Title: Lebensmittelrecht f
1Lebensmittelrecht für SPT
2Recht und Qualität
3Zielsetzung
- In diesem Teil sollen analytische, rechtliche
Grundlagen beschrieben werden aus Sicht der
Produktion - Spezifikationen(Wareneingangs-kontrollen,
Online-Kontrollen, HACCP, Festlegungen in CCP,CP) - Lebensmittelrechtlich notwendige Analysen
- Analysen, die der Verbraucher erwartet, wie
Nährwerte u.a.
4Zielsetzung
- 2. Marketing/ Vertrieb
- - Deklarationen nach LMBG, hier
Notwendigkeiten und mögliche Deklarationen,
die dann lebensmittelrechtliche Grundlagen
benötigen - - Festlegung des MHD, Grundlagen sollen hier
chemische-, physikalische-, mikrobiologische
werte sein
5RechtAufgabenstellung
- Für das von Ihnen gewählte Lebensmittel bzw.
Produkt sind - alle relevanten Rechtsvorschriften zu nennen .
- eine Volldeklaration zu erstellen unter
Berücksichtigung aller gemachten Aussagen, wie - a. Marketing-Briefing, hier insbesondere
- - bildliche Darstellung
- - Sales- folder
- - Werbematerial
- b. Ernährungsbetrachtung
- - auf dem Produkt
- - in den Werbeunterlagen
- ²Die Volldeklaration ist auf die Verpackung
aufzuteilen und entsprechend zu kennzeichnen,
z.B. - -Schauseite
- -Rückseite
- -Seitenlaschen
6Übersicht über die lebensmittelrechtlichen
Anforderungen der Bundesrepublik Deutschland Das
deutsche Lebensmittelrecht ist aufgeteilt in
Horizontale Vorschriften, d.h. Vorschriften, die
für alle herstellenden, verarbeitenden,
zubereitenden, lagernden, befördernden,
behandelnden, verteilenden, zum Verkauf
anbietenden Lebensmittelbetriebe gelten.
ê ê ê ê ê ê ê
Vertikale Vorschriften, d.h. spezielle
Regelungen, die sich i.d.R. auf einzelne
Lebensmittelgruppen beziehen.
7Horizontale Vorschriften
Lebensmittel- und Bedarfsgestände-gesetz (LMBG)
Lebensmittel-hygiene-verordnung
Bundes-seuchengesetz
Produkthaftungs- gesetz
Vertikale Vorschriften
Milch-V Milch-erzeugnis V
Ei-Produkte V
Hühner-eier V
Fleisch V Fleisch-hygiene V
Geflügel-fleisch V
Lebensmittel-Kennzeichnungs V
Fisch-hygiene V
Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
etc.
8- Die Kennzeichnung unserer Lebensmittel ist häufig
lückenhaft. Es fehlen Angaben zur Herkunft, zum
Nährwert oder zu den Aromastoffen. - Hübsche Bilder, wie etwa leckere Erdbeeren auf
dem Joghurtbecher, täuschen darüber hinweg, dass
der Geschmack nicht nur von natürlichen Früchten,
sondern hauptsächlich von Aromastoffen stammt.
9Oberste Maxime im Lebensmittelverkehr ist der
gesundheitliche Verbraucherschutz und der Schutz
vor Täuschung
- Der Schutz vor Täuschung ist gewährleistet, wenn
ein Lebensmittel in Zusammensetzung und
Kennzeichnung der Verkehrsauffassung, also der
redlichen Herstellungspraxis und der berechtigten
Verbrauchererwartung, entspricht. - Werden Lebensmittel in den Verkehr gebracht, ist
es von großer Bedeutung, die maßgebliche
Verkehrsauffassung zu ermitteln und die richtige
Verkehrsbezeichnung zu finden.
10In der Europäischen Union gibt es nur in
Ausnahmefällen eine einheitliche
Verkehrsauffassung
- Es gilt vielmehr der Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung der jeweils bestehenden nationalen
Verkehrsauffassungen. - In Deutschland wird die Verkehrsauffassung für
viele Lebensmittel in den Leitsätzen des
Deutschen Lebensmittelbuches beschrieben.
11Leitsätze
- Die Leitsätze sind deshalb für Hersteller,
Handel, Importeur, Verbraucher, Überwachung und
Gerichte eine wichtige Orientierungshilfe.
12Schau aufs Etikett ...
- Lebensmittel dürfen
- nicht gesundheitsschädlich sein,
- den Konsumenten nicht täuschen, und
- sie müssen ausreichend gekennzeichnet sein.
- Das sind die drei eisernen Grundregeln in der
Europäischen Union.
13 1 - Lebensmittel
- (1) Lebensmittel im Sinne dieses Gesetzes sind
Stoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem,
zubereitetem oder verarbeitetem Zustand von
Menschen verzehrt zu werden ausgenommen sind
Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu
anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuß
verzehrt zu werden. - (2) Den Lebensmitteln stehen gleich ihre
Umhüllungen, Überzüge oder sonstigen
Umschließungen, die dazu bestimmt sind,
mitverzehrt zu werden, oder bei denen der
Mitverzehr vorauszusehen ist.
14 2 - Zusatzstoffe
- Zusatzstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind
Stoffe, die dazu bestimmt sind, Lebensmitteln zur
Beeinflussung ihrer Beschaffenheit oder zur
Erzielung bestimmter Eigenschaften oder Wirkungen
zugesetzt zu werden - ausgenommen sind Stoffe, die natürlicher Herkunft
oder den natürlichen chemisch gleich sind und
nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend
wegen ihres Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswertes
oder als Genußmittel verwendet werden, sowie
Trink- und Tafelwasser. - 1. a) Mineralstoffe und Spurenelemente sowie
deren Verbindungen außer Kochsalz, - b) Aminosäuren und deren Derivate,
- c) Vitamine A und D sowie deren Derivate,
- d) Zuckeraustauschstoffe, ausgenommen Fruktose,
- e) Süßstoffe
15 2 - Zusatzstoffe
- 2. Stoffe, mit Ausnahme der in Absatz 1 zweiter
Halbsatz genannten, die dazu bestimmt sind, - a) bei dem Herstellen von Umhüllungen, Überzügen
oder sonstigen Umschließungen im Sinne des 1
Abs. 2 verwendet zu werden, - b) der nicht zum Verzehr bestimmten Oberfläche
von Lebensmitteln zugesetzt zu werden, - c) bei dem Behandeln von Lebensmitteln in der
Weise verwendet zu werden, daß sie auf oder in
die Lebensmittel gelangen - 3. Treibgase oder ähnliche Stoffe, die zur
Druckanwendung bei Lebensmitteln bestimmt sind
und dabei mit diesen in Berührung kommen. - (3) Das Bundesministerium für Gesundheit
(Bundesministerium) wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Stoffe oder Gruppen von Stoffen
den Zusatzstoffen gleichzustellen, - 1. sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß ihre Verwendung in Lebensmitteln
gesundheitlich nicht unbedenklich ist - 2. soweit es zur Durchführung von Verordnungen
oder Richtlinien des Rates oder der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist.
16 6 - Verbraucher
- (1) Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes ist
derjenige, an den Lebensmittel, Tabakerzeugnisse,
kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände zur
persönlichen Verwendung oder zur Verwendung im
eigenen Haushalt abgegeben werden. - (2) Dem Verbraucher stehen gleich Gaststätten,
Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie
Gewerbetreibende, soweit sie in Absatz 1 genannte
Erzeugnisse zum Verbrauch innerhalb ihrer
Betriebsstätte beziehen.
17 7 - Sonstige Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieses Gesetzes ist
- - Herstellen
- das Gewinnen, Herstellen, Zubereiten, Be- und
Verarbeiten - - Inverkehrbringen
- das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu
sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an
andere - -
18 7 - Sonstige Begriffsbestimmungen
- Behandeln
- das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen, Stempeln,
Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Lagern,
Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige
Tätigkeit, die nicht als Herstellen,
Inverkehrbringen oder Verzehren anzusehen ist - - Verzehren
- das Essen, Kauen, Trinken sowie jede sonstige
Zufuhr von Stoffen in den Magen. - (2) Dem gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln und
Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes stehen
das Herstellen, das Behandeln und die Abgabe in
Genossenschaften oder sonstigen
Personenvereinigungen für deren Mitglieder sowie
in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung
gleich.
19 8 - Verbote zum Schutz der Gesundheit
- Es ist verboten,
- 1. Lebensmittel für andere derart herzustellen
oder zu behandeln, dass ihr Verzehr geeignet ist,
die Gesundheit zu schädigen - 2. Stoffe, deren Verzehr geeignet ist, die
Gesundheit zu schädigen, als Lebensmittel in den
Verkehr zu bringen - 3. Erzeugnisse, die keine Lebensmittel sind, bei
denen jedoch auf Grund ihrer Form, ihres Geruchs,
ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung,
ihrer Etikettierung, ihres Volumens oder ihrer
Größe vorhersehbar ist, daß sie von den
Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit
Lebensmitteln verwechselt und deshalb zum Munde
geführt, gelutscht oder geschluckt werden können
(mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeugnisse),
derart für andere herzustellen oder zu behandeln
oder in den Verkehr zu bringen, daß infolge ihrer
Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln eine
Gefährdung der Gesundheit hervorgerufen wird
dies gilt nicht für Arzneimittel, die einem
Zulassungs- oder Registrierungsverfahren
unterliegen.
20 11 - Zusatzstoffverbote
- (1) Es ist verboten,
- 1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder
Behandeln von Lebensmitteln, die dazu bestimmt
sind, in den Verkehr gebracht zu werden, - a) nicht zugelassene Zusatzstoffe unvermischt
oder in Vermischungen mit anderen Stoffen zu
verwenden - b) Ionenaustauscher zu benutzen, soweit dadurch
nicht zugelassene Zusatzstoffe in die
Lebensmittel gelangen - c) Verfahren zu dem Zweck anzuwenden, nicht
zugelassene Zusatzstoffe in den Lebensmitteln zu
erzeugen 2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den
Verkehr zu bringen, die entgegen dem Verbot der
Nummer 1 hergestellt oder behandelt sind oder
einer nach 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 4
erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen - 3. Zusatzstoffe oder Ionenaustauscher, die bei
dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von
Lebensmitteln nicht verwendet werden dürfen, für
eine solche Verwendung oder zur Verwendung bei
dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln
durch den Verbraucher gewerbsmäßig in den Verkehr
zu bringen.
21 11 - Zusatzstoffverbote
- (2) Absatz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung auf
- 1. Zusatzstoffe, die aus dem Lebensmittel
vollständig oder soweit entfernt werden, daß sie
oder ihre Umwandlungsprodukte in dem zur Abgabe
an den Verbraucher im Sinne des 6 Abs. 1
bestimmten Erzeugnis nur als technisch
unvermeidbare und technologisch unwirksame Reste
in gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich
unbedenklichen Anteilen enthalten sind - 2. destilliertes oder demineralisiertes Wasser,
Luft, Stickstoff und Kohlendioxid, soweit diese
nicht als Treibgase im Sinne des 2 Abs. 2 Nr. 3
verwendet werden, sowie Wasserstoff, soweit er
zur Fetthärtung oder zur Herstellung von
Zuckeralkoholen verwendet wird. - Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Zusatzstoffe, deren
Entfernen im Sinne dieser Vorschrift durch
Vermischen erfolgt, sowie für Zusatzstoffe, die
durch chemische Umsetzungen bleichend wirken. - (3) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a findet keine
Anwendung auf Enzyme und Mikroorganismenkulturen.
Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c findet keine Anwendung
auf Stoffe, die bei einer allgemein üblichen
küchenmäßigen Zubereitung von Lebensmitteln
entstehen, sowie auf Aminosäuren.
22 12 - Ermächtigungen für Zusatzstoffe
- (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es unter Berücksichtigung technologischer,
ernährungsphysiologischer und diätetischer
Erfordernisse mit dem Schutz des Verbrauchers
vereinbar ist, - 1. Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte
Lebensmittel oder für bestimmte Verwendungszwecke
zuzulassen - 2. Ausnahmen von dem Verbot des 11 Abs. 1 Nr. 3
zuzulassen. - (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zum Schutz des
Verbrauchers erforderlich ist, - 1. Höchstmengen für den Gehalt an Zusatzstoffen
oder deren Umwandlungsprodukten in Lebensmitteln
sowie Reinheitsanforderungen für Zusatzstoffe
oder für Ionenaustauscher festzusetzen - 2. Vorschriften über das Herstellen, das
Behandeln oder das Inverkehrbringen von
Zusatzstoffen im Sinne des 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3
und des 11 Abs. 2 Nr. 1 oder von
Ionenaustauschern zu erlassen - 2a. bestimmte Zusatzstoffe im Sinne des 11 Abs.
2 von der Regelung des 11 Abs. 2 auszunehmen - 3. bestimmte Enzyme oder Mikroorganismenkulturen
von der Regelung des 11 Abs. 3 Satz 1
auszunehmen - 4. die Verwendung bestimmter Ionenaustauscher bei
dem Herstellen von Lebensmitteln zu verbieten
oder zu beschränken. - (3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2
bedürfen des Einvernehmens mit den
Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten, für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit und für Wirtschaft.
23Lebensmittelrecht 16 - Kenntlichmachung
- (1) Der Gehalt der Lebensmittel an den in
Rechtsverordnungen nach 12 Abs. 1 Nr. 1
zugelassenen Zusatzstoffen und die Anwendung der
in Rechtsverordnungen nach 13 Abs. 2 Nr. 1
zugelassenen Bestrahlung sind kenntlich zu
machen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, in
diesen Rechtsverordnungen die Art der
Kenntlichmachung zu regeln sowie Ausnahmen von
der Verpflichtung zur Kenntlichmachung
zuzulassen, soweit es mit dem Schutz des
Verbrauchers vereinbar ist. - (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es zum Schutz des
Verbrauchers erforderlich ist, - 1. Vorschriften über die Kenntlichmachung der in
oder auf Lebensmitteln vorhandenen Reste von
nicht zulassungsbedürftigen Zusatzstoffen im
Sinne des 11 Abs. 2 Nr. 1 sowie von Stoffen im
Sinne der 14 und 15 zu erlassen - 2. vorzuschreiben, dass diesen Lebensmitteln
bestimmte Angaben, insbesondere über die
Anwendung der Stoffe oder über die weitere
Verarbeitung der Lebensmittel, beizufügen sind.
24 17 - Verbote zum Schutz vor Täuschung
- (1) Es ist verboten,
- 1. zum Verzehr nicht geeignete Lebensmittel oder
Lebensmittel, die entgegen den Vorschriften des
31 hergestellt oder behandelt worden sind, als
Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu
bringen - 2. a) nachgemachte Lebensmittel,
- b) Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer
Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung
abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere
in ihrem Nähr- oder Genußwert oder in ihrer
Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind
oder - c) Lebensmittel, die geeignet sind, den Anschein
einer besseren als der tatsächlichen
Beschaffenheit zu erwecken, - ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig
in den Verkehr zu bringen - 3. zugelassene Zusatzstoffe oder zugelassene
Bestrahlungen auch bei Kenntlichmachung so
anzuwenden, daß sie geeignet sind, den
Verbraucher über den geminderten Wert oder die
geminderte Brauchbarkeit eines Lebensmittels zu
täuschen
25 17 - Verbote zum Schutz vor Täuschung
- 5. Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung,
Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den
Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel
allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden
Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. - Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
- a) wenn Lebensmitteln Wirkungen beigelegt werden,
die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft
nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht
hinreichend gesichert sind, - b) wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen,
Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder
sonstige Aussagen über die Herkunft der
Lebensmittel, ihre Menge, ihr Gewicht, über den
Zeitpunkt der Herstellung oder Abpackung, über
ihre Haltbarkeit oder über sonstige Umstände, die
für ihre Bewertung mitbestimmend sind, verwendet
werden, - c) wenn Lebensmitteln der Anschein eines
Arzneimittels gegeben wird.
26 18 - Verbot der gesundheitsbezogenen Werbung
- (1) Unbeschadet der Vorschrift des 17 Abs. 1
Nr. 5 ist es verboten, im Verkehr mit
Lebensmitteln oder in der Werbung für
Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall - 1. Aussagen, die sich auf die Beseitigung,
Linderung oder Verhütung von Krankheiten
beziehen, - 2. Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder
ärztliche Gutachten, - 3. Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,
- 4. Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-,
Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit
sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von
Krankheiten beziehen, sowie Hinweise auf solche
Äußerungen, - 5. bildliche Darstellungen von Personen in der
Berufskleidung oder bei der Ausübung der
Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des
Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels, - 6. Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle
hervorzurufen oder auszunutzen, - 7. Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu
anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu
behandeln, - zu verwenden.
27 19 - Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung
- (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es zum Schutz des
Verbrauchers vor Täuschung oder in den Fällen der
Nummern 1 und 2 auch zu seiner Unterrichtung
erforderlich ist, - 1. vorzuschreiben, dass auf Packungen,
Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen, in denen
Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, oder
auf den Lebensmitteln selbst bestimmte Angaben
über den Inhalt, den Hersteller oder denjenigen,
der die Lebensmittel sonst in den Verkehr bringt,
anzubringen sind
28 19 - Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung
- 2. für bestimmte Lebensmittel vorzuschreiben,
- a) dass sie nur in Packungen, Behältnissen oder
sonstigen Umhüllungen von bestimmter Art in den
Verkehr gebracht werden dürfen, - b) dass auf den Packungen, Behältnissen oder
sonstigen Umhüllungen, in denen sie in den
Verkehr gebracht werden, oder auf den
Lebensmitteln selbst Zeitangaben, insbesondere
über den Zeitpunkt der Herstellung oder der
Abpackung oder über die Haltbarkeit, oder Angaben
über die Herkunft oder über die Zubereitung
anzubringen sind, - c) dass an den Vorratsgefäßen oder ähnlichen
Behältnissen, in denen sie feilgehalten oder
sonst zum Verkauf vorrätig gehalten werden, der
Inhalt anzugeben ist, - d) dass für sie bestimmte Lagerungsbedingungen
anzugeben sind - 3. für bestimmte Lebensmittel Vorschriften über
das Herstellen, die Zusammensetzung oder die
Beschaffenheit zu erlassen
29 19 - Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung
- 4. vorzuschreiben,
- a) daß Lebensmittel unter bestimmten
Bezeichnungen nur in den Verkehr gebracht werden
dürfen, wenn sie bestimmten Anforderungen an die
Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit
entsprechen, b) daß Lebensmittel, die bestimmten
Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung
oder Beschaffenheit nicht entsprechen oder
sonstige Lebensmittel von bestimmter Art oder
Beschaffenheit nicht, nur unter ausreichender
Kenntlichmachung oder nur unter bestimmten
Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder
Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden
dürfen, - c) daß Lebensmittel unter bestimmten zur
Irreführung geeigneten Bezeichnungen, Angaben
oder Aufmachungen nicht in den Verkehr gebracht
werden dürfen und daß für sie mit bestimmten zur
Irreführung geeigneten Darstellungen oder
sonstigen Aussagen nicht geworben werden darf, - d) daß Lebensmittel nur in bestimmten Einheiten
in den Verkehr gebracht werden dürfen, - e) daß Lebensmittel, bei denen bestimmte
Verfahren angewendet worden sind, nur unter
bestimmten Voraussetzungen in den Verkehr
gebracht werden dürfen, - f) daß Lebensmitteln zur vereinfachten
Feststellung ihrer Beschaffenheit bestimmte
Indikatoren zugesetzt werden müssen - 5. zu verbieten, daß Gegenstände oder Stoffe, die
bei dem Herstellen oder dem Behandeln von
Lebensmitteln nicht verwendet werden dürfen, für
diese Zwecke hergestellt oder in den Verkehr
gebracht werden, auch wenn die Verwendung nur für
den eigenen Bedarf des Abnehmers erfolgen soll. - (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Zusatzstoffe,
auch soweit sie keine Lebensmittel sind. Insoweit
bedürfen Rechtsverordnungen nach Absatz 1 auch
des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
3019a - Weitere Ermächtigungen zum Schutz bei dem
Verkehr mit Lebensmitteln
- Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es zum Schutz des
Verbrauchers erforderlich ist, - 1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln
tierischer Herkunft davon abhängig zu machen,
dass sie von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung
oder von einer vergleichbaren Urkunde begleitet
werden sowie Inhalt, Form und Ausstellung dieser
Urkunden zu regeln,
3119a - Weitere Ermächtigungen zum Schutz bei dem
Verkehr mit Lebensmitteln
- 2. vorzuschreiben, daß Betriebe, die bestimmte
Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den
Verkehr bringen - a) zugelassen oder registriert sein müssen sowie
die Voraussetzungen und das Verfahren für die
Zulassung und die Registrierung einschließlich
des Ruhens der Zulassung zu regeln, - b) bestimmte betriebseigene Kontrollen und
Maßnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulungen
von Personen in der Lebensmittelhygiene
durchzuführen und darüber Nachweise zu führen
haben,
3219a - Weitere Ermächtigungen zum Schutz bei dem
Verkehr mit Lebensmitteln
- 3. vorzuschreiben, daß über das Herstellen, das
Behandeln oder das Inverkehrbringen bestimmter
Lebensmittel, über die Reinigung oder die
Desinfektion von Räumen, Anlagen, Einrichtungen
oder Beförderungsmitteln, in denen Lebensmittel
hergestellt, behandelt oder in den Verkehr
gebracht werden, Nachweise zu führen sind, - 4. das Nähere über Art, Form und Inhalt der
Nachweise nach Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3
sowie über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu
regeln, - 5. vorzuschreiben, daß bestimmte Lebensmittel mit
Nachweisen über die Art des Herstellens, der
Zusammensetzung oder der Beschaffenheit zu
versehen sind und daß das Inverkehrbringen,
Verbringen ins Inland oder Ausführen nur zulässig
ist, wenn die Lebensmittel von diesen Nachweisen
begleitet werden, sowie das Nähere über Art, Form
und Inhalt der Nachweise, über das Verfahren
ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und
Aufbewahrung zu regeln.
33Was muss alles auf's Etikett?
- Die Kennzeichnung von Lebensmitteln ist
gesetzlich vorgeschrieben. - Ihr Ziel ist die Information von Verbraucherinnen
und Verbrauchern über die Eigenschaften und
Merkmale von Lebensmitteln. - Doch dieses Ziel wird nicht immer erreicht. Denn
was hinter den juristischen Begriffen steckt, ist
oft kompliziert und unverständlich.
34Punkte 1 bis 3
- an gut sichtbarer Stelle, in deutscher Sprache,
leicht verständlich, deutlich lesbar,
unverwischbar anzubringen. Sie dürfen nicht durch
andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder
getrennt werden - Die Verkehrsbezeichnung
- das Mindesthaltbarkeitsdatum, sowie
- die Mengenkennzeichnung nach 7 Abs. 1 des
Eichgesetzes (Schriftgröße beachten!) - Im gleichen Sichtfeld auf der Schauseite
35Punkte 1 bis 5
- Die Angaben der Punkte 1 bis 5 sind auf der
Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen
Etikett - im gleichen Sichtfeld anzubringen.
- Verkaufs und Grundpreis,
- EAN-Code,
- Losnummer und
- der grüne Punkt
- sind weitere Kennzeichnungselemente.
36Kennzeichnung von Lebensmitteln
- Allgemeine Kennzeichnung
- Kennzeichnungsvorschriften gelten für fast alle
Lebensmittel in Fertigpackungen. - Bedeutung haben in diesem Zusammenhang
insbesondere die - Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) i. d.
Neufassung vom 15.12.1999 (BGBl. I S. 2466) - Fertigpackungsverordnung (FertigpackungsVO) i. d.
F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 8.3.1994
(BGBl. I S. 451)
37Kennzeichnung von Lebensmitteln
- Beide Verordnungen beruhen im wesentlichen auf
der - EG-Etikettierungsrichtlinie,
- die das Ziel hat, die Lebensmittelkennzeichnung
innerhalb der EU zu harmonisieren.
38Das übergreifende Regelwerk für die Kennzeichnung
von Lebensmitteln ist die Lebensmittel-Kennzeichnu
ngs-Verordnung (LMKV).
- Schon im ersten Paragraphen wird deutlich, dass
diese Verordnung mindestens ebenso viele
Ausnahmen wie Regelungen enthält. - Abschnitt 1 regelt den Geltungsbereich der
Verordnung, nämlich die Kennzeichnung von
Lebensmitteln in Fertigpackungen (...), die dazu
bestimmt sind, an den Verbraucher abgegeben zu
werden. - Lose bzw. unverpackt verkaufte Waren sind also
von vornherein ausgenommen. - Doch auch viele verpackte Lebensmittel werden
durch Abschnitt 2 und 3 der Verordnung von den
Bestimmungen ausgenommen.
39Die Verordnung gilt nicht für
- Lebensmittel, die in der Verkaufsstätte
hergestellt und abgepackt werden (z.B. belegte
Brötchen in der Bäckerei, Feinkostsalate beim
Metzger) - Kakao und Kakaoerzeugnisse (auch Schokolade)
- Kaffee- und Zichorienextrakte (z. B. löslicher
Kaffee) - Zuckerarten und Honig
- Aromen und Zusatzstoffe
- Wein und weinhaltige Getränke (also auch Sekt,
Likörwein und Branntwein) - Lebensmittel, die in der Gemeinschaftsverpflegung
zur Selbstbedienung oder zu karitativen Zwecken
abgegeben werden (z. B. Essen auf Rädern) - Für diese Produkte (ausgenommen die in der
Verkaufstätte hergestellten Lebensmittel) ist die
Kennzeichnung in eigenen Verordnungen geregelt
(z. B. in der Honigverordnung oder im
EU-Weinrecht).
40(No Transcript)
41Kennzeichnungs-Elemente von Lebensmitteln in
Fertigpackungen
- Die Verkehrsbezeichnungen sind entweder in
Rechtsvorschriften festgelegt - (z. B. Fleischverordnung) oder richten sich nach
den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches. - Phantasienamen (z. B. Frühlingssteakgelten
nicht als Verkehrsbezeichnung. - Quelle MLR-Broschüre Lebensmittel - Qualität in
aller Munde", 1997, S. 21
42Die Kennzeichnungselemente der LMKV sind
- Die Verkehrsbezeichnung
- Bei der Verkehrsbezeichnung handelt es sich um
eine in Rechtsvorschriften - (z. B. Leitsätzen) festgelegte Bezeichnung,
- bei deren Fehlen die nach allgemeiner
Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung oder eine
Beschreibung des Lebensmittels - und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die es
dem Verbraucher ermöglicht, die Art des
Lebensmittels zu erkennen und es von
verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden
43Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen
- Verkehrs- oder SachbezeichnungPhantasienamen und
Marken sagen nicht viel über die Beschaffenheit
des Produktes aus. - Wenn kein Name vorhanden ist, muss der Inhalt
beschrieben werden. - Die Begriffe, die verwendet werden, können
vieldeutig sein, aber sie müssen stimmen. - Was drauf steht, muss auch drin sein!
44Die Kennzeichnungselemente der LMKV sind
- Name und Anschrift des Herstellers oder
Verkäufers
45Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen
- Name und Anschrift des Herstellers, Verpackers
oder Inverkehrbringers sind notwendig, um den - "Weg des Produktes" nachvollziehen zu können.
Dies ist u. a. für die Produkthaftung von
Bedeutung
46Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen
- Die Zutaten sind in der Reihenfolge ihres
Mengenanteils aufgeführt.
47Die Kennzeichnungselemente der LMKV sindDas
Zutatenverzeichnis
- Das Zutatenverzeichnis
- Zutat ist jeder Stoff, einschließlich der
Zusatzstoffe, der bei der Herstellung eines
Lebensmittels verwendet wird und unverändert oder
verändert im Enderzeugnis vorhanden ist. - Besteht eine Zutat eines Lebensmittels aus
mehreren Zutaten (zusammengesetzte Zutat), so
gelten diese als Zutaten des Lebensmittels. - Das Verzeichnis der Zutaten besteht aus einer
Aufzählung der Zutaten des Lebensmittels in
absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils
zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der
Herstellung des Lebensmittels. - Der Aufzählung ist ein geeigneter Hinweis
voranzustellen, in dem das Wort "Zutaten"
erscheint.
48Die Kennzeichnungselemente der LMKV sind Das
Zutatenverzeichnis
- a) Zutaten sind mit ihrer Verkehrsbezeichnung
anzugeben - b) Sofern eine Zutat zu einer in der Verordnung
aufgeführten Klassen gehört, kann sie mit dem
Namen der Klasse angegeben werden.
49Das Zutatenverzeichnis
- Die Kennzeichnung weiterer Eigenschaften
- Zusatzstoffe Bei verpackten Lebensmitteln werden
Zusatzstoffe im Rahmen der Zutatenliste
gekennzeichnet. - Bei loser Ware muss ein Schild an oder neben dem
Produkt auf die Verwendung von Zusatzstoffen
hinweisen. - In Gaststätten und Einrichtungen der
Gemeinschaftsverpflegung müssen Zusatzstoffe in
der Speisekarte, der Preisliste oder auf einem
Aushang gekennzeichnet werden. Das kann auch in
Form von Fußnoten geschehen.
50Die Kennzeichnungselemente der LMKV sindDas
Zutatenverzeichnis
- c) Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsver
ordnung, die zu einer in der Verordnung
aufgeführten Klassen gehören, müssen mit dem
Namen der Klasse, gefolgt von der
Verkehrsbezeichnung oder der EWG-Nummer,
angegeben werden. - Gehört eine Zutat zu mehreren Klassen, so ist die
Klasse anzugeben, der die Zutat auf Grund ihrer
hauptsächlichen Wirkung für das betreffende
Lebensmittel zuzuordnen ist
51- Stärke, physikalisch modifizierte oder
enzymatisch modifizierte Stärke - Stärke
- Fisch aller Art, wenn Bezeichnung oder Aufmachung
sich nicht auf eine - bestimmte Fischart beziehen
- Fisch
- Käse oder Käsemischungen aller Art, wenn
Bezeichnung oder Aufma- - chung sich nicht auf eine bestimmte Käsesorte
beziehen - Käse
- Gewürze jeder Art, sofern sie insgesamt nicht
mehr als 2 v.H. des Ge- - wichts des Lebensmittels betragen
- Gewürz(e) oder Gewürzmischung
- Kräuter oder Kräuterteile jeder Art, sofern sie
insgesamt nicht mehr als - 2 v.H. des Gewichts des Lebensmittels betragen
- Kräuter oder Kräutermischung
- Grundstoffe jeder Art, die für die Herstellung
der Kaumasse von Kau- - gummi verwendet werden
- Kaumasse
- Paniermehl jeglichen Ursprungs
- Paniermehl
52- Zucker
- Glukosesirup und getrockneter Glukosesirup
jeweils mit einem Frukto- - segehalt von nicht mehr als 5 Prozent in Gewicht
in der Trockenmasse - Glukosesirup
- kristallwasserfreie und kristallwasserhaltige
Dextrose - Dextrose oder Traubenzucker
- Milcheiweiß jeder Art (Kaseine, Kaseinate und
Molkeneiweiß) und Mi- - schungen daraus
- Milcheiweiß
- Kakaopressbutter, Expeller-Kakaobutter,
raffinierte Kakaobutter - Kakaobutter
- kandierte Früchte jeder Art, sofern sie insgesamt
nicht mehr als 10 v.H. - des Gewichts des Lebensmittels betragen
- kandierte Früchte
- Gemüsemischungen, die nicht mehr als 10 v.H. des
Gewichts des Le- - bensmittels betragen
- Gemüse
- Wein jeder Art im Sinne der Vorschriften über die
gemeinsame Markt- - organisation für Wein der Europäischen Union
53Zutat Klassenname
- Die Skelettmuskeln von Tieren der Arten
,Säugetiere und ,Vögel, die - als für den menschlichen Verzehr geeignet gelten,
mitsamt dem we- - sensgemäß darin eingebetteten oder damit
verbundenen Gewebe, de- - ren Gesamtanteil an Fett und Bindegewebe die
nachstehend aufgeführ- - ten Werte nicht übersteigt, und soweit das
Fleisch Zutat eines anderen - Lebensmittels ist.
- Ausgenommen ist Separatorenfleisch im Sinne des
2 Nr. 7a der Fleischhygiene-Verordnung. - ,...fleisch, dem die Namen der Tierarten, von
- denen es stammt, vorangestellt sind
- Höchstwerte der Fett- und Bindegewebeanteile für
Zutaten, die mit dem - Begriff ,...fleisch bezeichnet werden
- Tierarten
- Fett ()
- Bindegewebe ()
- Säugetiere (ausgenommen Kaninchen
- und Schweine) und Mischungen von Tier-
- arten, bei denen Säugetiere überwiegen
54Klassen von Zutaten, bei denen die aufgeführten
Bezeichnungen verwendet werden müssen
- Farbstoff
- Konservierungsstoff
- Antioxidationsmittel
- Emulgator
- Verdickungsmittel
- Geliermittel
- Stabilisator
- Geschmacksverstärker
- Säuerungsmittel
- Säureregulator
- Trennmittel
- modifizierte Stärke
- Süßstoff
- Backtriebmittel
- Schaumverhüter
- Überzugsmittel
- Schmelzsalz (nur bei Schmelzkäse und Erzeugnissen
auf der Grundlage von Schmelzkäse) - Mehlbehandlungsmittel
55(No Transcript)
56Quid Was ist wirklich drin? (Ouantitative
Ingredient Declarations)
- Die QUID-Regelung stärkere Transparenz oder
verwirrender Zusatz? - Wie viel Gemüse befindet sich tatsächlich in
meinem Gemüse-Fischfilet, wie viel Früchte sind
im Müsli enthalten? - Fragen, die sich Verbraucher oft stellen. Denn
häufig folgt nach dem Öffnen der Verpackung ein
enttäuschender Anblick des scheinbar üppigen
Gerichtes.?
57Vorteil für Verbraucher
- Vorteil für Verbraucher Die neue Regelung, kurz
QUID ( Quantitative Inhalts-Deklaration), ist
eines der wenigen Beispiele für eine wirklich
verbraucherfreundliche EU-Gesetzgebung. - Verbraucherinnen und Verbraucher können nun nicht
nur erkennen, wie viel (oder wenig) von einer
wichtigen Zutat im Produkt enthalten ist. - Die Mengenkennzeichnung ermöglicht auch
Vergleiche von Produkten verschiedener
Hersteller - welches Ketchup enthält mehr Tomatenmark, welcher
Heringsalat mehr Fisch?
58Vorteil für Verbraucher
- Allzu leicht soll es dem Verbraucher jedoch nicht
gemacht werden. - Auch in Zukunft gilt genaues Hingucken
- Beispiel Fruchtjoghurt Heißt das Produkt
Joghurt mit Früchten, muss der genaue
Fruchtanteil deklariert werden. Steht auf dem
Etikett jedoch Joghurt mit Fruchtzubereitung,
genügt die Angabe der Menge der
Fruchtzubereitung, die außer Früchten auch noch
Zucker, Wasser und andere Zutaten enthält.
59(Ent-)Täuschung
- Auch einen besseren Schutz vor (Ent-)Täuschung
bietet die genaue Angabe der Mengen. Denn oft
liegt der tatsächliche Anteil bestimmter Zutaten
weit unter den Vorstellungen der Verbraucher. - Oder die vermeintliche Hauptzutat ist in der
genannten Form - gar nicht enthalten
60Beispiel
- Eine Sauce Hollandaise mit Butter enthält in
Wahrheit Butterreinfett, oder ein Sahnepudding
wurde mit Sahnepulver hergestellt. - Zwar wird Butterreinfett aus Butter gewonnen und
Sahnepulver aus Sahne, doch die Namensgebung der
Produkte erweckt die Vorstellung einer nicht
vorhandenen Natürlichkeit. - Dies war auch bisher bereits der Zutatenliste zu
entnehmen. Doch indem solche pseudonatürlichen
Zutaten als Wertgebend gelten, rückt QUID den
industriellen Charakter dieser Lebensmittel
stärker in den Vordergrund.
61Vorteil für Verbraucher Was ist
kaufentscheidend?.
- Damit ist die Lebensmittelindustrie gezwungen,
ihre Rezepturen zumindest teilweise in weit
größerem Maße als bisher preiszugeben. - Doch wesentlich problematischer ist bei vielen
Produkten die Frage - Was ist kaufentscheidend?.
- Entsprechend viele Diskussionen um die Umsetzung
der Richtlinie gab es im Vorfeld und die
EU-Kommission gab erläuternde Leitlinien für die
Industrie heraus.
62QUID(Ouantitative Ingredient Declarations)
- Die neue Kennzeichnungsregelung QUID
(Ouantitative Ingredient Declarations) soll diese
Verwirrung beim Verbraucher beenden. - Sie ist in 8 der Lebensmittelkennzeichnungs-Vero
rdnung verankert und ist am 1. Januar 2001 in
Kraft getreten.
63QUID Quantitative Ingredient Declaration
- In der Neufassung der LMKV vom 15.12.1999 (BGBl.
I S. 2466) wurde die EG-Richtlinie 97/4/EG über
die quantitative Zutatendeklaration - (QUID - Quantitative Ingredient Declaration) zum
01.01.2001 in deutsches Recht umgesetzt.Durch
die prozentuale Angabe der für das Lebensmittel
wertbestimmenden Zutaten soll dem Verbraucher die
Kaufentscheidung erleichtert werden. - Die Mengenangabe für eine Zutat hat zu erfolgen,
wenn einer der folgenden Auslöser" auftritt
64QUID (Ouantitative Ingredient Declarations)
- Mit Hilfe dieser Richtlinie soll die
Mengenkennzeichnung von Zutaten in Lebensmitteln
aus Fertigverpackungen geregelt werden. - Erforderlich wird die Kennzeichnung, wenn
- eine Zutat in der Verkehrsbezeichnung genannt,
- sie hervorgehoben (auch durch Bilder) oder
- nur auf sie hingedeutet wird.
-
65Wertgebend/ Wertbestimmend
- im Sinne der Verordnung ist eine Zutat unter
verschiedenen Voraussetzungen - Die Zutat ist in der Verkehrsbezeichnung genannt
(z.B. Spinat in Spinatpizza) - Die Verkehrsbezeichnung deutet darauf hin, dass
eine bestimmte Zutat enthalten ist - (z.B. Paprika in Zigeunersoße)
- Die Zutat ist auf dem Etikett durch Worte, Bilder
oder eine graphische Darstellung hervorgehoben
(z.B. Schinken auf Pizza Speciale oder der
Hinweis mit Ananas bei Geflügelsalat)
66Die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von
Zutaten (QUID-Kennzeichnung)
- Die Menge einer bei der Herstellung eines
zusammengesetzten Lebensmittels verwendeten Zutat
oder einer verwendeten Klasse oder vergleichbaren
Gruppe von Zutaten (Gattung von Zutaten) ist
anzugeben
67Beispiele für eine alte Deklaration
- Fischfilet Käse-Kräuter - Aus saftigem
Seelachsfilet, praktisch grätenfrei, aus Blöcken
geschnitten, fangfrisch tiefgefroren, mit
raffinierter Käse-Kräuterfüllung (20), knusprig
paniert, vorgebraten und tiefgefroren - Zutaten Seelachs-Filet 50, Paniermehl,
pflanzliches Öl, Weizenmehl, Edamer Käse,
Vollmilch, Stärke, Schmelzkäsezubereitung,
Kräuter
68Beispiele für neue Deklaration
- Baguette Carbonara - Luftiges Landbrot, herzhaft
gefüllt mit würzigem Schinken und
Käse-Sahne-Sauce, verfeinert mit grünem
KnoblauchZutaten Weizenbrot, Käse-Sahne-Sauce
18, Käse (Mozzarella, Gruyere, Edamer) 11, - Schinken 9
69Beispiel...
- Zum Beispiel... Geflügelsalat (
Verkehrsbezeichnung), angerichtet mit Ananas,
Champignons und Mandarinen ( Hinweis auf
weitere Zutaten) - Bei diesem Produkt müssen sowohl der
Geflügelanteil (z.B. 20 Hühnerfleisch, 12
Putenfleisch) als auch der Anteil der anderen
besonders hervorgehobenen Zutaten (z.B. 15
Ananas, 8 Champignons, 3 Mandarinen) in der
Zutatenliste genannt werden.
70Das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das
Verbrauchsdatum
- Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels
ist das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel
unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine
spezifischen Eigenschaften behält (Farbe,
Geschmack, Geruch) .
71Das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das
Verbrauchsdatum
- Es handelt sich damit in keinem Fall um ein
Verfallsdatum oder Verbrauchsdatum. - (für Hackfleisch ist das Verbrauchsdatum
vorgeschrieben).Die Art der Angabe des MHD ist
abhängig von der Haltbarkeit eines Lebensmittels
72Die Kennzeichnungselemente der LMKV sindDas
Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum
- Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist unverschlüsselt
mit den Worten - "mindestens haltbar bis..."
- unter Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser
Reihenfolge anzugeben.
73MHD
- Die Angabe von Tag, Monat und Jahr kann
- auch an anderer Stelle erfolgen,
- wenn in Verbindung mit der Angabe
- "mindestens haltbar bis..."
- auf diese Stelle hingewiesen wird.
74MHD
- Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei
Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstigen
Bedingungen gewährleistet, so ist ein
entsprechender - Hinweis in Verbindung mit dem Mindesthaltbarkeitsd
atum anzubringen
75Das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das
Verbrauchsdatum
- HaltbarkeitAngabe des MHD
- bis zu 3 Monate
- (z. B. Fleischerzeugnisse)
- - Tag und Monat
- 3 bis 18 Monate (z. B.Tiefkühlkost )
- - Monat und Jahr
- über 18 Monate (z. B. Konserven)
- - Jahr
76Das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das
Verbrauchsdatum
- Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht
verderblichen Lebensmitteln, die nach kurzer Zeit
eine unmittelbare Gefahr für die menschliche
Gesundheit darstellen könnten, ist - anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums das
Verbrauchsdatum anzugeben. - Diesem Datum ist die Angabe
- "verbrauchen bis"
- voranzustellen, Beispiel "Verbrauchen bis 15.
2." - verbunden mit dem Datum selbst
- Oder einem Hinweis darauf wo das Datum in der
Etikettierung zu finden ist. -
77Verbrauchsdatum
- Lebensmittel, die ein Verbrauchsdatum tragen,
dürfen nach Ablauf des Verbrauchsdatums nicht
mehr in den Verkehr gebracht werden
78Die Kennzeichnungselemente der LMKV sind Die
Mengenangabe
- Die Mengenangabe erfolgt in Liter-, Gramm- oder
Stückangaben. - Die Angaben müssen in leicht verständlicher
Sprache, deutlich lesbar und unverwischbar
angebracht - Der Alkoholgehalt eines Lebensmittels muss ab
1,2 angegeben werden
79Punkte 1 bis 3 an sichtbare Stelle
- an gut sichtbarer Stelle, in deutscher Sprache,
leicht verständlich, deutlich lesbar,
unverwischbar anzubringen. Sie dürfen nicht durch
andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder
getrennt werden - 1. Die Verkehrsbezeichnung
- 2. das Mindesthaltbarkeitsdatum, sowie
- 3. die Mengenkennzeichnung nach 7 Abs. 1 des
Eichgesetzes (Schriftgröße beachten!) - Im gleichen Sichtfeld auf der Schauseite
80weitere Kennzeichnungselemente
- Die Angaben sind auf der Fertigpackung oder einem
mit ihr verbundenen Etikett - im gleichen Sichtfeld anzubringen.
- 1. Verkaufs und Grundpreis,
- 2. EAN-Code,
- 3. Losnummer und
- 4. der grüne Punkt
81Kennzeichnung allergener Bestandteile
- Regelungen zur Kennzeichnung
- und Information
- Durch eine Änderung der Richtlinie 2000/13/EG
ist es - EU-weit Pflicht geworden,
- Die wichtigsten Zutaten mit
- allergieauslösendem Potential
- zu kennzeichnen.
82Kennzeichnung allergener Bestandteile
- Folgende möglicherweise allergieauslösende
Zutaten sind - bei allen Lebensmitteln einschließlich der
alkoholischen Getränke auf der Etikettierung
aufzuführen sind - Glutenhaltiges Getreide und glutenhaltige
Getreideerzeugnisse - Krebstiere und Krebstiererzeugnisse
- Eier und Eierzeugnisse
- Fisch und Fischerzeugnisse
- Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse
- Soja und Sojaerzeugnisse
- Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich
Laktose) - Schalenfrüchte und Nebenerzeugnisse
- Sellerie und Sellerieerzeugnisse
- Senf und Senferzeugnisse
- Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse
- Schwefeldioxid und Sulfite in einer
Konzentration von über 10 mg/kg oder 10 mg/l
83(No Transcript)
84Problem bei Allergien und Unverträglichkeiten
- Beispiel
- Ist in der Fruchtzubereitung von Joghurt z. B.
der Konservierungsstoff Sorbinsäure enthalten,
muss er nicht in der Zutatenliste aufgeführt
werden. - Er fällt u. a. zusammen mit der Fruchtzubereitung
unter die - "25-Prozent-Regel".
- Verbraucher, die Sorbinsäure nicht vertragen,
können anhand der Zutatenliste somit nicht
erkennen, ob dieser Konservierungsstoff im
Joghurt enthalten ist.
85Problem bei Allergien und Unverträglichkeiten
- Für Allergiker, die darauf angewiesen sind, einen
bestimmten Stoff im Lebensmittel zu meiden, ein
Problem mit möglicherweise gesundheitlichen
Folgen. - Geplant ist, diese 25-Prozent-Regel u. a.
aufgrund der zunehmenden Zahl von Allergien
aufzuheben. - Der Verbraucher soll dann umfassend über den
Inhalt des Lebensmittels informiert werden.
86Quellen
- Richtlinie 2000/13/EG des europäischen Parlaments
und des Rates vom 20.03.2000 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die
Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln
sowie die Werbung hierfür,ABl. L 109/29
(http//europa.eu.int/comm/food/fs/fl/fl01_de.pdf)
87Der Preis
- sagt aus, was das abgepackte Lebensmittel kostet.
Er heißt deshalb auch Endpreis. Er ist entweder
auf dem Produkt selbst oder auf einem Schild nahe
bei der Ware. - Der GrundpreisZiel der Neuregelung ist es
insbesondere, den Verbrauchern den Preisvergleich
von Waren in unterschiedlichen Verpackungseinheite
n zu erleichtern. Konkreter Anlass hierfür ist
außerdem der Umstand, dass Industrie und Handel
wegen der Einführung des Euro-Bargelds zum
1.1.2002 vermehrt bisher unübliche Packungsgrößen
einführen werden, um bei den neuen Preisen in
Euro die psychologischen Schwellenpreise (z.B.
0,99 Euro) nicht zu überschreiten. - Viele Lebensmittel sind jedoch von dieser Angabe
befreit.Beispiel 2,58 / 5,16 /kg
88- Der Preis ist laut Preisangabenverordnung (PAngV)
vom 28.7.2000 (BGBl. I S. 1244) durch
Preisschilder oder Beschriftung auf der Ware
auszuzeichnen, und zwar als Endpreis (inkl.
Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile). - Seit 1.9.2000 müssen Waren generell mit einem
zusätzlichen Grundpreis ausgezeichnet werden.
- Die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises
entfällt, wenn die Ware pro Stück (z.B. eine
Zitrone oder eine Schlangengurke) abgegeben wird
oder der Endpreis identisch mit dem Grundpreis
ist. Werden lose Waren in Anwesenheit des Kunden
abgewogen, muss lediglich der Grundpreis
angegeben werden. Bei Waren, bei denen das
Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis
auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen. - Ein Pfand, das auf Mehrwegverpackungen erhoben
wird, ist bei der Berechnung des Grundpreises
nicht zu berücksichtigen.
89 2 der Preisangabenverordnung
- Der neue 2 der Preisangabenverordnung sieht als
Mengeneinheit für den Grundpreis folgende
Bezugsgrößen vor - 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder
- 1 Quadratmeter.
- Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen
üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht
übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den
Grundpreis auch 100 Gramm oder 100 Milliliter
verwendet werden. - Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener
loser Ware sind je nach der Verkehrsauffassung
folgende Mengeneinheiten für die Berechnung des
Grundpreises zulässig - 1 Kilogramm oder 100 Gramm, 1 Liter oder 100
Milliliter.
90Gentechnik Novel-Food-Verordung
- Für die Kennzeichnung von gentechnisch
veränderten Lebensmitteln ist zunächst die
Novel-Food-Verordung (Verordnung über neuartige
Lebensmittel) vom 15. Mai 1997 zuständig. Sie
gilt für neuartige Produkte, die seitdem in der
EU in Verkehr gebracht werden. - Dabei bezieht sich neuartig auf jegliche
Eigenschaft oder Technologie, die bisher nicht
angewendet wurde (z.B. Gentechnik, neue Verfahren
der Lebensmittelkonservierung). - Die Novel-Food-Verordnung regelt auch die
Kennzeichnung dieser neuartigen Lebensmittel.
91EU-Etikettierungsrichtlinie
- Da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
- Novel-Food-Verordnung gentechnisch veränderter
Mais und Soja bereits in der EU in Verkehr
gebracht waren und somit nicht mehr als neuwertig
galten, mussten sie nicht nach den Bestimmungen
dieser Verordnung gekennzeichnet werden. - Stattdessen wurde eine Ergänzungsverordnung zur
EU-Etikettierungsrichtlinie erlassen, die
speziell für die Kennzeichnung dieser beiden
Lebensmittel gilt. Diese Verordnung schreibt eine
Kennzeichnung von Mais- und Sojaprodukten und
zutaten vor, wenn gentechnisch veränderte
Erbsubstanz (DNA) oder dadurch neu gebildetes
Eiweiß nachgewiesen werden kann.
92Ökologische Lebensmittel Verordnung zum
ökologischen Landbau
- Die Kennzeichnung ökologisch erzeugter
pflanzlicher Lebensmittel ist seit 1993 EU-weit
durch eine Verordnung zum ökologischen Landbau
geregelt. Seitdem dürfen nur noch Produkte als
bio bzw. biologisch oder öko bzw.
ökologisch bezeichnet werden, die mindestens
nach den Richtlinien dieser Verordnung erzeugt
und verarbeitet wurden. - Enthält das Produkt einen Anteil an ökologischen
Rohstoffen von mehr als 95 Prozent, dann darf
vorne auf der Verpackung ökologisch oder
biologisch abgedruckt werden. - Enthält das Produkt zwischen 70 und 95 Prozent
ökologische Rohstoffe, darf nur im Rahmen der
Zutatenliste angegeben werden, welche Zutaten aus
ökologischem Anbau stammen.
93Die Kennzeichnung von "loser Ware"
- Lose Ware, wie Brot und Backwaren, Fleisch und
Wurst, Obst und Gemüse, hat kein Etikett, auf dem
eine Kennzeichnung angebracht werden kann. Vor
dem Hintergrund, dass diese Produkte in der Regel
nicht zur Selbstbedienung angeboten werden, sind
sie von der generellen Kennzeichnungspflicht
ausgenommen. - Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass
Verbraucherinnen und Verbraucher in diesem Falle
andere Möglichkeiten haben, etwas über die
Zusammensetzung dieser Waren zu erfahren. Zum
einen besteht die Möglichkeit, das
Verkaufspersonal zu fragen. Ob und wie gut dieses
jedoch über die Inhaltsstoffe der Lebensmittel
informiert sein muss, steht in keiner Verordnung.
- Zum anderen gibt es auch für diese Lebensmittel
Kennzeichnungsregeln, die in den Verordnungen
über die jeweiligen Produkte sowie in der
Zusatzstoff-Zulassungs-Verordnung festgelegt
sind.
94Kennzeichnung von unverpackt angebotenenLebensmit
teln "loser Ware"
- Für die Kennzeichnung loser Ware gelten weniger
strenge Vorschriften als für - Ganz ohne Kennzeichnung geht es aber nicht
- Es bestehen einige allgemeine
Kennzeichnungsregelungen für alle Lebensmittel,
die lose angeboten werden. - Wie bei Fertigpackungen sind auch für
unverpackte Lebensmittel, die in einer besonderen
Art hergestellt oder behandelt worden sind,
spezielle Kennzeichnungsregelungen
vorgeschrieben. - Sowohl bei Fertigpackungen als auch bei loser
Ware gibt es produktspezifische Pflichtangaben
für einzelne Lebensmittel. Da gerade bei loser
Ware oft Unsicherheit besteht, was angegeben sein
muss, werden nachfolgend beispielhaft bei einigen
Produktgruppen die notwendigen Angaben aufgeführt.
95Allgemeine Kennzeichnungsregelungen "loser Ware"
- Für alle Lebensmittel müssen bei loser Ware
einige Angaben gut sichtbar, in leicht - lesbarer Schrift und unverwischbar gemacht
werden. - Verkehrsbezeichnung
- Grundsätzlich ist auch bei unverpackt angebotenen
Lebensmitteln die Verkehrsbezeichnung anzugeben. - Zusatzstoffe
- Wenn bei loser Ware Zusatzstoffe verwendet
werden, gibt es für die Kennzeichnung zwei
Möglichkeiten - 1. direkt neben der Ware (Schild auf oder neben
dem Lebensmittel) - Hier genügt die Kurzform, d. h. nur wenn die in
der Tabelle angegebenen - Stoffe zugesetzt wurden, muss die entsprechende
Angabe gemacht werden. - Andere Zusatzstoffe müssen auf dem Schild nicht
genannt sein. - 2. Kennzeichnung von bestimmten Zusatzstoffen
direkt neben der Ware - zugesetzte Stoffe Angabe, wie
- Farbstoffe (E 100 bis E 180) mit Farbstoff
- Zusatzstoffe zur Konservierung mit
Konservierungsstoff oder konserviert - Zusatzstoffe als Antioxidationsmittel mit
Antioxidationsmittel - Zusatzstoffe als Geschmacksverstärker mit
Geschmacksverstärker
96Angaben zu den Zusatzstoffen müssen nicht gemacht
werden "loser Ware"
- Die Angaben zu den Zusatzstoffen müssen nicht
gemacht werden, wenn die Zusatzstoffe - nur den Zutaten eines Lebensmittels zugesetzt
sind und in dem Lebensmittel - keine technologische Wirkung mehr ausüben.
- Quelle
- Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29.01.1998,
BGBl. I S. 230 9 - Hinweis
- Zutaten, die Lebensmittel sind, müssen bei
unverpackt angebotenen Produkten auf - dem Verkaufsschild neben der Ware nicht
gekennzeichnet sein (Ausnahmen von - dieser Regel gibt es jedoch bei verschiedenen
Produkten, - Beispiel Malzextrakt wird durch Eindicken von
wässrigen Auszügen aus Gerstenmalz - hergestellt. Er darf zur Herstellung von Brot
verwendet werden. - Malzextrakt ist lebensmittelrechtlich kein
Zusatzstoff. Als Lebensmittel-Zutat muss er - bei loser Ware auf dem Verkaufsschild neben der
Ware nicht gekennzeichnet sein. - Bei Fertigpackungen muss er dagegen in der
Zutatenliste aufgeführt sein.
97Fleischerzeugnisse offene Ware
- Auf einem Schild auf oder neben der Ware sind
folgende Angaben zu machen, wenn die aufgeführten
Stoffe zugesetzt sind - Kennzeichnung von Zutaten bei Fleischerzeugnissen
- zugesetzte Stoffe Angabe
- Trockenmilch-, Molken-, Milcheiweißerzeugnisse
- mit Milchpulver
- mit Molkenpulver
- mit Milcheiweiß
- Eiweiß mit Eiklar
- Milch unter Verwendung von Milch
- Sahneerzeugnisse unter Verwendung von Sahne
- Pflanzeneiweiß mit Pflanzeneiweiß
- Stärke mit Stärke
- Semmel, Grütze und andere Getreideerzeugnisse
- Art der verwendeten Stoffe muss aus
- der Bezeichnung hervorgehen oder
- dem Verbraucher bekannt sein
- Einlagen wie Paprikaschoten, Peperoni,
- Tomaten, Oliven, Edelpilze,
- Gurken, Rosinen, Mandeln, Nüsse,
98Fleisch und Fleischwarenoffene Ware
- Der Zusatz von Phosphat muss gekennzeichnet
werden. Ebenso der Einsatz von Kaliumsorbat, das
zur Oberflächenbehandlung von Rohwürsten und
Rohschinken verwendet werden kann, um
Schimmelbefall zu vermeiden. - Quelle
- Verordnung über Fleisch und Fleischerzeugnisse
vom 21.01.1982, BGBl. I - S. 89 5 Abs. 1, Anlage 3
99Nährwertkennzeichnung
- Mit Hilfe der Nährwertkennzeichnung soll der
- Verbraucher
- Informationen über die
- enthaltenen Nährstoffe und ihre Mengen
- auf dem Etikett eines Lebensmittels bekommen.
- Lebensmittel müssen seit dem 1.10.1995 in der
- Bundesrepublik Deutschland nach der
- Nährwert-Kennzeichnungsverordnung (NKV) vom
- 25.11.1994 (BGB1. I S. 3526) gekennzeichnet
werden . - Für diätetische Produkte gelten außerdem die
Vorschriften der Diät-Verordnung.
100Nährwertkennzeichnung
- Eine Nährwertkennzeichnung ist freiwillig immer
möglich. - Sie wird erst dann verpflichtend, wenn
- nährwertbezogene Angaben auf dem Etikett, in
der Aufmachung oder in der Werbung erfolgen. - Eine nährwertbezogene Angabe ist
definitionsgemäß - jede im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der
Werbung für Lebensmittel erscheinende Darstellung
oder Aussage, mit der erklärt, suggeriert oder
mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein
Lebensmittel auf Grund seines Energiegehaltes
oder Nährstoffgehaltes besondere
Nährwerteigenschaften besitzt.
101Art und Weise der Nährwertkennzeichnung Big
4-Regel
- Die NKV legt genau fest, welche nährwertbezogenen
Angaben in welcher Form gemacht werden dürfen. - Die nährwertbezogenen Angaben sind in deutlich
sichtbarer, leicht lesbarer und unverwischbarer
Schrift auf dem Etikett einer Fertigpackung
anzubringen. - Werden Angaben über Brennwert, Eiweiß-,
Kohlenhydrat- oder Fettgehalt gemacht, - tritt die Big 4-Regel in Kraft. Es müssen alle
vier Werte in der richtigen - Reihenfolge aufgeführt werden.
102Big 4-Regel
- Big 4
- 1.Brennwert
- 2.Eiweiß
- 3.Kohlenhydrate
- 4.Fett
- Bezieht sich die nährwertbezogene Angabe auf
Zucker-, Ballaststoff-, Natriumgehalt oder auf
den Gehalt an gesättigten Fettsäuren, so gilt die - Big 8-
- Regel. Alle Nährstoffgehalte dieser Gruppe müssen
in definierter Reihenfolge mit angegeben werden.
103Big 8
- Brennwert
- Eiweiß
- Kohlenhydrate
- davon Zucker
- Fett
- davon gesättigte Fettsäuren
- Ballaststoffe
- Natrium
- ----------
- Wenn Angaben zu
- einfach oder mehrfach ungesättigten Fettsäuren
- oder zu Cholesterin
- gemacht werden, muss zusätzlich zu den
- Big 4 der Gehalt an
- gesättigten Fettsäuren, bezogen auf den
Gesamtfettgehalt, angegeben werden. - Die Big 8- Regel ist dann nicht verpflichtend.
104Angaben über Vitamine und