Produzenten- und Produkthaftung - PowerPoint PPT Presentation

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Produzenten- und Produkthaftung

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Produzenten- und Produkthaftung Rechtsanwalt Sami Negm Rechtsanw lte Dr. Pribilla Kaldenhoff Negm Goebenstr. 3 50672 K ln s.negm_at_prikalneg.de www.prikalneg.de – PowerPoint PPT presentation

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Title: Produzenten- und Produkthaftung


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Produzenten- und Produkthaftung
Rechtsanwalt Sami Negm Rechtsanwälte Dr. Pribilla
Kaldenhoff Negm Goebenstr. 3 50672
Köln s.negm_at_prikalneg.de www.prikalneg.de
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Haftung aus 823 I BGB
  • Geschützte Rechtsgüter
  • Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum
    oder sonstiges absolutes Recht (Gewerbebetrieb)
  • Widerrechtlichkeit
  • Verschulden
  • Vorsatz od.
  • Fahrlässigkeit
  • Schaden

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Körper- od. Gesundheitsschaden
  • Pränatale Schäden werden mit Vollendung der
    Geburt zu einer Verletzung der Gesundheit des
    Menschen
  • Ungewollte Schwangerschaften können nach neuerer
    Auffassung als Schaden angesehen werden.

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Eigentumsverletzungen
  • Problematisch ist, ob und ggf. wann in der
    mangelhaften Herstellung einer Sache die Ursache
    für die Verletzung des Eigentums des künftigen
    Erwerbers gesehen werden kann.

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Eigentumsverletzung durch Herstellungsmängel
  • Immer schon waren Schäden zu ersetzen
  • an Kfz, Maschinen und sonstigen Geräten, die
    dadurch eintraten, dass ein später eingebautes
    Ersatzteil oder eine Zusatzanlage mit Fehlern
    behaftet war und hierdurch Schäden an anderen,
    ursprünglich schon vorhandene Teilen des Gerätes
    entstanden oder
  • an Bauwerken, wenn mangelhafte Teile eingefügt
    wurden und am Bauwerk dann Schäden eintraten

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Weiterfresserschäden
  • Der BGH gewährt aber auch SEA wegen Schäden an
    einer erworbenen Sache, die dadurch entstanden
    sind, dass Teile der Sache bereits beim
    Eigentumserwerb mangelhaft waren und deshalb
    andere Teile oder sogar die ganze Sache
    beschädigt oder zerstört werden.
  • Voraussetzung Beschädigung od. Zerstörung ist
    Verwirklichung eines Schadens, den zu vermeiden
    eine deliktische Sorgfaltspflicht im
    Integritätsinteresse des Erwerbers gebot (also
    nicht bei stoffgleichem Äquivalenzschaden)

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Eigentumsverletzung durch unzureichende Belehrung
  • Unrichtige, unvollständige oder ungenaue Angaben
    über die Benutzung können eine Eigentumsverletzung
    bedeuten

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Widerrechtlichkeit
  • Verstoß gegen Rechtspflicht zum Handeln
    (Verkehrssicherungspflicht, Gefahrabwendungspflich
    t)
  • Objektiv erforderlich sind grundsätzlich alle
    nach dem jeweiligen Stand der Erfahrungen und
    Technik als geeignet und genügend erscheinenden
    Sicherungen
  • Grenze derjenige Sicherheitsgrad, den die in dem
    entsprechenden Bereich herrschende
    Verkehrsauffassung für erforderlich erachtet

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Sorgfaltspflichten
  • Konstruktionsbereich
  • Fabrikationsbereich
  • Instruktionsbereich
  • Produktbeobachtungsbereich
  • Warnung kann genügen, wenn Information Verwender
    rechtzeitig erreicht (Beilage zu
    Kundendienstzeitschriften, Vermischung mit
    Werbeaussagen, Hinweise in Merkblättern und
    Broschüren im Fließtext, oder in unauffälliger
    graphischer Gestaltung sind unzureichend)
  • Rückruf bei erheblichen Fehlen unumgänglich. Wenn
    die Gefahr groß ist, durch Presse Rundfunk und
    Fernsehen

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Verschulden
  • Vorsatz, auch bedingter Vorsatz
  • Fahrlässigkeit wer die im Verkehr erforderliche
    Sorgfalt außer acht lässt (Standard des
    Berufskreises)

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ProdukthaftungRegelungsinhalt des ProdHaftG
  • regelt die Haftung der Hersteller von End-,
    Zwischen- oder Teilprodukten, von
    Quasi-Herstellern und Importeuren für Personen-
    und Sachschäden durch fehlerhafte Produkte
  • ist geregelt im Produkthaftungsgesetz, welches
    zur Umsetzung der EG-Produkthaftungsrichtlinie
    erlassen worden und 1990 in Kraft getreten ist
  • ist eine Gefährdungshaftung, auf ein Verschulden
    des Herstellers kommt es nicht an
  • Anknüpfungspunkt ist die gefährliche Handlung,
    das Inverkehrbringen des Produkts, das eine
    Gefahr für bestimmte Rechtsgüter begründet.

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ProdukthaftungVerhältnis zur Produzentenhaftung
  • Da auch das ProdHaftG Lücken im Rechtsschutz
    aufweist, hat es die Produzentenhaftung aus 823
    ff. BGB nicht verdrängen können.
  • Da die Haftungssumme im Rahmen des ProdHaftG
    begrenzt ist können darüber hinaus gehende
    Beträge nur nach den 823 ff. verlangt werden.
  • Daher ist dann, wenn auch ein Verschulden des
    Herstellers vorliegen könnte, auch das allgemeine
    Deliktsrecht zu prüfen (vor allem
    Produzentenhaftung gem. 823 Abs. 1 BGB).

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Haftung nach 1 ProdHaftG Tötung, Verletzung,
Sachbeschädigung
  • 1 ProdHaftG normiert die Haftung für den Fall,
    dass durch den Fehler eines Produkts
  • jemand getötet wird,
  • Körper oder Gesundheit verletzt werden oder
  • eine andere Sache beschädigt wird.
  • Rechtsfolge Schadensersatz

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HaftungsvoraussetzungenÜberblick
  1. Positive Haftungsvoraussetzungen
  2. Produkt
  3. Fehler
  4. Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder
    einer anderen Sache.
  5. Ursächlichkeit von 2. für 3.
  6. Negative Haftungsvoraussetzungen
  7. Nichtinverkehrbringen durch Hersteller
  8. Fehlerfreiheit beim Inverkehrbringen
  9. Kein Vertrieb
  10. Fehlerentstehung durch zwingende
    Rechtsvorschriften für die Herstellung
  11. Nichterkennbarkeit nach dem Stand von
    Wissenschaft und Technik
  12. Entstehung durch falsche Einarbeitung oder durch
    falsche Anleitung beim Folgeprodukt

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ProdukthaftungBegriff des Produktes I
  • Produkt ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie
    einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder
    einer unbeweglichen Sache bildet außerdem gilt
    auch die Elektrizität als Produkt ( 2
    ProdHaftG).
  • seit 1999 auch landwirtschaftliche
    Naturprodukte, wichtig insbesondere bei der
    Haftung für Lebensmittel (BSE)
  • Für den Begriff des Produkts kommt es nicht
    darauf an, ob es aus industrieller Fertigung
    stammt. Es kann sich auch um handwerkliche oder
    künstlerische Erzeugnisse handeln.

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ProdukthaftungBegriff des Produktes II
  • Produkt muss keine von Menschenhand hergestellte
    Sache sein, Grundstoffe wie Sand, Kies, Kohle
    usw. sind auch Produkte, was auch der
    Herstellerbegriff aus 4 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG
    bestätigt, wonach Hersteller auch sein kann, wer
    einen Grundstoff herstellt.
  • Auch wenn die Beweglichkeit einer Sache mit dem
    Einbau in ein Grundstück aufhören kann, bleibt
    sie ein Produkt, wenn sie es vorher gewesen ist.
    Ein Bauwerk auf dem Grundstück als Ganzes ist
    aber kein Produkt, da es nie beweglich gewesen
    ist.
  • Streitig ist, ob auch eine (z. B. in Büchern bzw.
    Disketten) verkörperte geistige Leistung ein
    Produkt i. S. d. ProdHaftG darstellt.

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Fehlerbegriff
Gem. 3 hat ein Produkt einen Fehler, wenn es
nicht die Sicherheit bietet, die unter
Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem
billigerweise gerechnet werden kann, des
Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht
wurde, berechtigterweise erwartet werden kann.
  • Konstruktions-/Entwicklungsfehler
  • Fabrikationsfehler
  • Instruktionsfehler
  • Unterlassen von Produktbeobachtung und
    Produktrückruf bildet keinen Fehler des Produktes
    nach dem ProdHaftG (beachte aber
    Produzentenhaftung)

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Produkthaftungbei Personenschäden
  • Tötung ist die Beendigung des Lebens eines
    geborenen Menschen
  • Körperverletzung ist jeder äußere Eingriff in die
    körperliche Unversehrtheit
  • Gesundheitsverletzung ist die Störung der inneren
    Lebensvorgänge, auch solcher psychischer Art
    auch wenn der Verletzte, sofern nur die
    Ursächlichkeit des schadensstiftenden Ereignisses
    zu bejahen ist, noch nicht geboren oder erzeugt
    war

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Produkthaftungbei Sachschäden
  • Die Haftung bei Sachschäden bezieht sich nur auf
    Schäden an einer anderen Sache.
  • Der aus der Fehlerhaftigkeit des Produktes
    folgende Minderwert des Produktes selbst wird
    durch das Gewährleistungsrecht geregelt.
  • Umstritten ist, ob der Hersteller eines
    Produktteiles für die Beschädigung oder
    Zerstörung des Gesamtproduktes haftbar zu machen
    ist, ob also die Sache, deren Teil das
    Teilprodukt ist, eine andere Sache ist

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Haftung bei SachschädenHaftungseinschränkungen
Die Haftung für Sachschäden tritt nur ein, wenn
es sich bei der beschädigten Sache
  • um eine andere Sache als das Produkt handelt
  • diese ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten
    Ge- oder Verbrauch bestimmt und
  • hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich
    verwendet worden ist.

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Haftung bei Sachschädenandere Sache
  • Abgrenzung des fehlerhaften Produkts von der
    anderen Sache kann gelegentlich Schwierigkeiten
    machen.
  • Ausschlaggebend ist zwar die Verkehrsauffassung,
    doch ist damit noch nicht gesagt, wie es sich bei
    Weiterfresserfehlern verhält. Das ProdHaftG geht
    von der Sicht des Konsumenten aus Für ihn ist
    das erworbene Produkt eine Einheit. Kann hier
    aber nicht der Fall vorliegen, dass ein Produkt
    ein durchaus abgrenzbarer Bestandteil einer
    Gesamtsache ist, die dann als andere Sache
    anzusehen ist?

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Haftung bei Sachschädenfür privaten Ge- und
Verbrauch bestimmt
  • Produkte, die nur für die Erwerbs- oder
    Berufstätigkeit bestimmt sind, sind nicht in den
    Schutz von 1 ProdHaftG einbezogen.
  • Ob eine Sache ihrer Art nach gewöhnlicherweise
    privat gebraucht wird, richtet sich nach der
    allgemeinen Verkehrsanschauung.
  • Ist in nicht zu klären, ob eine Sache ihrer Art
    nach für den Privatgebrauch bestimmt ist
    (Kugelschreiber, PC), so muss die Abgrenzung den
    weiteren Tatbestandsmerkmalen überlassen werden,
    insbesondere dem Merkmal, dass die Sache auch
    tatsächlich vom Geschädigten zum Privatge- oder
    verbrauch verwendet wird. Dass sich die
    Bestimmung für den privaten Ge- oder Verbrauch
    nach der allgemeinen Verkehrsauffassung richtet,
    hat u.a. die Konsequenz, dass der Hersteller
    einer Sache nicht durch Deklaration bestimmen
    kann, die Sache sei nur für den gewerblichen
    Gebrauch bestimmt, um die Sache dem Schutz des
    ProdHaftG zu entziehen.

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Haftung bei SachschädenVerwendung zum privaten
Ge- und Verbrauch
  • Abzustellen ist auf die tatsächliche Verwendung
    der beschädigten Sache.
  • Handelt es sich bei der beschädigten Sache um
    eine Sache, die nach allgemeiner
    Verkehrsauffassung für den Erwerbs- oder
    Berufsgebrauch bestimmt ist, aber ausnahmsweise
    privat genutzt wird, liegt keine Verwendung zum
    privaten Gebrauch vor (z.B. Mähdrescher wird für
    ein Landmaschinenrennen verwendet).
  • Umgekehrt kann nicht eine allgemein als für die
    Privatnutzung bestimmte Sache dadurch in den
    Schutzbereich von 1 ProdHaftG eingeführt
    werden, dass sie beruflich benutzt wird.
    (Beispiel Wer einen Nachttisch als Aktenbock im
    Büro einsetzt, kann sich im Schadensfall nicht
    auf 1 ProdHaftG und die Verkehrsauffassung
    stützen, Nachttische seien für den privaten
    Gebrauch bestimmt.)
  • es kommt nicht darauf an, ob die beschädigte
    Sache gerade im Zeitpunkt der Beschädigung im
    beruflichen oder privaten Gebrauch war, sondern
    vielmehr darauf, wozu sie vom Geschädigten
    hauptsächlich benutzt wird. Das selten mal für
    einen Tag mit in das Büro gebrachte Radio, das
    sonst nur zu Hause steht, wird damit noch nicht
    dem Schutz des ProdHaftG entzogen, dass es zum
    Zeitpunkt der Beschädigung gerade im Büro stand.

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Kausalität des Fehlers
  • An sich ist Ursache jede Bedingung, die nicht
    hinweggedacht werden kann, ohne dass zugleich der
    Erfolg entfiele (conditio sine qua non) danach
    ist Ursächlichkeit die Gesamtheit aller auf das
    Lebensverhältnis einwirkenden Bedingungen, die
    den Erfolg (Schaden) herbeiführen (sog.
    Bedingungs- oder Äquivalenztheorie).
  • Nach der einschränkenden, heute im Zivilrecht
    ganz herrschenden Theorie des adäquaten
    Kausalzusammenhangs (sog. Adäquanztheorie)
    scheiden solche Kausalverläufe aus, die dem
    Verantwortlichen billigerweise rechtlich nicht
    mehr zugerechnet werden können.

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Haftungsausschluss 1 Absatz 2 ProdHaftG
  • Die Ersatzpflicht des Herstellers ist
    ausgeschlossen, wenn
  • 1. er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht
    hat,
  • 2. nach den Umständen davon auszugehen ist, dass
    das Produkt den Fehler, der den Schaden
    verursacht hat, noch nicht hatte, als der
    Hersteller es in den Verkehr brachte,
  • 3. er das Produkt weder für den Verkauf oder eine
    andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem
    Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner
    beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben
    hat,
  • 4. der Fehler darauf beruht, dass das Produkt in
    dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den
    Verkehr brachte, dazu zwingenden
    Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder
  • 5. der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und
    Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller
    das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt
    werden konnte.

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Nichtinverkehrbringen
  • Ein Produkt ist in den Verkehr gebracht, wenn es
    in die Verteilungskette gegeben worden ist, wenn
    der Hersteller es also aufgrund seines
    Willensentschlusses einer anderen Person
    außerhalb seiner Herstellersphäre übergeben hat
  • Teilprodukte sind in Verkehr gebracht, wenn si an
    einen Weiterverarbeiter ausgeliefert sind
  • Noch kein Inverkehrbringen bei Materialprüfungen
    und Qualitätsprüfungen (z.B. Fahrt mit
    Erlkönigen)
  • Umstritten, ob bei Produktherstellung zur
    Eigennutzung ein In den Verkehr bringen vorliegt
  • Ein Inverkehrbringen als Produkt liegt nicht vor,
    wenn Sachen zum Aussortieren oder Verschrotten
    weiter gegeben werden

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Beweislast
  • 1 Abs. 4 ProdHaftG bestimmt dass der
    Geschädigte für den Schaden, den Fehler und den
    ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und
    Schaden die Beweislast trägt.
  • Die Beweislast für die negativen
    Haftungsvoraussetzungen des 1 Abs. 2 und 3
    trägt der Hersteller
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