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Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren

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Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren Rechtliche Hintergr nde & praktische Hinweise aus der Sicht des Staatlichen Schulamtes f r den Kreis Bergstra e und ... – PowerPoint PPT presentation

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Title: Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren


1
Dasschulbezogene Stellenbesetzungsverfahren
  • Rechtliche Hintergründe praktische Hinweise
  • aus der Sicht des Staatlichen Schulamtes für den
    Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis für die
    Leiterinnen und Leiter der Schulen des
    Modellprojektes Selbstverantwortung plus

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Tagesordnung
  • 1000 -1115 Uhr Rechtliche Hintergründe der
  • Stellenbesetzung
  • 1115-1130 Uhr Kaffeepause
  • 1130- 1230 Uhr Der Verfahrensablauf a.
    Das Einstellungsverfahren in 5 Schritten
  • 1230-1330 Uhr Mittagspause
  • 1330 -1400 Uhr b. Beförderung zum
    Oberstudienrat (A 14)
  • 1400-1500 Uhr Arbeitsgruppen
  • 1500-1530 Uhr Abschlussbesprechung

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1. Rechtliche Hintergründe der StellenbesetzungGl
iederung
  1. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz
  2. Eignung, Befähigung, fachliche Leistung
  3. Die Auswahlentscheidung
  4. Rechtschutz des nicht ausgewählten Bewerbers
  5. Beurteilungsspielraum des Dienstherrn
  6. Der Bewerberverfahrensanspruch des nicht
    ausgewählten Bewerbers
  7. Der Informationsanspruch des nicht ausgewählten
    Bewerbersgt Exkurs 3 Gründe für die Einhaltung
    von Formalien
  8. Zusammenfassung

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1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzunga.
Art. 33 Abs. 2 GG - Bestenauslese
  • Artikel 33 Grundgesetz Auszug
  • (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung,
    Befähigung und fachlichen Leistung gleichen
    Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
  • gt Prinzip der Bestenauslese !

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1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzungb.
Eignung, Befähigung, fachliche Leistung
  • Eignung Bewerber muss dem Amt persönlich (in
    körperlicher, psychischer und charakterlicher
    Sicht) gewachsen sein.(z.B. Verhalten gegenüber
    Kollegen, Bereitschaft zur ordnungsgemäßen
    Erfüllung der Aufgaben, Verfassungstreue, keine
    strafrechtlichen Verurteilungen, körperliche und
    geistige Eignung).
  • Befähigung Fachliche Qualifikation, die für die
    Erfüllung der dienstlichen Aufgaben notwendigen
    Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse
  • Fachliche Leistung Brauchbarkeit der bisherigen
    Arbeits-ergebnisse im Hinblick auf die jeweils
    gestellten dienstlichen Anforderungen
  • Abstrakte Kriterien mit Leben füllen!

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1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung
c. Die Auswahlentscheidung
  • Bei der Auswahlentscheidung muss die hierfür
    zuständige Stelle Eignung und Leistung der
    Bewerber im Hinblick auf das spezifische
    Anforderungsprofil der Stelle einem Vergleich
    unterziehen und nach Feststellung der insoweit
    bedeutsamen Tatsachen eine wertende Abwägung und
    Zuordnung vornehmen.
  • Tatsachen und Wertungen sauber trennen!
  • Kein Nachschieben von Anforderungen!

7
1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung
c. Die Auswahlentscheidung
  • Beispiel
  • Eine Schule schreibt eine Stelle für das Lehramt
    an Gymnasien mit dem Fach Englisch und einem
    beliebigen weiteren Fach aus. Der eindeutige
    beste Bewerber hat als zweites Fach Russisch. Der
    zweitbeste Bewerber hat als zweites Fach Physik.
    Der Schulleiter möchte den zweitbesten Bewerber
    auswählen, da er für das Fach Russisch keine
    Verwendung an der Schule hat und er Bedarf in dem
    Fach Physik hat. Ist dies zulässig?
  • NEIN!

8
1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung
c. Die Auswahlentscheidung
  • Grundsätzlich werde ich versuchen zu
  • erkennen, ob die subjektiv geäußerten
  • Meinungen subjektiv oder objektiv sind.
  • Wenn sie subjektiv sind, werde ich an meinen
  • objektiven festhalten. Wenn sie objektiv sind,
  • werde ich überlegen und vielleicht die objektiven
  • subjektiv geäußerten Meinungen der Spieler mit in
  • meine objektiven einfließen lassen.
  • Erich Ribbeck, ehemaliger Fußballbundestrainer

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1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung
c. Die Auswahlentscheidung - Inhalt
  • Wesentliche Entscheidungskriterien sind nach der
  • Rechtsprechung (die Niederschlag in den
  • einzelnen Erlassen gefunden hat)
  • bei Einstellungen der sog. Gewichtete Gesamtwert
    ( u. a. Summe aus Notenwerten der Staatsexamina
    nebst verschiedener Bonus und Malusgewichtungen)
  • bei Beförderungen der Inhalt der Personalakten
    und die dienstliche Beurteilung
  • wie weit der Bewerber das Stellenprofil erfüllt.

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1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzungb.
Eignung, Befähigung, fachliche Leistung
  • Hilfskriterien wenn mehrere Bewerber gleich
    geeignet
  • sind
  • Die Schwerbehinderung eines Bewerbers
  • Lebens- oder Dienstalter eines Bewerbers(Hintergr
    und Schluss, dass sich Lebenserfahrung in der
    Regel positiv auf das Leistungsbild auswirkt)
  • Merkmal Frau (Hintergrund Abbau der
    Unterrepräsentierung von Frauen in
    Leitungspositionen)

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1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung
c. Die Auswahlentscheidung - Inhalt
  • Die Begründung der Auswahlentscheidung inhaltlich
    den Bedingungen rationaler Abwägung genügen, d.
    h. vom Gericht nachvollziehbar sein.
  • Schematische Kriterien für die Auswahlentscheidung
    verbieten sich, da die Abwägung im jeweiligen
    Einzelfall entscheidend ist.

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Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung c.
Die Auswahlentscheidung Formale Aspekte
  • Die in einem Vorstellungsgespräch/Überprüfungsverf
    ahren gestellten Themen / Antworten müssen in den
    Grundzügen ebenso wie der persönliche Eindruck
    zum Zwecke der Nachprüfbarkeit zeitnah
    schriftlich niedergelegt werden.
  • Auswahlentscheidung muss im Hinblick auf die
    gerichtliche Überprüfung schriftlich niedergelegt
    werden (3.12 des Einstellungserlasses)
  • Wertungen und Tatsachen trennen!
  • Kommt es bei der Auswahlentscheidung maßgeblich
    auf den persönlichen und fachlichen Eindruck an
    müssen im Auswahlverfahren alle Bewerber
    tatsächlich die gleiche Chance haben, ihre
    Eignung unter Beweis zu stellen (3.12
    des Erl.).

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1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung
d. Rechtschutz des nicht ausgewählten Bewerbers
  • Ablehnung des nicht ausgewählten Bewerber ist ein
    belastender Verwaltungsakt, Widerspruch hat aber
    keine aufschiebende Wirkung.
  • Ernennung des ausgewählten Bewerbers kann nicht
    (!) aufgrund eines fehlerhaften Auswahlverfahrens
    zurückgenommen werden (Prinzip der
    Ämterstabilität).
  • Daher nur effektiv Einstweiliger Rechtschutz.
  • Kosten bei Unterliegen gt 1000

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1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzunge.
Beurteilungsspielraum des Dienstherrn
  • Das Gericht kann die Auswahlentscheidung nicht
    vollständig überprüfen, sondern ist aufgrund des
    Beurteilungsspielraumes des Dienstherrn auf die
    folgenden Bereiche beschränkt, nämlich ob die
    Behörde
  • gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (z. B.
    Einstellungserlass).
  • den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende
    Begriffe verkannt hat.
  • von dem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist.
  • allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet
    oder sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt hat.

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1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzungf.
Der Bewerberverfahrensanspruch
  • Grundsätzlich hat ein Bewerber keinen Anspruch
    auf Einstellung und ein Beamter keinen Anspruch
    auf Beförderung oder Übertragung eines
    höherwertigen Dienstpostens.
  • Er hat das Recht sich zu bewerben und einen
    Anspruch auf Beachtung des Leistungsprinzips und
    einer ermessensfehlerfreien Auswahlentscheidung
    unter den verschiedenen Bewerbern, den sog.
    Bewerberverfahrensanspruch.
  • Dieser umfasst, dass der Dienstherr bei der
    Auswahl zur Stellenbesetzung die formalen
    Erfordernisse berücksichtigt, die sich durch
    Gesetze und Erlasse ergeben und sachliche
    Kriterien bei der Auswahl zugrunde legt.

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1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung
g. Der Informationsanspruch
  • BVerfG Informationsanspruch des nicht
    ausgewählten Bewerbers besteht aus
  • Nennung des Namens des ausgewählten Berwerbers
  • Nennung der entscheidenden Wertungsfaktoren
  • Zeitspanne bis zur Ernennung Mindest. zwei
    Wochen
  • Bei Nichteinhaltung droht Schadensersatz!

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1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung
Exkurs Einhaltung von Formalien
  • Warum ist die Einhaltung der Formalien im
  • Stellenbesetzungsverfahren so wichtig?
  • 3 Gründe

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Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung
Exkurs Einhaltung von Formalien
  • Grund 1 Philosophischer AnsatzEntscheidungen
    werden deshalb als allgemein verbindlich
    akzeptiert, weil sie auf eine spezifische, formal
    geregelte Weise zustande gekommen sind.
  • Niklas Luhmann
    Legitimation durch Verfahren

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1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung
Exkurs Einhaltung von Formalien
  • Grund 2
  • Prüfungsschema eines Verwaltungsgerichtes ...
  • B. Begründetheit
  • Formelle Rechtmäßigkeit
  • Zuständigkeit
  • Verfahren
  • Form
  • Materielle Rechtmäßigkeit
  • Rechtsgrundlage etc. ...

Wenn die Behörde hier Fehler gemacht hat, gibt
das Gericht un- abhängig von der materiellen
Rechts-lage dem Kläger statt!
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Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung
Exkurs Einhaltung von Formalien
  • Grund 3 Pragmatischer Ansatz
  • Bei erfolgreicher Klage im einstweiligen
    Rechtsschutz oder gar Schadensersatzklagen
    entstehen hohe Kosten für das Land Hessen und
    belasten zukünftig möglicherweise das
    Schulbudget !
  • Kosten gt 1000

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1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung
h. Zusammenfassung
  • Jede Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst muss
    sich an dem Prinzip der Bestenauslese, nämlich an
    Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
    orientieren.
  • Diese Kriterien sind im konkreten Fall an den
    Anforderungen der jeweiligen Stellenausschreibung
    zu messen. Entscheidend für die Auswahl sind die
    Staatsexamina (Neueinstellung), die dienstliche
    Beurteilung und der Inhalt der Personalakten
    (Beförderung) und ggf. ein durchgeführtes
    Überprüfungsverfahren.
  • Die Auswahlentscheidung ist schriftlich begründet
    niederzulegen, da sie vom Gericht überprüft
    werden können muss sie muss inhaltlich den
    Bedingungen rationaler Abwägung genügen.

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1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzungh.
Zusammenfassung
  • Nicht ausgewählten Bewerber haben einen
    Informationsanspruch hinsichtlich des Namens des
    ausgewählten Bewerbers und den tragenden Gründen
    für die Auswahl.
  • War die Auswahlentscheidung rechtswidrig, kann
    der nicht ausgewählte Bewerber zwar erreichen,
    dass eine rechtmäßige Neuausschreibung
    stattfindet (sog. Bewerberverfahrensanspruch),
    aber in der Regel nicht, dass die Stelle mit ihr
    oder ihm besetzt wird.
  • Im Falle der Aufhebung der Auswahlentscheidung
    durch das Verwaltungsgericht zahlt die Behörde
    die Verfahrenskosten, unter Umständen drohen auch
    Schadensersatzansprüche!

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1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzungh.
Zusammenfassung
  • Wichtig
  • Problemverständnis entwickeln!
  • Probleme nicht unter den Teppich kehren,
    sondern sich damit frühzeitig auseinander setzen!

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2. a EinstellungsverfahrenGliederung
  • Rechtsgrundlagen
  • Darstellung des Verfahrensablaufes
  • 1. Schritt Anforderungsprofil und Ausschreibung
  • 2. Schritt Sichtung der Bewerbungen
  • Was wenn kein oder nur ungeeignete Bewerber ?
  • Wann Abbruch eines Auswahlverfahrens ?

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2. a EinstellungsverfahrenGliederung
  • 3. Schritt Die Auswahlentscheidung - Aktenlage
    oder Überprüfungsverfahren ?
  • - Die Auswahlentscheidung durch
    Überprüfungs-verfahren
  • 4. Schritt Der Auswahlbericht
  • 5. Schritt Die Einstellung

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2. a EinstellungsverfahrenRechtsgrundlagen
  • Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz, 8 Hessisches
    Beamtengesetz
  • Einstellungsverfahren in den hessischen
    Schuldienst, Erlass des Hessischen
    Kultusministeriums vom 16.08.2006 (ABl. S. 767)
  • Artikel 1, Nr. 1 b) Abs. 4 der Verordnung zur
    Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten in
    beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im
    Geschäftsbereich des Hessischen
    Kultusministeriums vom 04.08.2006 (GVBl. I, S.
    470) i.V.m. 1 Nr. 1 u. 2 der Verordnung über
    Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen
    Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des
    Hessischen Kultusministeriums vom 20.03.2006
    (GVBl. 2006, S. 83)

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2. a EinstellungsverfahrenVerfahrensablauf
Anforderungsprofil festlegen

Ausschreibung
Bewerbungen

-
Besetzung nach Aktenlageo. Überprüfungsverfahren
Abbruch
Information der Bewerber
Neuausschreibung
Endg. Abr.
Einstellung
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2. a Einstellungsverfahren1. Schritt
Anforderungsprofil und Ausschreibung
  • SL / SLin formuliert die Ausschreibung
    einschließlich des spezifischen
    Anforderungsprofils und lässt nach Anhörung des
    Personalrat die Stellenausschreibung durch das
    zuständige SSA vornehmen.
  • Ziffer 3.2 des Erlasses
  • SSA prüft die Rechtmäßigkeit der Ausschreibung
    und nimmt diese im vorgegebenen Budget- und
    Stellenrahmen vor.
  • Ziffer 3.3 des Erlasses
  • Bewerbungsfrist beträgt i.d.R. drei Wochen, nur
    in begründeten Ausnahmefällen eine Woche
  • Ziffer 3.4 des Erlasses

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Einstellungsverfahren Das Anforderungsprofil
Rechtliche Anforderungen
  • Schon bei der Festlegung des Anforderungsprofils
    in der
  • Ausschreibung muss der Dienstherr das Recht der
  • Bewerber auf chancengleichen Zugang zu dem
  • öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und
  • fachlicher Leistung berücksichtigen.
  • Er darf deshalb das Anforderungsprofil nicht in
    solcher Weise auf einen bestimmten Bewerber
    zuschneiden, dass Mitbewerber in sachwidriger
    Weise ausgeschlossen werden.
  • Eingangsamt muss grundsätzlich allen Bewerbern
    offen stehen, die die zweite Staatsprüfung mit
    der aus-geschriebenen Fächerkombination abgelegt
    haben.

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Einstellungsverfahren Das Anforderungsprofil
Rechtliche Anforderungen
  • Zusätzliche Anforderungen darf der Dienstherr nur
    dann im A. festlegen, wenn dafür besondere
    sachliche Gründe vorliegen. (Berücksichtigung
    des besonderen schulischen Bedarfs, der sich aus
    dem jeweiligen Schulprogramm und Schulprofil
    ergibt)
  • Dienstherr darf nicht bereits erworbene
    zusätzliche Qualifikationen der Bewerber
    verlangen, sondern lediglich das besonderes
    Interesse an den konkreten Aufgaben, die dem
    jeweiligen Schulprogramm und Schulprofil
    entsprechen, und die Bereitschaft zur Fortbildung
    in diesem Amt.
  • Dienstherr ist bei der spätern Auswahlentscheidung
    an dieses Stellenprofil gebunden!
  • Keine zusätzlichen Anforderungen nachschieben !

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Einstellungsverfahren2. Schritt Sichtung der
Bewerbungen
  • Bewerbungen sind an das Staatliche Schulamt zu
    richten, werden dort auf Vollständigkeit und
    Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil
    (Lehramt, Fächer, beamtenrechtliche
    Voraussetzungen) geprüft, in SAP-HR erfasst und
    mit den aus dem System erzeugten
    Auswertungslisten nach Abschluss der
    Bewerbungsfrist unmittelbar an die auswählende
    Schule weitergeleitet
  • Ziffer 3.7 des Erlasses

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Einstellungsverfahren2. Schritt Sichtung der
Bewerbungen Die Frist
  • Kann die Bewerbungsfrist der Ausschreibung
  • eigenmächtig verkürzt werden?
  • Nein! Verletzung des Bewerberverfahrensanspruches
    !
  • Kann die Bewerbungsfrist der Ausschreibung
  • eigenmächtig verlängert werden?
  • Ja, wenn alle bis zu dem Verlängerungszeit-punkt
    eingehenden Bewerbungen berücksichtigt werden.
    Bewerbungsfrist keine Ausschlussfrist!

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Einstellungsverfahren 2. Schritt Sichtung der
Bewerbungen
  • Aufgaben des Schulleiters/der Schulleiterin
  • Sichtung der eingegangen Bewerbungen auf
  • Übereinstimmung der Bewerbung mit den
    ausgeschriebenen Qualifikationen, Anforderungen
    und Voraussetzungen
  • Berücksichtigung der Kriterien analog den Ziffern
    1.5 und 2.2 bis 2.6 des Erlasses zum
    Einstellungsverfahren (Ziffer 3.8), also
    gewichteter Gesamtwert.

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Einstellungsverfahren 2. Schritt Sichtung der
Bewerbungen
  • Was wenn sich niemand oder nur ungeeignete
    Bewerber auf die Stelle bewerben?
  • Abbruch nach Ziffer 3.5 des Erlasses.
  • Eine zweite Ausschreibung mit ggf. verändertem
    Anforderungsprofil kann zur Erweiterung des
    Bewerberkreises vorgenommen werden.
  • Wenn nach Abbruch des schulbezogenen
    Ausschreibungsverfahrens auch in der Rangliste
    keine geeigneten Bewerbungen für bestimmte
    Fächer, Fachrichtungen oder Berufsfelder
    enthalten sein, neue Ausschreibung mit Öffnung
    auch für Bewerberinnen und Bewerber mit
    universitärem Diplom, Magister bzw.
    vergleichbarem Hochschulabschluss, die nur als
    Angestellte beschäftigt werden können
    (Lehramtsbewerber gehen bei Bewerbung weiter vor
    vgl. Ziffer 3.6 des Erlasses).
  • Gründe für den Abbruch in einem schriftlichen
    Vermerk kurz niederlegen!

Rechtsprechung Stellenbesetzungsverfahren kann
aus sachlichem Grund jederzeit abgebrochen
werden!
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Einstellungsverfahren 2. Schritt Sichtung der
Bewerbungen Wer kommt nicht in die engere Wahl
?
  • Keine vollständigen Bewerberunterlagen!
  • Wurden die Bewerbungsunterlagen nicht vollständig
    abgegeben, ist dies ein Ausschlussgrund!
    Ziffer 1.10, 2. Absatz des Erlasses
  • Keine Gleichstellung!
  • Bewerberinnen und Bewerber, die die 1. und 2.
    Staatsprüfung nicht in Hessen
  • abgelegt haben, benötigen die Gleichstellung oder
    Anerkennung der
  • Lehramtsbefähigung durch die Zentralstelle
    Personalmanagement Lehrkräfte
  • (ZPM) im SSA DA-DI und Stadt DA (Ziffer 1.9).
  • Wurde dies nicht getan, dürfen Bewerber nicht in
    das Verfahren miteinbezogen werden!
  • Schon (unbefristet) im Hessischen Schuldienst!
  • Bewerber die schon im hessischen Schuldienst
    sind, müssen am Versetzungsverfahren teilnehmen

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Einstellungsverfahren 2. Schritt Sichtung der
Bewerbungen Wer kommt nicht in die engere
Wahl?
  • Erfüllt offensichtlich die Anforder-
  • ungen der Ausschreibung nicht!
  • Falsches Lehramt!
  • Nicht die geforderten Fächer!
  • Noch im Referendariat / Steht zu
    Einstellungsdatum nicht zur Verfügung!

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Einstellungsverfahren 2. Schritt Sichtung der
Bewerbungen
  • Die Auswahl für Einstellungen erfolgt nach
    Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter
    Beachtung der in Ziffer 1.5 des
    Einstellungserlasses genannten gesetzlichen
    Vorschriften (HBG, HPVG, SGB IX,
    Integrationsrichtlinien, Integrationsvereinbarunge
    n, HGlG).
  • (!) Grundsatz der Bestenauslese!

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Einstellungsverfahren 2. Schritt Sichtung der
Bewerbungen
  • Ermittlung der / des Besten
  • Maßgebend für die Einordnung ist der sog.
    gewichtete Gesamtwert aus dem Ergebnis der Ersten
    Staatsprüfung (n1) und der Zweiten Staatsprüfung
    (n2) zzgl. Bonus / Malus

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Einstellungsverfahren 2. Schritt Sichtung der
Bewerbungen
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2. a Einstellungsverfahren3. Schritt Die
Auswahlentscheidung - nach Aktenlage oder
Überprüfungsverfahren ?
  • Nach Bewerbungssichtung entscheidet die SLin/der
    SL im Benehmen mit den übrigen Schulleitungsmitgli
    edern nach Anhörung des Personalrat ggf. der
    Schwerbehindertenvertretung, ob eine
    Auswahlentscheidung nach Aktenlage möglich ist
    oder ob ein Überprüfungsverfahren erforderlich
    ist (Ziffer 3.8).

41
2. a Einstellungsverfahren3. Schritt Die
Auswahlentscheidung - nach Aktenlage oder
Überprüfungsverfahren ?
  • Wann Entscheidung nach Aktenlage?
  • Wenn sich bereits aus den Bewerbungsunterlagen
    ein hinreichend trennscharfes und aussagefähiges
    Bild ergibt, dass eine bestimmte Bewerberin oder
    ein Bewerber (gemessen an dem Ausschreibungsprofil
    !) die oder der Beste ist, kann die
    Auswahlentscheidung allein aus der Aktenlage
    heraus getroffen werden.
  • Keine abstrakte Festlegung möglich, kommt auf den
    Einzelfall an Bei Neueinstellungen
    beispielsweise deutlich besserer gewichteter
    Gesamtwert oder eindeutig beste Erfüllung des
    Anforderungsprofils

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2. a Einstellungsverfahren3. Schritt Die
Auswahlentscheidung nach Aktenlage
  • Aufgaben des Schulleiters
  • Ist Auswahlentscheidung nach Aktenlage möglich,
    entscheidet SLin/SL im Benehmen mit den übrigen
    SLmitgliedern, unter Beteiligung des PR, der FB
    und ggf. der Schwerbehindertenvertretung.
  • Das SSA bereitet die Einstellung durch die Schule
    vor, informiert die nicht ausgewählten Bewerber
    im Auftrag der Schule.
  • SLin/SL unterzeichnet und überreicht
    Ernennungsurkunde (Ziffer 3. 9)

43
2. a Einstellungsverfahren3. Schritt Das
Überprüfungsverfahren
  • SLin/SL legt nach Aktenlage engere Wahl der
    Bewerber (z. B. die drei Besten) fest und lädt
    diese Personen zu einem Überprüfungsgespräch vor
    einem Überprüfungsgremium in die Schule ein.
  • SLín/SL organisiert das Überprüfungsverfahren,
    lädt die Mitglieder des Ügremiums dazu ein, legt
    Bewerbungsunterlagen vor, erläutert seine
    Auswahl.
  • Die Entscheidungen der SLin/des SL im
    Überprüfungsverfahren sind zu protokollieren
    (Ziffer 3.10).

44
2. a Einstellungsverfahren3. Schritt Das
Überprüfungsverfahren
  • Dem Überprüfungsgremium gehören an
  • SL/SLín (Vorsitz)
  • ein weiteres Schulleitungsmitglied (wenn -, eine
    unbefristete beschäftigte Lehrkraft der Schule)
  • ein Mitglied des Personalrats
  • Frauenbeauftragte
  • ggf. Mitglied der Schwerbehindertenvertretung
    (Ziffer 3.11).

45
2. a Einstellungsverfahren3. Schritt Das
Überprüfungsverfahren
  • Die Durchführung des Überprüfungsgesprächs
    erfolgt gemäß Ziffer 3.11.
  • vorab festgelegter Gesprächs- und
    Bewertungsschwerpunkte
  • gleicher und ausreichend großer Zeitraum für alle
    Bewerber
  • gleiche Fachthemen zur Beantwortung
  • SLín/SL legt dem SSA die beabsichtigte
    Entscheidung mit einem die Entscheidung
    begründeten Auswahlbericht zur rechtlichen
    Prüfung vor und entscheidet danach im Benehmen
    mit den übrigen Schulleitungsmitgliedern
    abschließend (Ziffer 3.12).

46
2. a Einstellungsverfahren3. Schritt Das
Überprüfungsverfahren
  • Was heißt Schulleiter entscheidet im Benehmen?
  • Benehmen soll zwar eine Beteiligung einer
    dritten Person oder Institution sicherstellen,
    aber (anders als der Begriff Einvernehmen) das
    Letztent-scheidungsrecht der zuständigen Stelle
    (hier Schulleiterin oder Schulleiter) unberührt
    lassen.
  • Benehmen enthält darüber hinaus für die
    verfahrens-führende Stelle die Verpflichtung, den
    Kontakt mit der zu beteiligenden Person oder
    Institution mit dem Ziel einer Verständigung zu
    suchen. Es handelt sich daher eben-falls um eine
    inhaltlich qualifizierte Form der Anhörung.

47
2. a Einstellungsverfahren3. Schritt Das
Überprüfungsverfahren
  • Reichweite eines Überprüfungsverfahrens
  • Die Aussagekraft von Auswahlgesprächen ist
    grundsätzlich begrenzt und lässt sich auf sie
    allein eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung
    nicht stützen, besteht doch sonst die Gefahr,
    dass ausschließlich die "Tagesform" zugunsten
    eines Bewerbers entscheiden könnte, der nach den
    Bewerbungsunterlagen leistungsmäßig schwächer
    einzustufen ist. Hess.VGH, Beschluss vom
    20.04.1993 (1 TG 709/93) Bezog sich
    Beförderungsdienstposten, gilt aber grundsätzlich
    für jede Auswahlentscheidung

48
2. a Einstellungsverfahren3. Schritt Das
Überprüfungsverfahren Kompetenzen von
Personalrat und Frauenbeauftragten
  • Hessisches Personalvertretungsgesetz
  • 77 Fälle der Mitbestimmung in
    Personal- angelegenheiten
  • (1) Der Personalrat bestimmt mit
  • 1. in Personalangelegenheiten der Beamten bei
  • a) Einstellung, ... b) Beförderung
  • 2. in Personalangelegenheiten der Angestellten
    und Arbeiter bei
  • a) Einstellung, ... Höhergruppierung

49
2. a Einstellungsverfahren3. Schritt Das
Überprüfungsverfahren Kompetenzen von
Personalrat und Frauenbeauftragten
  • Hessisches Personalvertretungsgesetz
  • 69 Verfahren bei Mitbestimmung
  • (2) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des
    Personalrats unterliegt,
  • bedarf sie nach rechtzeitiger und eingehender
    Erörterung nach  60 Abs. 4
  • seiner vorherigen Zustimmung. Auf die Erörterung
    kann im beiderseitigen
  • Einvernehmen verzichtet werden.
  • (2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den
    Personalrat von der
  • beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine
    Zustimmung. Der
  • Beschluss des Personalrats ist dem Leiter der
    Dienststelle innerhalb von
  • zwei Wochen nach Antragstellung mitzuteilen. In
    dringenden Fällen kann
  • der Leiter der Dienststelle diese Frist auf eine
    Woche abkürzen. Die
  • Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der
    Personalrat innerhalb der
  • genannten Frist die Zustimmung schriftlich
    begründet verweigert.

Sog. Zustimmungsfiktion
50
2. a Einstellungsverfahren3. Schritt Das
ÜberprüfungsverfahrenKompetenzen von Personalrat
und Frauenbeauftragten
  • Hessisches Personalvertretungsgesetz
  • 77 Fälle der Mitbestimmung in
    Personalangelegenheiten
  • (4) Der Personalrat kann die Zustimmung zu einer
    Maßnahme nach Abs. 1 nur
  • verweigern, wenn
  • 1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine
    Verordnung, eine Bestimmung in einem
  • Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung oder
    eine Verwaltungsanordnung oder gegen
  • eine Richtlinie im Sinne des Abs. 2 Nr. 4
    verstößt oder
  • 2. die durch Tatsachen begründete Besorgnis
    besteht, dass durch die Maßnahme der
  • betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte
    benachteiligt werden, ohne dass dies
  • aus dienstlichen oder persönlichen Gründen
    gerechtfertigt ist, oder
  • 3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis
    besteht, dass der Beschäftigte oder
  • Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch
    unsoziales oder gesetzwidriges
  • Verhalten stören werde.

51
2. a Einstellungsverfahren3. Schritt Das
ÜberprüfungsverfahrenKompetenzen von Personalrat
und Frauenbeauftragten
  • Wenn man die ablehnende Entscheidung des
    Personalrates nicht
  • akzeptieren will
  • Einleitung eines Stufenverfahrens möglich
  •  70 HPVG
  • Verfahren bei Nichteinigung, Stufenverfahren
  • Kommt nach  69 zwischen dem Leiter einer
    nachgeordneten
  • Dienststelle und dem Personalrat eine Einigung
    nicht zustande, so
  • kann der Leiter der Dienststelle oder der
    Personalrat die Angelegenheit
  • innerhalb von zwei Wochen auf dem Dienstweg der
    übergeordneten
  • Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung
    besteht, vorlegen. Die
  • übergeordnete Dienststelle hat innerhalb von zwei
    Wochen die
  • Stufenvertretung mit der Angelegenheit zu
    befassen.

52
2. a Einstellungsverfahren3. Schritt Das
Überprüfungsverfahren Kompetenzen von
Personalrat und Frauenbeauftragten
  •  18 Aufgaben und Rechte der Frauenbeauftragten
  • Die Frauenbeauftragte überwacht die Durchführung
    dieses
  • Gesetzes und unterstützt die Dienststellenleitung
    bei seiner
  • Umsetzung. Sie hat das Recht, an den
    diesbezüglichen Maßnahmen
  • beteiligt zu werden, insbesondere an ...
  • 2. personellen Maßnahmen im Sinne von  63, 77
    und 78 des Hessischen
  • Personalvertretungsgesetzes, sozialen Maßnahmen
    im Sinne von  74 des
  • Hessischen Personalvertretungsgesetzes und
    organisatorischen Maßnahmen
  • im Sinne von  81 des Hessischen
    Personalvertretungsgesetzes mit
  • Auswirkungen auf Personalstellen der
    Dienststelle, für die sie bestellt wurde,
  • 3. Stellenausschreibungen und am Auswahlverfahren
    sowie an Vorstellungs-
  • gesprächen für Personalstellen der Dienststelle,
    für die sie bestellt wurde ...

53
2. a Einstellungsverfahren3. Schritt Das
Überprüfungsverfahren Kompetenzen von
Personalrat und Frauenbeauftragten
  • Hessisches Gleichberechtigungsgesetz 
  •  19 Widerspruchsrecht
  • Ist die Frauenbeauftragte der Auffassung, dass
    Maßnahmen oder ihre
  • Unterlassung gegen dieses Gesetz verstoßen oder
    infolge von solchen
  • Maßnahmen die Erfüllung des Frauenförderplanes
    gefährdet ist, kann sie
  • innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis
    bei der Dienststellenleitung
  • unter Darlegung der Gründe widersprechen ...
    Die Dienststellenleitung
  • entscheidet innerhalb von drei Wochen erneut über
    den Vorgang. Dem
  • Widerspruch der Frauenbeauftragten ist zu
    entsprechen, wenn die Dienststelle
  • innerhalb der vorgegebenen Frist keine erneute
    Entscheidung trifft.
  • (2) Hilft die Dienststelle einem Widerspruch der
    Frauenbeauftragten nicht ab,
  • so ist in der Landesverwaltung auf Antrag der
    Frauenbeauftragten die
  • Entscheidung der Stelle, die dem Frauenförderplan
    zugestimmt hat,
  • einzuholen. ...

54
2. a Einstellungsverfahren3. Schritt Das
Überprüfungsverfahren Was ist bei
schwerbehinderten Bewerbern zu beachten?
  • Gewichteter Gesamtwert Malusregelung
    Unterrichtstätigkeit
  • Schwerbehinderte Menschen sind von Malusregelung
    ausgenommen,
  • wenn die Unterrichtstätigkeit nachweislich aus
    Gründen Behinderung nicht
  • erbracht werden konnte.
  • Einladung zu einem Vorstellungsgespräch
  • Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber sind
    zu einem
  • Vorstellungsgespräch einzuladen falls fachliche
    Eignung nicht
  • offensichtlich fehlt (!). Zu diesem
    Vorstellungsgespräch ist die zuständige
  • Schwerbehindertenvertretung einzuladen, wenn die
    Bewerberin oder der
  • Bewerber dies nicht ausdrücklich ablehnt.
  • In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die
    Bewerberin oder der
  • Bewerber die Möglichkeit hat, vor dem
    Vorstellungsgespräch ein Gespräch mit
  • der Schwerbehindertenvertretung zu führen. Über
    das Ergebnis des
  • Vorstellungsgesprächs ist die Schwerbehindertenver
    tretung zu unterrichten.
  • (Ziffer 2.7 der Integrationsrichtlinien)

55
2. a Einstellungsverfahren3. Schritt Das
Überprüfungsverfahren Was ist bei
schwerbehinderten Bewerbern zu beachten?
  • Einladung der Schwerbehindertenvertretung zum
    Überprüfungsverfahren,sofern eine Beteiligung
    vom Schwerbehinderten nicht ausdrücklich
    abgelehnt wird.
  • AuswahlentscheidungSchwerbehinderter Bewerber
    ist bei gleicher Eignung vorzuziehen.

56
2. a Einstellungsverfahren4. Schritt Der
Auswahlbericht
  • Überprüfung darf zum Zeitpunkt der Niederschrift
    nicht mehr als 5 Monates zurückliegen (VGH
    Kassel).
  • Wiederholung Die Begründung der
    Auswahlentscheidung muss inhaltlich den
    Bedingungen rationaler Abwägung genügen, d. h.
    vom Gericht nachvollziehbar sein!
  • Aus dem Auswahlbericht muss klar hervorgehen,
    warum der ausgewählte Bewerber der Beste ist.
  • Tatsachen und Wertungen trennen!

57
2. a Einstellungsverfahren4. Schritt Der
Auswahlbericht
58
2. a Einstellungsverfahren4. Schritt Der
Auswahlbericht

Tatsachen

Wertung
59
2. a EinstellungsverfahrenDer Auswahlbericht als
Grundlage für den Informationsanspruch
Informationsanspruch
WER wurde ausgewählt?

TragendeGründe
Frist
60
2. a Einstellungsverfahren5. Schritt Die
Einstellung
  • SSA bereitet die Einstellung durch die Schule vor
    und informiert die nicht ausgewählten Bewerber im
    Auftrag der Schule.
  • SLin/SL unterzeichnet und überreicht
    Ernennungsurkunde.
  • SSA informiert die ZPM (Ziffer 3.12).

61
2. a Einstellungsverfahren5. Schritt Die
Einstellung Beamte
  • Die Ernennung erfolgt gemäß 9 Abs. 2 Hessisches
    Beamtengesetz durch Aushändigung der
    Ernennungsurkunde.
  • Auf der Urkunde wird nunmehr anstelle des SSA
    die Schule als ausstellende Behörde angegeben,
    als Vertreter des Landes Hessen unterzeichnet
    der/die Schulleiter(in) oder der/die ständige
    Vertreter(in) (letztere mit dem Zusatz In
    Vertretung) die Urkunde.

62
2. a 2. a Einstellungsverfahren5. Schritt Die
Einstellung Angestellte
  • Den Schulen ist die Befugnis zum Abschluss von
    unbefristeten
  • BAT-Verträgen bis zur Vergütungsgruppe II a BAT
    für den
  • Abschluss der Einstellungsverträge im
    schulbezogenen
  • Ausschreibungsverfahren übertragen worden.
  • Schulleiter unterschreibt den Vertrag
  • Neben der Einstellung von Erziehern und
    Sozialpädagogen
  • werden solche Verträge abgeschlossen, wenn die
    ausgewählte
  • Lehrkraft wegen ihres Alters (ab vollendetem 50.
    Lebensjahr) oder
  • wegen gesundheitlicher Bedenken nicht in ein
    Beamtenverhältnis
  • übernommen werden kann. Die Änderung besteht
    darin, dass in
  • den Verträgen das Land Hessen durch die jeweilige
    Schule und
  • damit durch die Leiterin oder den Leiter
    vertreten wird.

63
2. b Beförderung zum Oberstudienrat
  • Kein gültiger Erlass (Alter Erlass vom
    21.06.1994 ABl. 952 als Orientierungshilfe)
  • Aber Allgemeine Regeln gelten auch hier
    (Bestenauslese, Profil, Ausschreibung)
  • Besonderheit OStR ist keine Funktionsstelle,
    aber zusätzliche Aufgaben müssen übernommen
    werden
  • (hier kann der alte Erlass zur Hilfe genommen
    werden)

64
2. b Beförderung zum Oberstudienrat
  • Ausschreibung mit der zusätzlichen Aufgabe, wie
    folgt
  • Sollte amtsprägenden Charakter haben.
  • Muss im dienstlichen Interesse liegen.
  • Sonderaufgaben außerhalb der Schule, die im
    dienstlichen Interesse liegen.
  • Beispiele im Beförderungserlass (nicht
    abschließend)
  • Auswahlverfahren nach Aktenlage oder
    Überprüfungsverfahren?
  • keine Besonderheiten
  • Bestenauslese
  • Besonderheit Letzte dienstliche Beurteilung u.
    Inhalt der Personalakten hier ausschlaggebend!
  • Dies gilt sowohl für Bewerber der Schule, die die
    Stelle ausgeschrieben hat, wie für Außenbewerber.

65
2. b Beförderung zum Oberstudienrat
  • Ausschreibung mit der zusätzlichen Aufgabe
  • Sollte amtsprägenden Charakter haben.
  • Muss im dienstlichen Interesse liegen.
  • Sonderaufgaben außerhalb der Schule, die im
    dienstlichen Interesse liegen.
  • Beispiele im Beförderungserlass (nicht
    abschließend)
  • Auswahlverfahren nach Aktenlage oder
    Überprüfungsverfahren?
  • keine Besonderheiten
  • Bestenauslese
  • Besonderheit Letzte dienstliche Beurteilung u.
    Inhalt der Personalakten hier ausschlaggebend!
  • Auswahlentscheidung durch Schulleiter schriftlich
    niederzulegen
  • keine Besonderheiten

66
2. b Beförderung zum Oberstudienrat
  • Mitbestimmung des Personalrates
  • keine Besonderheiten
  • Beteiligung der Frauenbeauftragten
  • keine Besonderheiten
  • Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
  • keine Besonderheiten
  • Information der nicht ausgewählten Bewerber
  • keine Besonderheiten
  • Rechtschutzmöglichkeiten
  • keine Besonderheiten
  • Ernennung
  • keine Besonderheiten

67
Einstellungen und Beförderungen
  • An den Aufgaben und
  • Zuständigkeiten hat
  • und wird sich einiges
  • ändern!

68
Was sich nicht ändern sollte
  • Unsere gute Zusammenarbeit

69
Herzlichen Dank fürs Zuhören!
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