Title: Der Regress des Zwischenh
1Der Regress des Zwischenhändlersgegen den
Hersteller
- Gefahren und Gegenstrategien
Rechtsanwalt Sami Negm Rechtsanwälte Dr. Pribilla
Kaldenhoff Negm Goebenstr. 3 50672
Köln s.negm_at_prikalneg.de www.prikalneg.de
2GewährleistungArten von Mängeln
3GewährleistungArten von Sachmängeln
Beschaffenheitsmängel
Sonstige Mängel
4Vorraussetzung GewährleistungMangelhaftigkeit
bei Übergabe
- Grundsätzlich hat der Käufer nur dann
Gewährleistungsrechte, wenn der Mangel bei
Gefahrübergang (Übergabe) bereits vorhanden war.
Es reicht, dass der Mangel zu diesem Zeitpunkt im
Keim vorhanden war. - Beim Verbrauchsgüterkauf wird bei einem Mangel
der innerhalb der ersten sechs Monate auftritt
vermutet, dass dieser bei Übergang (zumindest im
Keim) vorhanden war. - Eine Garantie kann zu weitergehender Haftung
führen.
5GewährleistungRisikosenkung bei Werbung
Garantie
- äußerste Zurückhaltung bei Zusicherungen,
Garantie- oder Werbeaussagen - Vermeidung des Begriffes Garantie in
schriftlichen und mündlichen Äußerungen
6GewährleistungRechte des Käufers
7Anspruch auf Nacherfüllung, Die zweite Chance,
439 BGB
Der Käufer kann Ersatzlieferung oder
Mängelbeseitigung nach seiner Wahl verlangen,
wenn folgende Vorausset-zungen gegeben sind
- Wirksamer Kaufvertrag
- Kaufsache hat im Zeitpunkt des Gefahrüberganges
einen Sachmangel oder Rechtsmangel - Kein Haftungsausschluss nach 442, 444 BGB
- Gewählte Form der Nacherfüllung kann verweigert
werden, wenn nur mit unverhältnismäßigen Kosten
möglich. Käufer hat dann Anspruch auf die jeweils
andere Form der Nacherfüllung. Sind beide Formen
nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, so
kann Nacherfüllung nicht verlangt werden. - Transport-, Wege-, Arbeitskosten u.ä. hat
Verkäufer zu tragen.
8Minderung, Rücktritt, Schadensersatz
- ... können grundsätzlich nur geltend gemacht
werden, wenn - eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist
und die Nacherfüllung gescheitert ist (was nach
zwei vergeblichen Versuchen vermutet wird) - oder
- die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung
ausnahmsweise entbehrlich war
9Entbehrlichkeit der Fristsetzung
Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- die Nacherfüllung unmöglich ist ( 275, 326 V
BGB) - der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und
endgültig verweigert ( 323 II Nr. 1, 440 Satz 1
BGB) - der Verkäufer verspätet liefert, obwohl die
Parteien vereinbart haben, dass die Lieferung nur
innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen kann
und eine spätere Leistung für den Käufer kein
Interesse hat Fixgeschäft ( 323 II Nr. 2 BGB) - die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist ( 440 Satz
1 BGB) - die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist
( 323 II Nr. 3, 440 Satz 1 BGB)
10Gewährleistungsfristen
- Zwei Jahre bei beweglichen Sachen
- Fünf Jahre bei Baumaterialien
- Beginn Übergabe, die Frist beginnt auch, wenn
Käufer seine Gewährleistungsrechte nicht kennt.
11GewährleistungsfristenHöchstzulässige Verkürzung
durch AGB?
- Verkäufer ist Unternehmer
- Bewegliche Sachen außer Baumaterialien
- Neue Sachen
- Käufer ist Verbraucher 2 Jahr
- Käufer ist Unternehmer 1 Jahr
- Gebrauchte Sachen
- Käufer ist Verbraucher 1 Jahr
- Käufer ist Unternehmer keine
12Rückgriff des LetztverkäufersDie gesetzliche
Regelung
- 478 Rückgriff des Unternehmers
- (1) Wenn der Unternehmer die verkaufte neu
hergestellte Sache als Folge ihrer
Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der
Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, bedarf
es für die in 437 bezeichneten Rechte des
Unternehmers gegen den Unternehmer, der ihm die
Sache verkauft hatte (Lieferant), wegen des vom
Verbraucher geltend gemachten Mangels einer sonst
erforderlichen Fristsetzung nicht. - (2) Der Unternehmer kann beim Verkauf einer neu
hergestellten Sache von seinem Lieferanten Ersatz
der Aufwendungen verlangen, die der Unternehmer
im Verhältnis zum Verbraucher nach 439 Abs. 2
zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend
gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr
auf den Unternehmer vorhanden war. - (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet
476 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit
dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher
beginnt.
13Rückgriff des Unternehmers, 478 BGB
Vorraussetzungen im Überblick
- Es muss sich um einen Verbrauchsgüterkauf
handeln. - Es muss eine neue bewegliche Sache verkauft
worden sein. - Der Letztverkäufer muss vom Verbraucher wegen des
Mangels in Anspruch genommen worden sein.
14VerbrauchsgüterkaufBegriffsbestimmung, 474
Kauft
Nicht Werkvertrag
ein
Natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu
einem Zwecke abschließt, der weder ihrer
gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Verbraucher
von einem
Natürliche oder juristische Person oder eine
rechts-fähige Personengesellschaft, die bei
Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt.
Unternehmer
eine
bewegliche Sache
Nicht Grundstücke oder Immobilien
15VerbrauchsgüterkaufRückgriff des Unternehmers,
478 BGB
- Der Rückgriffsschuldner kann sich auf die
Beweisregel in der Weise berufen, dass die
Sechmonatsfrist ebenfalls erst mit Übergabe auf
den Verbraucher beginnt - Fristsetzung ist entbehrlich
- 377 HGB gilt
- Verjährung zwei Monate nach Erfüllung der
Ansprüche des Verbrauchers, spätestens aber 5
Jahre nach Übergabe an den Verkäufer, Verkürzung
für diesen Fall unzulässig
16Rückgriff des Unternehmers, 478 BGB Überblick
- Ansprüche innerhalb der Lieferkette
- Ebenso kann der Großhändler wiederum Rückgriff
bei seinem Lieferanten nehmen, so dass die
Anspruchslast bei dem endet, der den Fehler
verursacht hat. - Der Rückgriffsanspruch beinhaltet auch diejenigen
Aufwendungen, die aus Anlass der Reparatur
entstehen (z.B. Fahrt- und Materialkosten).
17Rückgriff des Unternehmers, 478 BGB
Gegenstrategie Ausgleichsregelung
- 478 IV Auf eine vor Mitteilung eines Mangels
an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die
zum Nachteil des Unternehmers von den 433 bis
435, 437, 439 bis 443 sowie von den Absätzen 1
bis 3 und von 479 abweicht, kann sich der
Lieferant nicht berufen, wenn dem
Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich
eingeräumt wird. Satz 1 gilt unbeschadet des
307 nicht für den Ausschluss oder die
Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden
auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige
Gestaltungen umgangen werden. - Von diesen Rechten kann in AGB also nur dann
abgewichen werden, wenn der Verkäufer einen
angemessenen Ausgleich bekommt z.B. durch - Schadenspauschale
- Stundung
- Rabatte
18Verbrauchsgüterkauf Gefahrübergang und
Beweislast
- bisher
- Gefahrübergang beim Ver-sendungskauf bei Übergabe
an Transportunternehmen (so auch jetzt außerhalb
des Verbrauchsgüter-kaufes)
- Jetzt
- Beim Versendungskauf trägt der Unternehmer die
Gefahr des Untergangs bis zur Ablieferung der
Sache beim Verbraucher.
- Käufer musste beweisen, dass Mangel von Anfang an
vorlag, Ausnahme Garantie
- Beweislastumkehr beim Ver-brauchsgüterkauf zu
Lasten des Unternehmers Verkäufer muss in den
ersten 6 Monaten der Gewährleistungsfrist
beweisen, dass kein anfänglicher Mangel vorlag,
Ausnahme Vermutung mit Art der Sache unvereinbar
(z.B. bei verderblichen oder gebrauchten Sachen).
19VerbrauchsgüterkaufAusschluss des Rückgriffes
durch 377 HGB?
- Ist Kauf zwischen Lieferant und Letztverkäufer
für beide Seiten ein Handelsgeschäft, so verliert
der Letztverkäufer Gewährleistungsansprüche, wenn
er die Ware nicht unverzüglich untersucht und bei
Mängel rügt. - Dies gilt nicht für verborgene Mängel. Diese sind
aber unverzüglich zu rügen, wenn Sie sich zeigen.
20UntersuchungslastMaßstab
- Maßstab ist der ordnungsgemäße Geschäftsgang,
also das, was nach der Verkehrsauffassung im
ordnungsgemäße Geschäftsgang eines
branchentypischen Käufers geboten ist hierbei
sind Parteibabreden und Handelsbrauch von
Bedeutung. - Die Untersuchungslast hängt von Art und Menge der
gelieferten Ware, dem technischen, zeitlichen
organisatorischen und finanziellen Aufwand, der
Frage der hierdurch möglichen oder sicheren
Beschädigung der Ware und des damit entstehenden
Wertverlustes ab.
21UnersuchungslastEinzelfälle
- Bei größeren Mengen genügen repräsentative
Stichproben. Wird Ware dadurch beschädigt oder
verbraucht genügt geringe Anzahl von Stichproben
(5 von 2400 Pilzkonserven) - Bei orginalverpackter Markenware kann unter
Umständen ohne äußere Anhaltspunkte für
Schlechtlieferung keine Untersuchung nötig sein.