Title: Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren
1Dasschulbezogene Stellenbesetzungsverfahren
- Rechtliche Hintergründe praktische Hinweise
- aus der Sicht des Staatlichen Schulamtes für den
Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis für die
Leiterinnen und Leiter der Schulen des
Modellprojektes Selbstverantwortung plus
2Tagesordnung
- 1000 -1115 Uhr Rechtliche Hintergründe der
- Stellenbesetzung
- 1115-1130 Uhr Kaffeepause
- 1130- 1230 Uhr Der Verfahrensablauf a.
Das Einstellungsverfahren in 5 Schritten - 1230-1330 Uhr Mittagspause
- 1330 -1400 Uhr b. Beförderung zum
Oberstudienrat (A 14) - 1400-1500 Uhr Arbeitsgruppen
- 1500-1530 Uhr Abschlussbesprechung
-
31. Rechtliche Hintergründe der StellenbesetzungGl
iederung
- Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz
- Eignung, Befähigung, fachliche Leistung
- Die Auswahlentscheidung
- Rechtschutz des nicht ausgewählten Bewerbers
- Beurteilungsspielraum des Dienstherrn
- Der Bewerberverfahrensanspruch des nicht
ausgewählten Bewerbers - Der Informationsanspruch des nicht ausgewählten
Bewerbersgt Exkurs 3 Gründe für die Einhaltung
von Formalien - Zusammenfassung
41. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzunga.
Art. 33 Abs. 2 GG - Bestenauslese
- Artikel 33 Grundgesetz Auszug
- (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung,
Befähigung und fachlichen Leistung gleichen
Zugang zu jedem öffentlichen Amte. - gt Prinzip der Bestenauslese !
51. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzungb.
Eignung, Befähigung, fachliche Leistung
- Eignung Bewerber muss dem Amt persönlich (in
körperlicher, psychischer und charakterlicher
Sicht) gewachsen sein.(z.B. Verhalten gegenüber
Kollegen, Bereitschaft zur ordnungsgemäßen
Erfüllung der Aufgaben, Verfassungstreue, keine
strafrechtlichen Verurteilungen, körperliche und
geistige Eignung). - Befähigung Fachliche Qualifikation, die für die
Erfüllung der dienstlichen Aufgaben notwendigen
Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse - Fachliche Leistung Brauchbarkeit der bisherigen
Arbeits-ergebnisse im Hinblick auf die jeweils
gestellten dienstlichen Anforderungen - Abstrakte Kriterien mit Leben füllen!
61. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung
c. Die Auswahlentscheidung
- Bei der Auswahlentscheidung muss die hierfür
zuständige Stelle Eignung und Leistung der
Bewerber im Hinblick auf das spezifische
Anforderungsprofil der Stelle einem Vergleich
unterziehen und nach Feststellung der insoweit
bedeutsamen Tatsachen eine wertende Abwägung und
Zuordnung vornehmen. - Tatsachen und Wertungen sauber trennen!
- Kein Nachschieben von Anforderungen!
71. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung
c. Die Auswahlentscheidung
- Beispiel
- Eine Schule schreibt eine Stelle für das Lehramt
an Gymnasien mit dem Fach Englisch und einem
beliebigen weiteren Fach aus. Der eindeutige
beste Bewerber hat als zweites Fach Russisch. Der
zweitbeste Bewerber hat als zweites Fach Physik.
Der Schulleiter möchte den zweitbesten Bewerber
auswählen, da er für das Fach Russisch keine
Verwendung an der Schule hat und er Bedarf in dem
Fach Physik hat. Ist dies zulässig? - NEIN!
81. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung
c. Die Auswahlentscheidung
- Grundsätzlich werde ich versuchen zu
- erkennen, ob die subjektiv geäußerten
- Meinungen subjektiv oder objektiv sind.
- Wenn sie subjektiv sind, werde ich an meinen
- objektiven festhalten. Wenn sie objektiv sind,
- werde ich überlegen und vielleicht die objektiven
- subjektiv geäußerten Meinungen der Spieler mit in
- meine objektiven einfließen lassen.
- Erich Ribbeck, ehemaliger Fußballbundestrainer
91. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung
c. Die Auswahlentscheidung - Inhalt
- Wesentliche Entscheidungskriterien sind nach der
- Rechtsprechung (die Niederschlag in den
- einzelnen Erlassen gefunden hat)
- bei Einstellungen der sog. Gewichtete Gesamtwert
( u. a. Summe aus Notenwerten der Staatsexamina
nebst verschiedener Bonus und Malusgewichtungen) - bei Beförderungen der Inhalt der Personalakten
und die dienstliche Beurteilung - wie weit der Bewerber das Stellenprofil erfüllt.
101. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzungb.
Eignung, Befähigung, fachliche Leistung
- Hilfskriterien wenn mehrere Bewerber gleich
geeignet - sind
- Die Schwerbehinderung eines Bewerbers
- Lebens- oder Dienstalter eines Bewerbers(Hintergr
und Schluss, dass sich Lebenserfahrung in der
Regel positiv auf das Leistungsbild auswirkt) -
- Merkmal Frau (Hintergrund Abbau der
Unterrepräsentierung von Frauen in
Leitungspositionen)
111. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung
c. Die Auswahlentscheidung - Inhalt
- Die Begründung der Auswahlentscheidung inhaltlich
den Bedingungen rationaler Abwägung genügen, d.
h. vom Gericht nachvollziehbar sein. - Schematische Kriterien für die Auswahlentscheidung
verbieten sich, da die Abwägung im jeweiligen
Einzelfall entscheidend ist.
12Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung c.
Die Auswahlentscheidung Formale Aspekte
- Die in einem Vorstellungsgespräch/Überprüfungsverf
ahren gestellten Themen / Antworten müssen in den
Grundzügen ebenso wie der persönliche Eindruck
zum Zwecke der Nachprüfbarkeit zeitnah
schriftlich niedergelegt werden. - Auswahlentscheidung muss im Hinblick auf die
gerichtliche Überprüfung schriftlich niedergelegt
werden (3.12 des Einstellungserlasses) - Wertungen und Tatsachen trennen!
- Kommt es bei der Auswahlentscheidung maßgeblich
auf den persönlichen und fachlichen Eindruck an
müssen im Auswahlverfahren alle Bewerber
tatsächlich die gleiche Chance haben, ihre
Eignung unter Beweis zu stellen (3.12
des Erl.).
131. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung
d. Rechtschutz des nicht ausgewählten Bewerbers
- Ablehnung des nicht ausgewählten Bewerber ist ein
belastender Verwaltungsakt, Widerspruch hat aber
keine aufschiebende Wirkung. - Ernennung des ausgewählten Bewerbers kann nicht
(!) aufgrund eines fehlerhaften Auswahlverfahrens
zurückgenommen werden (Prinzip der
Ämterstabilität). - Daher nur effektiv Einstweiliger Rechtschutz.
- Kosten bei Unterliegen gt 1000
141. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzunge.
Beurteilungsspielraum des Dienstherrn
- Das Gericht kann die Auswahlentscheidung nicht
vollständig überprüfen, sondern ist aufgrund des
Beurteilungsspielraumes des Dienstherrn auf die
folgenden Bereiche beschränkt, nämlich ob die
Behörde - gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (z. B.
Einstellungserlass). - den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende
Begriffe verkannt hat. - von dem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist.
- allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet
oder sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt hat.
151. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzungf.
Der Bewerberverfahrensanspruch
- Grundsätzlich hat ein Bewerber keinen Anspruch
auf Einstellung und ein Beamter keinen Anspruch
auf Beförderung oder Übertragung eines
höherwertigen Dienstpostens. - Er hat das Recht sich zu bewerben und einen
Anspruch auf Beachtung des Leistungsprinzips und
einer ermessensfehlerfreien Auswahlentscheidung
unter den verschiedenen Bewerbern, den sog.
Bewerberverfahrensanspruch. - Dieser umfasst, dass der Dienstherr bei der
Auswahl zur Stellenbesetzung die formalen
Erfordernisse berücksichtigt, die sich durch
Gesetze und Erlasse ergeben und sachliche
Kriterien bei der Auswahl zugrunde legt.
161. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung
g. Der Informationsanspruch
- BVerfG Informationsanspruch des nicht
ausgewählten Bewerbers besteht aus - Nennung des Namens des ausgewählten Berwerbers
- Nennung der entscheidenden Wertungsfaktoren
- Zeitspanne bis zur Ernennung Mindest. zwei
Wochen -
- Bei Nichteinhaltung droht Schadensersatz!
171. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung
Exkurs Einhaltung von Formalien
- Warum ist die Einhaltung der Formalien im
- Stellenbesetzungsverfahren so wichtig?
- 3 Gründe
18Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung
Exkurs Einhaltung von Formalien
- Grund 1 Philosophischer AnsatzEntscheidungen
werden deshalb als allgemein verbindlich
akzeptiert, weil sie auf eine spezifische, formal
geregelte Weise zustande gekommen sind. - Niklas Luhmann
Legitimation durch Verfahren
191. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung
Exkurs Einhaltung von Formalien
- Grund 2
- Prüfungsschema eines Verwaltungsgerichtes ...
- B. Begründetheit
- Formelle Rechtmäßigkeit
- Zuständigkeit
- Verfahren
- Form
- Materielle Rechtmäßigkeit
- Rechtsgrundlage etc. ...
Wenn die Behörde hier Fehler gemacht hat, gibt
das Gericht un- abhängig von der materiellen
Rechts-lage dem Kläger statt!
20Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung
Exkurs Einhaltung von Formalien
- Grund 3 Pragmatischer Ansatz
- Bei erfolgreicher Klage im einstweiligen
Rechtsschutz oder gar Schadensersatzklagen
entstehen hohe Kosten für das Land Hessen und
belasten zukünftig möglicherweise das
Schulbudget ! - Kosten gt 1000
211. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung
h. Zusammenfassung
- Jede Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst muss
sich an dem Prinzip der Bestenauslese, nämlich an
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
orientieren. - Diese Kriterien sind im konkreten Fall an den
Anforderungen der jeweiligen Stellenausschreibung
zu messen. Entscheidend für die Auswahl sind die
Staatsexamina (Neueinstellung), die dienstliche
Beurteilung und der Inhalt der Personalakten
(Beförderung) und ggf. ein durchgeführtes
Überprüfungsverfahren. - Die Auswahlentscheidung ist schriftlich begründet
niederzulegen, da sie vom Gericht überprüft
werden können muss sie muss inhaltlich den
Bedingungen rationaler Abwägung genügen.
221. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzungh.
Zusammenfassung
- Nicht ausgewählten Bewerber haben einen
Informationsanspruch hinsichtlich des Namens des
ausgewählten Bewerbers und den tragenden Gründen
für die Auswahl. - War die Auswahlentscheidung rechtswidrig, kann
der nicht ausgewählte Bewerber zwar erreichen,
dass eine rechtmäßige Neuausschreibung
stattfindet (sog. Bewerberverfahrensanspruch),
aber in der Regel nicht, dass die Stelle mit ihr
oder ihm besetzt wird. - Im Falle der Aufhebung der Auswahlentscheidung
durch das Verwaltungsgericht zahlt die Behörde
die Verfahrenskosten, unter Umständen drohen auch
Schadensersatzansprüche!
231. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzungh.
Zusammenfassung
- Wichtig
- Problemverständnis entwickeln!
- Probleme nicht unter den Teppich kehren,
sondern sich damit frühzeitig auseinander setzen!
242. a EinstellungsverfahrenGliederung
- Rechtsgrundlagen
- Darstellung des Verfahrensablaufes
- 1. Schritt Anforderungsprofil und Ausschreibung
- 2. Schritt Sichtung der Bewerbungen
- Was wenn kein oder nur ungeeignete Bewerber ?
- Wann Abbruch eines Auswahlverfahrens ?
252. a EinstellungsverfahrenGliederung
- 3. Schritt Die Auswahlentscheidung - Aktenlage
oder Überprüfungsverfahren ? - - Die Auswahlentscheidung durch
Überprüfungs-verfahren - 4. Schritt Der Auswahlbericht
- 5. Schritt Die Einstellung
262. a EinstellungsverfahrenRechtsgrundlagen
- Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz, 8 Hessisches
Beamtengesetz - Einstellungsverfahren in den hessischen
Schuldienst, Erlass des Hessischen
Kultusministeriums vom 16.08.2006 (ABl. S. 767) - Artikel 1, Nr. 1 b) Abs. 4 der Verordnung zur
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten in
beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im
Geschäftsbereich des Hessischen
Kultusministeriums vom 04.08.2006 (GVBl. I, S.
470) i.V.m. 1 Nr. 1 u. 2 der Verordnung über
Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen
Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des
Hessischen Kultusministeriums vom 20.03.2006
(GVBl. 2006, S. 83) -
272. a EinstellungsverfahrenVerfahrensablauf
Anforderungsprofil festlegen
Ausschreibung
Bewerbungen
-
Besetzung nach Aktenlageo. Überprüfungsverfahren
Abbruch
Information der Bewerber
Neuausschreibung
Endg. Abr.
Einstellung
282. a Einstellungsverfahren1. Schritt
Anforderungsprofil und Ausschreibung
- SL / SLin formuliert die Ausschreibung
einschließlich des spezifischen
Anforderungsprofils und lässt nach Anhörung des
Personalrat die Stellenausschreibung durch das
zuständige SSA vornehmen. - Ziffer 3.2 des Erlasses
- SSA prüft die Rechtmäßigkeit der Ausschreibung
und nimmt diese im vorgegebenen Budget- und
Stellenrahmen vor. - Ziffer 3.3 des Erlasses
- Bewerbungsfrist beträgt i.d.R. drei Wochen, nur
in begründeten Ausnahmefällen eine Woche - Ziffer 3.4 des Erlasses
29Einstellungsverfahren Das Anforderungsprofil
Rechtliche Anforderungen
- Schon bei der Festlegung des Anforderungsprofils
in der - Ausschreibung muss der Dienstherr das Recht der
- Bewerber auf chancengleichen Zugang zu dem
- öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und
- fachlicher Leistung berücksichtigen.
- Er darf deshalb das Anforderungsprofil nicht in
solcher Weise auf einen bestimmten Bewerber
zuschneiden, dass Mitbewerber in sachwidriger
Weise ausgeschlossen werden. - Eingangsamt muss grundsätzlich allen Bewerbern
offen stehen, die die zweite Staatsprüfung mit
der aus-geschriebenen Fächerkombination abgelegt
haben.
30Einstellungsverfahren Das Anforderungsprofil
Rechtliche Anforderungen
- Zusätzliche Anforderungen darf der Dienstherr nur
dann im A. festlegen, wenn dafür besondere
sachliche Gründe vorliegen. (Berücksichtigung
des besonderen schulischen Bedarfs, der sich aus
dem jeweiligen Schulprogramm und Schulprofil
ergibt) - Dienstherr darf nicht bereits erworbene
zusätzliche Qualifikationen der Bewerber
verlangen, sondern lediglich das besonderes
Interesse an den konkreten Aufgaben, die dem
jeweiligen Schulprogramm und Schulprofil
entsprechen, und die Bereitschaft zur Fortbildung
in diesem Amt. - Dienstherr ist bei der spätern Auswahlentscheidung
an dieses Stellenprofil gebunden! - Keine zusätzlichen Anforderungen nachschieben !
31Einstellungsverfahren2. Schritt Sichtung der
Bewerbungen
- Bewerbungen sind an das Staatliche Schulamt zu
richten, werden dort auf Vollständigkeit und
Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil
(Lehramt, Fächer, beamtenrechtliche
Voraussetzungen) geprüft, in SAP-HR erfasst und
mit den aus dem System erzeugten
Auswertungslisten nach Abschluss der
Bewerbungsfrist unmittelbar an die auswählende
Schule weitergeleitet - Ziffer 3.7 des Erlasses
32Einstellungsverfahren2. Schritt Sichtung der
Bewerbungen Die Frist
- Kann die Bewerbungsfrist der Ausschreibung
- eigenmächtig verkürzt werden?
- Nein! Verletzung des Bewerberverfahrensanspruches
! - Kann die Bewerbungsfrist der Ausschreibung
- eigenmächtig verlängert werden?
- Ja, wenn alle bis zu dem Verlängerungszeit-punkt
eingehenden Bewerbungen berücksichtigt werden.
Bewerbungsfrist keine Ausschlussfrist!
33Einstellungsverfahren 2. Schritt Sichtung der
Bewerbungen
- Aufgaben des Schulleiters/der Schulleiterin
- Sichtung der eingegangen Bewerbungen auf
- Übereinstimmung der Bewerbung mit den
ausgeschriebenen Qualifikationen, Anforderungen
und Voraussetzungen - Berücksichtigung der Kriterien analog den Ziffern
1.5 und 2.2 bis 2.6 des Erlasses zum
Einstellungsverfahren (Ziffer 3.8), also
gewichteter Gesamtwert.
34Einstellungsverfahren 2. Schritt Sichtung der
Bewerbungen
- Was wenn sich niemand oder nur ungeeignete
Bewerber auf die Stelle bewerben? - Abbruch nach Ziffer 3.5 des Erlasses.
- Eine zweite Ausschreibung mit ggf. verändertem
Anforderungsprofil kann zur Erweiterung des
Bewerberkreises vorgenommen werden. - Wenn nach Abbruch des schulbezogenen
Ausschreibungsverfahrens auch in der Rangliste
keine geeigneten Bewerbungen für bestimmte
Fächer, Fachrichtungen oder Berufsfelder
enthalten sein, neue Ausschreibung mit Öffnung
auch für Bewerberinnen und Bewerber mit
universitärem Diplom, Magister bzw.
vergleichbarem Hochschulabschluss, die nur als
Angestellte beschäftigt werden können
(Lehramtsbewerber gehen bei Bewerbung weiter vor
vgl. Ziffer 3.6 des Erlasses). - Gründe für den Abbruch in einem schriftlichen
Vermerk kurz niederlegen! -
Rechtsprechung Stellenbesetzungsverfahren kann
aus sachlichem Grund jederzeit abgebrochen
werden!
35Einstellungsverfahren 2. Schritt Sichtung der
Bewerbungen Wer kommt nicht in die engere Wahl
?
- Keine vollständigen Bewerberunterlagen!
- Wurden die Bewerbungsunterlagen nicht vollständig
abgegeben, ist dies ein Ausschlussgrund!
Ziffer 1.10, 2. Absatz des Erlasses - Keine Gleichstellung!
- Bewerberinnen und Bewerber, die die 1. und 2.
Staatsprüfung nicht in Hessen - abgelegt haben, benötigen die Gleichstellung oder
Anerkennung der - Lehramtsbefähigung durch die Zentralstelle
Personalmanagement Lehrkräfte - (ZPM) im SSA DA-DI und Stadt DA (Ziffer 1.9).
- Wurde dies nicht getan, dürfen Bewerber nicht in
das Verfahren miteinbezogen werden! - Schon (unbefristet) im Hessischen Schuldienst!
- Bewerber die schon im hessischen Schuldienst
sind, müssen am Versetzungsverfahren teilnehmen
36Einstellungsverfahren 2. Schritt Sichtung der
Bewerbungen Wer kommt nicht in die engere
Wahl?
- Erfüllt offensichtlich die Anforder-
- ungen der Ausschreibung nicht!
- Falsches Lehramt!
- Nicht die geforderten Fächer!
- Noch im Referendariat / Steht zu
Einstellungsdatum nicht zur Verfügung!
37Einstellungsverfahren 2. Schritt Sichtung der
Bewerbungen
- Die Auswahl für Einstellungen erfolgt nach
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter
Beachtung der in Ziffer 1.5 des
Einstellungserlasses genannten gesetzlichen
Vorschriften (HBG, HPVG, SGB IX,
Integrationsrichtlinien, Integrationsvereinbarunge
n, HGlG). - (!) Grundsatz der Bestenauslese!
38Einstellungsverfahren 2. Schritt Sichtung der
Bewerbungen
- Ermittlung der / des Besten
- Maßgebend für die Einordnung ist der sog.
gewichtete Gesamtwert aus dem Ergebnis der Ersten
Staatsprüfung (n1) und der Zweiten Staatsprüfung
(n2) zzgl. Bonus / Malus
39Einstellungsverfahren 2. Schritt Sichtung der
Bewerbungen
402. a Einstellungsverfahren3. Schritt Die
Auswahlentscheidung - nach Aktenlage oder
Überprüfungsverfahren ?
- Nach Bewerbungssichtung entscheidet die SLin/der
SL im Benehmen mit den übrigen Schulleitungsmitgli
edern nach Anhörung des Personalrat ggf. der
Schwerbehindertenvertretung, ob eine
Auswahlentscheidung nach Aktenlage möglich ist
oder ob ein Überprüfungsverfahren erforderlich
ist (Ziffer 3.8).
412. a Einstellungsverfahren3. Schritt Die
Auswahlentscheidung - nach Aktenlage oder
Überprüfungsverfahren ?
- Wann Entscheidung nach Aktenlage?
- Wenn sich bereits aus den Bewerbungsunterlagen
ein hinreichend trennscharfes und aussagefähiges
Bild ergibt, dass eine bestimmte Bewerberin oder
ein Bewerber (gemessen an dem Ausschreibungsprofil
!) die oder der Beste ist, kann die
Auswahlentscheidung allein aus der Aktenlage
heraus getroffen werden. - Keine abstrakte Festlegung möglich, kommt auf den
Einzelfall an Bei Neueinstellungen
beispielsweise deutlich besserer gewichteter
Gesamtwert oder eindeutig beste Erfüllung des
Anforderungsprofils
422. a Einstellungsverfahren3. Schritt Die
Auswahlentscheidung nach Aktenlage
- Aufgaben des Schulleiters
- Ist Auswahlentscheidung nach Aktenlage möglich,
entscheidet SLin/SL im Benehmen mit den übrigen
SLmitgliedern, unter Beteiligung des PR, der FB
und ggf. der Schwerbehindertenvertretung. - Das SSA bereitet die Einstellung durch die Schule
vor, informiert die nicht ausgewählten Bewerber
im Auftrag der Schule. - SLin/SL unterzeichnet und überreicht
Ernennungsurkunde (Ziffer 3. 9)
432. a Einstellungsverfahren3. Schritt Das
Überprüfungsverfahren
- SLin/SL legt nach Aktenlage engere Wahl der
Bewerber (z. B. die drei Besten) fest und lädt
diese Personen zu einem Überprüfungsgespräch vor
einem Überprüfungsgremium in die Schule ein. - SLín/SL organisiert das Überprüfungsverfahren,
lädt die Mitglieder des Ügremiums dazu ein, legt
Bewerbungsunterlagen vor, erläutert seine
Auswahl. - Die Entscheidungen der SLin/des SL im
Überprüfungsverfahren sind zu protokollieren
(Ziffer 3.10).
442. a Einstellungsverfahren3. Schritt Das
Überprüfungsverfahren
- Dem Überprüfungsgremium gehören an
- SL/SLín (Vorsitz)
- ein weiteres Schulleitungsmitglied (wenn -, eine
unbefristete beschäftigte Lehrkraft der Schule) - ein Mitglied des Personalrats
- Frauenbeauftragte
- ggf. Mitglied der Schwerbehindertenvertretung
(Ziffer 3.11).
452. a Einstellungsverfahren3. Schritt Das
Überprüfungsverfahren
- Die Durchführung des Überprüfungsgesprächs
erfolgt gemäß Ziffer 3.11. - vorab festgelegter Gesprächs- und
Bewertungsschwerpunkte - gleicher und ausreichend großer Zeitraum für alle
Bewerber - gleiche Fachthemen zur Beantwortung
- SLín/SL legt dem SSA die beabsichtigte
Entscheidung mit einem die Entscheidung
begründeten Auswahlbericht zur rechtlichen
Prüfung vor und entscheidet danach im Benehmen
mit den übrigen Schulleitungsmitgliedern
abschließend (Ziffer 3.12).
462. a Einstellungsverfahren3. Schritt Das
Überprüfungsverfahren
- Was heißt Schulleiter entscheidet im Benehmen?
- Benehmen soll zwar eine Beteiligung einer
dritten Person oder Institution sicherstellen,
aber (anders als der Begriff Einvernehmen) das
Letztent-scheidungsrecht der zuständigen Stelle
(hier Schulleiterin oder Schulleiter) unberührt
lassen. - Benehmen enthält darüber hinaus für die
verfahrens-führende Stelle die Verpflichtung, den
Kontakt mit der zu beteiligenden Person oder
Institution mit dem Ziel einer Verständigung zu
suchen. Es handelt sich daher eben-falls um eine
inhaltlich qualifizierte Form der Anhörung.
472. a Einstellungsverfahren3. Schritt Das
Überprüfungsverfahren
- Reichweite eines Überprüfungsverfahrens
- Die Aussagekraft von Auswahlgesprächen ist
grundsätzlich begrenzt und lässt sich auf sie
allein eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung
nicht stützen, besteht doch sonst die Gefahr,
dass ausschließlich die "Tagesform" zugunsten
eines Bewerbers entscheiden könnte, der nach den
Bewerbungsunterlagen leistungsmäßig schwächer
einzustufen ist. Hess.VGH, Beschluss vom
20.04.1993 (1 TG 709/93) Bezog sich
Beförderungsdienstposten, gilt aber grundsätzlich
für jede Auswahlentscheidung
482. a Einstellungsverfahren3. Schritt Das
Überprüfungsverfahren Kompetenzen von
Personalrat und Frauenbeauftragten
- Hessisches Personalvertretungsgesetz
- 77 Fälle der Mitbestimmung in
Personal- angelegenheiten - (1) Der Personalrat bestimmt mit
- 1. in Personalangelegenheiten der Beamten bei
- a) Einstellung, ... b) Beförderung
- 2. in Personalangelegenheiten der Angestellten
und Arbeiter bei - a) Einstellung, ... Höhergruppierung
492. a Einstellungsverfahren3. Schritt Das
Überprüfungsverfahren Kompetenzen von
Personalrat und Frauenbeauftragten
- Hessisches Personalvertretungsgesetz
- 69 Verfahren bei Mitbestimmung
- (2) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des
Personalrats unterliegt, - bedarf sie nach rechtzeitiger und eingehender
Erörterung nach 60 Abs. 4 - seiner vorherigen Zustimmung. Auf die Erörterung
kann im beiderseitigen - Einvernehmen verzichtet werden.
- (2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den
Personalrat von der - beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine
Zustimmung. Der - Beschluss des Personalrats ist dem Leiter der
Dienststelle innerhalb von - zwei Wochen nach Antragstellung mitzuteilen. In
dringenden Fällen kann - der Leiter der Dienststelle diese Frist auf eine
Woche abkürzen. Die - Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der
Personalrat innerhalb der - genannten Frist die Zustimmung schriftlich
begründet verweigert.
Sog. Zustimmungsfiktion
502. a Einstellungsverfahren3. Schritt Das
ÜberprüfungsverfahrenKompetenzen von Personalrat
und Frauenbeauftragten
- Hessisches Personalvertretungsgesetz
- 77 Fälle der Mitbestimmung in
Personalangelegenheiten - (4) Der Personalrat kann die Zustimmung zu einer
Maßnahme nach Abs. 1 nur - verweigern, wenn
- 1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine
Verordnung, eine Bestimmung in einem - Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung oder
eine Verwaltungsanordnung oder gegen - eine Richtlinie im Sinne des Abs. 2 Nr. 4
verstößt oder - 2. die durch Tatsachen begründete Besorgnis
besteht, dass durch die Maßnahme der - betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte
benachteiligt werden, ohne dass dies - aus dienstlichen oder persönlichen Gründen
gerechtfertigt ist, oder - 3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis
besteht, dass der Beschäftigte oder - Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch
unsoziales oder gesetzwidriges - Verhalten stören werde.
512. a Einstellungsverfahren3. Schritt Das
ÜberprüfungsverfahrenKompetenzen von Personalrat
und Frauenbeauftragten
- Wenn man die ablehnende Entscheidung des
Personalrates nicht - akzeptieren will
- Einleitung eines Stufenverfahrens möglich
- 70 HPVG
- Verfahren bei Nichteinigung, Stufenverfahren
- Kommt nach 69 zwischen dem Leiter einer
nachgeordneten - Dienststelle und dem Personalrat eine Einigung
nicht zustande, so - kann der Leiter der Dienststelle oder der
Personalrat die Angelegenheit - innerhalb von zwei Wochen auf dem Dienstweg der
übergeordneten - Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung
besteht, vorlegen. Die - übergeordnete Dienststelle hat innerhalb von zwei
Wochen die - Stufenvertretung mit der Angelegenheit zu
befassen.
522. a Einstellungsverfahren3. Schritt Das
Überprüfungsverfahren Kompetenzen von
Personalrat und Frauenbeauftragten
- 18 Aufgaben und Rechte der Frauenbeauftragten
- Die Frauenbeauftragte überwacht die Durchführung
dieses - Gesetzes und unterstützt die Dienststellenleitung
bei seiner - Umsetzung. Sie hat das Recht, an den
diesbezüglichen Maßnahmen - beteiligt zu werden, insbesondere an ...
- 2. personellen Maßnahmen im Sinne von 63, 77
und 78 des Hessischen - Personalvertretungsgesetzes, sozialen Maßnahmen
im Sinne von 74 des - Hessischen Personalvertretungsgesetzes und
organisatorischen Maßnahmen - im Sinne von 81 des Hessischen
Personalvertretungsgesetzes mit - Auswirkungen auf Personalstellen der
Dienststelle, für die sie bestellt wurde, - 3. Stellenausschreibungen und am Auswahlverfahren
sowie an Vorstellungs- - gesprächen für Personalstellen der Dienststelle,
für die sie bestellt wurde ...
532. a Einstellungsverfahren3. Schritt Das
Überprüfungsverfahren Kompetenzen von
Personalrat und Frauenbeauftragten
- Hessisches Gleichberechtigungsgesetz
- 19 Widerspruchsrecht
- Ist die Frauenbeauftragte der Auffassung, dass
Maßnahmen oder ihre - Unterlassung gegen dieses Gesetz verstoßen oder
infolge von solchen - Maßnahmen die Erfüllung des Frauenförderplanes
gefährdet ist, kann sie - innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis
bei der Dienststellenleitung - unter Darlegung der Gründe widersprechen ...
Die Dienststellenleitung - entscheidet innerhalb von drei Wochen erneut über
den Vorgang. Dem - Widerspruch der Frauenbeauftragten ist zu
entsprechen, wenn die Dienststelle - innerhalb der vorgegebenen Frist keine erneute
Entscheidung trifft. - (2) Hilft die Dienststelle einem Widerspruch der
Frauenbeauftragten nicht ab, - so ist in der Landesverwaltung auf Antrag der
Frauenbeauftragten die - Entscheidung der Stelle, die dem Frauenförderplan
zugestimmt hat, - einzuholen. ...
542. a Einstellungsverfahren3. Schritt Das
Überprüfungsverfahren Was ist bei
schwerbehinderten Bewerbern zu beachten?
- Gewichteter Gesamtwert Malusregelung
Unterrichtstätigkeit - Schwerbehinderte Menschen sind von Malusregelung
ausgenommen, - wenn die Unterrichtstätigkeit nachweislich aus
Gründen Behinderung nicht - erbracht werden konnte.
- Einladung zu einem Vorstellungsgespräch
- Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber sind
zu einem - Vorstellungsgespräch einzuladen falls fachliche
Eignung nicht - offensichtlich fehlt (!). Zu diesem
Vorstellungsgespräch ist die zuständige - Schwerbehindertenvertretung einzuladen, wenn die
Bewerberin oder der - Bewerber dies nicht ausdrücklich ablehnt.
- In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die
Bewerberin oder der - Bewerber die Möglichkeit hat, vor dem
Vorstellungsgespräch ein Gespräch mit - der Schwerbehindertenvertretung zu führen. Über
das Ergebnis des - Vorstellungsgesprächs ist die Schwerbehindertenver
tretung zu unterrichten. - (Ziffer 2.7 der Integrationsrichtlinien)
552. a Einstellungsverfahren3. Schritt Das
Überprüfungsverfahren Was ist bei
schwerbehinderten Bewerbern zu beachten?
- Einladung der Schwerbehindertenvertretung zum
Überprüfungsverfahren,sofern eine Beteiligung
vom Schwerbehinderten nicht ausdrücklich
abgelehnt wird. - AuswahlentscheidungSchwerbehinderter Bewerber
ist bei gleicher Eignung vorzuziehen.
562. a Einstellungsverfahren4. Schritt Der
Auswahlbericht
- Überprüfung darf zum Zeitpunkt der Niederschrift
nicht mehr als 5 Monates zurückliegen (VGH
Kassel). - Wiederholung Die Begründung der
Auswahlentscheidung muss inhaltlich den
Bedingungen rationaler Abwägung genügen, d. h.
vom Gericht nachvollziehbar sein! - Aus dem Auswahlbericht muss klar hervorgehen,
warum der ausgewählte Bewerber der Beste ist. - Tatsachen und Wertungen trennen!
572. a Einstellungsverfahren4. Schritt Der
Auswahlbericht
582. a Einstellungsverfahren4. Schritt Der
Auswahlbericht
Tatsachen
Wertung
592. a EinstellungsverfahrenDer Auswahlbericht als
Grundlage für den Informationsanspruch
Informationsanspruch
WER wurde ausgewählt?
TragendeGründe
Frist
602. a Einstellungsverfahren5. Schritt Die
Einstellung
- SSA bereitet die Einstellung durch die Schule vor
und informiert die nicht ausgewählten Bewerber im
Auftrag der Schule. - SLin/SL unterzeichnet und überreicht
Ernennungsurkunde. - SSA informiert die ZPM (Ziffer 3.12).
612. a Einstellungsverfahren5. Schritt Die
Einstellung Beamte
- Die Ernennung erfolgt gemäß 9 Abs. 2 Hessisches
Beamtengesetz durch Aushändigung der
Ernennungsurkunde. - Auf der Urkunde wird nunmehr anstelle des SSA
die Schule als ausstellende Behörde angegeben,
als Vertreter des Landes Hessen unterzeichnet
der/die Schulleiter(in) oder der/die ständige
Vertreter(in) (letztere mit dem Zusatz In
Vertretung) die Urkunde.
622. a 2. a Einstellungsverfahren5. Schritt Die
Einstellung Angestellte
- Den Schulen ist die Befugnis zum Abschluss von
unbefristeten - BAT-Verträgen bis zur Vergütungsgruppe II a BAT
für den - Abschluss der Einstellungsverträge im
schulbezogenen - Ausschreibungsverfahren übertragen worden.
- Schulleiter unterschreibt den Vertrag
- Neben der Einstellung von Erziehern und
Sozialpädagogen - werden solche Verträge abgeschlossen, wenn die
ausgewählte - Lehrkraft wegen ihres Alters (ab vollendetem 50.
Lebensjahr) oder - wegen gesundheitlicher Bedenken nicht in ein
Beamtenverhältnis - übernommen werden kann. Die Änderung besteht
darin, dass in - den Verträgen das Land Hessen durch die jeweilige
Schule und - damit durch die Leiterin oder den Leiter
vertreten wird.
632. b Beförderung zum Oberstudienrat
- Kein gültiger Erlass (Alter Erlass vom
21.06.1994 ABl. 952 als Orientierungshilfe) - Aber Allgemeine Regeln gelten auch hier
(Bestenauslese, Profil, Ausschreibung) - Besonderheit OStR ist keine Funktionsstelle,
aber zusätzliche Aufgaben müssen übernommen
werden - (hier kann der alte Erlass zur Hilfe genommen
werden)
642. b Beförderung zum Oberstudienrat
- Ausschreibung mit der zusätzlichen Aufgabe, wie
folgt - Sollte amtsprägenden Charakter haben.
- Muss im dienstlichen Interesse liegen.
- Sonderaufgaben außerhalb der Schule, die im
dienstlichen Interesse liegen. - Beispiele im Beförderungserlass (nicht
abschließend) - Auswahlverfahren nach Aktenlage oder
Überprüfungsverfahren? - keine Besonderheiten
- Bestenauslese
- Besonderheit Letzte dienstliche Beurteilung u.
Inhalt der Personalakten hier ausschlaggebend! - Dies gilt sowohl für Bewerber der Schule, die die
Stelle ausgeschrieben hat, wie für Außenbewerber.
652. b Beförderung zum Oberstudienrat
- Ausschreibung mit der zusätzlichen Aufgabe
- Sollte amtsprägenden Charakter haben.
- Muss im dienstlichen Interesse liegen.
- Sonderaufgaben außerhalb der Schule, die im
dienstlichen Interesse liegen. - Beispiele im Beförderungserlass (nicht
abschließend) - Auswahlverfahren nach Aktenlage oder
Überprüfungsverfahren? - keine Besonderheiten
- Bestenauslese
- Besonderheit Letzte dienstliche Beurteilung u.
Inhalt der Personalakten hier ausschlaggebend! - Auswahlentscheidung durch Schulleiter schriftlich
niederzulegen - keine Besonderheiten
662. b Beförderung zum Oberstudienrat
- Mitbestimmung des Personalrates
- keine Besonderheiten
- Beteiligung der Frauenbeauftragten
- keine Besonderheiten
- Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
- keine Besonderheiten
- Information der nicht ausgewählten Bewerber
- keine Besonderheiten
- Rechtschutzmöglichkeiten
- keine Besonderheiten
- Ernennung
- keine Besonderheiten
67Einstellungen und Beförderungen
- An den Aufgaben und
- Zuständigkeiten hat
- und wird sich einiges
- ändern!
68Was sich nicht ändern sollte
- Unsere gute Zusammenarbeit
69Herzlichen Dank fürs Zuhören!