Title: Der IT-Systemvertrag
1IT-Anwaltskonferenz 8.0der ARGE IT des DAV und
des Frankfurter AnwaltsVerein am 30. Juni 2004
in Frankfurt / Main
- Der IT-Systemvertrag
- - Abnahmeregelungen - RA Michael Intveen,
Düsseldorf - RA Dr. Michael Karger, München
2A. Gesetzliche Bestimmungen und vertragliche
Regelungen zur Abnahme bzw. Ablieferung
- Werkvertrag 640 BGB
- Kaufvertrag 446, 447 BGB, 377 HGB
- Werklieferungsvertrag 446, 447 BGB, 377 HGB
- Abnahme bei Werkvertrag 640 BGB als
gesetzliche Regelung - Abnahme bei Kaufvertrag und Werklieferungsvertrag
ausdrücklich vertraglich regeln!
3B. Gesetzlicher Mangel- / Fehlerbegriff
- Sachmangel beim Kaufvertrag 434 BGB
- Rechtsmangel beim Kaufvertrag 435 BGB
- Sach- und Rechtsmangel beim Werkvertrag
- 633 BGB
- Werklieferungsvertrag 651 BGB
- Anwendung des Kaufrechts
4C. Untersuchungs- und Rügepflichten im
unternehmerischen/kaufmännischen Verkehr und
Anwendbarkeit von 377 HGB
- Untersuchung unverzüglich nach Ablieferung
- Rüge unverzüglich nach Mängelfeststellung
- Gilt nur bei Kaufvertrag und Werklieferungsvertra
g (gilt nicht bei Werkvertrag!)
5D. Rechtliche Folgen der Abnahme
- Ursprünglicher Erfüllungsanspruch erlischt
- Mängelrechte aus 634 Nrn. 1 bis 3 BGB erlöschen
bei Kenntnis der Mängel im Augenblick der
Abnahme, 640 II BGB - Verjährungsfrist beginnt, 634 a II BGB
- Vergütungsgefahr geht nach 644, 645 BGB auf
Besteller über
6D. Rechtliche Folgen der Abnahme
- Vergütung wird fällig, 642 BGB
- Beweislast für Mängel geht auf den Besteller über
- Wichtig für den Unternehmer Aktivierung von
Forderungen aus dem Werkvertrag bzw. Realisierung
der Erträge erst nach Abnahme zulässig (siehe
dazu Hoene/Zeifang, ITRB 2003, 228)
7D. Rechtliche Folgen der Abnahme
- Wichtig für den Auftraggeber / Besteller
- Absicherung von Vorauszahlungen vor Abnahme und
Zahlungen nach Abnahme, ggf. durch
Erfüllungsbürgschaft und Gewährleistungsbürgsch
aft einer vom Unternehmer beauftragten Bank o.
ä.
8E. Grundlagen der Abnahme
- Leistungsverzeichnis, Pflichtenheft
- Produktbeschreibung, Werbeaussagen
- Sonstige Unterlagen
- Garantieerklärungen des Auftragnehmers /
Bestellers (?)
9F. Abnahmekriterien, Abnahmeverfahren
- Abnahmefähigkeit
- Abnahmereife
- Erklärung der Funktions- / Betriebsbereitschaft
- Beginn der Testphase, Überprüfungszeitraum
10F. Abnahmekriterien, Abnahmeverfahren
- Fehlerklassen
- Fehler verhindert die Systemnutzung
- Fehler behindert die Systemnutzung
- schwerwiegend
- Fehler behindert die Systemnutzung
- wesentlich
- Fehler hat keinen wesentlichen Einfluß auf
- die Funktionalität und kann umgangen
- werden (bis zum nächsten Update /
- Upgrade)
11F. Abnahmekriterien, Abnahmeverfahren
- Regelungen zur Fehlerbeseitigung
- Aus Anbietersicht wichtig Regelung zur
Mitteilung von Fehlern bei Erkennen bereits
möglichst frühzeitig, d. h. wenn möglich schon
vor Beginn der Überprüfung. Nach Gesetz ist der
Kunde vor Abnahme zur Fehlerrüge zwar berechtigt
aber nicht verpflichtet - Regelungen zur erneuten Überprüfung
- Regelungen zu den (Rechts-)Folgen einer
gescheiterten Abnahme
12G. Abnahmefiktion
- Aus Anbietersicht besonders wichtig!
- Gesetzliche Regelung (Überblick)
- 4 Möglichkeiten zur Herbeiführung der Abnahme
- Ausdrückliche Abnahme, 640 I 1 BGB
- Stillschweigende Abnahme, 640 I 1 BGB
- Fingierte Abnahme, 640 I 3 BGB
- Fingierte Abnahme, 641 a I 1 BGB
13G. Abnahmefiktion
- Vertragliche Regelung zur Abnahmefiktion
- Aus Anbietersicht Individualvertragliche
Regelung von Abnahmefiktionen sinnvoll,
AGB-Regelungen mit hohem Unwirksamkeitsrisiko
behaftet. - AGB-Recht
- Klausel Beginn der wirtschaftlichen Nutzung
wird der Abnahme gleichgestellt (OLG Hamm, CR
1989, 1091, 1092) problematisch
14G. Abnahmefiktion
- Anbieter-AGB Fiktion der Abnahme bei
Ingebrauchnahme oder kurze Zeit danach wohl
unwirksam - Sinnvoll Vereinbarung über Testphase und
Abnahmefiktion, wenn bis zum Ablauf der Testphase
keine Mängel gerügt wurden - Beachte 308 Nr. 5 BGB im nicht-unternehmerischen
Verkehr - Kunden-AGB Genereller Ausschluß einer
konkludenten Abnahme wohl unwirksam (Redeker, Rz.
347)
15G. Abnahmefiktion
- III. Konkludente Abnahme durch
Übergabebestätigung? - Vgl. Junker/Bennecke, Computerrecht, 3. Aufl.,
Rz. 233 - Anbieter läßt sich oft ohne jede Prüfung
schriftlich bestätigen, dass das System
vertragsgemäß geliefert wurde - Nicht zu verwechseln mit Fertigstellungs-bescheini
gung, 641 a BGB - I. d. R. ersetzt Übergabebestätigung die Abnahme
nicht (st. Rspr. OLG Hamm)
16G. Abnahmefiktion
- Voraussetzungen der stillschweigenden Abnahme
- Möglichkeit des Bestellers zur Prüfung
- Einweisungspflicht
- Vertragsgemäße Leistung (Allgemeine Abnahmereife)
- Vereinbarte Dokumentation ist zu liefern, BGB
NJW-RR 1993, 146 1
17G. Abnahmefiktion
- Unwesentliche Teile der Dokumentation können
fehlen, wenn die übergebene Dokumentation den
bestimmungsge-mäßen Gebrauch des Systems
ermög-licht (OLG Celle, CR 1997, 150, 151 f.) - Fehlendes Handbuch Bei langdauernder Nutzung ist
Einwand der Nichtlieferung verwirkt (OLG
Düsseldorf, NJW-RR 1996, 821)
18G. Abnahmefiktion
- Stillschweigende Abnahme durch Inbetriebnahme
- Reine Testnutzung auf Testsystem (-)
- Produktive Nutzung u. U. ()
- Nutzung über mehrere Monate nicht nur zu
Testzwecken trotz Erhebung von Mängelrügen u.U.
() (Redeker, Rz. 342 m. w. N. )
19G. Abnahmefiktion
- Fortgesetzte Nutzung einer Anlage über Monate
und Jahre trotz regelmäßiger Mängelrüge führt
irgendwann zur Abnahme. U.U. Zahlung Vergütung
maßgeblich (Redeker, Rz. 342) - Wenn Kunde vertraglich zur Installation
verpflichtet, kann er sich der Abnahmewirkung
nicht auf Dauer entziehen, indem er die
Installation nicht vornimmt (Redeker, Rz. 343)
20G. Abnahmefiktion
- Klausel, wonach Anbieter förmliche Abnahme
verlangen kann, schließt konkludente Abnahme
nicht aus (Redeker, Rz. 347 m. w. N.)
21G. Abnahmefiktion
- Stillschweigende Abnahme durch Zahlung
- Vorbehaltslose Zahlung u.U. (), OLG Hamm, CR
1989, 385, 386 - Billigung durch Zahlung der vereinbarten
Vergütung Abnahme (-), OLG Hamm, CR 1991, 411 - Billigung durch Zahlung der letzten Rate bei
vereinbarter Ratenzahlung U.U. (), OLG
Karlsruhe, BB 1996, Beil 9, S 4, S. 5
22G. Abnahmefiktion
- Fingierte Abnahme gem. 641 I 3 BGB
- 3 Voraussetzungen
- Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme
- Bei Abnahmeverweigerung nicht entbehrlich
(Palandt-Sprau, 640 Rz. 10).
23G. Abnahmefiktion
- Ergebnisloser Fristablauf
- Auf Vertretenmüssen des Bestellers kommt es nicht
an (Palandt-Sprau, 640 Rz. 10). - Abnahmepflicht des Bestellers
- Abnahmefähigkeit
- Abnahmereife
- Maßgeblicher Zeitpunkt Fristablauf (str.
Palandt-Sprau, 640 Rz. 10).
24G. Abnahmefiktion
- Prozessuales
- Vor Schuldrechtsreform Klage auf Erklärung der
Abnahme und Zwangsvollstreckung nach 888 ZPO
möglich - Jetzt wegen 640 I 3 BGB wohl nur Klage auf
Feststellung wirksamer Abnahme zulässig
(Palandt-Sprau, 640 Rz. 8) kann mit
Zahlungsklage verbunden werden.
25G. Abnahmefiktion
- Fingierte Abnahme gem. 641 a BGB
(Fertigstellungsbescheinigung durch
Sachverständigen) - Eckpunkte
- Anwendbarkeit auf IT-Projekte gegeben, sofern
Werkvertrag - Unternehmer kann während des Erteilungsverfahrens
nachbessern
26G. Abnahmefiktion
- Mängelfreiheit wird nur beschränkt überprüft
(vgl. 641 a III. Satz 2 ff. BGB primär auf
Basis der schriftlichen Verträge) - Besteller muß Mängel bis zum Besichtigungstermin
rügen - Kooperationspflicht des Bestellers (Duldung der
Untersuchung des Werkes), sonst Vermutung der
Vertragsgemäßheit
27H. Mitwirkung des Auftraggebers / Bestellers
- Beispiele
- Bereitstellung Testsystem
- Bereitstellung Testdaten
- Anwesenheitspflicht für die erforderlichen
Mitarbeiter des Kunden bei Abnahmeprüfung - Folge unterbliebener Mitwirkung
- Bei grundloser und endgültiger Verweigerung der
Mitwirkung Vergütungsanspruch des Unternehmers
auch ohne Abnahme (z. B. BGH NJW-RR 1986, 211)
28I. Arten der Abnahme
- Gesamtabnahme
- Teilabnahmen (modular oder stufenweise) mit /
ohne abschließende Gesamtabnahme - Abnahme unter Vorbehalt
- Test und Abnahme auf Entwicklungssystem
- Test und Abnahme auf Testsystem
- Test und Abnahme auf Produktionssystem
29J. Protokoll
- Mängelbeschreibung, Fehlerprotokoll
- Abnahmeerklärung (schriftlich), Abnahmeprotokoll