Title:
1Änderungen der Ausführungsordnung, die am 1.
Januar 2004 in Kraft getreten sind
2Änderungen der Ausführungsordnung, die am 1.
Januar 2004 in Kraft getreten sind
- Erweiterte internationale Recherche und
vorläufige Prüfung (Enhanced international
search and preliminary examination EISPE) - Konzeption und Verfahren des Systems zur
Bestimmung von Staaten - Unterschriftserfordernis, Angaben zu Anmeldern
und Vollmachten - Akteneinsicht
Weitere Informationen über die Beschlüsse der PCT
Versammlung vom 23. September bis 1. Oktober
2002, einschließlich des Berichts der Versammlung
(Dokument Nr. PCT/A/31/10) unter
http//www.wipo.int/documents/en/document/govbody/
wo_pct/index_31.htm
3EISPE wesentliche Merkmale
- Annäherung der Verfahren nach Kapitel I und II
- aber Kapitel I und II bleiben rechtlich getrennt
- Internationaler vorläufiger Bericht zur
Patentfähigkeit zu jeder Anmeldung (International
preliminary report on patentability IPRP) - Kapitel I IPRP schriftlicher Bescheid der
ISA - Kapitel II IPRP IPER (internationaler
vorläufiger Prüfungsbericht) - Wesentlicher Unterschied
- Kapitel I kein Dialog zwischen Anmelder und
Prüfer keine Änderungen vor der Erstellung des
IPRP - Kapitel II Dialog zwischen Anmelder und Prüfer
Änderungen vor der Erstellung des IPRP sind
möglich
4Das PCT System
Kapitel I
20
30
Eintritt in die nationale Phase
Internationale Veröffentlichung
(Monate)
12
0
16
18
19
oder
Nationale Anmeldung
PCT Anmeldung
Internationaler Recherchenbericht und
schriftlicher Bescheid der ISA
Antrag nach Kapitel II
Eintritt in die nationale Phase
Internationale vorläufige Prüfung
30
Für alle Bestimmungsstaaten, für die der
geänderte Artikel 22 Absatz 1 noch keine
Anwendung findet, muß sich der Anmelder
entscheiden, ob er vor Ablauf von 19 Monaten
einen Antrag nach Kapitel II stellt oder mit 20
Monaten in die nationale Phase eintritt Falls
der Anmelder einen internationalen vorläufigen
Bericht zur Patentfähigkeit (IPRP Kapitel II)
erhalten möchte, muß er einen Antrag nach Kapitel
II stellen Ein schriftlicher Bescheid der ISA
wird nur für ab dem 1. Januar 2004 eingereichte
internationale Anmeldungen erstellt
Kapitel II
5Nichtanwendbarkeit der geänderten Frist (30
Monate) nach Artikel 22 (1)
- Die Ämter der folgenden Staaten haben das
Internationale Büro unterrichtet, daß sie solange
nicht die Frist von 30 Monaten nach Kapitel I ab
dem 1. April 2002 anwenden werden, wie der
geänderte Artikel 22 Absatz 1 nicht mit ihrem
nationalen Recht übereinstimmt (Stand 26. Juli
2004 7 Ämter)
Wenn dieser Staat zum Zwecke eines europäischen
Patents bestimmt wurde, gilt seit 2. Januar 2002
die vom EPA gemäß PCT Artikel 22 (3) festgesetzte
Frist von 31 Monaten Wenn dieser Staat zum
Zwecke eines ARIPO-Patents bestimmt wurde, gilt
seit 1. April 2002 die von ARIPO gemäß PCT
Artikel 22 (3) festgesetzte Frist von 31 Monaten
- Falls kein Antrag auf internationale vorläufige
Prüfung vor Ablauf von 19 Monaten ab
Prioritätsdatum hinsichtlich der oben genannten
Staaten gestellt wird, muß vor Ablauf von 20 bzw.
21 Monaten ab Prioritätsdatum in die nationale
Phase eingetreten werden
6EISPE Schriftlicher Bescheid des Prüfers der
ISA
- Prüfer der ISA erstellt den ISR (internationaler
Recherchenbericht) und zusätzlich für jede
Anmeldung einen detaillierten schriftlichen
Bescheid - Schriftlicher Bescheid der ISA (IPRP) entspricht
hinsichtlich Umfang und Inhalt weitgehend dem
heutigen schriftlichen Bescheid der IPEA - ISA sendet dem Anmelder den schriftlichen
Bescheid zusammen mit ISR - ISR wird zusammen mit der Anmeldung
veröffentlicht der schriftliche Bescheid der
ISA wird als solcher nicht veröffentlicht - Der Anmelder kann informell beim IB
Stellungnahmen zum schriftlichen Bescheid der ISA
einreichen
7EISPE Kapitel I
- Wenn der Anmelder keine internationale vorläufige
Prüfung beantragt - IB erstellt den internationalen vorläufigen
Bericht zur Patentfähigkeit (IPRP (Kapitel I))
auf der Basis des schriftlichen Bescheids der ISA - IPRP (Kapitel I) und Stellungnahmen des Anmelders
- werden dem Bestimmungsamt übermittelt
- werden öffentlich zugänglich gemacht, aber nicht
veröffentlicht wie die Anmeldung und der ISR - aber nicht vor Ablauf von 30 Monaten ab dem
Prioritätsdatum
8EISPE Kapitel II
- Wenn der Anmelder die internationale vorläufige
Prüfung beantragt - Schriftlicher Bescheid der ISA gilt als erster
schriftlicher Bescheid der IPEA (Ausnahme IPEA
beschließt, schriftliche Bescheide von bestimmten
ISAs nicht anzuerkennen) - Stellungnahmen des Anmelders zu schriftlichen
Bescheiden der ISA werden der IPEA nicht
übermittelt (nur Änderungen/Stellungnahmen nach
Artikel 34) - normales Verfahren der internationalen
vorläufigen Prüfung - IPEA erstellt IPRP (Kapitel II) ( IPER)
- IPRP (Kapitel II) wird den ausgewählen Ämtern
übermittelt und vom IB jedem ausgewählten Amt,
das dies beantragt, öffentlich zugänglich
gemacht, jedoch nicht vor Ablauf von 30 Monaten
ab dem Prioritätsdatum
9EISPE
0-12
Monate
Einreichung der Internationalen Anmeldung (IA)
Schriftlicher Bescheid der ISA zu den 3
Hauptkriterien der Patentfähigkeit
16
ISR
Änderungen nachArtikel 19
Internationale Veröffentlichung IA ISR (
Änderungen nach. Art. 19)
18
Kapitel I
Kapitel II
Längere Frist von schriftlicher Bescheid der ISA
3oder 22
( Art. 34 Änderungen,Stellungnahmen)
Antrag
Kein Antrag gestellt
1. schriftlicher Bescheid schriftlicher
Bescheid der ISA außer IPEA hat etwas anderes
erklärt
IPE-Verfahren
Anmelder nimmt zu dem schriftlichen Bescheid der
ISA gegenüber dem IB Stellung
(wenn kein IPER erstellt wird)
(informelles Verfahren)
Internationaler vorläufiger Bericht zur
Patentfähigkeit der ISA (IPRP) (Kapitel I des
PCT)
Internationaler vorläufiger Bericht zur
Patentfähigkeit der IPEA (IPRP) (Kapitel II des
PCT)
IPRP (Kapitel I) ( Stellungnahmen) an DOs
IPRP (Kapitel II) an EOs
30
IPRP (Kapitel II) öffentlich zugänglich (auf
Antrag des EO)
IPRP (Kapitel I) ( Stellungnahmen) öffentlich
zugänglich
Eintritt in die nationale Phase
Eintritt in die nationale Phase
In der Praxis muß der Antrag vor Ablauf von
19 Monaten gestellt werden für Länder, die einen
Vorbehalt zu Artikel 22 eingelegt haben
10EISPE Frist zur Stellung des Antrags
- Neue Frist zur Einreichung des Antrags auf
internationale vorläufige Prüfung - drei Monate nach der Erstellung des
internationalen Recherchenberichts und des
schriftlichen Bescheids der ISA oder der
Erklärung nach Artikel 17(2)(a) - oder 22 Monate ab dem Prioritätsdatum, je nachdem
welche Frist zuletzt endet - ZUR BEACHTUNG Die Frist von 19 Monaten zur
Einreichung des Prüfungsantrages, zum Zweck der
Verlängerung der Frist für den Eintritt in die
nationale Phase von 20 auf 30 Monate, findet
weiterhin auf die Staaten Anwendung, die dem
Internationalen Büro mitgeteilt haben, daß sie
die Frist von 30 Monaten für das Verfahren nach
Kaptiel I nicht anwenden
11Konzeption und Verfahren des Systems der
Bestimmung von Staaten
- Automatisch alle möglichen Bestimmungen
- Formular wird nur Ausnahmen für DE, KR und RU
vorsehen Länder, bei denen eine frühere
nationale Patentanmeldung, deren Priorität von
einer internationalen Anmeldung beansprucht wird,
unter bestimmten Voraussetzungen als
zurückgenommen gilt - Die Rücknahme von Bestimmungen ist möglich
- Verschiebung der Auswahl bis zum Eintritt in die
nationale Phase (z. B. Patent oder
Gebrauchsmuster, nationales oder regionales
Patent) - Angaben zu Fortsetzungsanmeldungen und
Zusatzpatenten im Anmeldeformular möglich für
Zwecke der Recherche
12BestimmungssystemUnterschriftserfordernis,
Angaben zu Anmeldern und Vollmachten
- Unterschrift es reicht aus, wenn der Antrag von
einem der Anmelder unterschrieben wird ABER - für Rücknahmen nach Regel 90bis sind die
Unterschriften aller Anmelder erforderlich - Bestimmungsämter können die Nachreichung
fehlender Unterschriften und Angaben zu Anmeldern
in der nationalen Phase verlangen - Angaben zu Anmeldern sind nur für einen der
Anmelder erforderlich, der berechtigt ist bei dem
jeweiligen Anmeldeamt anzumelden - Vollmachten RO, ISA, IPEA, IB können auf das
Erfordernis einer separaten Vollmacht verzichten
13Damit zusammenhängende ÄnderungenAntrag nach
Kapitel II
- Automatische und allumfassende Auswahl gemäß
Kapitel II - Schreibt die Praxis des aktuellen
Antragsformulars fest - Keine Möglichkeit, einzelne Staaten von der
Auswahl auszuschließen - Rücknahnme der Auswahl einzelner Staaten bleibt
möglich - Unterschrift es reicht aus, wenn der Antrag nach
Kapitel II von einem der Anmelder unterschrieben
wird ABER - für Rücknahme des Antrags nach Kapitel II oder
von Auswahlerklärungen (der Auswahl einzelner
Staaten) sind die Unterschriften aller Anmelder
erforderlich - Angaben zu Anmeldern sind nur für einen der
Anmelder erforderlich, der berechtigt ist, den
Antrag nach Kaptell II zu stellen
14Neue PCT-Gebührenstruktur
- Pauschale internationale Anmeldegebühr (ersetzt
die getrennten Grund- und Bestimmungsgebühren - Betrag CHF 1.400
- Ermäßigung
- CHF 100 für Anmeldungen in Papierform, bei denen
der Anmeldeantrag mit Hilfe der
PCT-EASY-Funktion, die in die PCT-SAFE-Software
integriert wird, erstellt wird und die als ein
Computerausdruck zusammen mit einer von dieser
Software erstellten Diskette eingereicht wird - CHF 200 für elektronische Anmeldungen, bei denen
der Text der Beschreibung, die Ansprüche und die
Zusammenfassung NICHT in zeichenkodiertem Format
(XML) vorliegen - CHF 300 für elektronische Anmeldungen, bei denen
der Text der Beschreibung, die Ansprüche und die
Zusammenfassung IN zeichenkodiertem Format (XML)
vorliegen - zahlbar innerhalb eines Monats vom Datum des
Eingangs der internationalen Anmeldung (Regel
15.4), verlängerbar gemäß Regel 16bis - Bearbeitungsgebühr
- Betrag CHF 200
15Einsicht in die Akte der internationalen
AnmeldungRegeln 44ter und 94
- Einsicht in die Akte beim Internationalen Büro
umfaßt - schriftlichen Bescheid der ISA
- IPRP (Kapitel I) und/oder eine Ãœbersetzung davon
- IPRP (Kapitel II), sofern durch ein ausgewähltes
Amt autorisiert - Zeitpunkt der Akteneinsicht
- Schriftlicher Bescheid der ISA und IPRP (Kapitel
I) nur nach Ablauf von 30 Monaten nach dem
Prioritätstag - IPER (Kapitel II) nur nach Ablauf von 30 Monaten
nach dem Prioritätstag
16InkrafttretenÃœbergangsvorschriften
- Ab 1. Januar 2004
- EISPE
- Konzeption und Verfahren des Systems der
Bestimmung von Staaten - Anwendung nur auf internationale Anmeldungen,
deren Anmeldedatum am oder nach dem 1. Januar
2004 liegt - Ausnahme allumfassende Auswahl, wenn der Antrag
auf internationale vorläufige Prüfung ab dem 1.
Januar 2004 eingereicht worden ist, unabhängig
davon, wann die Anmeldung eingereicht wurde - Ausnahme IPER ist Dritten zugänglich, wenn der
Antrag auf internationale vorläufige Prüfung ab
dem 1. Januar 2004 eingereicht worden ist,
unabhängig davon, wann die Anmeldung eingereicht
wurde - Weitere Ausnahmen finden Anwendung