Title: Verantwortlichkeit aus verwaltungsstrafrechtlicher und strafrechtlicher Sicht f
1Verantwortlichkeit aus verwaltungsstrafrechtlicher
und strafrechtlicher Sicht für Unternehmen und
vertretungsbefugte Organe
RA Mag. Thomas Schweiger, LL.M. (Duke)MRS
Partner Rechtsanwalte Huemerstrasse 1
Kaplanhofst. 2 4020 Linzt.schweiger_at_m-r-s.at
Tel 0732 / 796900
2 RA Mag. Thomas Schweiger, LL.M. (Duke)
- 1990 1993 Studium der Rechtswissenschaften an
der JKU Linz - 1994 Beginn der Tätigkeit in einer Linzer
Anwaltskanzlei - 1995 Studienaufenthalt in Brüssel
- 1995/96 Post-Graduate Studium (Duke University
School of Law) - 1999 selbständiger Rechtsanwalt
- Mitglied im AK EDV und Organisation des ÖRAK /
RAK f. OÖ - Gründungs- und Teammitglied OÖ. des Fachverbund
itrecht
3Ecommerce ? E(verwaltungs)strafrecht
- Wann wird der commerce zum Ecommerce ?
- Regelungen im Ecommercegesetz (ECG)Findet sich
darin die gesetzliche Definition des Ecommerce
? - Allgemeiner Ansatz
- Begehung von Straftaten, Verwaltungsstraftaten
durch elektronische Medien - Gibt es ein Everwaltungsstrafrecht oder ein
Estrafrecht ?
4Verantwortliche Personen I
- Verwaltungsstrafrecht ( 9 VStG)Es haftet die
natürliche Person, die die strafbare Handlung
begeht, das nach außen das Unternehmen
vertretende Organ, sofern die Vorschriften nichts
anderes bestimmen oder nicht verantwortliche
Beauftragte ( 9 (2) VStG) bestellt sind. - StrafrechtDas Strafrecht geht davon aus, dass
nur bewußtes Handeln (oder Unterlassen) strafbar
sein kann. Verantwortlich ist primär der
unmittelbare Täter (natürliche Person), der die
Tathandlung ausführt, sowie Personen, die den
Täter zur Tat bestimmen oder zur Tatausführung
beitragen. - Verbandsverantwortlichkeitsgesetz Es wird die
Verantwortlichkeit von Unternehmen für die
Handlungen von Entscheidungsträgern bzw.
Mitarbeitern, sofern Entscheidungsträger
fahrlässig untätig war, definiert.
5Rechtsfolgen allgemein
- unmittelbarer Täter
- Geldstrafe
- Bedingte Geld- oder Haftstrafe
- Haftstrafe
- Verfahrenskosten
- vertretungsbefugtes Organ
- Bedingte oder unbedingte Geld- oder Haftstrafe
(bei Fahrlässigkeit) - Unternehmen
- solidarische Haftung für Geldstrafen, sonstige in
Geld bemessene Unrechtsfolgen und die
Verfahrenskosten im Verwaltungsstrafrecht - Verfall von Gegenständen
- Hausdurchsuchung im Verfahren und Beschlagnahme
von Gegenständen - Verbandsverantwortlichkeitsgesetz als
Sonderregelung
6Verwaltungsstrafrecht
- unmittelbarer Täter
- Organ
- Geschäftsführer
- Vorstand
- Nicht Prokurist, leitender Angestellter
- verantwortliche Beauftragte
- Wohnsitz im Inland
- Möglichkeit der strafrechtlichen
VerfolgungZustimmung zur Bestellung sowie - Anordnungsbefugnis für den ihrer Verantwortung
unterliegenden klar abgrenzbaren Bereich - Bekanntgabe gegenüber der Behörde (im Anlassfall,
präventiv) - Rechtsfolgen, die das Unternehmen treffen
- Geldstrafe (Haftung des Organs und des
Unternehmens mit dem Täter) - Verfall von Gegenständen
- Hausdurchsuchung und Beschlagnahme im Verfahren
7Strafrecht
- Tatsubjekt ist die natürliche Person (bewußtes
Handeln) - vertretungsbefugtes Organ haftet nur
- bei eigenem Verschulden oder
- im z.B. Nebenstrafrecht, wenn es die
Rechtsverletzung nicht verhindert hat
(insbesondere Immaterialgüterrecht) - Nebenstrafrecht / Sanktion direkt gegen
Unternehmen - 137 KartellG (aufgehoben jetzt
Geldbußensystem) - 19 (2) UWG (für Verstöße gegen UWG)
- Haftung für Geldstrafen, die gegen natürliche
Personen verhängt werden (z.B. FinStrG, MedienG,
LMG, MarkenSchG, PatG, HlSchG, MusterSchG) - Abschöpfung der Bereicherung ( 20 (4) StGB)
8Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
- regelt die Haftung von Unternehmen für Taten
von Entscheidungsträgern und Mitarbeitern,
sofern Entscheidungsträger die Tat fahrlässig
nicht verhindert haben - Verbandsgeldbuße in Ertragsäquivalenten, welche
nach der Ertragslage unter Berücksichtigung der
sonstigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
bemessen werden - Es kann eine einstweilige Verfügung zur
Sicherung der Geldbuße verhängt werden, wenn ein
beteiligter Verband dringend einer Straftat
verdächtig ist,
9spezielle Normen
- Umsetzung der Computer Crime Convention im StRÄG
2002vorsätzliches Verhalten unter Strafe gesellt
für die Beurteilung der Verantwortung von nicht
unmittelbar handelnden Personen nicht
wesentlich - Tatbegehung von Taten mittels elektronischen
Mitteln kein Estrafrecht (z.B. Betrug oder
Drohung per Email) - Spezifische Straftaten im Ecommerce
- Ecommercegesetz
- Datenschutzgesetz
- Telekommunikationsgesetz
- Signaturgesetz
10Ecommercegesetz ( 26 u. 27 ECG)
- Behörde Bezirksverwaltungsbehörden
- Strafrahmen bis Euro 3.000,-- strafbar ist
- Verletzung der allgemeinen Informationspflichten
( 5) - Verletzung der Werbe-Informationspflichten ( 6)
- Verletzung der Informationspflichten bei
Vertragsabschluss ( 9) - Fehlen von technischen Mitteln zur Erkennung und
Behebung von Fehlern ( 10 (1)) - Verstoß gegen die Verpflichtung, die
Vertragsbestimmungen oder AGB zur Verfügung zu
stellen ( 11) - 27 ECG Tätige Reue Nachfristsetzung durch die
Behörde
11Datenschutzgesetz I ( 51)
- Datenverwendung in Gewinn- oder
Schädigungsabsicht ( 51) - Gerichtlich strafbare Handlung Bezirksgericht
- Ermächtigungsdelikt
- Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
- Wer in der Absicht,
- sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder
einem anderen einen Nachteil zuzufügen, - personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich
auf Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung
anvertraut oder zugänglich geworden sind oder die
er sich widerrechtlich verschafft hat, - selbst benützt, einem anderen zugänglich macht
oder veröffentlicht, - obwohl der Betroffene an diesen Daten ein
schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat
12Datenschutzgesetz II ( 52 Abs. 1 DSG)
- Verwaltungsübertretungen mit Verfolgung durch
Bezirksverwaltungsbehörden - Strafrahmen bis zu Euro 18.890,--
- Vorsätzliche Verschaffung eines widerrechtlichen
Zugang zu einer Datenanwendung oder vorsätzliche
Aufrechterhaltung eines erkennbar
widerrechtlichen Zugangs - Vorsätzliche Übermittlung von Daten in Verletzung
des Datengeheimnisses ( 15), insbesondere
vorsätzliche Verwendung von Daten, die ihm gemäß
46 oder 47 anvertraut wurden, für andere
Zwecke - Datenverwendung entgegen einem rechtskräftigen
Urteil oder Bescheid, Verletzung der Auskunfts-,
Richtigstellungs- oder Löschungsverpflichtung - Vorsätzliche Löschung von Daten entgegen 26
Abs. 7
13Datenschutzgesetz III ( 52 (2) DSG)
- Verwaltungsübertretungen
- Strafrahmen bis zu Euro 9.445,--
- Datenermittlung, -verarbeitung oder
-übermittlung, ohne Erfüllung der Meldepflicht
gemäß 17 - Datenübermittlung ins Ausland oder
Datenüberlassung, ohne Einholung der
erforderlichen Genehmigung der Datenschutzkommissi
on gemäß 13 - Verletzung der Offenlegungs- oder
Informationspflichten gemäß den 23, 24 oder 25 - Gröbliche Außerachtlassung der gemäß 14
erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.
14Telekommunikationsgesetz I ( 108 TKG)
- Verletzung von Rechten der Benützer
- Täter Bezugnahme auf 93 (2) TKG
- Betreiber oder
- Personen, die an der Tätigkeit eines Betreibers
mitwirken - Mitteilung über Tatsache oder Inhalt des
Telekommunikations-verkehrs an Unbefugten oder
Gestattung der Wahrnehmung von Tatsachen, die der
Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen. - Fälschung, unrichtige Wiedergabe, Veränderung,
Unterdrückung, unrichtige Vermittlung oder
Vorenthalten einer Nachricht
15Telekommunikationsgesetz II ( 109 TKG)
- 108 TKG Verwaltungsstrafbestimmungen in
großer Zahl - Bedeutsam für Ecommerce Verletzung der
Spamming-Regelung ( 107) ist mit Geldstrafe bis
zu Euro 37.000,-- zu bestrafen. - Bemessung der Geldstrafe gewerbsmäßige oder
wiederholte Begehung - Unrechtmäßiger Vorteil ist bei der Bemessung zu
berücksichtigen - Spamming-Regelung 107 TKG
- unterscheidet B2C und B2B
- Absolute Unzulässigkeit bei Verschleierung des
Absenders - Verfall der Gegenstände, mit denen die strafbare
Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes - Behörde Fernmeldebüro gem. 113 TKG
16Signaturgesetz I ( 26 (1) u. (2) SigG)
- Behörde Bezirksverwaltungsbehörde, Instanz UVS
- 26 (1) mit Strafrahmen bis zu 4.000 Euro
- Mißbräuchliche Verwendung fremder
Signaturerstellungsdaten ohne Wissen und Willen
des Signators - 26 (2) mit Strafrahmen bis zu 8.000 Euro
- Verletzung der Widerrufspflicht gem. 9 Abs. 1
- Verletzung der Dokumentationspflicht gem. 11
- Verletzung der Einsichts- und Auskunftspflicht
gem. 16 Abs. 1 - Verletzung der Mitteilungspflicht gem. 20 Abs.
1 und 3 (Allgemeine Informationspflichten)
17Signaturgesetz II ( 26 (3) u. (4) SigG)
- 26 (3) mit Strafrahmen bis zu Euro 16.000 Euro
- Keine Anzeige der Tätigkeit, keine Vorlage des
Sicherheitskonzeptes oder des Zertifizierungskonze
ptes - Keine Anzeige an die Aufsichtsstelle gem. 6
Abs. 5 von allen Umständen, die eine
ordnungsgemäße und dem Sicherheits- sowie dem
Zertifizierungskonzept entsprechende Tätigkeit
nicht mehr ermöglichen, - Keine Führung ( 7 Abs. 1 Z 2) eines geeigneten
Widerrufsdienst oder eines geeigneten
Verzeichnisdienst, - Keine geeigneten Vorkehrungen ( 7 Abs. 1 Z 8)
dafür, dass die Signaturerstellungsdaten der
Signatoren weder vom Zertifizierungs-diensteanbiet
er noch von Dritten gespeichert oder kopiert
werden können, - Keine Verwendung, Bereitstellung oder Bezeichnung
geeigneter technischer Komponenten ( 18) und
Verfahren für sichere elektronische Signaturen - Ausübung der Tätigkeit trotz Untersagung durch
die Aufsichtsstelle ( 14 Abs. 2 bis 4) - 26 (4) Verfall Im Straferkenntnis können die
Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung
begangen wurde, für verfallen erklärt werden.
18RA Mag. Thomas Schweiger, LL.M. (Duke)
- Für Rückfragen stehe ich Ihnengerne persönlich
zur Verfügung !
RA Mag. Thomas Schweiger, LL.M. (Duke)MRS
Partner Rechtsanwälte Huemerstrasse 1
Kaplanhofst. 2 4020 Linzwww.lexx.at
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/ 796900 Fax 0732 / 796906