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Folie 1

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Dr. Christian Muschwitz Grundlagen r umliche Planung und Entwicklung – PowerPoint PPT presentation

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Title: Folie 1


1
Dr. Christian Muschwitz Grundlagen
räumliche Planung und Entwicklung
2
Grundlagen der räumlichen Planung Entwicklung
Inhalte im Semester
3
Dr. Christian Muschwitz Grundlagen
räumliche Planung und Entwicklung 12 Kommunale
Bauleitplanung B-Planung Die verbindliche
Bauleitplanung - Krone der Planung!
4
1.
Was ist ein Flächennutzungsplan?
2.
Was ist ein B-Plan, was ein VE Plan?
3.
Bauen im Innenbereich
4.
Bauen im Außenbereich
5.
Städtebauliche Sanierungsmaßnahme
6.
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
5
(No Transcript)
6
Ja, mach nur einen Plan, sei ein großes Licht,
dann mach noch einen zweiten Plan, gehen tun sie
beide nicht! Bertold Brecht
7
Im unbeplanten Bereich (Außenbereich) herrscht
bei uns zunächst Bauverbot! Das ist anders als
z.B. in vielen angelsächsisch geprägten Staaten
z.B. den USA. Das rührt vor allem von unserem
generellen Rechtsverständnis her. Unsere Basis
ist der Code Napoleon oder auch Code civil
genannt. Während in den angelsächsischen Länder
das sog. Common Law gilt. In civil law
countries, legislation is seen as the primary
source of law. By default, courts thus base their
judgments on the provisions of codes and
statutes, from which solutions in particular
cases are to be derived. ... By contrast, in
the common law system, cases are the primary
source of law, while statutes are only seen as
incursions into the common law and thus
interpreted narrowly. vgl. TETLEY, W. Mixed
jurisdictions common law vs civil law (codified
and uncodified), Montreal 1999
8
Systematik der Raumplanung
Raumbedeutsame Planungen
Fachplanungen
Gesamtplanungen
Bauleitplanung
Raumordnung
Bundes-raumordnung
Landes- planung
Regional- planung
Bebauungs-planung
Flächen-nutzungs- planung
9
  • BauGB
  • Baugesetzbuch
  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004
    (BGBl. I S. 2414)
  • Zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.5.2005 (BGBl.
    I S. 1224) m.W.v. 10.5.2005
  • 1. Kapitel
  • Allgemeines Städtebaurecht ( 1 - 135c)
  • Teil
  • Bauleitplanung ( 1 - 13)
  • 3. Abschnitt
  • Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan) ( 8
    - 10)
  • 8 (Zweck des Bebauungsplans) 9 (Inhalt des
    Bebauungsplans) 9a (Verordnungsermächtigung)
    10 (Beschluß, Genehmigung und Inkrafttreten des
    Bebauungsplans)

10
BauGB 8-10 Innerhalb der kommunalen
Bauleitplanung ist der Bebauungsplan das Ergebnis
der konkreten, kleinräumigen Planung, der in der
Regel für ein kleines Teilgebiet, höchstens für
einen Stadtteil aufgestellt wird, gelegentlich
auch nur für ein einziges Grundstück. Der
Bebauungsplan muss aus dem Flächennutzungsplan,
dem vorbereitenden Bauleitplan für das gesamte
Gemeindegebiet, heraus entwickelt werden.
11
BauGB 8-10 Im Gegensatz zum
Flächennutzungsplan trifft der Bebauungsplan
rechtsverbindliche Regelungen für die
Bodennutzung ( 10 Baugesetzbuch). Er wird von
der Gemeinde als Satzung beschlossen. Die im
Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen über Art
und Maß der baulichen Nutzung von Grundstücken
wirken dadurch, dass sie beim Baugenehmigungsverfa
hren für einzelne Bauvorhaben zwingend zu
beachten sind.
12
BauGB 8-10 Man unterscheidet zwischen dem
qualifizierten, dem vorhabenbezogenen und dem
einfachen Bebauungsplan Ein qualifizierter
Bebauungsplan liegt dann vor, wenn der
Bebauungsplan mindestens Festsetzungen über die
Art und das Maß der baulichen Nutzung, die
überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen
Verkehrsflächen enthält. Liegt ein
Baugrundstück im Geltungsbereich eines
qualifizierten Bebauungsplans, ist ein
Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, wenn
es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht
widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
13
BauGB 8-10 Man unterscheidet zwischen dem
qualifizierten, dem vorhabenbezogenen und dem
einfachen Bebauungsplan Vorhabenbezogene
Bebauungspläne können von den Gemeinden auf der
Grundlage eines von einem (privaten)
Vorhabenträger mit der Gemeinde abgestimmten
Vorhaben- und Erschließungsplans aufgestellt
werden. Voraussetzung der Vorhabenträger ist zur
Durchführung des Vorhabens und der
Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage. Er
verpflichtet sich dazu in einem
Durchführungsvertrag. Auch im Geltungsbereich
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind
Vorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn sie dem
Bebauungsplan nicht widersprechen und die
Erschließung gesichert ist.
14
BauGB 8-10 Man unterscheidet zwischen dem
qualifizierten, dem vorhabenbezogenen und dem
einfachen Bebauungsplan Einfache
Bebauungspläne sind solche, die weder die
Voraussetzungen eines qualifizierten noch eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfüllen. Sie
regeln die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von
Bauvorhaben grundsätzlich nicht abschließend.
15
(No Transcript)
16
12
Wie liest man einen Bebauungsplan?
WA
1 Baugrenze 7 Grundflächenzahl 2 Baulinie 8
Geschoßflächenzahl 3 Grundstücksgrenze 9
Bauweise 4 Flurstücksnummer 10 Dachneigung 5 Art
der baulichen Nutzung 11 Grenze des
Bebauungsplans 6 Anzahl der Vollgeschosse 12
Hauptfirstrichtung nach LBO
17
Was ist eine Baugrenze? Die Baugrenze......
markiert die Bereiche, die mit dem Gebäude nicht
überschritten werden dürfen, wobei diese Grenze
aber nicht zwangsweise berührt werden muss.
1 Baugrenze 7 Grundflächenzahl 2 Baulinie 8
Geschoßflächenzahl 3 Grundstücksgrenze 9
Bauweise 4 Flurstücksnummer 10 Dachneigung 5 Art
der baulichen Nutzung 11 Grenze des
Bebauungsplans 6 Anzahl der Vollgeschosse 12
Hauptfirstrichtung nach LBO
18
Was ist eine Baulinie? Die Baulinie......
markiert eine Linie auf der eine der
Gebäudeseiten gezwungenermaßen gebaut werden
muss.
1 Baugrenze 7 Grundflächenzahl 2 Baulinie 8
Geschoßflächenzahl 3 Grundstücksgrenze 9
Bauweise 4 Flurstücksnummer 10 Dachneigung 5 Art
der baulichen Nutzung 11 Grenze des
Bebauungsplans 6 Anzahl der Vollgeschosse 12
Hauptfirstrichtung nach LBO
19
Was ist die Art der baulichen Nutzung? Die
Art der baulichen Nutzung definiert die BauNVO
näher. Gemeint sind die Festsetzungen wie etwa
W Wohnbaufläche WR Reine Wohngebiete WA
Allgemeine Wohngebiete oder z.B. G
Gewerbliche Bauflächen GE Gewerbegebiete GI
Industriegebiete
1 Baugrenze 7 Grundflächenzahl 2 Baulinie 8
Geschoßflächenzahl 3 Grundstücksgrenze 9
Bauweise 4 Flurstücksnummer 10 Dachneigung 5 Art
der baulichen Nutzung 11 Grenze des
Bebauungsplans 6 Anzahl der Vollgeschosse 12
Hauptfirstrichtung nach LBO
20
Was ist das Maß der baulichen Nutzung?
(Geschosse, GRZ, GFZ) Zum Maß der Bebauung
gehören- die Grundflächenzahl oder GRZ  (eine
GRZ von 0,4 schreibt vor, dass allerhöchstens 40
der  Grundstücksfläche bebaut werden dürfen)-
die Anzahl der Vollgeschosse- die Gebäudehöhe-
die Geschoßflächenzahl oder GFZ  (bei einer GFZ
von 0,8 darf die Fläche aller Vollgeschosse  80
der Grundstücksfläche nicht übersteigen)
1 Baugrenze 7 Grundflächenzahl 2 Baulinie 8
Geschoßflächenzahl 3 Grundstücksgrenze 9
Bauweise 4 Flurstücksnummer 10 Dachneigung 5 Art
der baulichen Nutzung 11 Grenze des
Bebauungsplans 6 Anzahl der Vollgeschosse 12
Hauptfirstrichtung nach LBO
21
Exkurs...
  • Was ist eine BMZ ?
  • BauNVO 21 Baumassenzahl, Baumasse
  • Baumassenzahl betrifft das Maß der baulichen
    Nutzung. Sie dient der Begrenzung der
    Gebäudemasse, die auf dem Grundstück verwirklicht
    werden darf. Die Baumassenzahl muss in Industrie-
    und Gewerbegebieten benutzt werden, wenn die auf
    den Grundstücken zulässigen Gebäude nicht
    notwendig in Geschossbauweise errichtet werden
    müssen oder Geschosse von überdurchschnittlicher
    Höhe aufweisen dürfen (z. B. Fabrikhallen).
  • Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubikmeter
    Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche im
    Sinne des 19 Abs. 3 zulässig sind.
  • ...
  • (4) Ist im Bebauungsplan die Höhe baulicher
    Anlagen oder die Baumassenzahl nicht festgesetzt,
    darf bei Gebäuden, die Geschosse von mehr als
    3,50 m Höhe haben, eine Baumassenzahl, die das
    Dreieinhalbfache der zulässigen
    Geschoßflächenzahl beträgt, nicht überschritten
    werden.

22
Exkurs...
Was ist ein Vollgeschoss? Vollgeschosse werden
je nach (Landes)Bauordnung unterschiedlich
definiert, sie liegen aber zu ihrem größten Teil
oberhalb der Geländeoberfläche und haben ein
lichtes Maß (OKFF zu Unterkante Decke) von
mindestens 2 m. Dachgeschosse zählen nicht als
Vollgeschosse.
23
Exkurs...
Was ist ein Vollgeschoss? Der Begriff des
Vollgeschosses hat Bedeutung bei der Ermittlung
von Geschosszahlen und Geschossflächenzahlen
(BauNVO 18 und 20) und bei der Einstufung von
Gebäuden hinsichtlich der Anforderungen des
Brandschutzes und der Anforderungen an Treppen,
Treppenräume und Aufzugsanlagen. Nach BauNVO
17 wird das Maß der baulichen Nutzung unter
anderem durch die zulässige Zahl der
Vollgeschosse bestimmt. Die Definition für
Vollgeschoss unterscheidet sich in den
Bauordnungen der Bundesländer. Bestandteile der
Definition sind die mittlere Mindestraumhöhe
(lichte Raumhöhe) oder mittlere
Mindestgeschosshöhe, das Größenverhältnis zu ggf.
darunter liegenden Vollgeschossen und die Lage
zur Geländeoberfläche.
24
Exkurs...
Preisfrage Wie viele Geschosse hat dieses
Bauwerk?
25
Exkurs...
Was ist ein Vollgeschoss? BauO NW
Vollgeschosse sind Geschosse, deren
Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über
die Geländeoberfläche hinausragt und die eine
Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber
den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetztes
oberstes Geschoß (Staffelgeschoß) ist nur dann
ein Vollgeschoß, wenn es diese Höhe über mehr als
zwei Drittel der Grundfläche des darunter
liegenden Geschosses hat. Ein Geschoß mit
geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoß, wenn
es diese Höhe über mehr als drei Viertel seiner
Grundfläche hat. Die Höhe der Geschosse wird von
Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der
darüberliegenden Decke, bei Geschossen mit
Dachflächen bis Oberkante Dachhaut
gemessen. Geschosse über der Geländeoberfläche
sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel
mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche
hinausragt. Hohlräume zwischen der obersten Decke
und dem Dach, in denen Aufenthaltsräume nicht
möglich sind, gelten nicht als Geschosse.
26
Exkurs...
Antwort Eins!
27
Was ist die Bauweise? Die offene oder
geschlossene Bauweise...... kann im
Bebauungsplan vorgegeben sein. Bei der offenen
Bauweise (o) müssen Einzel-, Doppel-, oder
Reihenhäuser gebaut werden, die eine Gesamtlänge
von 50 m nicht überschreiten dürfen. Bei der
geschlossenen Bauweise (g) müssen die seitlichen
Außenwände der Gebäude so auf die Grenze gebaut
werden, dass sich die Wände der Häuser berühren.
1 Baugrenze 7 Grundflächenzahl 2 Baulinie 8
Geschoßflächenzahl 3 Grundstücksgrenze 9
Bauweise 4 Flurstücksnummer 10 Dachneigung 5 Art
der baulichen Nutzung 11 Grenze des
Bebauungsplans 6 Anzahl der Vollgeschosse 12
Hauptfirstrichtung nach LBO
28
Was ist die Dachneigung? Was ist eine
Firstrichtung? Die Neigung wird  Winkelgraden
(DN 35) oder in Prozent (DN 20) angegeben.
Die Nutzungsmöglichkeiten im Dachraum des
Dachgeschosses ist in direkter Abhängigkeit mit
der Dachneigung zu sehen Je steiler das Dach
geneigt ist um so mehr Nutzflächen bietet der
Dachraum. Die oberste Dachkante eines geneigten
Daches wird First bezeichnet. Die Firstrichtung
gibt also an, wie sich das Gebäude ausrichtet.
Ist keine angegeben können sowohl trauf- als auch
giebelständig ausgerichtet werden.
1 Baugrenze 7 Grundflächenzahl 2 Baulinie 8
Geschoßflächenzahl 3 Grundstücksgrenze 9
Bauweise 4 Flurstücksnummer 10 Dachneigung 5 Art
der baulichen Nutzung 11 Grenze des
Bebauungsplans 6 Anzahl der Vollgeschosse 12
Hauptfirstrichtung nach LBO
29
Andere Vorschriften? Der B-Plan kann weiterhin
Vorgaben machen zu......Dacheindeckung oder auch
Bepflanzungsvorschriften machen.
30
Exkurs...
Was ist eine Baulast? Die Baulast...... gehört
zwar nicht direkt zum Bebauungsplan, ist aber
wichtig, wenn bestimmte Vorgaben der Planung
(Abstände, Zufahren, Stellplätze etc.) nicht
erfüllt werden können, sie aber mit Hilfe des
Nachbargrundstücks geregelt werden können. Mit
Ausnahme von Bayern und Brandenburg sind diese
Eintragungen in den Bauordnungen der Länder
geregelt.Die Baulast ist das Zugeständnis des
oder der Grundstücksnachbarn, das
Nachbargrundstück für erforderliche Abstands-,
Zufahrts- oder Stellplatzflächen zu nutzen. Dazu
muss der Grundstücksnachbar bei der zuständigen
Baubehörde eine Baulast in das Baulastenverzeichni
s eintragen lassen, was von ihm später nicht
einseitig widerrufen werden kann. Weil es sich
hier um eine freiwillige Verpflichtung des
Nachbarn handelt, wird zwischen den "Partnern"
meist eine Entschädigung ausgehandelt.
31
Exkurs...
Was sind Abstandsflächen? Die
Abstandsflächen...... zwischen der Außenwand des
geplanten Gebäudes und der Grundstücksgrenze
werden vom Bauordnungsrecht der Bundesländer wie
folgt vorgeschrieben ca. 0,4 bis 1 x die
Außenwandhöhe des Gebäudes. Die
Abstandsflächenregelung im deutschen Baurecht
führt zum high-rise low density Phänomen.
32
BauGB 34 Bauen im Innenbereich
3.
33
BauGB 34 Bauen im Innenbereich B-Pläne
existieren in vielen Gemeinden nur für
NeubaugebieteUnd weil ja Gemeinden nicht für
das gesamte Gemeindegebiet einen B-Plan erstellen
müssen bzw. selbst in B-Plänen nicht alle Arten
der zukünftigen Nutzung festgelegt sein müssen,
kommt es oft zu offenen Fragen.Liegt ein
Grundstück zum Beispiel in einem Altbaugebiet
oder in einer Baulücke, gibt es häufig keinen
Bebauungsplan. Ist dies der Fall, muss sich der
Bauherr an die Vorgaben des 34 des
Bau-Gesetzbuches (BauGB) halten. Es regelt
allgemein die Zulässigkeit von Bauvorhaben
innerhalb geschlossener Ortschaften.
34
  • BauGB 34 Bauen im Innenbereich
  • Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
    ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art
    und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und
    der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll,
    in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und
    die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen
    an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen
    gewahrt bleiben das Ortsbild darf nicht
    beeinträchtigt werden.
  • (2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung
    einem der Baugebiete, die in der auf Grund des
    9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind,
    beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens
    nach seiner Art allein danach, ob es nach der
    Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig
    wäre auf die nach der Verordnung ausnahmsweise
    zulässigen Vorhaben ist 31 Abs. 1, im Übrigen
    ist 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

35
BauGB 34 Bauen im Innenbereich (3) Von
Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine
schädlichen Auswirkungen auf zentrale
Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in
anderen Gemeinden zu erwarten sein. (3a) Vom
Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der
näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im
Einzelfall abgewichen werden, wenn die
Abweichung 1. der Erweiterung, Änderung,
Nutzungsänderung oder Erneuerung eines
zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder
Handwerksbetriebs dient,  2. städtebaulich
vertretbar ist und  3. auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist. Satz 1 findet keine
Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die
verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung
beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf
zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder
in anderen Gemeinden haben können.
36
  • BauGB 34 Bauen im Innenbereich
  • Die Gemeinde kann durch Satzung
  •   1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute
    Ortsteile festlegen, 
  • 2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im
    Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn
    die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche
    dargestellt sind, 
  • 3. einzelne Außenbereichsflächen in die im
    Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn
    die einbezogenen Flächen durch die bauliche
    Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend
    geprägt sind. Die Satzungen können miteinander
    verbunden werden.

37
  • BauGB 34 Bauen im Innenbereich
  • Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen
    nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist, dass
  •   1. sie mit einer geordneten städtebaulichen
    Entwicklung vereinbar sind, 
  • 2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer
    Pflicht zur Durchführung einer
    Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum
    Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
    oder nach Landesrecht unterliegen, nicht
    begründet wird und 
  • 3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung
    der in 1 Abs. 6 Nr. 7
  • Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen.
  • (Belange des Umweltschutzes, einschließlich des
    Naturschutzes und der Landschaftspflege)

38
BauGB 34 Bauen im Innenbereich
39
BauGB 35 Bauen im Außenbereich
4.
40
Im unbeplanten Bereich (Außenbereich) herrscht
bei uns zunächst Bauverbot! Das ist anders als
z.B. in vielen angelsächsisch geprägten Staaten
z.B. den USA. Das rührt vor allem von unserem
generellen Rechtsverständnis her. Unsere Basis
ist der Code Napoleon oder auch Code civil
genannt. Während in den angelsächsischen Länder
das sog. Common Law gilt. In civil law
countries, legislation is seen as the primary
source of law. By default, courts thus base their
judgments on the provisions of codes and
statutes, from which solutions in particular
cases are to be derived. ... By contrast, in
the common law system, cases are the primary
source of law, while statutes are only seen as
incursions into the common law and thus
interpreted narrowly. vgl. TETLEY, W. Mixed
jurisdictions common law vs civil law (codified
and uncodified), Montreal 1999
41
  • BauGB 35 Bauen im Außenbereich
  • Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig,
    wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen,
    die ausreichende Erschließung gesichert ist und
    wenn es
  •   1.einem land- oder forstwirtschaftlichen
    Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil
    der Betriebsfläche einnimmt, 
  • 2.einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung
    dient, 
  • 3.der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität,
    Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme
    und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem
    ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, 

42
BauGB 35 Bauen im Außenbereich 4.wegen seiner
besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen
seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung
oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur
im Außenbereich ausgeführt werden soll,  5.der
Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind-
oder Wasserenergie dient, 
43
BauGB 35 Bauen im Außenbereich 6.der
energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen
eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines
Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt,
sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das
öffentliche Versorgungsnetz dient, unter
folgenden Voraussetzungen   a) das Vorhaben
steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang
mit dem Betrieb,   b) die Biomasse stammt
überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus
diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den
Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung
betreibt,   c) es wird je Hofstelle oder
Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben
und   d) die installierte elektrische Leistung
der Anlage überschreitet nicht 0,5 MW ...
44
BauGB 35 Bauen im Außenbereich 7.der
Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der
Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der
Entsorgung radioaktiver Abfälle dient.
45
BauGB 35 Bauen im Außenbereich (3) Eine
Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt
insbesondere vor, wenn das Vorhaben 1.den
Darstellungen des Flächennutzungsplans
widerspricht,  2.den Darstellungen eines
Landschaftsplans oder sonstigen Plans,
insbesondere des Wasser-, Abfall- oder
Immissionsschutzrechts, widerspricht,  3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann
oder ihnen ausgesetzt wird,  4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder
andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen
der Versorgung oder Entsorgung, für die
Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige
Aufgaben erfordert, 
46
BauGB 35 Bauen im Außenbereich (2) Sonstige
Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden,
wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche
Belange nicht beeinträchtigt und die
Erschließung gesichert ist.
47
BauGB 35 Bauen im Außenbereich (3) Eine
Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt
insbesondere vor, wenn das Vorhaben 5. Belange
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des
Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die
natürliche Eigenart der Landschaft und ihren
Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und
Landschaftsbild verunstaltet,  6. Maßnahmen zur
Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt,
die Wasserwirtschaft oder den
Hochwasserschutz gefährdet,  7.die Entstehung,
Verfestigung oder Erweiterung einer
Splittersiedlung befürchten lässt oder  8.die
Funktionsfähigkeit von Funkstellen und
Radaranlagen stört.
48
BauGB 35 Bauen im Außenbereich
49
BauGB 35 Bauen im Außenbereich
50
Grundlagen der räumlichen Planung Entwicklung
- Prolog
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
51
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