Title: Folie 1
1 Zu Eckpunkten und Umsetzung des Tarifergebnisses
der bayerischen Metall- und Elektroindustrie
2006 (Stand 28.4.2006)
2Eckpunkte des Ergebnisses Bayern
- Erhöhung der Löhne, Gehälter und
Ausbildungsvergütungen - ERA-Strukturkomponente
- Tarifvertrag Altersvorsorgewirksame Leistungen
(TV avwL) - Tarifvertrag Qualifizierung (TV Q)
- Sonstiges
3 1. Entgelte
- Für die Monate März, April und Mai 2006 erhalten
die Arbeitnehmer/innen eine Einmalzahlung in Höhe
von 310 . - Die Auszubildenden erhalten einen anteiligen
Betrag 90 . - Auszahlungstermin mit dem Mai-Entgelt (wenn
technisch nicht möglich, mit dem Juni-Entgelt). - Ab 1. Juni 2006 erhöhen sich die Tabellenwerte um
3. - Die Ausbildungsvergütungen erhöhen sich ab 1.
Juni 2006 um jeweils 23,- in allen
Ausbildungsjahren. - Die Laufzeit beträgt insgesamt 13 Monate Die
Entgelttarifverträge können erstmals zum
31.03.2007 gekündigt werden.
4Einmalzahlung
- Für die Monate März, April und Mai 2006 ist eine
Einmalzahlung von insgesamt 310 pro
Beschäftigtem vereinbart. - Auszubildende erhalten eine Einmalzahlung von 90
. - Auszahlung mit Mai-Abrechnung (oder wenn
technisch nicht möglich mit Juni-Abrechnung) - Der Betrag kann durch freiwillige
Betriebsvereinbarung - verschoben,
- bis auf 0 abgesenkt oder
- bis auf 620 (180 für die Azubis) aufgestockt
werden. - Kommt keine Vereinbarung zustande, erfolgt die
tariflich vereinbarte Zahlung. Das gilt auch,
wenn der BR die Aufnahme von Verhandlungen
ablehnt, wenn er hierzu aufgefordert wird.
5Differenzierung der Einmalzahlung
1. Zur Erhöhung der Entgelte
- Diese Differenzierungsmöglichkeit ist mit einer
besonderen wirtschaftlichen Lage (positiv wie
negativ) begründet. Daher haben beide Seiten das
Initiativrecht für eine Vereinbarung. - Der BR kann und sollte bei Initiative des AG in
jedem Fall zunächst verlangen, dass ihm die
näheren Gründe in geeigneter Form dargelegt
werden. - Ist der BR nach eigener Einschätzung bereit, sich
auf Verhandlungen einzulassen, ist es zunächst
erforderlich, Zeit für Verhandlungen und die
betriebsinternen Abstimmungsprozesse zu gewinnen.
Daher sollte in diesem Fall zunächst eine
Verschiebung des Auszahlungstermins und ein
Verhandlungszeitraum vereinbart werden.
62. ERA-Strukturkomponente
- Es geht um die Berechnung und Auszahlung der
ERA-Strukturkomponente von 2,79 in den
Betrieben, die ERA noch nicht eingeführt haben. - Für die Zeit von März bis Dezember 2006 besteht
ein Anspruch von 2,79 multipliziert mit dem
Faktor 11,24. - März bis Dezember Faktor 1 für insgesamt 10
Monate - Zusätzliches Urlaubsentgelt Faktor 0,69
- Weihnachtsgeld (Teil eines 13. ME) Faktor 0,55
- Die Faktoren für Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind
erstmals in der Tarifrunde 2002 festgelegt worden
und gelten seitdem unverändert. - Der entsprechende Prozentsatz wird dann vom
individuellen monatlichen Tarifeinkommen
berechnet.
7Auszahlung der ERA-Komponente
- Der Auszahlungstermin wird durch freiwillige
Betriebsvereinbarung festgelegt. - Die Betriebsparteien sollen zwei
Auszahlungstermine einen pro Kalenderhalbjahr
2006 festlegen. - Gibt es keine Vereinbarung, erfolgt die
Auszahlung spätestens zum 31.12.2006, d.h. der
Arbeitgeber kann früher, muss aber spätestens am
31.12.2006 auszahlen. - Das Beispiele im Verhandlungsergebnis erläutern
lediglich die Rechenschritte für zwei bestimmte
Alternativen. - Für 2007 werden entsprechende Formeln in der
Tarifvereinbarung über Löhne, Gehälter und
Ausbildungsvergütungen geregelt. - Der Verweis auf den TV ERA-Anpassungsfonds
bedeutet Statt der Auszahlung kann durch
Betriebsvereinbarung eine weitere Aufstockung des
ERA-Fonds vereinbart werden.
83. Altersvorsorgewirksame Leistungen
- Der neue Tarifvertrag Altersvorsorgewirksame
Leistungen sichert die Zahlungen des bisherigen
TV vwL auch in Zukunft. - Neu Zweckbindung für Alterssicherung.
- Bei der Anlage der altersvorsorgewirksamen
Leistungen von 319,08 Euro/pro Jahr können die
Beschäftigten zwischen definierten geförderten
Anlagearten wählen (private Altersvorsorge,
Entgeltumwandlung, Betriebsrente). - Öffnung für Anlage in arbeitgeberfinanzierte
Altersversorgungszusage (freiwillige
Betriebsvereinbarung). - Der Tarifvertrag avwL gilt ab dem 01.10.2006 und
kann erstmals zum 31.12.2012 gekündigt werden.
Gleichzeitig wird der TV Entgeltumwandlung bis
zum gleichen Termin verlängert. - Erheblicher Beratungsbedarf, z.B. welche
Anlageart, welcher Anbieter etc.
9TV avwL - Übergangsregelungen
- Bestehende Verträge werden unverändert weiter
bedient. - Wenn bei einem bestehenden Vertrag die Hälfte der
Laufzeit abgelaufen ist, kann auch noch ein
Anschlussvertrag bis maximal 7 Jahre Laufzeit in
der bisherigen Form bedient werden. - Beschäftigte, die 57 Jahre und älter sind, können
ebenfalls einen Vertrag auf Basis der bisherigen
VWL-Regelungen abschließen. - Zwischen dem 01.05.06 und dem 30.09.06 gilt der
alte TV VWL wieder, d.h. auch für alle
Neueinstellungen. Die frühere Anwendbarkeit des
TV avwL kann durch BV oder einzelvertraglich
vereinbart werden. - Die Lücke zwischen dem 01.02.05 und dem 30.04.06
muss durch betriebliche Regelung geschlossen
werden (Argument Gleichbehandlungsgrundsatz).
10TV avwL - Übersicht
Der Arbeitnehmer hat die Wahl 319,08 Euro in ...
Entgelt-umwandlung (nach TV Entgeltumwand-lung) NEU Altersvorsorge-vertrag (privat) NEU Arbeitgeber-finanzierte Versorgungs-zusage Vermögens-wirksame Leistungen
Wahl zwischen Bruttoentgeltum-wandlung (Steuer- / Beitragsfrei bis 2008) oder Riesterförderung Riesterförderung (Aufstockung möglich) Vorraussetzung freiwillige Betriebs-vereinbarung Steuer- und Sozialabgabenfrei Übergangsregelung 1. Altvertrag läuft 2. Altvertrag mehr als die Hälfte abgelaufen, dann Folgevertrag 3. AN ab 57 Jahre
114. Der Tarifvertrag Qualifizierung unterstützt
3. Eckpunkte TV Qualifizierung
- Die Förderung bestimmter Beschäftigtengruppen,
z.B. durch spezielle Programme für An-/
Ungelernte, für besondere Belange Älterer
Arbeitnehmer-innen, für Teilzeitbeschäftigte oder
für Beschäftigte mit Familienpflichten. - Die Sicherung der Qualität von Qualifizierungsmaßn
ahmen, z.B. durch - die notwendige Dokumentation und Zertifizierung
von Weiterbildungsmaßnahmen - die Einbeziehung von Gutachtern und
Sachverständigen - die Erhöhung der Transparenz im Betrieb über das
Qualifikationsgeschehens - Die Durchsetzung der Ansprüche und Interessen der
Beschäftigten sowie der BR wird durch einen
vereinbarten Konfliktlösungs-mechanismus sicher
gestellt Streitigkeiten werden zunächst in der
Paritätischen Kommission und dann in der
tariflichen Einigungsstelle entschieden. - Auch die Zukunftsfähigkeit des Betriebs durch
Pflicht der Beschäftigten zur Mitwirkung an der
Bedarfsermittlung und Maßnahmenumsetzung.
12TV Q stärkt die Rechte des Betriebsrates
- Der neue TV stärkt die Rechte des Betriebsrates
im Handlungsfeld Qualifizierung, u.a. - bei der Planung,
- bei der Festlegung von Maßnahmen und
- bei der Umsetzung von Qualifizierung .
- Die Qualifizierungsplanung wird abgeleitet aus
der Unternehmensplanung, dabei ist der künftige
Personalbedarf zu berücksichtigen. Hierüber ist
mit dem BR regelmäßig zu beraten. Dieser hat das
Recht, Sachverständige hinzuzuziehen. - Auf Grundlage des damit festgestellten Bedarfs
vereinbaren BR und GF entsprechende Gespräche mit
den Arbeitnehmer/innen. - Ein Mal pro Jahr erfolgt ein Bericht an den
Betriebsrat über die Umsetzung der
Qualifizierungsmaßnahmen.
13Der TV Q stärkt die Rechte der Beschäftigten
- Vereinbart ist ein jährliches individuelles
Qualifizierungsgespräch mit allen Beschäftigten.
Wird dort ein entsprechender Bedarf festgestellt,
werden zugleich die notwendigen Maßnahmen
vereinbart. Beschäftigte können zum Gespräch den
BR hinzuziehen. - Die Freistellungen für Erhaltungs- und
Anpassungsqualifizierungen sowie
Umqualifizierungen sind bezahlte zuschlagsfreie
Arbeitszeit. - Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten bei
betrieblich notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen. - Wünsche nach persönlicher beruflicher
Weiterbildung werden bei längerer
Betriebszugehörigkeit durch Konfliktlösung
unterstützt.
14Durchsetzbarkeit der individuellen Qualifizierung
- Bei Nichteinigung über Qualifizierungsbedarf
- Paritätische Kommission
- Tarifliche Schlichtungsstelle
- Abgestufter Mechanismus je nach Art der
Qualifizierung - Die genannte Konfliktlösung gilt immer bei
betrieblich notwendiger Qualifizierung. - Bei Entwicklungsqualifizierung gilt sie in
Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten und ab 2
Jahren Betriebszugehörigkeit. - Bei persönlicher beruflicher Weiterbildung gilt
sie in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigte
und ab 5 Jahren Betriebszugehörigkeit.
15TV Qualifizierung - Übersicht
Regelungen zu Arbeitszeit und Kosten nach Typen
Arbeitszeit Maßnahmekosten
Anpassungsqualifizierung Erhaltensqualifizierung Umqualifizierung Zeit ist zuschlagsfrei zu vergüten Arbeitgeber trägt die Maßnahmekosten
Entwicklungsqualifizierung Beschäftigte beteiligen sich i.d.R. mit 50 der notwendigen Zeit Arbeitgeber trägt die Maßnahmekosten
Persönliche Weiterbildung Beschäftigte bringen die Arbeitszeit ein Beschäftigte tragen die Maßnahmekosten selber
16TV Q - Verhältnis zu den Manteltarifverträgen
- Im Verhandlungsergebnis heißt es dazu
- Der Tarifvertrag (d.h. der TV Q) wird um eine
Regelung ergänzt, die die Abgrenzung zu den
Ansprüchen aus den 10 Ziffer 5 MTV-Arbeiter
bzw. 11 Ziffer 5 MTV-Angestellte regelt. - Die genaue Textierung dazu ist derzeit noch
offen, da es zwischen IGM und VBM
unterschiedliche Auffassungen zum Inhalt der
mündlichen Absprachen vom 28.4. gibt!
175. Sonstiges
- Gesprächsverpflichtung ME-nahe Dienstleistungen
- Mit der Aufnahme des 31.12.2006 als Enddatum für
die Gespräche ist klargestellt, dass dieses Thema
vor der nächsten Tarifrunde geklärt sein muss. - Aufbau von Beschäftigung und Ausbildungsplätzen
- Den Absatz zu Ausbildungsplätzen gibt es nur in
Bayern. - Auch hier ist der 31.12.2006 zu beachten.
- Maßregelungsklausel
- Wichtig ist, dass die Einmalzahlung (310 ) wegen
der Warnstreiks nicht gekürzt werden darf. - Der letzte Absatz ist deswegen wichtig, weil der
VBM immer behauptet hat, sämtliche Warnstreiks in
Bayern seien unzulässig. - Erklärungsfrist 10. Mai 2006, 24.00 Uhr.