Title: Energieausweis
1Energieausweis
2Vortrag am 23.09.08 für den Haus-
Grundbesitzerverein Regensburg
- Vorstellungder Energieausweis das unbekannte
Wesen - Rechtliche Auswirkungenauf Bau, Verkaufund
Vermietung - Bare Münze Förderungund Steuern
- RA Dr. Thomas Troidl (Baurecht)
- RA Dr. Matthias Ruckdäschel (Kaufrecht)
- RAin Hermelinde Fröhler-Schlachter (Mietrecht)
- Dipl.-Ing. Robert Sander (Architekt)
3I. Teil Der Energieausweis
- Wer macht ihn?
- Energieberater
- Bauingenieure
- Handwerker mit Zusatzqualifikation (z.B.
Schornsteinfegermeister) - Architekten
4I. Teil Der Energieausweis
- Wer braucht ihn?
- Hauseigentümer
- Bauherren
- Vermieter
- Verkäufer
5I. Teil Der Energieausweis
- Wer braucht ihn nicht?
- Zelte
- Kirchen
- Wohngebäude mit Nutzungsdauer lt 4 Monate
jährlich (Ferienhausklausel) - kleine Gebäude (kleiner 50 qm)
- Baudenkmäler (Ensemble!?)
6(No Transcript)
7I. Teil Der Energieausweis
- Art. 1 Abs. 1 DSchG Begriffsbestimmungen
- (1) Denkmäler sind von Menschen geschaffene
Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit,
deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen,
künstlerischen, städtebaulichen,
wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung
im Interesse der Allgemeinheit liegt.
8I. Teil Der Energieausweis
- Art. 1 Abs. 2 DSchG Begriffsbestimmungen
- (2) 1Baudenkmäler sind bauliche Anlagen oder
Teile davon aus vergangener Zeit ...
einschließlich dafür bestimmter historischer
Ausstattungsstücke und mit der in Absatz 1
bezeichneten Bedeutung. ...
9I. Teil Der Energieausweis
- Art. 1 Abs. 3 DSchG Begriffsbestimmungen
- (3) Zu den Baudenkmälern kann auch eine Mehrheit
von baulichen Anlagen (Ensemble) gehören, und
zwar auch dann, wenn nicht jede einzelne
dazugehörige bauliche Anlage die Voraussetzungen
des Absatzes 1 erfüllt, das Orts-, Platz- oder
Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist.
10I. Teil Der Energieausweis
- 2 Nr. 3 a EnEV Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieser Verordnung sind Baudenkmäler
nach Landesrecht geschützte Gebäude oder
Gebäudemehrheiten.
11I. Teil Der Energieausweis
- Ab wann?
- Errichtung 01.10.07 (Bauantrag)
- Altbauten (vor 1965) 01.07.08
- Junge Wohngebäude 01.01.09
- Nichtwohngebäude 01.07.09
12I. Teil Der Energieausweis
Was sagt er aus und was kostet er? Was sagt er aus und was kostet er?
Verbrauchsausweis Bedarfsausweis
Ab 9,90 Euro ca. 500,- Euro
Abfallprodukt der Heizkostenabrechnung Neue Gebäude Förderung!
Bis 30.09.08 Wahlrecht Ab 01.10.08 kein Wahlrecht mehr, wenn lt 5 Wohnungen und Bauantrag vor 01.10.77
13(No Transcript)
14(No Transcript)
15(No Transcript)
16(No Transcript)
17(No Transcript)
18II. Teil Rechtliche Auswirkungen
- 16 Abs. 1 Satz 1 EnEV Ausstellung und
Verwendung von Energieausweisen - Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr
sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich
Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer
des Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster
der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der
energetischen Eigenschaften des fertig gestellten
Gebäudes ausgestellt wird.
19II. Teil Rechtliche Auswirkungen
- Abnahmeverweigerung?
- 640 Abs. 1 Satz 1 BGBDer Besteller ist
verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte
Werk abzunehmen. - 5a Satz 3 EnEGEnergieausweise
dienenlediglich der Information.
20II. Teil Rechtliche Auswirkungen
- 16 Abs. 2 Satz 1 EnEV Ausstellung und
Verwendung von Energieausweisen - Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück,
ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten
Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum
verkauft werden, hat der Verkäufer dem
potenziellen Käufer einen Energieausweis mit dem
Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7
zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich,
nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt hat.
21II. Teil Rechtliche Auswirkungen
- arglistige Täuschung (Rückabwicklung und
Schadensersatz) - Beschaffenheitsangabe (Rechtsprechung bei
KfZBetriebsanleitung) - Beschaffenheitsvereinbarung (Praxis-Tipp
Haftungsausschluss)
22II. Teil Rechtliche Auswirkungen
- Praxistipp
- Verkäufer, die einen Energieausweis zugänglich
machen, sollten klarstellen, dass damit keine
bestimmte Beschaffenheit vereinbart wird! - Käufer sollten umgekehrt darauf bestehen, dass
sich Beschaffenheitsvereinbarungen, soweit solche
gewollt sind, auch im Vertrag wiederfinden!
23II. Teil Rechtliche Auswirkungen
- 16 Abs. 2 Satz 2 EnEV Ausstellung und
Verwendung von Energieausweisen - Satz 1 gilt entsprechend für den Eigentümer,
Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der
Vermietung, der Verpachtung oder beim Leasing
eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer
sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.
24II. Teil Rechtliche Auswirkungen
- Kein Anspruch auf Erstellung (Energieausweis
ist zugänglich zu machen) - Bestätigung
- Hiermit bestätigt
- .............................................
(Mieter), dass - .............................................
(Vermieter) - heute, ........................., einen
Energieausweis - über das Objekt ..................................
...........zu Informationszwecken zugänglich
gemacht hat. Eine Zusicherung oder sonstige
Verpflich-tung ist damit ausdrücklich nicht
verbunden.
25II. Teil Rechtliche Auswirkungen
- Grds. kein Schadensersatz, außer- bei bewusst
falschen Angaben- oder im Falle einer
Beschaffenheitsvereinbarung oder Zusicherung,
Warnung vor DMB-Muster!
26II. Teil Rechtliche Auswirkungen
- Grds. kein Recht auf Minderung
- fehlerhafter Energieausweis ? Mangel des
Mietobjekts
27II. Teil Rechtliche Auswirkungen
- BGH, Urt. v. 06.10.04 (Az. VIII ZR 355/03)
- Für die Beurteilung der Frage, ob eine
Mietwohnung Mängel aufweist, ist in erster Linie
die von den Mietvertragsparteien vereinbarte
Beschaffenheit der Wohnung, nicht die Einhaltung
bestimmter technischer Normen maßgebend. Fehlt es
an einer Beschaffenheits-vereinbarung, so ist die
Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen
geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung
grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes
geltende Maßstab anzulegen.
28II. Teil Rechtliche Auswirkungen
- Achtung
- Entschließt sich der Eigentümer im Lauf der Zeit
zur Sanierung, so muss er den Anforderungen der
im Zeitpunkt der Sanierung geltenden DIN-Normen
genügen. Andernfalls entsteht ein Sachmangel, der
den Mieter zur Mietminderung berechtigt. - Denn bei grundlegenden Sanierungsmaßnahmen sind
die zu diesem Zeitpunkt geltenden technischen
Standards maßgebend.
29II. Teil Rechtliche Auswirkungen
- Grds. keine Modernisierungsverpflichtung
- Auswirkungen auf Betriebskosten - Keine Umlage
- Wirtschaftlichkeitsgrundsatz - Mieterhöhung (?) oder Vereinbarung
30II. Teil Rechtliche Auswirkungen
- 27 Abs. 2 Nr. 1 EnEV
- Ordnungswidrig im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 2 des
Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 16 Abs. 2
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen
Energieausweis nicht, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig zugänglich macht.
31II. Teil Rechtliche Auswirkungen
- 8 Abs. 2 EnEG
- Die Ordnungswidrigkeit kann ... mit einer
Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet
werden. - Vermeidbarer VerbotsirrtumUnwissenheit schützt
vor Strafe nicht - Problem Bearbeitungsstau (Bugwelle) -2 Mio.
in zwei Jahren
32(No Transcript)
33III. Teil Bare Münze - Förderung
- Über 700 Programme (v.a. KfW) auf
gemeindlicher, Landes- und Bundesebene (z.T.
nicht kumulierbar) - Nicht Verbrauchsausweis, sondern
Bedarfsausweis! - Erst Antrag stellen, dann bauen!!!
34(No Transcript)
35(No Transcript)
36III. Teil Bare Münze - Steuern
- Steuerliche Geltendmachung
- Werbungskosten
- Betriebsausgaben
37Schluss
- Prinzip der Nachhaltigkeitnicht nur in der
Ökologie,sondern auch in der Ökonomie! - Zweite Miete Mietermarkt,nicht Vermietermarkt
- Nicht nur Lage, Lage, Lage,sondern auch
Energie!
38Auf Wiedersehen!
- Vielen Dank
- für
- Ihre Aufmerksamkeit
- ?