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Energieausweis

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Energieausweis Ursache und Wirkung Vortrag am 23.09.08 f r den Haus- & Grundbesitzerverein Regensburg Vorstellung: der Energieausweis das unbekannte Wesen ... – PowerPoint PPT presentation

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Title: Energieausweis


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Energieausweis
  • Ursache und Wirkung

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Vortrag am 23.09.08 für den Haus-
Grundbesitzerverein Regensburg
  • Vorstellungder Energieausweis das unbekannte
    Wesen
  • Rechtliche Auswirkungenauf Bau, Verkaufund
    Vermietung
  • Bare Münze Förderungund Steuern
  • RA Dr. Thomas Troidl (Baurecht)
  • RA Dr. Matthias Ruckdäschel (Kaufrecht)
  • RAin Hermelinde Fröhler-Schlachter (Mietrecht)
  • Dipl.-Ing. Robert Sander (Architekt)

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I. Teil Der Energieausweis
  • Wer macht ihn?
  • Energieberater
  • Bauingenieure
  • Handwerker mit Zusatzqualifikation (z.B.
    Schornsteinfegermeister)
  • Architekten

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I. Teil Der Energieausweis
  • Wer braucht ihn?
  • Hauseigentümer
  • Bauherren
  • Vermieter
  • Verkäufer

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I. Teil Der Energieausweis
  • Wer braucht ihn nicht?
  • Zelte
  • Kirchen
  • Wohngebäude mit Nutzungsdauer lt 4 Monate
    jährlich (Ferienhausklausel)
  • kleine Gebäude (kleiner 50 qm)
  • Baudenkmäler (Ensemble!?)

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(No Transcript)
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I. Teil Der Energieausweis
  • Art. 1 Abs. 1 DSchG Begriffsbestimmungen
  • (1) Denkmäler sind von Menschen geschaffene
    Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit,
    deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen,
    künstlerischen, städtebaulichen,
    wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung
    im Interesse der Allgemeinheit liegt.

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I. Teil Der Energieausweis
  • Art. 1 Abs. 2 DSchG Begriffsbestimmungen
  • (2) 1Baudenkmäler sind bauliche Anlagen oder
    Teile davon aus vergangener Zeit ...
    einschließlich dafür bestimmter historischer
    Ausstattungsstücke und mit der in Absatz 1
    bezeichneten Bedeutung. ...

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I. Teil Der Energieausweis
  • Art. 1 Abs. 3 DSchG Begriffsbestimmungen
  • (3) Zu den Baudenkmälern kann auch eine Mehrheit
    von baulichen Anlagen (Ensemble) gehören, und
    zwar auch dann, wenn nicht jede einzelne
    dazugehörige bauliche Anlage die Voraussetzungen
    des Absatzes 1 erfüllt, das Orts-, Platz- oder
    Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist.

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I. Teil Der Energieausweis
  • 2 Nr. 3 a EnEV Begriffsbestimmungen
  • Im Sinne dieser Verordnung sind Baudenkmäler
    nach Landesrecht geschützte Gebäude oder
    Gebäudemehrheiten.

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I. Teil Der Energieausweis
  • Ab wann?
  • Errichtung 01.10.07 (Bauantrag)
  • Altbauten (vor 1965) 01.07.08
  • Junge Wohngebäude 01.01.09
  • Nichtwohngebäude 01.07.09

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I. Teil Der Energieausweis
Was sagt er aus und was kostet er? Was sagt er aus und was kostet er?
Verbrauchsausweis Bedarfsausweis
Ab 9,90 Euro ca. 500,- Euro
Abfallprodukt der Heizkostenabrechnung Neue Gebäude Förderung!
Bis 30.09.08 Wahlrecht Ab 01.10.08 kein Wahlrecht mehr, wenn lt 5 Wohnungen und Bauantrag vor 01.10.77
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(No Transcript)
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(No Transcript)
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(No Transcript)
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II. Teil Rechtliche Auswirkungen
  • 16 Abs. 1 Satz 1 EnEV Ausstellung und
    Verwendung von Energieausweisen
  • Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr
    sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich
    Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer
    des Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster
    der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der
    energetischen Eigenschaften des fertig gestellten
    Gebäudes ausgestellt wird.

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II. Teil Rechtliche Auswirkungen
  • Abnahmeverweigerung?
  • 640 Abs. 1 Satz 1 BGBDer Besteller ist
    verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte
    Werk abzunehmen.
  • 5a Satz 3 EnEGEnergieausweise
    dienenlediglich der Information.

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II. Teil Rechtliche Auswirkungen
  • 16 Abs. 2 Satz 1 EnEV Ausstellung und
    Verwendung von Energieausweisen
  • Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück,
    ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten
    Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum
    verkauft werden, hat der Verkäufer dem
    potenziellen Käufer einen Energieausweis mit dem
    Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7
    zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich,
    nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt hat.

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II. Teil Rechtliche Auswirkungen
  • arglistige Täuschung (Rückabwicklung und
    Schadensersatz)
  • Beschaffenheitsangabe (Rechtsprechung bei
    KfZBetriebsanleitung)
  • Beschaffenheitsvereinbarung (Praxis-Tipp
    Haftungsausschluss)

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II. Teil Rechtliche Auswirkungen
  • Praxistipp
  • Verkäufer, die einen Energieausweis zugänglich
    machen, sollten klarstellen, dass damit keine
    bestimmte Beschaffenheit vereinbart wird!
  • Käufer sollten umgekehrt darauf bestehen, dass
    sich Beschaffenheitsvereinbarungen, soweit solche
    gewollt sind, auch im Vertrag wiederfinden!

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II. Teil Rechtliche Auswirkungen
  • 16 Abs. 2 Satz 2 EnEV Ausstellung und
    Verwendung von Energieausweisen
  • Satz 1 gilt entsprechend für den Eigentümer,
    Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der
    Vermietung, der Verpachtung oder beim Leasing
    eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer
    sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.

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II. Teil Rechtliche Auswirkungen
  • Kein Anspruch auf Erstellung (Energieausweis
    ist zugänglich zu machen)
  • Bestätigung
  • Hiermit bestätigt
  • .............................................
    (Mieter), dass
  • .............................................
    (Vermieter)
  • heute, ........................., einen
    Energieausweis
  • über das Objekt ..................................
    ...........zu Informationszwecken zugänglich
    gemacht hat. Eine Zusicherung oder sonstige
    Verpflich-tung ist damit ausdrücklich nicht
    verbunden.

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II. Teil Rechtliche Auswirkungen
  • Grds. kein Schadensersatz, außer- bei bewusst
    falschen Angaben- oder im Falle einer
    Beschaffenheitsvereinbarung oder Zusicherung,
    Warnung vor DMB-Muster!

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II. Teil Rechtliche Auswirkungen
  • Grds. kein Recht auf Minderung
  • fehlerhafter Energieausweis ? Mangel des
    Mietobjekts

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II. Teil Rechtliche Auswirkungen
  • BGH, Urt. v. 06.10.04 (Az. VIII ZR 355/03)
  • Für die Beurteilung der Frage, ob eine
    Mietwohnung Mängel aufweist, ist in erster Linie
    die von den Mietvertragsparteien vereinbarte
    Beschaffenheit der Wohnung, nicht die Einhaltung
    bestimmter technischer Normen maßgebend. Fehlt es
    an einer Beschaffenheits-vereinbarung, so ist die
    Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen
    geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung
    grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes
    geltende Maßstab anzulegen.

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II. Teil Rechtliche Auswirkungen
  • Achtung
  • Entschließt sich der Eigentümer im Lauf der Zeit
    zur Sanierung, so muss er den Anforderungen der
    im Zeitpunkt der Sanierung geltenden DIN-Normen
    genügen. Andernfalls entsteht ein Sachmangel, der
    den Mieter zur Mietminderung berechtigt.
  • Denn bei grundlegenden Sanierungsmaßnahmen sind
    die zu diesem Zeitpunkt geltenden technischen
    Standards maßgebend.

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II. Teil Rechtliche Auswirkungen
  • Grds. keine Modernisierungsverpflichtung
  • Auswirkungen auf Betriebskosten - Keine Umlage
    - Wirtschaftlichkeitsgrundsatz
  • Mieterhöhung (?) oder Vereinbarung

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II. Teil Rechtliche Auswirkungen
  • 27 Abs. 2 Nr. 1 EnEV
  • Ordnungswidrig im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 2 des
    Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer
    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 16 Abs. 2
    Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen
    Energieausweis nicht, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig zugänglich macht.

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II. Teil Rechtliche Auswirkungen
  • 8 Abs. 2 EnEG
  • Die Ordnungswidrigkeit kann ... mit einer
    Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet
    werden.
  • Vermeidbarer VerbotsirrtumUnwissenheit schützt
    vor Strafe nicht
  • Problem Bearbeitungsstau (Bugwelle) -2 Mio.
    in zwei Jahren

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(No Transcript)
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III. Teil Bare Münze - Förderung
  • Über 700 Programme (v.a. KfW) auf
    gemeindlicher, Landes- und Bundesebene (z.T.
    nicht kumulierbar)
  • Nicht Verbrauchsausweis, sondern
    Bedarfsausweis!
  • Erst Antrag stellen, dann bauen!!!

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(No Transcript)
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(No Transcript)
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III. Teil Bare Münze - Steuern
  • Steuerliche Geltendmachung
  • Werbungskosten
  • Betriebsausgaben

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Schluss
  • Prinzip der Nachhaltigkeitnicht nur in der
    Ökologie,sondern auch in der Ökonomie!
  • Zweite Miete Mietermarkt,nicht Vermietermarkt
  • Nicht nur Lage, Lage, Lage,sondern auch
    Energie!

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Auf Wiedersehen!
  • Vielen Dank
  • für
  • Ihre Aufmerksamkeit
  • ?
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