Title: Die Haftpflicht nach dem Gentechnikgesetz:
1- Die Haftpflicht nach dem Gentechnikgesetz
- Eine Alternative für die Nanotechnologie?
- 13.12.2013
PD Dr. iur. Christoph Errass, Advokat,
Privatdozent für öffentliches Recht an der Uni
St. Gallen Gerichtsschreiber an der II.
öffentlich rechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts
2Inhalt
- Vorbemerkung
- GTG Haftpflichtregelung
- Übertragung auf Nanotechnologie?
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3Vorbemerkung zum GTG 1
- Vorentwurf
- Auseinandersetzungen mit gewissen Akteuren
- Verwaltungsinterne Differenzen
- Entwurf des Bundesrates
- Ständerat
- Kommission SR Kommission SR
- Kritik Versicherungsverband
- Nationalrat
- Kommission NR Einzelanträge Wiederholung
der Abstimmung - Differenzbereinigung
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4Vorbemerkung zum GTG 2
- Fazit
- GTG Haftpflichtbestimmungen
- Bestimmt (v.a.)
- durch politische Standpunkte
- nicht durch sachliche Überlegungen
- wenig kohärent, unübersichtlich, nicht fehlerlos
(was sich allerdings auch im materiellen Teil des
GTG zeigt z.B. Art. 5 Abs. 3 GTG)
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5GTG Haftpflichtbestimmungen
- Art. 30 GTG
- Grundsätze
- Art. 31 GTG
- Schädigung der Umwelt
- Art. 32 GTG
- Verjährung
- Art. 33 GTG
- Beweiserleichterung
- Art. 34 GTG
- Sicherstellung
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6Haftung nach GTG
- Zweiteilung
- Schnittstelle
- Inverkehrbringen
- Schäden, die vor dem Inverkehrbringen auftreten
- Art. 30 Abs. 1 GTG
- Schäden, die nach dem Inverkehrbringen auftreten
- Art. 30 Abs. 2 6 GTG
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7Schäden, die vor dem Inverkehrbringen auftreten
(Art. 30 Abs. 1 GTG) 1
- Haftungsrelevante Handlung mit GVO
- GVO (Art. 5 Abs. 1 und 2 GTG FrSV Anh. 1)
- Umgang im geschlossenen System (Art. 10 GTG ESV)
- Freisetzungsversuche (Art. 11 GTG FrSV)
- Unerlaubt in Verkehr bringen keine Bewilligung
(vgl. Art. 12 GTG FrSV) - Haftungssubjekt
- Bewilligungspflichtige bzw. meldepflichtige
Person (Art. 10, 11, 12 GTG) - Lücke wegen 14 Abs. 1 GTG ?
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8Schäden, die vor dem Inverkehrbringen auftreten
(Art. 30 Abs. 1 GTG) 2
- Schaden
- Unfreiwillige Vermögensreduktion
- Verminderung der Aktiven, Vermehrung der
Passiven, Entgangener Gewinn - Vergleich zwischen vorher (hypothetischer
Vermögensstand) und nachher - Wirtschaftlicher Geldwert
- Personen-, Sachschaden, Umweltschaden nach Art.
31 GTG, reiner Vermögensschaden (?)
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9Schäden, die vor dem Inverkehrbringen auftreten
(Art. 30 Abs. 1 GTG) 3
- Kausalität
- gentechnische Kausalität (Art. 30 Abs. 7 GTG)
- Schaden wegen
- neuer Eigenschaften der Organismen
- Vermehrung oder Veränderung der Organismen
- Weitergabe des veränderten Erbmaterials der
Organismen - Auslegungshilfe in Art. 6 GTG und FrSV
- Nachweis und Feststellung Sachverhalt Art. 33
- Unterbrechung Art. 30 Abs. 8 GTG
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10Schäden, die vor dem Inverkehrbringen auftreten
(Art. 30 Abs. 1 GTG) 4
- 30 Abs. 1 GTG
- Gefährdungshaftung
- D.h. verschuldensunabhängig
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11Schäden, die nach dem Inverkehrbringen auftreten
(Art. 30 Abs. 2-6 GTG) 1
- Differenzierung in
- Land- und waldwirtschaftliche Produktionsmittel
(Art. 30 Abs. 2 GTG) - Alle anderen erlaubt in Verkehr gebrachten
gentechnisch veränderten Organismen (Art. 30 Abs.
4 6 GTG)
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12Schäden, die nach dem Inverkehrbringen auftreten
(Art. 30 Abs. 2-6 GTG) 2
- Art. 30 Abs. 2 GTG
- Haftungsrelevante Handlung mit GVO
- in land- und waldwirtschaftliche
Produktionsmittel (Art. 30 Abs. 2 GTG) enthalten - Erlaubtes Inverkehrbringen
- Haftungssubjekt
- Bewilligungspflichtige Person (Art. 12 GTG z.B.
Saatguthersteller, Hersteller von PSM) - Lücken?
- Art. 14 Abs. 1 GTG
- Hersteller ist immer bekannt Art. 15 Abs. 3 GTG
Art. 9 Abs. 4 lit. a FrSV (Erkennungsmarker)
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13Schäden, die nach dem Inverkehrbringen auftreten
(Art. 30 Abs. 2-6 GTG) 3
- Schaden
- Siehe oben
- Einschränkungen
- Land- und waldwirtschaftlichen Betrieben
- Konsumenten von Produkten dieser Betriebe
- Kausalität
- Art. 30 Abs. 7, 33, Art. 30 Abs. 8 GTG
- Gefährdungshaftung
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14Schäden, die nach dem Inverkehrbringen auftreten
(Art. 30 Abs. 2-6 GTG) 4
- Art. 30 Abs. 4-6 GTG
- Haftungsrelevante Handlung
- Übrige GVO (also nicht solche nach Abs. 2)
- Fehlerhafte GVO (Art. 30 Abs. 5 und 6)
- Erlaubtes Inverkehrbringen
- Haftungssubjekt
- Bewilligungspflichtige Person (Art. 12 GTG)
- Lücke?
- Schaden (siehe oben)
- Keine Einschränkungen wie beim PrHG
- Kausalität (siehe oben)
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15Schäden, die nach dem Inverkehrbringen auftreten
(Art. 30 Abs. 2-6 GTG) 5
- Verschärfte Produktehaftung
- Einbezug des Entwicklungsrisikos (Art. 30 Abs. 4
Satz 2 GTG)
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16Gemeinsamkeiten
- Neben bereits aufgeführten (wie z.B. Schaden)
- Verjährung (Art. 32 GTG)
- 3 Jahre
- 30 Jahre
- Sicherstellung (Art. 34 GTG)
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17Voraussetzungen für diese Haftungsarten 1
- Sachlage mit GVO
- Komplex
- Situation der Ungewissheit
- Folge
- Entkomplexisierung
- Step-by-step-Prinzip
- Schaffung von verschiedenen Umgangsarten
- Geschlossenes System
- Freisetzungsversuche
- Inverkehrbringen
- Generierung von Wissen
- Reflexive Risikosteuerung
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18Voraussetzungen für diese Haftungsarten 2
- Haftung knüpft an diese Umgangsformen an
- Verschuldenshaftung (mit allen Verschärfungen)
keine Lösung - Geschädigte werden nicht vermögensrechtlich
(genügend) geschützt - Einführung einer Gefährdungshaftung
- Umgang mit GVO ist risikobehaftet (unfallartige
Ereignisse siehe z.B. Cartagenaprotokoll
katastrophenartig) - Von der Allgemeinheit gewünscht (nur z.T. z.B.
Moratorium in BV und nun Art. 37a GTG) - Verschärfte Produktehaftung
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19Voraussetzungen für diese Haftungsarten 3
- Einbezug des Umweltschadens
- Ausdehnung der Verjährungsfrist
- Langfristigkeit
- Verpflichtung zur Sicherstellung (Art. 34 GTG
ESV und FrSV)
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20Übertragbarkeit auf Nanotechnologie 1
- Sachlage komplex
- Risikowissen minimal (nur für gewisse Bereiche)
- Situation der Ungewissheit
- Siehe z.B. und nächste Folien
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21Übertragbarkeit auf Nanotechnologie 2Risikoradar
der SwissRe
21
22Übertragbarkeit auf Nanotechnologie 3Swiss Re
Emerging risk insights 1
22
23Übertragbarkeit auf Nanotechnologie 4Swiss Re
Emerging risk insights 2
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24Übertragbarkeit auf Nanotechnologie 5
- Zur Zeit grundsätzlich keine nanospezifische
Regelung - Rudimentär Querschnitterlass (alles, was
grundsätzlich mit Chemikalien zu tun hat) ChemV
(Art. 2 Abs. 2 lit. m, Art. 64 lit. d Ziff. 7,
Anh. 3 Ziff. 2 und 7) - Ansonsten
- Über Querschnitterlass GTG, sofern mit GVO,
- über Produkteerlasse (z.B. HMG) USG
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25Übertragbarkeit auf Nanotechnologie 6
- Haftung zur Zeit
- PrHG
- Art. 59a USG (Anlage Gefährdungshaftung)
- Evtl. 59abis USG und Art. 30 GTG (passt nicht
genau, da Blick auf pathogene bzw. GVO) - Einführung Gefährdungshaftung?
- Risiken vs Schlüsseltechnologie (COM(2012) 341
final wie Biotechnologie ) ? Grund ja - Schaffung eines eigenen Gesetzes oder
Generalklausel - Eigenes Gesetz
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26Übertragbarkeit auf Nanotechnologie 7
- Entkomplexisierung
- Einführung eines Step-by-step-Prinzips
- Anknüpfung der Haftung an diese Schritte
- Anknüpfungspunkt der Gefährdungshaftung
- Hängt vom Geltungsbereich des Gesetzes ab
- Herrschaft über eine Sache Anlage (z.B. wo
Nanoteilchen für Produkte produziert werden) - Ausübung einer gefährlichen Tätigkeit (z.B. Art.
30 Abs. 7 GTG) - Frage, was ist das bei der Nanotechnologie?
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27Übertragbarkeit auf Nanotechnologie 8
- Verjährungsfrist (30 Jahre nach GTG)
- Nano wird z.T. mit Asbestfällen verglichen
(siehe SwissRe) - Sind 30 Jahre genug?
- Gewisse Verbesserungen gegenüber GTG
- Beweislastumkehr (im Bereich der Nanotechnologie
noch wünschbarer als im Bereich des GTG) - Sonderregelungen?
- Produktehaftung wären auch noch Verbesserung
notwendig in jedem Fall aber Einbezug des
Entwicklungsrisikos (wie Art. 30 Abs. 4 S. 2 GTG)
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28Übertragbarkeit auf Nanotechnologie 9
- Aus verfassungsrechtlicher Sicht und auch aus
Sicht der EMRK (Schutzpflichten) nicht zulässig - Nanotechnologie nur reaktionär aus
haftpflichtrechtlicher Sicht zu regeln - Potentiell Geschädigte dürfen nicht nur auf die
Versicherbarkeit bzw. auf wertmässigen Schutz
ihrer Güter verwiesen werden - Also Erlass gesetzlicher Regelungen
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