Title: Grenz
1Grenzüberschreitende Ausschüttungen
- Lehrveranstaltung Internationales Steuerrecht, 8.
Mai 2006 - Univ.-Ass. DDr. Georg Kofler, LL.M. (NYU)
2Grundlagen
3Wirtschaftliche Doppelbesteuerung
- Trennungsprinzip ? Zwei Besteuerungsebenen
- Körperschaftsteuer auf Ebene der Gesellschaft
- Einkommensteuer auf Ebene des Gesellschafters für
erhaltene Gewinnausschüttungen - Körperschaftsteuersysteme
- Freistellungssysteme ? Griechenland, Estland,
Lettland - Klassische Systeme ? Irland
- Schedulensysteme
- Reduzierter Steuersatz ? Belgien, Dänemark,
Niederlande, Österreich, Schweden, Tschechien,
USA - Reduzierte Bemessungsgrundlage (Halbeinkünfteverfa
hren) ? Deutschland, Frankreich, Luxemburg,
Portugal - Anrechnungssysteme ? Großbritannien, Malta,
Spanien (bis vor kurzem noch Deutschland,
Frankreich, Portugal, Norwegen)
4Systeme im Überblick
- Funktionsweise der verschiedenen Systeme im rein
nationalen Bereich unter Annahme einer KSt von
33,3, einer ESt von 50 und eines sog gross-ups
beim Anrechnungs-verfahren -
5Schachtelprivileg
Ausschüttung 56,25ESt (endbesteuert) 0Netto 56,2
5Gesamtsteuer 43,75
- Steuerneutralität für Ausschüttungen innerhalb
des Konzerns - Freistellung ? Niederlande, Österreich
- Dividends Received Deduction ? USA
- Anrechnungs- und Franked Income-Systeme ? Altes
britisches System
100
Einkommen 75KSt ( 10 Abs 1 KStG) 0Dividende 75
KESt ( 93 EStG) 18,75Ausschüttung 56,25
Ö-GmbH I
100
Einkommen 100KSt 25Dividende 75KESt ( 94 Z 2
EStG) 0Ausschüttung 75
Ö-GmbH II
6Problembereiche bei Grenzüberschreitung
- Wirtschaftliche Doppelbesteuerung wegen zwei
Besteuerungsebenen - Körperschaftsteuer auf Ebene der Gesellschaft in
einem Staat und Einkommensteuer auf Ebene des
Gesellschafters für erhaltene Gewinnausschüttungen
im anderen Staat - Lösungsmöglichkeiten
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sehen generell
keine Lösung vor (Ausnahme abkommensrechtliches
Schachtelprivileg) - Erstreckung des nationalen Systems auf
grenzüberschreitende Ausschüttungen (zB
Österreich 25 Steuer auch auf
Hereinausschüttungen an natürliche Personen) ?
Grundfreiheiten - Mutter-Tochter-Richtlinie Verbot der
wirtschaftlichen Doppelbesteuerung (Art 4) ?
Mutter-Tochter-Richtlinie - Juristische Doppelbesteuerung durch
Quellensteuern - Staat der ausschüttenden Gesellschaft erhebt eine
Quellensteuer von zB 25 ( Besteuerung des
Gesellschafters) und Einkommensteuer auf Ebene
des Gesellschafters für erhaltene
Gewinnausschüttungen in seinem Ansässigkeitsstaat - Lösungsmöglichkeiten
- Erstreckung des nationalen Systems auf
grenzüberschreitende Ausschüttungen (wenn zB im
nationalen Bereich keine Quellensteuer erhoben
wird) ? Grundfreiheiten - Reduzierte Quellensteuer aufgrund eines DBA mit
Anrechnungsverpflichtung im anderen Staat ? DBA - Mutter-Tochter-Richtlinie Verbot der
Quellenbesteuerung (Art 5) ? Mutter-Tochter-Richtl
inie
7Dividendenempfänger
- Natürliche Person als Dividendenempfänger
- Nationales Recht ? Juristische und
wirtschaftliche Doppelbesteuerung - DBA ? Juristische Doppel-besteuerung
- Grundfreiheiten ? Juristische und wirtschaftliche
Doppelbesteuerung
- Juristische Person (Gesellschaft) als
Dividendenempfänger - Nationales Recht ? Juristische und
wirtschaftliche Doppelbesteuerung (zB
Schachtelprivileg) - DBA ? Grundsatz Juristische Doppelbesteuerung
Ausnahme DBA-Schachtelpriviliegien - Mutter-Tochter-Richtlinie ? Juristische und
wirtschaftliche Doppelbesteuerung - Grundfreiheiten ? Juristische und wirtschaftliche
Doppelbesteuerung
8Doppelbesteuerungsabkommen
9Grundzüge
- Art 10 Abs 1 OECD-MA
- Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Gesell-schaft Q an eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person A zahlt, können
dürfen im anderen Staat A besteuert werden.
- Dividenden ? Art 10 OECD-MA
- Grundzüge
- Besteuerungsrecht grundsätzlich beim
Ansässigkeitsstaat - Bilaterale Reichweite
- zahlt Zuwendung eines Vorteils, der nach Abs
3 als Dividende zu qualifizieren ist
Dividenden
Ö-AG
10Bilaterale Reichweite
- Sind Einkünfte von einer Verteilungsnorm mit
bilateraler Reichweite erfasst und werden sie aus
einer Quelle - in einem dritten Staat oder
- aus dem Ansässigkeitsstaat des Beziehers
- bezogen, so fallen sie aus der Reichweite dieser
Verteilungsnorm. - ? In solchen Fällen sind die Einkünfte unter Art
7 (für Unternehmensgewinne) oder Art 21 (für
andere Einkünfte) zu subsumieren.
ÖsterreichNational 25DBA 15
Dividende
D
Ö
Doppelt ansässige Gesellschaft
11Verteilung der Besteuerungsrechte
- Quellenstaat
- Aber Beschränktes Besteuerungsrecht des
Quellenstaates - 5 bei Schachteldividenden
- 15 bei sonstigen Dividenden
- Bemessungsgrundlage Bruttobetrag
- Entlastung von der Doppel-besteuerung idR durch
An-rechnung im Ansässigkeitsstaat des
Gesellschafters - Weiter gehende Ein-schränkungen in der
Mutter-Tochter-Richtlinie
- Art 10 Abs 2 OECD-MA
- Diese Dividenden können dürfen jedoch auch in
dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden
zahlende Gesellschaft ansässig ist Q, nach dem
Recht dieses Staates besteuert werden die Steuer
darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der
Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat A
ansässige Person ist, nicht übersteigen - a) 5 vom Hundert des Bruttobetrages der
Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine
Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft)
ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom
Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden
Gesellschaft verfügt - b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der
Dividenden in allen anderen Fällen. - ....
12Nutzungsberechtiger
Konzept des Nutzungsberechtigten
- Art 10 Abs 2 OECD-MA
- Diese Dividenden können dürfen jedoch auch in
dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden
zahlende Gesell-schaft ansässig ist Q, nach dem
Recht dieses Staates besteuert werden die Steuer
darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte Y der
Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat A
an-sässige Person ist, nicht über-steigen
....
Empfänger?
Empfänger?
X
Y
Dividenden
Ö-AG
Ö
Besteuerung in X (nach Art 10 Abs 1 DBA
X-Ö)?Besteuerung in Ö (nach Art 10 Abs 2 erster
Satz DBA X-Ö bzw Y-Ö)?Besteuerung in Y (nach Art
10 Abs 1 DBA Y-Ö)?
13Dividendenbegriff
- Dividendenbegriff
- Einkünfte aus Aktien etc (inkl vGA)
- Gesellschaftsanteile Anteile an
Gesellschaften iSd Art 3 Abs 1 lit b OECD-MA - Anteile Abgrenzung zu Forderungen (Art 11
OECD-MA) auch nicht zB Zuwendungen von
Privatstiftungen (Art 21 OECD) - aus Einkünfte aufgrund der Gesellschafterstell
ung (also zB nicht Veräußerungserlöse oder
Zinsen) - nach dem Recht des Staates Recht des
Quellenstaates wird zum Abkommensrecht erhoben
(bindet Ansässigkeitsstaat gem Art 23 A Abs 2
OECD-MA) Beispiel Liquidation einer
schweizerischen KapGes (allerdings keine
Negativdefinition)
- Art 10 Abs 3 OECD-MA
- Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
Dividenden bedeutet Einkünfte aus Aktien,
Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen,
Gründeranteilen oder anderen Rechten
ausgenommen Forderungen mit Gewinnbeteiligung
sowie aus sonstigen Gesellschafts-anteilen
stammende Einkünfte, die nach dem Recht des
Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft
ansässig ist, den Einkünften aus Aktien
steuerlich gleichgestellt sind.
14Betriebsstätte
- Art 10 Abs 4 OECD-MA
- Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn
der in einem Vertragsstaat ansässige
Nutzungs-berechtigte im anderen Vertragsstaat, in
dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft
ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine
dort gelegene Betriebstätte ausübt und die
Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt
werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte
gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
Dividenden
BS
Ö-AG
In dieser Situation kraft Art 10 Abs 4 OECD-MA
kein Vorrang des Art 10 vor Art 7 (Art 7 Abs 7
OECD-MA) ? Dividenden rechnen zum
Betriebstättenergebnis im Quellenstaat
(Nettobesteuerung)
15Extraterritoriale Besteuerung
- Art 10 Abs 5 OECD-MA
- Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige
Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem
anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere
Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten
Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese
Dividenden an eine im anderen Staat ansässige
Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung,
für die die Dividenden gezahlt werden,
tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen
Betriebstätte gehört, noch Gewinne der
Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete
Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten
Dividenden oder die nichtaus-geschütteten Gewinne
ganz oder teilweise aus im anderen Staat
erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Dividenden
Ö
US
BS
Ö-AG
Das DBA zwischen Ö und US verbietet den USA, die
von der Ö-AG in ein Drittland ausgeschütteten
Dividenden zu besteuern. ? Verbot der
extraterritorialen Besteuerung ausgeschütteter
Gewinne
16Ansässigkeitsbesteuerung
- Art 10 Abs 5 OECD-MA
- Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige
Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem
anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere
Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten
Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese
Dividenden an eine im anderen Staat ansässige
Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung,
für die die Dividenden gezahlt werden,
tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen
Betriebstätte gehört, noch Gewinne der
Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete
Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten
Dividenden oder die nichtaus-geschütteten Gewinne
ganz oder teilweise aus im anderen Staat
erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Dividenden
BS
Ö-AG
Ö
US
US darf nach die Dividenden als
Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters nach Art
10 Abs 1 (iVm Abs 5) OECD-MA besteuern
17Betriebsstättenbesteuerung
- Art 10 Abs 5 OECD-MA
- Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige
Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem
anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere
Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten
Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese
Dividenden an eine im anderen Staat ansässige
Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung,
für die die Dividenden gezahlt werden,
tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen
Betriebstätte gehört, noch Gewinne der
Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete
Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten
Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne
ganz oder teilweise aus im anderen Staat
erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
BS2
Dividenden
BS1
Ö-AG
Ö
US
US darf die Dividenden als Betriebstättenstaat
(BS2) nach Art 7 OECD-MA besteuern (Art 21 Abs
2 OECD-MA)
18Entlastungsmethode (Art 23A)
- Art 23A Abs 2 OECD-MA
- Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person A Einkünfte, die nach den Artikeln 10
und 11 im anderen Vertragsstaat Q besteuert
werden können dürfen, so rechnet der
erstgenannte Staat A auf die vom Einkommen
dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an,
der der im anderen Staat Q gezahlten Steuer
entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch
den Teil der von der Anrechnung ermittelten
Steuer nicht übersteigen, der auf die aus dem
anderen Staat Q bezogenen Einkünfte entfällt.
- Im Befreiungssystem Anwendung der
Anrechnungsmethode bei passiven Einkünften
(Dividenden und Zinsen) - Einschränkungen der Anrechnung
- Nur tatsächlich bezahlte Steuern sind anrechenbar
- Ausnutzung ausländischer Steuervorteile ist
Anrechnungsvoraussetzung - Proportionalanrechnung (Anrechnungshöchstbetrag)
- Per country limitation
19Entlastungsmethode (Art 23B)
- Art 23B Abs 1 OECD-MA
- Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person A Einkünfte ... und können dürfen
diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem
Abkommen im anderen Vertragsstaat Q besteuert
werden, so rechnet der erstgenannte Staat A - a) auf die vom Einkommen dieser Person zu
erhebende Steuer den Betrag an, der der im
anderen Staat Q gezahlten Steuer vom Einkommen
entspricht - ...
- Der anzurechnende Betrag darf jedoch ... den
Teil der vor der Anrechnung er-mittelten Steuer
vom Einkommen ... nicht übersteigen, der auf
die Einkünfte, die im anderen Staat Q besteuert
werden können dürfen ..., entfällt.
- Anrechnungsmethode
- Nur tatsächlich bezahlte Steuern sind anrechenbar
- Ausnutzung ausländischer Steuervorteile ist
Anrechnungsvoraussetzung - Proportionalanrechnung (Anrechnungshöchstbetrag)
- Per country limitation
20Mutter-Tochter-Richtlinie
21Überblick
- Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1990 über das
gemeinsame Steuersystem der Mutter- und
Tochtergesellschaften verschiedener
Mitgliedstaaten (90/435/EWG), ABl L 225/6 (20. 8.
1990) idF Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom
22. Dezember 2003, ABl L 7/41 (13. 1. 2004) - Zielsetzung
- Beseitigung von steuerlichen Hemmnissen bei
Gewinnausschüttungen innerhalb von
Unternehmensgruppen - Dabei gilt, dass
- Gewinnausschüttungen zwischen verbundenen
Gesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten
von der Quellensteuer befreit sind (Art 5 MTR)
und dass - eine Doppelbesteuerung von Gewinnen, die eine
Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft
auszahlt, vermieden wird, indem der Staat der
Muttergesellschaft die Auslandssteuer anrechnet
oder die Ausschüttungen befreit (Art 4 MTR). - Einbeziehung von Betriebsstätten durch die
Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember
2003, ABl L 7/41 (13. 1. 2004).
22Aufbau der Mutter-Tochter-Richtlinie
- Aufbau
- Art 1 Anwendungsbereich und Anti-Missbrauch
- Art 2 Definition der Begriffe Gesellschaft
eines Mitgliedstaats und Betriebstätte - Art 3 Definition von Mutter- und
Tochtergesellschaft - Art 4 Vermeidung der wirtschaftlichen
Doppelbesteuerung durch Anrechnung oder
Befreiung Einbeziehung hybrider Rechtsformen - Art 5 Befreiung vom Quellensteuerabzug
- Art 6 Verbot der Quellensteuer im Staat der
Muttergesellschaft - Art 7 Ausschluss von Steuervorauszahlungen und
Anti-Doppelbesteuerungsmaßnahmen vom
Quellensteuerbegriff - Art 8 Umsetzung der Richtlinie in den
Mitgliedstaaten (grundsätzlich bis 1. 1. 1992,
Änderungen durch die RL 2003/123/EG bis 1. 1.
2005) - Art 9 Adressat (Richtlinie ist an die
Mitgliedstaaten gerichtet) - Umsetzung in Österreich
- 10 Abs 2 und 4 KStG ? Internationales
Schachtelprivileg - 94a EStG ? Befreiung vom Quellensteuerabzug
23Anwendungsbereich (Art 1)
- Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie an
- auf Gewinnausschüttungen, die Gesellschaften
dieses Staates von Tochtergesellschaften eines
anderen Mitgliedstaats zufließen (TS 1) - auf Gewinnausschüttungen von Tochter-gesellschafte
n dieses Staates an Gesell-schaften anderer
Mitgliedstaaten (TS 2) - auf Gewinnausschüttungen, die in diesem Staat
gelegenen Betriebstätten von Gesellschaften
anderer Mitgliedstaaten von ihren
Tochtergesellschaften eines anderen
Mitgliedstaates als dem der Betriebstätte
zufließen (TS 3) - auf Gewinnausschüttungen von Gesellschaften
dieses Staates an in einem anderen Mitgliedstaat
gelegene Betriebstätten von Gesellschaften dieses
Mitgliedstaates, deren Tochtergesellschaften sie
sind (TS 4).
24Anwendungsbereich (Art 1)
- Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie an
- auf Gewinnausschüttungen, die Gesellschaften
dieses Staates von Tochtergesellschaften eines
anderen Mitgliedstaats zufließen (TS 1) - auf Gewinnausschüttungen von Tochter-gesellschafte
n dieses Staates an Gesell-schaften anderer
Mitgliedstaaten (TS 2) - auf Gewinnausschüttungen, die in diesem Staat
gelegenen Betriebstätten von Gesellschaften
anderer Mitgliedstaaten von ihren
Tochtergesellschaften eines anderen
Mitgliedstaates als dem der Betriebstätte
zufließen (TS 3) - auf Gewinnausschüttungen von Gesellschaften
dieses Staates an in einem anderen Mitgliedstaat
gelegene Betriebstätten von Gesellschaften dieses
Mitgliedstaates, deren Tochtergesellschaften sie
sind (TS 4).
25Anwendungsbereich (Art 1)
- Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie an
- auf Gewinnausschüttungen, die Gesellschaften
dieses Staates von Tochtergesellschaften eines
anderen Mitgliedstaats zufließen (TS 1) - auf Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften
dieses Staates an Gesellschaften anderer
Mitgliedstaaten (TS 2) - auf Gewinnausschüttungen, die in diesem Staat
gelegenen Betriebstätten von Gesellschaften
anderer Mitgliedstaaten von ihren
Tochtergesellschaften eines anderen
Mitgliedstaates als dem der Betriebstätte
zufließen (TS 3) - auf Gewinnausschüttungen von Gesell-schaften
dieses Staates an in einem anderen Mitgliedstaat
gelegene Betriebstätten von Gesellschaften dieses
Mitgliedstaates, deren Tochtergesellschaften sie
sind (TS 4).
26Anwendungsbereich (Art 1)
- Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie an
- auf Gewinnausschüttungen, die Gesell-schaften
dieses Staates von Tochter-gesellschaften eines
anderen Mitgliedstaats zufließen (TS 1) - auf Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften
dieses Staates an Gesellschaften anderer
Mitgliedstaaten (TS 2) - auf Gewinnausschüttungen, die in diesem Staat
gelegenen Betriebstätten von Gesellschaften
anderer Mitgliedstaaten von ihren
Tochtergesellschaften eines anderen
Mitgliedstaates als dem der Betriebstätte
zufließen (TS 3) - auf Gewinnausschüttungen von Gesellschaften
dieses Staates an in einem anderen Mitgliedstaat
gelegene Betriebstätten von Gesellschaften dieses
Mitgliedstaates, deren Tochtergesellschaften sie
sind (TS 4).
27Anwendungsbereich (Art 1)
- Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie an
- auf Gewinnausschüttungen, die Gesellschaften
dieses Staates von Tochtergesellschaften eines
anderen Mitgliedstaats zufließen (TS 1) - auf Gewinnausschüttungen von Tochter-gesellschafte
n dieses Staates an Gesell-schaften anderer
Mitgliedstaaten (TS 2) - auf Gewinnausschüttungen, die in diesem Staat
gelegenen Betriebstätten von Gesellschaften
anderer Mitgliedstaaten von ihren
Tochtergesellschaften eines anderen
Mitgliedstaates als dem der Betriebstätte
zufließen (TS 3) - auf Gewinnausschüttungen von Gesellschaften
dieses Staates an in einem anderen Mitgliedstaat
gelegene Betriebstätten von Gesellschaften dieses
Mitgliedstaates, deren Tochtergesellschaften sie
sind (TS 4).
28Anwendungsbereich (Art 1)
- Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie an
- auf Gewinnausschüttungen, die Gesellschaften
dieses Staates von Tochtergesellschaften eines
anderen Mitgliedstaats zufließen (TS 1) - auf Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften
dieses Staates an Gesellschaften anderer
Mitgliedstaaten (TS 2) - auf Gewinnausschüttungen, die in diesem Staat
gelegenen Betriebstätten von Gesellschaften
anderer Mitgliedstaaten von ihren
Tochtergesellschaften eines anderen
Mitgliedstaates als dem der Betriebstätte
zufließen (TS 3) - auf Gewinnausschüttungen von Gesellschaften
dieses Staates an in einem anderen Mitgliedstaat
gelegene Betriebstätten von Gesellschaften dieses
Mitgliedstaates, deren Tochtergesellschaften sie
sind (TS 4).
29Anwendungsbereich (Art 1)
- Zwischenschaltung einer mitunternehmerisch
tätigen Personengesellschaft - Unmittelbarkeitserfordernis 94a öEStG bzw
43b dEStG - Richtlinienkonforme Auslegung des 94a öEStG in
EAS 2630 vom 1. 8. 2005 Zwischenschaltung einer
vollständig durch EU-Muttergesellschaften
gehaltenen Personengesellschaft ist unschädlich - Offene Punkte
- Art 15 EG-Schweiz-Abkommen (Erfordernis einer
direkten Beteiligung) - DBA-Dividendenartikel (Erfordernis einer
unmittelbaren Beteiligung)
30Begriffsdefinitionen (Art 2)
- Im Sinne dieser Richtlinie ist Gesellschaft
eines Mitgliedstaats jede Gesellschaft, - die eine der im Anhang zur Richtlinie
aufgeführten Formen aufweist - die nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in
bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem
Staat ansässig und aufgrund eines mit einem
dritten Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabko
mmens in bezug auf den steuerlichen Wohnsitz
nicht als außerhalb der Gemeinschaft ansässig
betrachtet wird - die ohne Wahlmöglichkeit einer der ausdrücklich
genannten Steuern (zB der KSt) unterliegt, ohne
davon befreit zu sein. - Betriebstätte feste Geschäftseinrichtung in
einem Mitgliedstaat, durch die die Tätigkeit
einer Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats
ganz oder teilweise ausgeübt wird, sofern die
Gewinne dieser Geschäftseinrichtung in dem
Mitgliedstaat, in dem sie gelegen ist, nach dem
jeweils geltenden bilateralen Doppelbesteuerungsab
kommen oder in Ermangelung eines solchen
Abkommens nach innerstaatlichem Recht
steuerpflichtig sind.
31Begriffsdefinitionen (Art 2)
- Im Sinne dieser Richtlinie ist Gesellschaft
eines Mitgliedstaats jede Gesellschaft, - die eine der im Anhang zur Richtlinie
aufgeführten Formen aufweist - die nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in
bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem
Staat ansässig und aufgrund eines mit einem
dritten Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabko
mmens in bezug auf den steuerlichen Wohnsitz
nicht als außerhalb der Gemeinschaft ansässig
betrachtet wird - die ohne Wahlmöglichkeit einer der ausdrücklich
genannten Steuern (zB der KSt) unterliegt, ohne
davon befreit zu sein.
32Begriffsdefinitionen (Art 2)
- Im Sinne dieser Richtlinie ist Gesell-schaft
eines Mitgliedstaats jede Gesellschaft, - die eine der im Anhang zur Richtlinie
aufgeführten Formen aufweist - die nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in
bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem
Staat ansässig und aufgrund eines mit einem
dritten Staat geschlossenen Doppelbesteuerungs-abk
ommens in bezug auf den steuerlichen Wohnsitz
nicht als außerhalb der Gemeinschaft ansässig
betrachtet wird - die ohne Wahlmöglichkeit einer der ausdrücklich
genannten Steuern (zB der KSt) unterliegt, ohne
davon befreit zu sein. - Erfordernis Gesellschaften verschiedener
Mitgliedstaaten (Art 1 MTR)
33Mutter- und Tochtergesellschaft (Art 3)
- Mindestbeteiligungshöhe (Art 3 Abs 1 MTR) ?
Beteiligungsschwellenwert liegt bei - 20 vom 1. Jänner 2005 bis zum 31. Dezember 2006
- 15 vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2008
und - 10 vom 1. Jänner 2009.
- Mindesbeteiligungsdauer (Art 3 Abs 2 MTR)
- Mitgliedstaaten können Gesellschaften ausnehmen,
die nicht während eines ununterbrochenen
Zeitraums von mindestens zwei Jahren im Besitz
einer Beteiligung bleiben, aufgrund deren sie als
Muttergesellschaften gelten, oder an denen eine
Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats nicht
während eines ununterbrochenen Zeitraums von
mindestens zwei Jahren eine solche Beteiligung
hält. - Mögliche Mindestbeteiligungsdauer zwischen 0 und
2 Jahren (üblich 1 Jahr) - Differenzierte Mindestbeteiligungsdauer
hinsichtlich Art 4 und Art 5 MTR möglich (so zB
in den Niederlanden) - Zeitliche Aspekte ? Muss die Mindestbeteiligungsda
uer abgelaufen sein, bevor die Vorteile der MTR
von einer Gesellschaft beansprucht werden können,
oder genügt ein nachträglicher Nachweis, dass die
Mindestbeteiligungsdauer eingehalten wurde?
34Mutter- und Tochtergesellschaft (Art 3)
- Mindesbeteiligungsdauer (Art 3 Abs 2 MTR)
- Zeitliche Aspekte ?
- Muss die Mindestbeteiligungsdauer abgelaufen
sein, bevor die Vorteile der MTR von einer
Gesellschaft beansprucht werden können, - oder genügt zB ein nachträglicher Nachweis, dass
die Mindestbeteiligungsdauer eingehalten wurde? - Mitgliedstaaten können Gesellschaften ausnehmen,
die nicht während eines ununterbrochenen
Zeitraums von mindestens zwei Jahren im Besitz
einer Beteiligung bleiben, aufgrund deren sie als
Muttergesellschaften gelten, oder an denen eine
Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats nicht
während eines ununterbrochenen Zeitraums von
mindestens zwei Jahren eine solche Beteiligung
hält. - EuGH 17. 10. 1996, C-283/94 etc, Denkavit, VITIC
und Vormeer - Mindesthaltedauer muss noch nicht abgelaufen sein
? Verwendung des Präsens bleiben in Art 3 Abs
2 MTR und Sinn und Zweck der MTR - Mitgliedstaaten können die Einhaltung der
Mindesthaltedauer auf andere Weise sichern (zB
Bankgarantie, Rückerstattung etc)
35Wirtschaftliche Doppelbesteuerung (Art 4)
- Grundsätze
- Befreiung im Staat der Muttergesellschaft (Art 4
TS 1 MTR) ? Capital Import Neutrality - Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer
im Staat der Muttergesellschaft (indirekte
Anrechnung nach Art 4 TS 2 MTR) ? Capital
Export Neutrality - Begriff der Gewinnausschüttungen in Art 1 und 4
MTR ? - Vermögensverschiebung von der Tochter- zur
Muttergesellschaft, die das Kapital der Tochter
mindert und auf der Eigenkapitalinvestition der
Mutter beruht - Beispiele
- Dividenden
- Verdeckte Ausschüttungen
- Umqualifizierte Zinsen auf verdecktes
Eigenkapital - Nicht jedoch Veräußerungs- und Liquidationsgewinne
(Art 4 Abs 1 MTR ? fraglich für Art 5 MTR)
36Wirtschaftliche Doppelbesteuerung (Art 4)
- Grundsatz ? Fließen einer Muttergesell-schaft
oder ihrer Betriebstätte aufgrund ihrer
Beteiligung an der Tochtergesell-schaft Gewinne
zu, die nicht anlässlich der Liquidation der
Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, so - besteuern der Staat der Muttergesellschaft und
der Staat der Betriebstätte diese Gewinne
entweder nicht (TS 1) oder - lassen im Falle einer Besteuerung zu, dass die
Muttergesellschaft und die Betriebstätte auf die
geschuldete Steuer den Steuerteilbetrag, den die
Tochtergesell-schaft und jegliche
Enkelgesellschaft für diesen Gewinn entrichtet,
bis zur Höhe der entsprechenden Steuerschuld
anrechnen können, vorausgesetzt, dass die
Gesellschaft und die ihr nachgeordnete
Gesellschaft auf jeder Stufe die Bedingungen
gemäß Artikel 2 und Artikel 3 erfüllen (TS 2).
37Wirtschaftliche Doppelbesteuerung (Art 4)
- Mehrstufige Steueranrechnung in TS 2 ? Die MS
... lassen im Falle einer Besteuerung zu, dass
die Muttergesellschaft und die Betriebstätte auf
die geschuldete Steuer den Steuerteilbetrag, den
die Tochtergesellschaft und jegliche
Enkelgesellschaft für diesen Gewinn entrichtet,
bis zur Höhe der entsprechenden Steuerschuld
anrechnen können, vorausgesetzt, dass die
Gesellschaft und die ihr nachgeordnete
Gesellschaft auf jeder Stufe die Bedingungen
gemäß Artikel 2 und Artikel 3 erfüllen.
38Wirtschaftliche Doppelbesteuerung (Art 4)
- Beteiligungskosten ?
- Problemstellung Abzug von mit der
Tochtergesellschaft zusammenhängenden
Aufwendungen, wenn die Dividenden steuerfrei
gestellt sind und auch die Gewinner der
ausländischen Tochtergesellschaft nicht besteuert
werden können? - Art 4 Abs 2 MTR
- Wahlrecht der MS, Kosten der Beteiligung an der
Tochtergesellschaft und Minderwerte, die sich
aufgrund der Ausschüttung ihrer Gewinne ergeben,
nicht vom steuerpflichtigen Gewinn der
Muttergesellschaft abgesetzt werden können. - Pauschalierung? Wenn in diesem Fall die mit
der Beteiligung zusammenhängenden
Verwaltungskosten pauschal festgesetzt werden,
darf der Pauschalbetrag 5 der von der
Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht
übersteigen. ? Ergebnis Nur 95 der Dividenden
sind steuerfrei. - EuGH 18. 9. 2003, C-168/01, Bosal
- Abzug von Beteiligungskosten (zB
Fremdfinanzierungszinsen) hing nach
niederländischem Recht von der Besteuerung der
Gewinne der Tochtergesellschaft ab (zB ansässige
Tochter oder BS einer ausl Tochter) - Holländische Regelung ist zwar richtlinienkonform,
verstößt aber gegen die Niederlassungsfreiheit
nach Art 43, 48 EG
39Befreiung vom Quellensteuerabzug (Art 5)
- Verbot des Quellensteuerabzugs (Art 5 MTR) ?
- Die von einer Tochtergesellschaft an ihre
Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne sind
vom Steuerabzug an der Quelle befreit. - Begriff des Steuerabzugs an der Quelle
- Qualifizierung einer Steuer, Abgabe oder Gebühr
ist nach den objektiven Merkmalen der Steuer
unabhängig von ihrer Qualifizierung oder
Bezeichnung im nationalen Recht vorzunehmen - Charakteristika
- Auslösender Tatbestand ist die Zahlung der
Dividenden - Abgabe steht im Verhältnis zu Wert oder Betrag
der Dividenden - Steuerpflichtige ist der Inhaber dieser
Wertpapiere (aber Effekt einer Besteuerung der
Tochtergesellschaft entspricht einer Besteuerung
der Muttergesellschaft) - Bisherige Rechtsprechung
- EuGH 8. 6. 2000, C-375/98, Epson (pauschale
portugiesische Steuer von 5 auf die Erträge aus
dem Besitz bestimmter Wertpapiere) - EuGH 4. 10. 2001, C-294/99, Athinaïki Zythopiia
(grenzüberschreitende Ausschüttung erhöht wegen
Entfalls von Freibeträgen die Steuerlast des
ausschüttenden Unternehmens) - EuGH 25. 9. 2003, C-58/01, Océ van der Grinten
(grenzüberschreitende Zahlung einer
Steuergutschrift)
40Steuervorauszahlungen etc (Art 7)
- Art 7 Abs 1 MTR
- Der in dieser Richtlinie verwendete Ausdruck
Steuerabzug an der Quelle umfaßt nicht die in
Verbindung mit der Ausschüttung von Gewinnen an
die Muttergesellschaft erfolgende Vorauszahlung
der Körperschaftsteuer an den Sitzmitgliedstaat
der Tochtergesellschaft. - Equalization Taxes in Anrechnungssystemen ?
précompte in Frankreich, maggiorazione di
conguaglio in Italien, ACT in Großbritannien,
compensatory tax in Finnland und
Ausschüttungsbelastung in Deutschland - Art 7 Abs 2 MTR
- Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung
einzelstaatlicher oder vertraglicher
Bestimmungen, die die Beseitigung oder Minderung
der Doppelbesteuerung der Dividenden bezwecken,
und insbesondere nicht die Bestimmungen, die die
Auszahlung von Steuerkrediten an die
Dividendenempfänger betreffen. - Abkommensrechtliche Bestimmungen zur
grenzüberschreitenden (partiellen) Auszahlung und
Besteuerung von Steuergutschriften in
Anrechnungssystemen - EuGH 25. 9. 2003, C-58/01, Océ van der Grinten
41Steuervorauszahlungen etc (Art 7)
- Art 7 Abs 2 MTR ? Diese Richtlinie berührt nicht
die Anwendung einzelstaatlicher oder
vertraglicher Bestimmungen, die die Beseitigung
oder Minderung der Doppelbesteuerung der
Dividenden bezwecken, und insbesondere nicht die
Bestimmungen, die die Auszahlung von
Steuerkrediten an die Dividendenempfänger
betreffen. - EuGH 25. 9. 2003, C-58/01, Océ van der Grinten
- 5 bezogen auf Steuergutschrift ist keine
Quellensteuer - 5 bezogen auf Dividende ist eine Quellensteuer,
aber wegen Art 7 Abs 2 MTR nicht verboten, ua
weil die Niederlande zur Anrechnung dieser Steuer
verpflichtet sind
42Grenzüberschreitende Ausschüttungen im Lichte der
Grundfreiheiten
43Lenz
- EuGH 15. 7. 2004, C-315/02, Lenz
- 25ige Endbesteuerung bzw Halbsatz für
inländische Dividenden vs. Tarifbesteuerung für
ausländische Dividenden - EuGH
- Beschränkung der Kapital-verkehrsfreiheit nach
Art 56 EG - Keine Kohärenz (Grundsatz der Einmalbesteuerung)
- Aufkommenseffekte irrelevant
- Wettbewerbsneutralität?
44Manninen
- EuGH 9. 9. 2004, C-319/02, Manninen
- Anrechnung der KSt in Finnland auf
Inlandsausschüttungen beschränkt - EuGH
- Beschränkung der Kapital-verkehrsfreiheit nach
Art 56 EG - Keine Rechtfertigung auf Grundlage der Kohärenz
wg Unverhältnismäßigkeit - Kein Territorialitätsprinzip (Ungleichbehandlung
unbeschränkt stpfl Anteilseigner) - Aufkommenseffekte irrelevant
- Anrechnung der ausländischen KSt
45Fokus Bank
- EFTA-Gerichtshof 23. 11. 2004, E-1/04, Fokus
Bank ASA - Steuergutschrift nur bei Ausschüttungen
norwegischer Körperschaften an norwegische
Anteilseigner - EFTA-Gerichtshof
- Beschränkung der Kapital-verkehrsfreiheit nach
Art 56 EG - Keine Rechtfertigung auf Grundlage der Kohärenz
- Aufkommenseffekte irrelevant
- DBA-Anrechnungsverpflichtung irrelevant
46ACT Group Litigation
- Rs ACT Group Litigation (C-374/04)
- Steuergutschrift nur bei Ausschüttungen an
inländische natürliche Personen oder sofern im
DBA vorgesehen - Offene Fragen
- Vergleichbarkeit von natürlichen Personen mit
Körperschaften? - Meistbegünstigung?
- Verwendung der Steuergutschrift?
- Drittstaaten?
47Kerckhaert-Morres (C-513/04)
- Anrechnung ausländischer Steuer bei
Hereinausschüttungen? - Muss Belgien auf Basis der Kapitalverkehrsfreiheit
nach Art 56 EG ansässigen natürlichen Personen
eine Steuergutschrift für ausländische
Quellensteuer gewähren? Rs C-513/04, Vorlage in
ABl C 57/15 f (5. 3. 2005). - Nach belgischem Recht wird auch bei Bestehen
eines zur Anrechnung verpflichtenden DBA eine
ausländische Quellensteuer lediglich zum Abzug
zugelassen, jedoch keine Steuergutschrift
gewährt. - Obwohl somit nationale und grenzüberschreitende
Dividenden von Belgien gleich besteuert werden
(nämlich mit 25), tragen dadurch ausländische
Dividenden eine höhere Steuerbelastung.
48Denkavit
- Rs Denkavit
- Französische Quellensteuer auf Auswärtsausschüttun
gen bei gleichzeitiger Steuerbefreiung im
nationalen Bereich - Offene Fragen
- Verbotene Diskriminierung?
- Relevanz der DBA-Anrechnungs-verpflichtung im
Ansässigkeitsstaat des Empfängers? - Relevanz des Umstandes, dass Anrechnung ins Leere
geht (wg Schachtelprivileg?
49UFS vom 13. 1. 2005
- UFS Linz 13. 1. 2005, GZ. RV/0279-L/04
(Amtsbeschwerde beim VwGH anhängig) - Unterschiedliche Behandlung von in- und
ausländischen Dividenden, die von einer
Kapitalgesellschaft über einen InvF bezogen
werden - Unterschiede zwischen 10 Abs 1 und Abs 2 KStG
- Mindestbeteiligungshöhe
- Mindesthaltedauer
- Früher Erfordernis der Unmittelbarkeit
- UFS
- Verbotene Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit
- Mutter-Tochter-Richtlinie keine Rechtfertigung
- 10 Abs 4 KStG?
50Résumé
- Ungleichbehandlung von Inlands- und
grenzüberschreitenden Ausschüttungen stellt
grundsätzlich eine verbotene Beschränkung des
freien Kapitalverkehrs bzw der Niederlassungsfreih
eit dar - Ungeklärte Fragen
- Relevanz von DBA bei Auswärtsausschüttungen
ungeklärt (Anrechnungsverpflichtung im
Empfängerstaat, Befreiung im Empfängerstaat) - Höhe bzw Verwertbarkeit einer allfälligen
Steuergutschrift - Vergleichbarkeit ausländischer Körperschaften mit
natürlichen Personen - Meistbegünstigung
- Drittstaaten
- EWR
- Kapitalverkehrsfreiheit nach Art 56 EG
- Grandfather Clause in Art 57 EG Rs Lasertec
- DBA-Diskriminierungsverbote