackten Lebensmitteln werden
    Zusatzstoffe im Rahmen der Zutatenliste
    gekennzeichnet.
  • Bei loser Ware muss ein Schild an oder neben dem
    Produkt auf die Verwendung von Zusatzstoffen
    hinweisen.
  • In Gaststätten und Einrichtungen der
    Gemeinschaftsverpflegung müssen Zusatzstoffe in
    der Speisekarte, der Preisliste oder auf einem
    Aushang gekennzeichnet werden. Das kann auch in
    Form von Fußnoten geschehen.

50
Die Kennzeichnungselemente der LMKV sindDas
Zutatenverzeichnis
  • c) Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsver
    ordnung, die zu einer in der Verordnung
    aufgeführten Klassen gehören, müssen mit dem
    Namen der Klasse, gefolgt von der
    Verkehrsbezeichnung oder der EWG-Nummer,
    angegeben werden.
  • Gehört eine Zutat zu mehreren Klassen, so ist die
    Klasse anzugeben, der die Zutat auf Grund ihrer
    hauptsächlichen Wirkung für das betreffende
    Lebensmittel zuzuordnen ist

51
  • Stärke, physikalisch modifizierte oder
    enzymatisch modifizierte Stärke
  • Stärke
  • Fisch aller Art, wenn Bezeichnung oder Aufmachung
    sich nicht auf eine
  • bestimmte Fischart beziehen
  • Fisch
  • Käse oder Käsemischungen aller Art, wenn
    Bezeichnung oder Aufma-
  • chung sich nicht auf eine bestimmte Käsesorte
    beziehen
  • Käse
  • Gewürze jeder Art, sofern sie insgesamt nicht
    mehr als 2 v.H. des Ge-
  • wichts des Lebensmittels betragen
  • Gewürz(e) oder Gewürzmischung
  • Kräuter oder Kräuterteile jeder Art, sofern sie
    insgesamt nicht mehr als
  • 2 v.H. des Gewichts des Lebensmittels betragen
  • Kräuter oder Kräutermischung
  • Grundstoffe jeder Art, die für die Herstellung
    der Kaumasse von Kau-
  • gummi verwendet werden
  • Kaumasse
  • Paniermehl jeglichen Ursprungs
  • Paniermehl

52
  • Zucker
  • Glukosesirup und getrockneter Glukosesirup
    jeweils mit einem Frukto-
  • segehalt von nicht mehr als 5 Prozent in Gewicht
    in der Trockenmasse
  • Glukosesirup
  • kristallwasserfreie und kristallwasserhaltige
    Dextrose
  • Dextrose oder Traubenzucker
  • Milcheiweiß jeder Art (Kaseine, Kaseinate und
    Molkeneiweiß) und Mi-
  • schungen daraus
  • Milcheiweiß
  • Kakaopressbutter, Expeller-Kakaobutter,
    raffinierte Kakaobutter
  • Kakaobutter
  • kandierte Früchte jeder Art, sofern sie insgesamt
    nicht mehr als 10 v.H.
  • des Gewichts des Lebensmittels betragen
  • kandierte Früchte
  • Gemüsemischungen, die nicht mehr als 10 v.H. des
    Gewichts des Le-
  • bensmittels betragen
  • Gemüse
  • Wein jeder Art im Sinne der Vorschriften über die
    gemeinsame Markt-
  • organisation für Wein der Europäischen Union

53
Zutat Klassenname
  • Die Skelettmuskeln von Tieren der Arten
    ,Säugetiere und ,Vögel, die
  • als für den menschlichen Verzehr geeignet gelten,
    mitsamt dem we-
  • sensgemäß darin eingebetteten oder damit
    verbundenen Gewebe, de-
  • ren Gesamtanteil an Fett und Bindegewebe die
    nachstehend aufgeführ-
  • ten Werte nicht übersteigt, und soweit das
    Fleisch Zutat eines anderen
  • Lebensmittels ist.
  • Ausgenommen ist Separatorenfleisch im Sinne des
    2 Nr. 7a der Fleischhygiene-Verordnung.
  • ,...fleisch, dem die Namen der Tierarten, von
  • denen es stammt, vorangestellt sind
  • Höchstwerte der Fett- und Bindegewebeanteile für
    Zutaten, die mit dem
  • Begriff ,...fleisch bezeichnet werden
  • Tierarten
  • Fett ()
  • Bindegewebe ()
  • Säugetiere (ausgenommen Kaninchen
  • und Schweine) und Mischungen von Tier-
  • arten, bei denen Säugetiere überwiegen

54
Klassen von Zutaten, bei denen die aufgeführten
Bezeichnungen verwendet werden müssen
  • Farbstoff
  • Konservierungsstoff
  • Antioxidationsmittel
  • Emulgator
  • Verdickungsmittel
  • Geliermittel
  • Stabilisator
  • Geschmacksverstärker
  • Säuerungsmittel
  • Säureregulator
  • Trennmittel
  • modifizierte Stärke
  • Süßstoff
  • Backtriebmittel
  • Schaumverhüter
  • Überzugsmittel
  • Schmelzsalz (nur bei Schmelzkäse und Erzeugnissen
    auf der Grundlage von Schmelzkäse)
  • Mehlbehandlungsmittel

55
(No Transcript)
56
Quid Was ist wirklich drin? (Ouantitative
Ingredient Declarations)
  • Die QUID-Regelung stärkere Transparenz oder
    verwirrender Zusatz?
  • Wie viel Gemüse befindet sich tatsächlich in
    meinem Gemüse-Fischfilet, wie viel Früchte sind
    im Müsli enthalten?
  • Fragen, die sich Verbraucher oft stellen. Denn
    häufig folgt nach dem Öffnen der Verpackung ein
    enttäuschender Anblick des scheinbar üppigen
    Gerichtes.?

57
Vorteil für Verbraucher
  • Vorteil für Verbraucher Die neue Regelung, kurz
    QUID ( Quantitative Inhalts-Deklaration), ist
    eines der wenigen Beispiele für eine wirklich
    verbraucherfreundliche EU-Gesetzgebung.
  • Verbraucherinnen und Verbraucher können nun nicht
    nur erkennen, wie viel (oder wenig) von einer
    wichtigen Zutat im Produkt enthalten ist.
  • Die Mengenkennzeichnung ermöglicht auch
    Vergleiche von Produkten verschiedener
    Hersteller
  • welches Ketchup enthält mehr Tomatenmark, welcher
    Heringsalat mehr Fisch?

58
Vorteil für Verbraucher
  • Allzu leicht soll es dem Verbraucher jedoch nicht
    gemacht werden.
  • Auch in Zukunft gilt genaues Hingucken
  • Beispiel Fruchtjoghurt Heißt das Produkt
    Joghurt mit Früchten, muss der genaue
    Fruchtanteil deklariert werden. Steht auf dem
    Etikett jedoch Joghurt mit Fruchtzubereitung,
    genügt die Angabe der Menge der
    Fruchtzubereitung, die außer Früchten auch noch
    Zucker, Wasser und andere Zutaten enthält.

59
(Ent-)Täuschung
  • Auch einen besseren Schutz vor (Ent-)Täuschung
    bietet die genaue Angabe der Mengen. Denn oft
    liegt der tatsächliche Anteil bestimmter Zutaten
    weit unter den Vorstellungen der Verbraucher.
  • Oder die vermeintliche Hauptzutat ist in der
    genannten Form
  • gar nicht enthalten

60
Beispiel
  • Eine Sauce Hollandaise mit Butter enthält in
    Wahrheit Butterreinfett, oder ein Sahnepudding
    wurde mit Sahnepulver hergestellt.
  • Zwar wird Butterreinfett aus Butter gewonnen und
    Sahnepulver aus Sahne, doch die Namensgebung der
    Produkte erweckt die Vorstellung einer nicht
    vorhandenen Natürlichkeit.
  • Dies war auch bisher bereits der Zutatenliste zu
    entnehmen. Doch indem solche pseudonatürlichen
    Zutaten als Wertgebend gelten, rückt QUID den
    industriellen Charakter dieser Lebensmittel
    stärker in den Vordergrund.

61
Vorteil für Verbraucher Was ist
kaufentscheidend?.
  • Damit ist die Lebensmittelindustrie gezwungen,
    ihre Rezepturen zumindest teilweise in weit
    größerem Maße als bisher preiszugeben.
  • Doch wesentlich problematischer ist bei vielen
    Produkten die Frage
  • Was ist kaufentscheidend?.
  • Entsprechend viele Diskussionen um die Umsetzung
    der Richtlinie gab es im Vorfeld und die
    EU-Kommission gab erläuternde Leitlinien für die
    Industrie heraus.

62
QUID(Ouantitative Ingredient Declarations)
  • Die neue Kennzeichnungsregelung QUID
    (Ouantitative Ingredient Declarations) soll diese
    Verwirrung beim Verbraucher beenden.
  • Sie ist in 8 der Lebensmittelkennzeichnungs-Vero
    rdnung verankert und ist am 1. Januar 2001 in
    Kraft getreten.

63
QUID Quantitative Ingredient Declaration
  • In der Neufassung der LMKV vom 15.12.1999 (BGBl.
    I S. 2466) wurde die EG-Richtlinie 97/4/EG über
    die quantitative Zutatendeklaration
  • (QUID - Quantitative Ingredient Declaration) zum
    01.01.2001 in deutsches Recht umgesetzt.Durch
    die prozentuale Angabe der für das Lebensmittel
    wertbestimmenden Zutaten soll dem Verbraucher die
    Kaufentscheidung erleichtert werden.
  • Die Mengenangabe für eine Zutat hat zu erfolgen,
    wenn einer der folgenden Auslöser" auftritt

64
QUID (Ouantitative Ingredient Declarations)
  • Mit Hilfe dieser Richtlinie soll die
    Mengenkennzeichnung von Zutaten in Lebensmitteln
    aus Fertigverpackungen geregelt werden.
  • Erforderlich wird die Kennzeichnung, wenn
  • eine Zutat in der Verkehrsbezeichnung genannt,
  • sie hervorgehoben (auch durch Bilder) oder
  • nur auf sie hingedeutet wird.

65
Wertgebend/ Wertbestimmend
  • im Sinne der Verordnung ist eine Zutat unter
    verschiedenen Voraussetzungen
  • Die Zutat ist in der Verkehrsbezeichnung genannt
    (z.B. Spinat in Spinatpizza)
  • Die Verkehrsbezeichnung deutet darauf hin, dass
    eine bestimmte Zutat enthalten ist
  • (z.B. Paprika in Zigeunersoße)
  • Die Zutat ist auf dem Etikett durch Worte, Bilder
    oder eine graphische Darstellung hervorgehoben
    (z.B. Schinken auf  Pizza Speciale oder der
    Hinweis mit Ananas bei Geflügelsalat)

66
Die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von
Zutaten (QUID-Kennzeichnung)
  • Die Menge einer bei der Herstellung eines
    zusammengesetzten Lebensmittels verwendeten Zutat
    oder einer verwendeten Klasse oder vergleichbaren
    Gruppe von Zutaten (Gattung von Zutaten) ist
    anzugeben

67
Beispiele für eine alte Deklaration
  • Fischfilet Käse-Kräuter - Aus saftigem
    Seelachsfilet, praktisch grätenfrei, aus Blöcken
    geschnitten, fangfrisch tiefgefroren, mit
    raffinierter Käse-Kräuterfüllung (20), knusprig
    paniert, vorgebraten und tiefgefroren
  • Zutaten Seelachs-Filet 50, Paniermehl,
    pflanzliches Öl, Weizenmehl, Edamer Käse,
    Vollmilch, Stärke, Schmelzkäsezubereitung,
    Kräuter

68
Beispiele für neue Deklaration
  • Baguette Carbonara - Luftiges Landbrot, herzhaft
    gefüllt mit würzigem Schinken und
    Käse-Sahne-Sauce, verfeinert mit grünem
    KnoblauchZutaten Weizenbrot, Käse-Sahne-Sauce
    18, Käse (Mozzarella, Gruyere, Edamer) 11,
  • Schinken 9

69
Beispiel...
  • Zum Beispiel... Geflügelsalat (
    Verkehrsbezeichnung), angerichtet mit Ananas,
    Champignons und Mandarinen ( Hinweis auf
    weitere Zutaten)
  • Bei diesem Produkt müssen sowohl der
    Geflügelanteil (z.B. 20 Hühnerfleisch, 12
    Putenfleisch) als auch der Anteil der anderen
    besonders hervorgehobenen Zutaten (z.B. 15
    Ananas, 8 Champignons, 3 Mandarinen) in der
    Zutatenliste genannt werden.

70
Das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das
Verbrauchsdatum
  • Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels
    ist das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel
    unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine
    spezifischen Eigenschaften behält (Farbe,
    Geschmack, Geruch) .

71
Das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das
Verbrauchsdatum
  • Es handelt sich damit in keinem Fall um ein
    Verfallsdatum oder Verbrauchsdatum.
  • (für Hackfleisch ist das Verbrauchsdatum
    vorgeschrieben).Die Art der Angabe des MHD ist
    abhängig von der Haltbarkeit eines Lebensmittels

72
Die Kennzeichnungselemente der LMKV sindDas
Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum
  • Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist unverschlüsselt
    mit den Worten
  • "mindestens haltbar bis..."
  • unter Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser
    Reihenfolge anzugeben.

73
MHD
  • Die Angabe von Tag, Monat und Jahr kann
  • auch an anderer Stelle erfolgen,
  • wenn in Verbindung mit der Angabe
  • "mindestens haltbar bis..."
  • auf diese Stelle hingewiesen wird.

74
MHD
  • Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei
    Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstigen
    Bedingungen gewährleistet, so ist ein
    entsprechender
  • Hinweis in Verbindung mit dem Mindesthaltbarkeitsd
    atum anzubringen

75
Das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das
Verbrauchsdatum
  • HaltbarkeitAngabe des MHD
  • bis zu 3 Monate
  • (z. B. Fleischerzeugnisse)
  • - Tag und Monat
  • 3 bis 18 Monate (z. B.Tiefkühlkost )
  • - Monat und Jahr
  • über 18 Monate (z. B. Konserven)
  • - Jahr

76
Das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das
Verbrauchsdatum
  • Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht
    verderblichen Lebensmitteln, die nach kurzer Zeit
    eine unmittelbare Gefahr für die menschliche
    Gesundheit darstellen könnten, ist
  • anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums das
    Verbrauchsdatum anzugeben.
  • Diesem Datum ist die Angabe
  • "verbrauchen bis"
  • voranzustellen, Beispiel "Verbrauchen bis 15.
    2."
  • verbunden mit dem Datum selbst
  • Oder einem Hinweis darauf wo das Datum in der
    Etikettierung zu finden ist.

77
Verbrauchsdatum
  • Lebensmittel, die ein Verbrauchsdatum tragen,
    dürfen nach Ablauf des Verbrauchsdatums nicht
    mehr in den Verkehr gebracht werden

78
Die Kennzeichnungselemente der LMKV sind Die
Mengenangabe
  • Die Mengenangabe erfolgt in Liter-, Gramm- oder
    Stückangaben.
  • Die Angaben müssen in leicht verständlicher
    Sprache, deutlich lesbar und unverwischbar
    angebracht
  • Der Alkoholgehalt eines Lebensmittels muss ab
    1,2 angegeben werden

79
Punkte 1 bis 3 an sichtbare Stelle
  • an gut sichtbarer Stelle, in deutscher Sprache,
    leicht verständlich, deutlich lesbar,
    unverwischbar anzubringen. Sie dürfen nicht durch
    andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder
    getrennt werden
  • 1. Die Verkehrsbezeichnung
  • 2. das Mindesthaltbarkeitsdatum, sowie
  • 3. die Mengenkennzeichnung nach 7 Abs. 1 des
    Eichgesetzes (Schriftgröße beachten!)
  • Im gleichen Sichtfeld auf der Schauseite

80
weitere Kennzeichnungselemente
  • Die Angaben sind auf der Fertigpackung oder einem
    mit ihr verbundenen Etikett
  • im gleichen Sichtfeld anzubringen.
  • 1. Verkaufs und Grundpreis,
  • 2. EAN-Code,
  • 3. Losnummer und
  • 4. der grüne Punkt

81
Kennzeichnung allergener Bestandteile
  • Regelungen zur Kennzeichnung
  • und Information
  • Durch eine Änderung der Richtlinie 2000/13/EG
    ist es
  • EU-weit Pflicht geworden,
  • Die wichtigsten Zutaten mit
  • allergieauslösendem Potential
  • zu kennzeichnen.

82
Kennzeichnung allergener Bestandteile
  • Folgende möglicherweise allergieauslösende
    Zutaten sind
  • bei allen Lebensmitteln einschließlich der
    alkoholischen Getränke auf der Etikettierung
    aufzuführen sind
  • Glutenhaltiges Getreide und glutenhaltige
    Getreideerzeugnisse
  • Krebstiere und Krebstiererzeugnisse
  • Eier und Eierzeugnisse
  • Fisch und Fischerzeugnisse
  • Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse
  • Soja und Sojaerzeugnisse
  • Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich
    Laktose)
  • Schalenfrüchte und Nebenerzeugnisse
  • Sellerie und Sellerieerzeugnisse
  • Senf und Senferzeugnisse
  • Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse
  • Schwefeldioxid und Sulfite in einer
    Konzentration von über 10 mg/kg oder 10 mg/l

83
(No Transcript)
84
Problem bei Allergien und Unverträglichkeiten
  • Beispiel
  • Ist in der Fruchtzubereitung von Joghurt z. B.
    der Konservierungsstoff Sorbinsäure enthalten,
    muss er nicht in der Zutatenliste aufgeführt
    werden.
  • Er fällt u. a. zusammen mit der Fruchtzubereitung
    unter die
  • "25-Prozent-Regel".
  • Verbraucher, die Sorbinsäure nicht vertragen,
    können anhand der Zutatenliste somit nicht
    erkennen, ob dieser Konservierungsstoff im
    Joghurt enthalten ist.

85
Problem bei Allergien und Unverträglichkeiten
  • Für Allergiker, die darauf angewiesen sind, einen
    bestimmten Stoff im Lebensmittel zu meiden, ein
    Problem mit möglicherweise gesundheitlichen
    Folgen.
  • Geplant ist, diese 25-Prozent-Regel u. a.
    aufgrund der zunehmenden Zahl von Allergien
    aufzuheben.
  • Der Verbraucher soll dann umfassend über den
    Inhalt des Lebensmittels informiert werden.

86
Quellen
  • Richtlinie 2000/13/EG des europäischen Parlaments
    und des Rates vom 20.03.2000 zur Angleichung der
    Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die
    Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln
    sowie die Werbung hierfür,ABl. L 109/29
    (http//europa.eu.int/comm/food/fs/fl/fl01_de.pdf)

87
Der Preis
  • sagt aus, was das abgepackte Lebensmittel kostet.
    Er heißt deshalb auch Endpreis. Er ist entweder
    auf dem Produkt selbst oder auf einem Schild nahe
    bei der Ware.
  • Der GrundpreisZiel der Neuregelung ist es
    insbesondere, den Verbrauchern den Preisvergleich
    von Waren in unterschiedlichen Verpackungseinheite
    n zu erleichtern. Konkreter Anlass hierfür ist
    außerdem der Umstand, dass Industrie und Handel
    wegen der Einführung des Euro-Bargelds zum
    1.1.2002 vermehrt bisher unübliche Packungsgrößen
    einführen werden, um bei den neuen Preisen in
    Euro die psychologischen Schwellenpreise (z.B.
    0,99 Euro) nicht zu überschreiten.
  • Viele Lebensmittel sind jedoch von dieser Angabe
    befreit.Beispiel 2,58 / 5,16 /kg

88
  • Preisauszeichnung
  • Der Preis ist laut Preisangabenverordnung (PAngV)
    vom 28.7.2000 (BGBl. I S. 1244) durch
    Preisschilder oder Beschriftung auf der Ware
    auszuzeichnen, und zwar als Endpreis (inkl.
    Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile).
  • Seit 1.9.2000 müssen Waren generell mit einem
    zusätzlichen Grundpreis ausgezeichnet werden.
  • Die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises
    entfällt, wenn die Ware pro Stück (z.B. eine
    Zitrone oder eine Schlangengurke) abgegeben wird
    oder der Endpreis identisch mit dem Grundpreis
    ist. Werden lose Waren in Anwesenheit des Kunden
    abgewogen, muss lediglich der Grundpreis
    angegeben werden. Bei Waren, bei denen das
    Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis
    auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
  • Ein Pfand, das auf Mehrwegverpackungen erhoben
    wird, ist bei der Berechnung des Grundpreises
    nicht zu berücksichtigen.

89
2 der Preisangabenverordnung
  • Der neue 2 der Preisangabenverordnung sieht als
    Mengeneinheit für den Grundpreis folgende
    Bezugsgrößen vor
  • 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder
  • 1 Quadratmeter.
  • Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen
    üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht
    übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den
    Grundpreis auch 100 Gramm oder 100 Milliliter
    verwendet werden.
  • Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener
    loser Ware sind je nach der Verkehrsauffassung
    folgende Mengeneinheiten für die Berechnung des
    Grundpreises zulässig
  • 1 Kilogramm oder 100 Gramm, 1 Liter oder 100
    Milliliter.

90
Gentechnik Novel-Food-Verordung
  • Für die Kennzeichnung von gentechnisch
    veränderten Lebensmitteln ist zunächst die
    Novel-Food-Verordung (Verordnung über neuartige
    Lebensmittel) vom 15. Mai 1997 zuständig. Sie
    gilt für neuartige Produkte, die seitdem in der
    EU in Verkehr gebracht werden.
  • Dabei bezieht sich neuartig auf jegliche
    Eigenschaft oder Technologie, die bisher nicht
    angewendet wurde (z.B. Gentechnik, neue Verfahren
    der Lebensmittelkonservierung).
  • Die Novel-Food-Verordnung regelt auch die
    Kennzeichnung dieser neuartigen Lebensmittel.

91
EU-Etikettierungsrichtlinie
  • Da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
  • Novel-Food-Verordnung gentechnisch veränderter
    Mais und Soja bereits in der EU in Verkehr
    gebracht waren und somit nicht mehr als neuwertig
    galten, mussten sie nicht nach den Bestimmungen
    dieser Verordnung gekennzeichnet werden.
  • Stattdessen wurde eine Ergänzungsverordnung zur
    EU-Etikettierungsrichtlinie  erlassen, die
    speziell für die Kennzeichnung dieser beiden
    Lebensmittel gilt. Diese Verordnung schreibt eine
    Kennzeichnung von Mais-  und Sojaprodukten und
    zutaten vor, wenn gentechnisch veränderte
    Erbsubstanz (DNA) oder dadurch neu gebildetes
    Eiweiß nachgewiesen werden kann.

92
Ökologische Lebensmittel Verordnung zum
ökologischen Landbau
  • Die Kennzeichnung ökologisch erzeugter
    pflanzlicher Lebensmittel ist seit 1993 EU-weit
    durch eine Verordnung zum ökologischen Landbau
    geregelt. Seitdem dürfen nur noch Produkte als
    bio bzw. biologisch oder öko bzw.
    ökologisch bezeichnet werden, die mindestens
    nach den Richtlinien dieser Verordnung erzeugt
    und verarbeitet wurden.
  • Enthält das Produkt einen Anteil an ökologischen
    Rohstoffen von mehr als 95 Prozent, dann darf
    vorne auf der Verpackung  ökologisch oder
    biologisch abgedruckt werden.
  • Enthält das Produkt zwischen 70 und 95 Prozent
    ökologische Rohstoffe, darf nur im Rahmen der
    Zutatenliste angegeben werden, welche Zutaten aus
    ökologischem Anbau stammen.

93
Die Kennzeichnung von "loser Ware"
  • Lose Ware, wie Brot und Backwaren, Fleisch und
    Wurst, Obst und Gemüse, hat kein Etikett, auf dem
    eine Kennzeichnung angebracht werden kann. Vor
    dem Hintergrund, dass diese Produkte in der Regel
    nicht zur Selbstbedienung angeboten werden, sind
    sie von der generellen Kennzeichnungspflicht
    ausgenommen.
  • Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass
    Verbraucherinnen und Verbraucher in diesem Falle 
    andere Möglichkeiten haben, etwas über die
    Zusammensetzung dieser Waren zu erfahren. Zum
    einen besteht die Möglichkeit, das
    Verkaufspersonal zu fragen. Ob und wie gut dieses
    jedoch über die Inhaltsstoffe der Lebensmittel
    informiert sein muss, steht in keiner Verordnung.
  • Zum anderen gibt es auch für diese Lebensmittel
    Kennzeichnungsregeln, die in den Verordnungen
    über die jeweiligen Produkte sowie in der
    Zusatzstoff-Zulassungs-Verordnung festgelegt
    sind.

94
Kennzeichnung von unverpackt angebotenenLebensmit
teln "loser Ware"
  • Für die Kennzeichnung loser Ware gelten weniger
    strenge Vorschriften als für
  • Ganz ohne Kennzeichnung geht es aber nicht
  • Es bestehen einige allgemeine
    Kennzeichnungsregelungen für alle Lebensmittel,
    die lose angeboten werden.
  • Wie bei Fertigpackungen sind auch für
    unverpackte Lebensmittel, die in einer besonderen
    Art hergestellt oder behandelt worden sind,
    spezielle Kennzeichnungsregelungen
    vorgeschrieben.
  • Sowohl bei Fertigpackungen als auch bei loser
    Ware gibt es produktspezifische Pflichtangaben
    für einzelne Lebensmittel. Da gerade bei loser
    Ware oft Unsicherheit besteht, was angegeben sein
    muss, werden nachfolgend beispielhaft bei einigen
    Produktgruppen die notwendigen Angaben aufgeführt.

95
Allgemeine Kennzeichnungsregelungen "loser Ware"
  • Für alle Lebensmittel müssen bei loser Ware
    einige Angaben gut sichtbar, in leicht
  • lesbarer Schrift und unverwischbar gemacht
    werden.
  • Verkehrsbezeichnung
  • Grundsätzlich ist auch bei unverpackt angebotenen
    Lebensmitteln die Verkehrsbezeichnung anzugeben.
  • Zusatzstoffe
  • Wenn bei loser Ware Zusatzstoffe verwendet
    werden, gibt es für die Kennzeichnung zwei
    Möglichkeiten
  • 1. direkt neben der Ware (Schild auf oder neben
    dem Lebensmittel)
  • Hier genügt die Kurzform, d. h. nur wenn die in
    der Tabelle angegebenen
  • Stoffe zugesetzt wurden, muss die entsprechende
    Angabe gemacht werden.
  • Andere Zusatzstoffe müssen auf dem Schild nicht
    genannt sein.
  • 2. Kennzeichnung von bestimmten Zusatzstoffen
    direkt neben der Ware
  • zugesetzte Stoffe Angabe, wie
  • Farbstoffe (E 100 bis E 180) mit Farbstoff
  • Zusatzstoffe zur Konservierung mit
    Konservierungsstoff oder konserviert
  • Zusatzstoffe als Antioxidationsmittel mit
    Antioxidationsmittel
  • Zusatzstoffe als Geschmacksverstärker mit
    Geschmacksverstärker

96
Angaben zu den Zusatzstoffen müssen nicht gemacht
werden "loser Ware"
  • Die Angaben zu den Zusatzstoffen müssen nicht
    gemacht werden, wenn die Zusatzstoffe
  • nur den Zutaten eines Lebensmittels zugesetzt
    sind und in dem Lebensmittel
  • keine technologische Wirkung mehr ausüben.
  • Quelle
  • Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29.01.1998,
    BGBl. I S. 230 9
  • Hinweis
  • Zutaten, die Lebensmittel sind, müssen bei
    unverpackt angebotenen Produkten auf
  • dem Verkaufsschild neben der Ware nicht
    gekennzeichnet sein (Ausnahmen von
  • dieser Regel gibt es jedoch bei verschiedenen
    Produkten,
  • Beispiel Malzextrakt wird durch Eindicken von
    wässrigen Auszügen aus Gerstenmalz
  • hergestellt. Er darf zur Herstellung von Brot
    verwendet werden.
  • Malzextrakt ist lebensmittelrechtlich kein
    Zusatzstoff. Als Lebensmittel-Zutat muss er
  • bei loser Ware auf dem Verkaufsschild neben der
    Ware nicht gekennzeichnet sein.
  • Bei Fertigpackungen muss er dagegen in der
    Zutatenliste aufgeführt sein.

97
Fleischerzeugnisse offene Ware
  • Auf einem Schild auf oder neben der Ware sind
    folgende Angaben zu machen, wenn die aufgeführten
    Stoffe zugesetzt sind
  • Kennzeichnung von Zutaten bei Fleischerzeugnissen
  • zugesetzte Stoffe Angabe
  • Trockenmilch-, Molken-, Milcheiweißerzeugnisse
  • mit Milchpulver
  • mit Molkenpulver
  • mit Milcheiweiß
  • Eiweiß mit Eiklar
  • Milch unter Verwendung von Milch
  • Sahneerzeugnisse unter Verwendung von Sahne
  • Pflanzeneiweiß mit Pflanzeneiweiß
  • Stärke mit Stärke
  • Semmel, Grütze und andere Getreideerzeugnisse
  • Art der verwendeten Stoffe muss aus
  • der Bezeichnung hervorgehen oder
  • dem Verbraucher bekannt sein
  • Einlagen wie Paprikaschoten, Peperoni,
  • Tomaten, Oliven, Edelpilze,
  • Gurken, Rosinen, Mandeln, Nüsse,

98
Fleisch und Fleischwarenoffene Ware
  • Der Zusatz von Phosphat muss gekennzeichnet
    werden. Ebenso der Einsatz von Kaliumsorbat, das
    zur Oberflächenbehandlung von Rohwürsten und
    Rohschinken verwendet werden kann, um
    Schimmelbefall zu vermeiden.
  • Quelle
  • Verordnung über Fleisch und Fleischerzeugnisse
    vom 21.01.1982, BGBl. I
  • S. 89 5 Abs. 1, Anlage 3

99
Nährwertkennzeichnung
  • Mit Hilfe der Nährwertkennzeichnung soll der
  • Verbraucher
  • Informationen über die
  • enthaltenen Nährstoffe und ihre Mengen
  • auf dem Etikett eines Lebensmittels bekommen.
  • Lebensmittel müssen seit dem 1.10.1995 in der
  • Bundesrepublik Deutschland nach der
  • Nährwert-Kennzeichnungsverordnung (NKV) vom
  • 25.11.1994 (BGB1. I S. 3526) gekennzeichnet
    werden .
  • Für diätetische Produkte gelten außerdem die
    Vorschriften der Diät-Verordnung.

100
Nährwertkennzeichnung
  • Eine Nährwertkennzeichnung ist freiwillig immer
    möglich.
  • Sie wird erst dann verpflichtend, wenn
  • nährwertbezogene Angaben auf dem Etikett, in
    der Aufmachung oder in der Werbung erfolgen.
  • Eine nährwertbezogene Angabe ist
    definitionsgemäß
  • jede im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der
    Werbung für Lebensmittel erscheinende Darstellung
    oder Aussage, mit der erklärt, suggeriert oder
    mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein
    Lebensmittel auf Grund seines Energiegehaltes
    oder Nährstoffgehaltes besondere
    Nährwerteigenschaften besitzt.

101
Art und Weise der Nährwertkennzeichnung Big
4-Regel
  • Die NKV legt genau fest, welche nährwertbezogenen
    Angaben in welcher Form gemacht werden dürfen.
  • Die nährwertbezogenen Angaben sind in deutlich
    sichtbarer, leicht lesbarer und unverwischbarer
    Schrift auf dem Etikett einer Fertigpackung
    anzubringen.
  • Werden Angaben über Brennwert, Eiweiß-,
    Kohlenhydrat- oder Fettgehalt gemacht,
  • tritt die Big 4-Regel in Kraft. Es müssen alle
    vier Werte in der richtigen
  • Reihenfolge aufgeführt werden.

102
Big 4-Regel
  • Big 4
  • 1.Brennwert
  • 2.Eiweiß
  • 3.Kohlenhydrate
  • 4.Fett
  • Bezieht sich die nährwertbezogene Angabe auf
    Zucker-, Ballaststoff-, Natriumgehalt oder auf
    den Gehalt an gesättigten Fettsäuren, so gilt die
  • Big 8-
  • Regel. Alle Nährstoffgehalte dieser Gruppe müssen
    in definierter Reihenfolge mit angegeben werden.

103
Big 8
  • Brennwert
  • Eiweiß
  • Kohlenhydrate
  • davon Zucker
  • Fett
  • davon gesättigte Fettsäuren
  • Ballaststoffe
  • Natrium
  • ----------
  • Wenn Angaben zu
  • einfach oder mehrfach ungesättigten Fettsäuren
  • oder zu Cholesterin
  • gemacht werden, muss zusätzlich zu den
  • Big 4 der Gehalt an
  • gesättigten Fettsäuren, bezogen auf den
    Gesamtfettgehalt, angegeben werden.
  • Die Big 8- Regel ist dann nicht verpflichtend.

104
Angaben über Vitamine und
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