Verantwortlichkeit aus verwaltungsstrafrechtlicher und strafrechtlicher Sicht f - PowerPoint PPT Presentation

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Verantwortlichkeit aus verwaltungsstrafrechtlicher und strafrechtlicher Sicht f

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Verantwortlichkeit aus verwaltungsstrafrechtlicher und strafrechtlicher Sicht f r Unternehmen und vertretungsbefugte Organe RA Mag. Thomas Schweiger, LL.M. (Duke) – PowerPoint PPT presentation

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Title: Verantwortlichkeit aus verwaltungsstrafrechtlicher und strafrechtlicher Sicht f


1
Verantwortlichkeit aus verwaltungsstrafrechtlicher
und strafrechtlicher Sicht für Unternehmen und
vertretungsbefugte Organe
RA Mag. Thomas Schweiger, LL.M. (Duke)MRS
Partner Rechtsanwalte Huemerstrasse 1
Kaplanhofst. 2 4020 Linzt.schweiger_at_m-r-s.at
Tel 0732 / 796900
2
RA Mag. Thomas Schweiger, LL.M. (Duke)
  • 1990 1993 Studium der Rechtswissenschaften an
    der JKU Linz
  • 1994 Beginn der Tätigkeit in einer Linzer
    Anwaltskanzlei
  • 1995 Studienaufenthalt in Brüssel
  • 1995/96 Post-Graduate Studium (Duke University
    School of Law)
  • 1999 selbständiger Rechtsanwalt
  • Mitglied im AK EDV und Organisation des ÖRAK /
    RAK f. OÖ
  • Gründungs- und Teammitglied OÖ. des Fachverbund
    itrecht

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Ecommerce ? E(verwaltungs)strafrecht
  • Wann wird der commerce zum Ecommerce ?
  • Regelungen im Ecommercegesetz (ECG)Findet sich
    darin die gesetzliche Definition des Ecommerce
    ?
  • Allgemeiner Ansatz
  • Begehung von Straftaten, Verwaltungsstraftaten
    durch elektronische Medien
  • Gibt es ein Everwaltungsstrafrecht oder ein
    Estrafrecht ?

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Verantwortliche Personen I
  • Verwaltungsstrafrecht ( 9 VStG)Es haftet die
    natürliche Person, die die strafbare Handlung
    begeht, das nach außen das Unternehmen
    vertretende Organ, sofern die Vorschriften nichts
    anderes bestimmen oder nicht verantwortliche
    Beauftragte ( 9 (2) VStG) bestellt sind.
  • StrafrechtDas Strafrecht geht davon aus, dass
    nur bewußtes Handeln (oder Unterlassen) strafbar
    sein kann. Verantwortlich ist primär der
    unmittelbare Täter (natürliche Person), der die
    Tathandlung ausführt, sowie Personen, die den
    Täter zur Tat bestimmen oder zur Tatausführung
    beitragen.
  • Verbandsverantwortlichkeitsgesetz Es wird die
    Verantwortlichkeit von Unternehmen für die
    Handlungen von Entscheidungsträgern bzw.
    Mitarbeitern, sofern Entscheidungsträger
    fahrlässig untätig war, definiert.

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Rechtsfolgen allgemein
  • unmittelbarer Täter
  • Geldstrafe
  • Bedingte Geld- oder Haftstrafe
  • Haftstrafe
  • Verfahrenskosten
  • vertretungsbefugtes Organ
  • Bedingte oder unbedingte Geld- oder Haftstrafe
    (bei Fahrlässigkeit)
  • Unternehmen
  • solidarische Haftung für Geldstrafen, sonstige in
    Geld bemessene Unrechtsfolgen und die
    Verfahrenskosten im Verwaltungsstrafrecht
  • Verfall von Gegenständen
  • Hausdurchsuchung im Verfahren und Beschlagnahme
    von Gegenständen
  • Verbandsverantwortlichkeitsgesetz als
    Sonderregelung

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Verwaltungsstrafrecht
  • unmittelbarer Täter
  • Organ
  • Geschäftsführer
  • Vorstand
  • Nicht Prokurist, leitender Angestellter
  • verantwortliche Beauftragte
  • Wohnsitz im Inland
  • Möglichkeit der strafrechtlichen
    VerfolgungZustimmung zur Bestellung sowie
  • Anordnungsbefugnis für den ihrer Verantwortung
    unterliegenden klar abgrenzbaren Bereich
  • Bekanntgabe gegenüber der Behörde (im Anlassfall,
    präventiv)
  • Rechtsfolgen, die das Unternehmen treffen
  • Geldstrafe (Haftung des Organs und des
    Unternehmens mit dem Täter)
  • Verfall von Gegenständen
  • Hausdurchsuchung und Beschlagnahme im Verfahren

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Strafrecht
  • Tatsubjekt ist die natürliche Person (bewußtes
    Handeln)
  • vertretungsbefugtes Organ haftet nur
  • bei eigenem Verschulden oder
  • im z.B. Nebenstrafrecht, wenn es die
    Rechtsverletzung nicht verhindert hat
    (insbesondere Immaterialgüterrecht)
  • Nebenstrafrecht / Sanktion direkt gegen
    Unternehmen
  • 137 KartellG (aufgehoben jetzt
    Geldbußensystem)
  • 19 (2) UWG (für Verstöße gegen UWG)
  • Haftung für Geldstrafen, die gegen natürliche
    Personen verhängt werden (z.B. FinStrG, MedienG,
    LMG, MarkenSchG, PatG, HlSchG, MusterSchG)
  • Abschöpfung der Bereicherung ( 20 (4) StGB)

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Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
  • regelt die Haftung von Unternehmen für Taten
    von Entscheidungsträgern und Mitarbeitern,
    sofern Entscheidungsträger die Tat fahrlässig
    nicht verhindert haben
  • Verbandsgeldbuße in Ertragsäquivalenten, welche
    nach der Ertragslage unter Berücksichtigung der
    sonstigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
    bemessen werden
  • Es kann eine einstweilige Verfügung zur
    Sicherung der Geldbuße verhängt werden, wenn ein
    beteiligter Verband dringend einer Straftat
    verdächtig ist,

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spezielle Normen
  • Umsetzung der Computer Crime Convention im StRÄG
    2002vorsätzliches Verhalten unter Strafe gesellt
    für die Beurteilung der Verantwortung von nicht
    unmittelbar handelnden Personen nicht
    wesentlich
  • Tatbegehung von Taten mittels elektronischen
    Mitteln kein Estrafrecht (z.B. Betrug oder
    Drohung per Email)
  • Spezifische Straftaten im Ecommerce
  • Ecommercegesetz
  • Datenschutzgesetz
  • Telekommunikationsgesetz
  • Signaturgesetz

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Ecommercegesetz ( 26 u. 27 ECG)
  • Behörde Bezirksverwaltungsbehörden
  • Strafrahmen bis Euro 3.000,-- strafbar ist
  • Verletzung der allgemeinen Informationspflichten
    ( 5)
  • Verletzung der Werbe-Informationspflichten ( 6)
  • Verletzung der Informationspflichten bei
    Vertragsabschluss ( 9)
  • Fehlen von technischen Mitteln zur Erkennung und
    Behebung von Fehlern ( 10 (1))
  • Verstoß gegen die Verpflichtung, die
    Vertragsbestimmungen oder AGB zur Verfügung zu
    stellen ( 11)
  • 27 ECG Tätige Reue Nachfristsetzung durch die
    Behörde

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Datenschutzgesetz I ( 51)
  • Datenverwendung in Gewinn- oder
    Schädigungsabsicht ( 51)
  • Gerichtlich strafbare Handlung Bezirksgericht
  • Ermächtigungsdelikt
  • Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
  • Wer in der Absicht,
  • sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder
    einem anderen einen Nachteil zuzufügen,
  • personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich
    auf Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung
    anvertraut oder zugänglich geworden sind oder die
    er sich widerrechtlich verschafft hat,
  • selbst benützt, einem anderen zugänglich macht
    oder veröffentlicht,
  • obwohl der Betroffene an diesen Daten ein
    schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat

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Datenschutzgesetz II ( 52 Abs. 1 DSG)
  • Verwaltungsübertretungen mit Verfolgung durch
    Bezirksverwaltungsbehörden
  • Strafrahmen bis zu Euro 18.890,--
  • Vorsätzliche Verschaffung eines widerrechtlichen
    Zugang zu einer Datenanwendung oder vorsätzliche
    Aufrechterhaltung eines erkennbar
    widerrechtlichen Zugangs
  • Vorsätzliche Übermittlung von Daten in Verletzung
    des Datengeheimnisses ( 15), insbesondere
    vorsätzliche Verwendung von Daten, die ihm gemäß
    46 oder 47 anvertraut wurden, für andere
    Zwecke
  • Datenverwendung entgegen einem rechtskräftigen
    Urteil oder Bescheid, Verletzung der Auskunfts-,
    Richtigstellungs- oder Löschungsverpflichtung
  • Vorsätzliche Löschung von Daten entgegen 26
    Abs. 7

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Datenschutzgesetz III ( 52 (2) DSG)
  • Verwaltungsübertretungen
  • Strafrahmen bis zu Euro 9.445,--
  • Datenermittlung, -verarbeitung oder
    -übermittlung, ohne Erfüllung der Meldepflicht
    gemäß 17
  • Datenübermittlung ins Ausland oder
    Datenüberlassung, ohne Einholung der
    erforderlichen Genehmigung der Datenschutzkommissi
    on gemäß 13
  • Verletzung der Offenlegungs- oder
    Informationspflichten gemäß den 23, 24 oder 25
  • Gröbliche Außerachtlassung der gemäß 14
    erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.

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Telekommunikationsgesetz I ( 108 TKG)
  • Verletzung von Rechten der Benützer
  • Täter Bezugnahme auf 93 (2) TKG
  • Betreiber oder
  • Personen, die an der Tätigkeit eines Betreibers
    mitwirken
  • Mitteilung über Tatsache oder Inhalt des
    Telekommunikations-verkehrs an Unbefugten oder
    Gestattung der Wahrnehmung von Tatsachen, die der
    Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen.
  • Fälschung, unrichtige Wiedergabe, Veränderung,
    Unterdrückung, unrichtige Vermittlung oder
    Vorenthalten einer Nachricht

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Telekommunikationsgesetz II ( 109 TKG)
  • 108 TKG Verwaltungsstrafbestimmungen in
    großer Zahl
  • Bedeutsam für Ecommerce Verletzung der
    Spamming-Regelung ( 107) ist mit Geldstrafe bis
    zu Euro 37.000,-- zu bestrafen.
  • Bemessung der Geldstrafe gewerbsmäßige oder
    wiederholte Begehung
  • Unrechtmäßiger Vorteil ist bei der Bemessung zu
    berücksichtigen
  • Spamming-Regelung 107 TKG
  • unterscheidet B2C und B2B
  • Absolute Unzulässigkeit bei Verschleierung des
    Absenders
  • Verfall der Gegenstände, mit denen die strafbare
    Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes
  • Behörde Fernmeldebüro gem. 113 TKG

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Signaturgesetz I ( 26 (1) u. (2) SigG)
  • Behörde Bezirksverwaltungsbehörde, Instanz UVS
  • 26 (1) mit Strafrahmen bis zu 4.000 Euro
  • Mißbräuchliche Verwendung fremder
    Signaturerstellungsdaten ohne Wissen und Willen
    des Signators
  • 26 (2) mit Strafrahmen bis zu 8.000 Euro
  • Verletzung der Widerrufspflicht gem. 9 Abs. 1
  • Verletzung der Dokumentationspflicht gem. 11
  • Verletzung der Einsichts- und Auskunftspflicht
    gem. 16 Abs. 1
  • Verletzung der Mitteilungspflicht gem. 20 Abs.
    1 und 3 (Allgemeine Informationspflichten)

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Signaturgesetz II ( 26 (3) u. (4) SigG)
  • 26 (3) mit Strafrahmen bis zu Euro 16.000 Euro
  • Keine Anzeige der Tätigkeit, keine Vorlage des
    Sicherheitskonzeptes oder des Zertifizierungskonze
    ptes
  • Keine Anzeige an die Aufsichtsstelle gem. 6
    Abs. 5 von allen Umständen, die eine
    ordnungsgemäße und dem Sicherheits- sowie dem
    Zertifizierungskonzept entsprechende Tätigkeit
    nicht mehr ermöglichen,
  • Keine Führung ( 7 Abs. 1 Z 2) eines geeigneten
    Widerrufsdienst oder eines geeigneten
    Verzeichnisdienst,
  • Keine geeigneten Vorkehrungen ( 7 Abs. 1 Z 8)
    dafür, dass die Signaturerstellungsdaten der
    Signatoren weder vom Zertifizierungs-diensteanbiet
    er noch von Dritten gespeichert oder kopiert
    werden können,
  • Keine Verwendung, Bereitstellung oder Bezeichnung
    geeigneter technischer Komponenten ( 18) und
    Verfahren für sichere elektronische Signaturen
  • Ausübung der Tätigkeit trotz Untersagung durch
    die Aufsichtsstelle ( 14 Abs. 2 bis 4)
  • 26 (4) Verfall Im Straferkenntnis können die
    Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung
    begangen wurde, für verfallen erklärt werden.

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RA Mag. Thomas Schweiger, LL.M. (Duke)
  • Für Rückfragen stehe ich Ihnengerne persönlich
    zur Verfügung !


RA Mag. Thomas Schweiger, LL.M. (Duke)MRS
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www.it-recht.at t.schweiger_at_m-r-s.at Tel 0732
/ 796900 Fax 0732 / 796906
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