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Zu Eckpunkten und Umsetzung des Tarifergebnisses der bayerischen Metall- und Elektroindustrie 2006 (Stand 28.4.2006) Eckpunkte des Ergebnisses Bayern Erh hung der ... – PowerPoint PPT presentation

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Title: Folie 1


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Zu Eckpunkten und Umsetzung des Tarifergebnisses
der bayerischen Metall- und Elektroindustrie
2006 (Stand 28.4.2006)

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Eckpunkte des Ergebnisses Bayern
  1. Erhöhung der Löhne, Gehälter und
    Ausbildungsvergütungen
  2. ERA-Strukturkomponente
  3. Tarifvertrag Altersvorsorgewirksame Leistungen
    (TV avwL)
  4. Tarifvertrag Qualifizierung (TV Q)
  5. Sonstiges

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1. Entgelte
  • Für die Monate März, April und Mai 2006 erhalten
    die Arbeitnehmer/innen eine Einmalzahlung in Höhe
    von 310 .
  • Die Auszubildenden erhalten einen anteiligen
    Betrag 90 .
  • Auszahlungstermin mit dem Mai-Entgelt (wenn
    technisch nicht möglich, mit dem Juni-Entgelt).
  • Ab 1. Juni 2006 erhöhen sich die Tabellenwerte um
    3.
  • Die Ausbildungsvergütungen erhöhen sich ab 1.
    Juni 2006 um jeweils 23,- in allen
    Ausbildungsjahren.
  • Die Laufzeit beträgt insgesamt 13 Monate Die
    Entgelttarifverträge können erstmals zum
    31.03.2007 gekündigt werden.

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Einmalzahlung
  • Für die Monate März, April und Mai 2006 ist eine
    Einmalzahlung von insgesamt 310 pro
    Beschäftigtem vereinbart.
  • Auszubildende erhalten eine Einmalzahlung von 90
    .
  • Auszahlung mit Mai-Abrechnung (oder wenn
    technisch nicht möglich mit Juni-Abrechnung)
  • Der Betrag kann durch freiwillige
    Betriebsvereinbarung
  • verschoben,
  • bis auf 0 abgesenkt oder
  • bis auf 620 (180 für die Azubis) aufgestockt
    werden.
  • Kommt keine Vereinbarung zustande, erfolgt die
    tariflich vereinbarte Zahlung. Das gilt auch,
    wenn der BR die Aufnahme von Verhandlungen
    ablehnt, wenn er hierzu aufgefordert wird.

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Differenzierung der Einmalzahlung
1. Zur Erhöhung der Entgelte
  • Diese Differenzierungsmöglichkeit ist mit einer
    besonderen wirtschaftlichen Lage (positiv wie
    negativ) begründet. Daher haben beide Seiten das
    Initiativrecht für eine Vereinbarung.
  • Der BR kann und sollte bei Initiative des AG in
    jedem Fall zunächst verlangen, dass ihm die
    näheren Gründe in geeigneter Form dargelegt
    werden.
  • Ist der BR nach eigener Einschätzung bereit, sich
    auf Verhandlungen einzulassen, ist es zunächst
    erforderlich, Zeit für Verhandlungen und die
    betriebsinternen Abstimmungsprozesse zu gewinnen.
    Daher sollte in diesem Fall zunächst eine
    Verschiebung des Auszahlungstermins und ein
    Verhandlungszeitraum vereinbart werden.

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2. ERA-Strukturkomponente
  • Es geht um die Berechnung und Auszahlung der
    ERA-Strukturkomponente von 2,79 in den
    Betrieben, die ERA noch nicht eingeführt haben.
  • Für die Zeit von März bis Dezember 2006 besteht
    ein Anspruch von 2,79 multipliziert mit dem
    Faktor 11,24.
  • März bis Dezember Faktor 1 für insgesamt 10
    Monate
  • Zusätzliches Urlaubsentgelt Faktor 0,69
  • Weihnachtsgeld (Teil eines 13. ME) Faktor 0,55
  • Die Faktoren für Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind
    erstmals in der Tarifrunde 2002 festgelegt worden
    und gelten seitdem unverändert.
  • Der entsprechende Prozentsatz wird dann vom
    individuellen monatlichen Tarifeinkommen
    berechnet.

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Auszahlung der ERA-Komponente
  • Der Auszahlungstermin wird durch freiwillige
    Betriebsvereinbarung festgelegt.
  • Die Betriebsparteien sollen zwei
    Auszahlungstermine einen pro Kalenderhalbjahr
    2006 festlegen.
  • Gibt es keine Vereinbarung, erfolgt die
    Auszahlung spätestens zum 31.12.2006, d.h. der
    Arbeitgeber kann früher, muss aber spätestens am
    31.12.2006 auszahlen.
  • Das Beispiele im Verhandlungsergebnis erläutern
    lediglich die Rechenschritte für zwei bestimmte
    Alternativen.
  • Für 2007 werden entsprechende Formeln in der
    Tarifvereinbarung über Löhne, Gehälter und
    Ausbildungsvergütungen geregelt.
  • Der Verweis auf den TV ERA-Anpassungsfonds
    bedeutet Statt der Auszahlung kann durch
    Betriebsvereinbarung eine weitere Aufstockung des
    ERA-Fonds vereinbart werden.

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3. Altersvorsorgewirksame Leistungen
  • Der neue Tarifvertrag Altersvorsorgewirksame
    Leistungen sichert die Zahlungen des bisherigen
    TV vwL auch in Zukunft.
  • Neu Zweckbindung für Alterssicherung.
  • Bei der Anlage der altersvorsorgewirksamen
    Leistungen von 319,08 Euro/pro Jahr können die
    Beschäftigten zwischen definierten geförderten
    Anlagearten wählen (private Altersvorsorge,
    Entgeltumwandlung, Betriebsrente).
  • Öffnung für Anlage in arbeitgeberfinanzierte
    Altersversorgungszusage (freiwillige
    Betriebsvereinbarung).
  • Der Tarifvertrag avwL gilt ab dem 01.10.2006 und
    kann erstmals zum 31.12.2012 gekündigt werden.
    Gleichzeitig wird der TV Entgeltumwandlung bis
    zum gleichen Termin verlängert.
  • Erheblicher Beratungsbedarf, z.B. welche
    Anlageart, welcher Anbieter etc.

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TV avwL - Übergangsregelungen
  • Bestehende Verträge werden unverändert weiter
    bedient.
  • Wenn bei einem bestehenden Vertrag die Hälfte der
    Laufzeit abgelaufen ist, kann auch noch ein
    Anschlussvertrag bis maximal 7 Jahre Laufzeit in
    der bisherigen Form bedient werden.
  • Beschäftigte, die 57 Jahre und älter sind, können
    ebenfalls einen Vertrag auf Basis der bisherigen
    VWL-Regelungen abschließen.
  • Zwischen dem 01.05.06 und dem 30.09.06 gilt der
    alte TV VWL wieder, d.h. auch für alle
    Neueinstellungen. Die frühere Anwendbarkeit des
    TV avwL kann durch BV oder einzelvertraglich
    vereinbart werden.
  • Die Lücke zwischen dem 01.02.05 und dem 30.04.06
    muss durch betriebliche Regelung geschlossen
    werden (Argument Gleichbehandlungsgrundsatz).

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TV avwL - Übersicht
Der Arbeitnehmer hat die Wahl 319,08 Euro in ...
Entgelt-umwandlung (nach TV Entgeltumwand-lung) NEU Altersvorsorge-vertrag (privat) NEU Arbeitgeber-finanzierte Versorgungs-zusage Vermögens-wirksame Leistungen
Wahl zwischen Bruttoentgeltum-wandlung (Steuer- / Beitragsfrei bis 2008) oder Riesterförderung Riesterförderung (Aufstockung möglich) Vorraussetzung freiwillige Betriebs-vereinbarung Steuer- und Sozialabgabenfrei Übergangsregelung 1. Altvertrag läuft 2. Altvertrag mehr als die Hälfte abgelaufen, dann Folgevertrag 3. AN ab 57 Jahre
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4. Der Tarifvertrag Qualifizierung unterstützt
3. Eckpunkte TV Qualifizierung
  • Die Förderung bestimmter Beschäftigtengruppen,
    z.B. durch spezielle Programme für An-/
    Ungelernte, für besondere Belange Älterer
    Arbeitnehmer-innen, für Teilzeitbeschäftigte oder
    für Beschäftigte mit Familienpflichten.
  • Die Sicherung der Qualität von Qualifizierungsmaßn
    ahmen, z.B. durch
  • die notwendige Dokumentation und Zertifizierung
    von Weiterbildungsmaßnahmen
  • die Einbeziehung von Gutachtern und
    Sachverständigen
  • die Erhöhung der Transparenz im Betrieb über das
    Qualifikationsgeschehens
  • Die Durchsetzung der Ansprüche und Interessen der
    Beschäftigten sowie der BR wird durch einen
    vereinbarten Konfliktlösungs-mechanismus sicher
    gestellt Streitigkeiten werden zunächst in der
    Paritätischen Kommission und dann in der
    tariflichen Einigungsstelle entschieden.
  • Auch die Zukunftsfähigkeit des Betriebs durch
    Pflicht der Beschäftigten zur Mitwirkung an der
    Bedarfsermittlung und Maßnahmenumsetzung.

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TV Q stärkt die Rechte des Betriebsrates
  • Der neue TV stärkt die Rechte des Betriebsrates
    im Handlungsfeld Qualifizierung, u.a.
  • bei der Planung,
  • bei der Festlegung von Maßnahmen und
  • bei der Umsetzung von Qualifizierung .
  • Die Qualifizierungsplanung wird abgeleitet aus
    der Unternehmensplanung, dabei ist der künftige
    Personalbedarf zu berücksichtigen. Hierüber ist
    mit dem BR regelmäßig zu beraten. Dieser hat das
    Recht, Sachverständige hinzuzuziehen.
  • Auf Grundlage des damit festgestellten Bedarfs
    vereinbaren BR und GF entsprechende Gespräche mit
    den Arbeitnehmer/innen.
  • Ein Mal pro Jahr erfolgt ein Bericht an den
    Betriebsrat über die Umsetzung der
    Qualifizierungsmaßnahmen.

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Der TV Q stärkt die Rechte der Beschäftigten
  • Vereinbart ist ein jährliches individuelles
    Qualifizierungsgespräch mit allen Beschäftigten.
    Wird dort ein entsprechender Bedarf festgestellt,
    werden zugleich die notwendigen Maßnahmen
    vereinbart. Beschäftigte können zum Gespräch den
    BR hinzuziehen.
  • Die Freistellungen für Erhaltungs- und
    Anpassungsqualifizierungen sowie
    Umqualifizierungen sind bezahlte zuschlagsfreie
    Arbeitszeit.
  • Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten bei
    betrieblich notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen.
  • Wünsche nach persönlicher beruflicher
    Weiterbildung werden bei längerer
    Betriebszugehörigkeit durch Konfliktlösung
    unterstützt.

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Durchsetzbarkeit der individuellen Qualifizierung
  • Bei Nichteinigung über Qualifizierungsbedarf
  • Paritätische Kommission
  • Tarifliche Schlichtungsstelle
  • Abgestufter Mechanismus je nach Art der
    Qualifizierung
  • Die genannte Konfliktlösung gilt immer bei
    betrieblich notwendiger Qualifizierung.
  • Bei Entwicklungsqualifizierung gilt sie in
    Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten und ab 2
    Jahren Betriebszugehörigkeit.
  • Bei persönlicher beruflicher Weiterbildung gilt
    sie in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigte
    und ab 5 Jahren Betriebszugehörigkeit.

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TV Qualifizierung - Übersicht
Regelungen zu Arbeitszeit und Kosten nach Typen
Arbeitszeit Maßnahmekosten
Anpassungsqualifizierung Erhaltensqualifizierung Umqualifizierung Zeit ist zuschlagsfrei zu vergüten Arbeitgeber trägt die Maßnahmekosten
Entwicklungsqualifizierung Beschäftigte beteiligen sich i.d.R. mit 50 der notwendigen Zeit Arbeitgeber trägt die Maßnahmekosten
Persönliche Weiterbildung Beschäftigte bringen die Arbeitszeit ein Beschäftigte tragen die Maßnahmekosten selber
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TV Q - Verhältnis zu den Manteltarifverträgen
  • Im Verhandlungsergebnis heißt es dazu
  • Der Tarifvertrag (d.h. der TV Q) wird um eine
    Regelung ergänzt, die die Abgrenzung zu den
    Ansprüchen aus den 10 Ziffer 5 MTV-Arbeiter
    bzw. 11 Ziffer 5 MTV-Angestellte regelt.
  • Die genaue Textierung dazu ist derzeit noch
    offen, da es zwischen IGM und VBM
    unterschiedliche Auffassungen zum Inhalt der
    mündlichen Absprachen vom 28.4. gibt!

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5. Sonstiges
  • Gesprächsverpflichtung ME-nahe Dienstleistungen
  • Mit der Aufnahme des 31.12.2006 als Enddatum für
    die Gespräche ist klargestellt, dass dieses Thema
    vor der nächsten Tarifrunde geklärt sein muss.
  • Aufbau von Beschäftigung und Ausbildungsplätzen
  • Den Absatz zu Ausbildungsplätzen gibt es nur in
    Bayern.
  • Auch hier ist der 31.12.2006 zu beachten.
  • Maßregelungsklausel
  • Wichtig ist, dass die Einmalzahlung (310 ) wegen
    der Warnstreiks nicht gekürzt werden darf.
  • Der letzte Absatz ist deswegen wichtig, weil der
    VBM immer behauptet hat, sämtliche Warnstreiks in
    Bayern seien unzulässig.
  • Erklärungsfrist 10. Mai 2006, 24.00 Uhr.
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