Title: 2. Rechtsquellen
12. Rechtsquellen
- Außensteuerrecht
- Gesamtheit aller inländischen Steuernormen,
welche die in-ländische Besteuerung von
Steuer-ausländern und die Besteuerung der im
Ausland realisierten steuerlichen Sachverhalte
von Steuerinländern regeln - Allgemeines Außensteuerrecht In die
Einzelsteuergesetzen integrierte Bestimmungen
(z.B. 49 EStG) - Besonderes Außensteuerrecht Gesetze die sich
speziell mit grenzüberschreitenden Sachverhalten
beschäftigen (z.B. AStG) - Doppelbesteuerungsabkommen
- Völkerrechtlicher Vertrag mit einem anderem
Staat, der verhindern soll, daß beide
Vertragsstaaten Steueransprüche aufgrund
desselben Sachverhaltes geltend machen - Supranationales Steuerrecht
- Steuerharmonisierung in der EU (EU-Richtlinien)
22. Grundprinzipien der Besteuerung
- Die Besteuerung von Einkommen (und Vermögen)
erfolgt in Deutschland durch zwei Kombinationen
Wohnsitzbesteuerung Universalitätsprinzip
Unbeschränkte Steuerpflicht des Welteinkommens
Territorialitätsprinzip Quellenbesteuerung
Beschränkte Steuerpflicht der inländischen
Einkünfte
32.1 Persönliche Anknüpfungspunkte
1. Natürliche Personen
- Wohnsitz ( 8 AO) Eine Wohnung unter
Um-ständen innehaben, die darauf schließen
lassen, daß sie beibehalten und benutzt wird - Wohnung zum dauernden Wohnen geeignete
Umschließung - Tatsächliche Verfügungsmacht
- Wird ständig oder regelmäßig genutzt, wobei dies
auch bei größeren zeitlichen Abständen noch der
Fall sein kann
- Gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO Aufenthalt
unter Umständen, die erkennen lassen, daß dort
nicht nur vorübergehend verweilt werden soll. (
9 S. 1 AO) - Stets und von Beginn an ein zeitlich
zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs
Monaten ( 9 S. 2 AO) - Nie ohne Übernachtung
- Bei Grenzgängern (d.h. nur wirtschaftliche
Existenz-grundlage im Inland) nicht gegeben
42.1 Persönliche Anknüpfungspunkte
2. Juristische Personen
- Geschäftsleitung ( 10 AO)
- Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung
- Ort, an dem die für die Geschäftsleitung nötigen
Maßnahmen entschieden werden - Laufende Leitung (nicht Unternehmenspolitik)
- Kaufmännische Leitung
- Feste Geschäftseinrichtung nicht erforderlich
- Nur ein Ort möglich!
- Sitz ( 11 AO
- Kapitalgesellschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen haben einen, im
Gesellschafts-vertrag/ der Satzung festge-legten
Sitz - gt ein zivilrechtlich ggf. zulässiger Doppelsitz
ist steuerlich unbeachtlich!
52.2 Einkommensteuerpflicht
- Grundfall Wohnsitz/Gewöhnlicher Aufenthalt im
Inland gt unbeschränkte ESt-Pflicht ( 1 I EStG)
Welteinkommen - Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger auf
Antrag ( 1 III EStG) für alle Stpfl. möglich
(anders 1 a EStG!) - Mindestens 90 der jährlichen Einkünfte
unterliegen der Besteuerung in Deutschland oder - nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte
6.136,- p.a. - Und hierüber liegt eine Bescheinigung der ausl.
Steuerbehörde vor - Weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland, aber inländische Einkünfte ( 49 EStG)
gt beschränkte ESt-Pflicht ( 1 IV EStG) inl.
Einkünfte - gtBeachte Bei Wechsel zwischen beschränkter und
unbe-schränkter ESt-Pflicht innerhalb eines
Jahres 2 VII S. 3 EStG Einbeziehen der
während beschränkter Steuerpflicht erzielten
Einkünfte in die VA zur unbeschränkten
Steuerpflicht
62.2 Einkommensteuerpflicht
Sonderfälle I - EU-Staatsangehörige - 1 a EStG
- Erweiterung spezieller Rechtsfolgen
unbeschränkter Steuerpflicht auf Ehegatten und
Kinder - Voraussetzungen
- Staatsbürger der EU
- Unbeschränkte oder auf Antrag unbeschränkte
ESt-Pflicht - Rechtsfolgen
- Anwendung Splitting-Tarif, wenn
- Ein Ehegatte unbeschr. steuerpflichtig nach 1 I
EStG und für beide Ehegatten die Voraussetzungen
des 1 III EStG vorliegen (bei Verdopplung der
Betragsgrenze) - Ein Ehegatte auf Antrag unbeschr. steuerpflichtig
ist und für den anderen Ehegatten die
Voraussetzungen des 1 III EStG vorliegen - Realsplitting (Abzug Unterhalsleistungen als
Sonderausgaben) möglich, wenn der gesch./getrennt
lebende Ehegatte innerhalb der EU wohnt
72.2 Einkommensteuerpflicht
Sonderfälle II Deutsche Staatsangehörige nach
Wegzug - 2 AStG
- Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht nach
Wegzug für 10 Jahre - Voraussetzungen
- Innerhalb der letzten 10 Jahre vor Wegzug mind. 5
Jahre unbeschr. Stpfl. - Ansässigkeit im Niedrigsteuerland
- Wesentliche Wirtschaftliche Interessen im Inland
- Inländische Einkünfte gt 16.500 oder gt 30 aller
Einkünfte oder - Mitunternehmer (Kommanditist bei gt 25) oder
-17-EStG-Beteiligter - Inländisches Vermögen gt 155.000 oder gt 30
aller Einkünfte - Rechtsfolgen
- 10 Jahre Veranlagung zur erweitert beschränkten
Steuerpflicht - Besteuerung aller Einkünfte abzüglich
ausländischer i.S.d. 49 EStG - Progressionswirkung sämtlicher Einkünfte des
Steuerpflichtigen - Kapitalertragsteuer kann angerechnet werden (
50 V EStG)
82.2. Einkommensteuerpflicht Übersicht
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
nein
ja
Unbeschränkte Steuerpflicht ( 1 I 1 EStG)
Deutscher, der mind. 5 Jahre unbeschränkt
steuer-pflichtig war, in ein Niedrigsteuerland
gezogen ist und wesentliche wirtschaftliche
Interessen im Inland hat?
ja
nein
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht für 10 Jahre
nach Wegzug( 2 AStG)
Werden mind. 90 der Ein-künfte im Inland bzw.
nicht mehr als 6.136 im Ausland erzielt?
ja
nein
Auf Antrag Unbeschränkte Stpfl. ( 1 III EStG,
Fiktive Stpfl.)
Beschränkte Steuerpflicht ( 1 IV EStG)
92.2. Sonderregeln für EU-Angehörige Übersicht
Unbeschränkte Steuerpflicht nach 1 III EStG?
nein
ja
Staatsangehörige eines Staates der EU/EWIR?
Unbeschränkte Steuerpflicht nach 1 I EStG und
Erfüllen der Vorausset-zungen des 1 III EStG?
ja
1 a Nr. 1 EStG Realsplitting, wenn der
Empfänger seinen Wohnsitz in einem EU/EWIR Staat
hat 1 a Nr. 2 EStG Zusammenveranlagung, wenn
beide Ehegatten mind. 90 im Inland
steuerpflichtige Einkünfte oder nicht mehr als
12.272 ausländische Einkünfte haben und der
Ehegatte seinen Wohnsitz in einem EU/EWIR-Staat
hat. 1 a Nr. 3 EStG Abzug des HH-FB auch wenn
das Kind nicht im Inland gemeldet ist
ja
102.3 Körperschaftsteuerpflicht
Sitz oder Geschäftsleitung im Inland?
ja
nein
Unbeschränkte Körper-schaftsteuerpflicht ( 1 I
1 KStG)
Beschränkte Steuerpflicht ( 2 KStG) mit den
inländischen Einkünften
Welteinkommen unterliegt der Körperschaftsteuer
Ermittlung des Umfangs der Einkünfte ( 8 KStG)
nach 49 EStG
11Fälle
- David wohnt mit seiner Familie in Barcelona, er
betreibt dort einen Modegroßhandel. Zur
Vorbereitung einer Zweigniederlassung in
Düsseldorf hält er sich im Jahr 02 für zwei
Wochen in Deutschland auf. - Ist David einkommensteuerpflichtig?
- 2. Ana aus Malaga ist am 3.10.01 nach
Deutschland eingereist, um hier ein Semester
spanisches Steuerrecht zu unterrichten, am
10.4.02 ist sie wieder nach Spanien
zurückgekehrt. In Deutschland war sie Gast des
Professors für Steuerrecht in dessen Privathaus,
während der Weihnachtsferien vom 23.12.01 bis zum
7.1.02 war sie bei ihrer Familie zu Hause. Sie
erzielt aus ihrer Tätigkeit Einkünfte in Höhe von
10.000,-. - Unterliegt Ana der deutschen Einkommensteuer?
12 Fälle
- Viktor aus Polen hat in Deutschland ein
Arbeitsverhältnis mit einer Baufirma für zwei
Jahre begründet. Er ist in Deutschland in
Gästehäusern untergebracht. Nach 4 Monaten
erleidet er einen Arbeitsunfall und kehrt nach
Polen zurück. Unterliegt Viktor der deutschen
Einkommensteuer? - a. Rechtsanwalt Wim wohnt in Belgien, betreibt
seine Praxis jedoch in Deutschland. Die Einkünfte
in Deutschland belaufen sich auf 90.000,-.
Daneben erzielt Wim in Belgien Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung von 8.000,-. - b. Wie wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn
er aus seiner Tätigkeit als Anwalt Einkünfte in
Höhe von 40.000,-, aus der Vermietung Einkünfte
in Höhe von 5.000 erzielen würde?
13Fälle
- Die Real-Estate-GmbH mit Sitz und
Geschäftsleitung in einem Nicht-DBA-Land hat in
Deutschland ein Konto, auf dem folgende Einkünfte
eingehen - Mieteinnahmen aus einem in Holland belegenen
Grundstück - Mieteinnahmen aus einem Wohn- und
Geschäftsgebäude in Hamburg - Dividenden aus der Beteiligung an der Immo und
Treu GmbH mit Sitz in Hannover -
- Ist die Real-Estate-GmbH in Deutschland
körperschaftsteuerpflichtig?
142.4 Ausländische Verluste
- 2 a I, II EStG sehen einen begrenzten
Verlustausgleich für negative aus-ländische
Einkünfte (nur im Nicht-DBA-Fall bzw. DBA mit
Anrechungsmethode) vor - grundsätzlich Verrechnung nur mit Einkünften
derselben Art aus demselben Staat in den
folgenden VZ (Vortrag unbegrenzt) - Ausnahme Betriebsstättenverluste und Verluste
aus Beteiligungen (sowohl nach 17 EStG als
auch als TW-Abschreibung), die die
Aktivitätsklausel ( 2 a II EStG) erfüllen -
Herstellung/Lieferung von Waren, außer Waffen -
Gewinnung von Bodenschätzen - Bewirken
gewerblicher Leistungen