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Folie 1

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Title: Folie 1


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Prof. Dr. Ludwig Siep Praktische Philosophie
II Einführung in die politische Philosophie
2
  • I. Wiederholung Probleme des gerechten Krieges
  • II. Das Völkerrecht und die modernen Kriege
  • 1. Michael Walzer, Just and Unjust Wars (1977)
  • 2. Völkerrechtliche Bestimmungen
  • 3. Die neuen Kriege (Herfried Münkler)

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Rechtsordnung
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  • I. Wiederholung Probleme des gerechten Krieges
  • Voraussetzungen
  • Gewalteinsatz von Individuen und Gruppen
    (Staaten) gegen andere Individuen und Gruppen
    kann gerechtfertigt sein (einschließlich Tötung).
  • Hauptgrund Alternative wäre Unterwerfung unter
    einen Aggressor, der zu allen möglichen Untaten
    zwingen kann (Folgen des Pazifismus)
  • Krieg kann durch Regeln (Verbote, Erlaubnisse,
    Rechte, Pflichten) eingeschränkt werden (gegen
    inter arma silent leges, war is hell).
  • Unterscheidung gerechter Krieg
  • Durch Gründe auch für Feinde und Dritte zu
    rechtfertigender Krieg (bellum justum).
  • Krieg für eine gerechte Sache (justa causa), für
    die Verbreitung der Gerechtigkeit (auch die
    Abschaffung des Krieges), unter Umständen auch
    durch Angriff.

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Rechtsordnung
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  • Unterscheidungen der Arten des Kriegs- bzw.
    Völkerrechts
  • Recht zum Krieg (jus ad bellum)
  • Recht im Krieg (jus in bello)
  • Recht nach dem Krieg (jus post bellum)
  • Recht im Frieden
  • (Achtung Das Recht nach dem Krieg ist auch das
    der Kriegsbeendigung. Andererseits überschneidet
    es sich mit dem Recht im Frieden)
  • Klassische Resultate und Probleme
  • Ad 1 Kriegsgründe
  • Regeln Verteidigung gegen Angriff, Ahndung
    von Schädigung und Rechtsverletzung, Gewaltsame
    Wiedergutmachung bzw. Rück- eroberung.
    Kriegserklärung durch rechtmäßige Autorität,
    Zu- stimmung der Bevölkerung (Republik). Schaden
    abschätzen, Vermeidungsmöglichkeiten
    ausschöpfen (ultima ratio).

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Rechtsordnung
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Klassische Resultate und Probleme (2) Ad 1
Kriegsgründe (Forts.) Probleme Wer entscheidet
über die Rechtsverletzung? Wie weit muss man
zurückgehen (z.B. bei Rückeroberung)? Darf man
bei schwerem Unrecht (Tyrannis, Völkermord,
Menschenrechtsverletzung) intervenieren? Wie
weit geht das Recht auf Prävention
(Gebiets- erweiterung, Aufrüstung, Vorbereitung,
Beginn etc.) Wer ist zur Kriegserklärung
berechtigt? Verteidigung bei Überraschung und
gegen nicht erklärte Angriffe (executive
privilege)? Ad 2 Recht im Krieg Regeln Rechte
der Zivilisten und Kombattanten unterscheiden.
Den Gegner in seinen Rechten achten (u. U. von
dessen Unschulds- überzeugung ausgehen).
Bestimmte Waffen nicht benutzen (Gift,
Biowaffen, Nuklear- waffen etc.). Sich an
Absprachen halten, keine Rache erzeugen, Frieden
ermöglichen. Probleme Nicht beabsichtigte
Nebenschäden. Druck auf die Bevölkerung zur
Kriegsverkürzung. Krieg gegen Übermacht
(Besatzung) bzw. gegen nicht-unterscheidbare
Feinde (Partisanen etc.). Extreme Bedrohung
(Nuklear).
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Rechtsordnung
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Klassische Resultate und Probleme (3) Ad 3 Recht
nach dem Krieg. Regeln Kriegsbeendigung ohne
List und Vorteilsnahme. Vertrauensbildende
Schritte (Feuerpause, Waffenstillstand,
Rück- zug, Demobilisierung, Beendigungsvertrag,
Friedensvertrag). Probleme Mißtrauen,
Zeitgewinn (Erholung, Zermürbung,
Sanktions- wirkung). Garantie (durch Dritte,
Sanktionsaufhebung, rechtliche Legitimierung
etc.). Kriegsgerichte, Reparationen,
Schwächung der Unterlegenen und Revanchismus (
z.B. Versailler Diktat und Dolchstoßlegende).
Ad 4 Recht im Frieden Regeln Neutralität,
Recht auf Verteidigungsbündnisse, Rüstung,
ökonomischer Wettbewerb. Probleme Pflicht
zur Verteidigung Dritter? Recht auf Missachtung
von Neutralität im Notfall? Einkreisung durch
Bündnisse und Nicht- verbreitung?
Gleichgewichtsbedrohung? Sanktion des
Völker- rechts?
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Rechtsordnung
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Barack Obama, Nobelpreisrede Oslo Dez.
09 Philosophers, and clerics and statesmen
seek to regulate the destructive power of war.
The concept of a gtjust warlt emerged, suggesting
that war is justified only when certain
conditions were met if it is waged as a last
resort of self-defense if the use of force is
proportional and if, whenever possible,
civilians are spared from violence Terrorism
has long been a tactic, but modern technology
allows a few small men with outsized rage to
murder innocents on a horrific scale A
non-violent movement could not have halted
Hitlers armies. Negotiations cannot convince al
Qaedas leaders to lay down their
arms. (Afghanistan) is a conflict that America
did not seek one in which we are joined by 42
other countries including Norway to defend
ourselves and all nations from further attacks
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II. Das Völkerrecht und die modernen Kriege 1.
Michael Walzer (Just and Unjust Wars,
1977) Allgemeine Voraussetzung Krieg kann
gerechtfertigt sein, aus verschiedenen Gründen
(Verteidigung, Befreiung etc.). Soldaten können
also aus subjektiv berechtigten Gründen Krieg
führen (sind keine Mörder). Es gibt Regeln, an
die man sich halten muss. Die wichtigste Kämpfer
von Nicht-Kämpfern zu unterscheiden und letztere
zu schonen. Besondere Probleme der Moderne A.
Bombenkrieg (Massenvernichtungswaffen) und
Zivilbevölkerung B. Partisanen-, Guerilla- und
Befreiungskriege C. Terrorismus D. Nukleare
Abschreckung
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A. Massenvernichtungswaffen und Schutz der
Zivilbevölkerung Grundsatz des Kriegsrechts (in
bello) Zivilbevölkerung möglichst von
Kampf-handlungen verschonen. Kollidiert mit
a) moderner Kriegstechnik Waffen von immer
größerer Zerstörungskraft b) moderner
Kriegsführung Artilleriekrieg, Luftkrieg,
Kommunikation c) moderner Rüstungsindustrie
Fabriken, Zulieferer, Transport d)
totalen Kriegen Wirtschaftskraft
entscheidend Theorie der Doppelwirkung
Intendierte Zerstörung von Kampfkraft und in Kauf
genommene Kollateralschäden. Walzer Es kommt
darauf an, Krieg nicht einfach als gesetzlose
Katastrophe zu verstehen (war is hell anything
goes), sondern die Unterscheidung zwischen
unvermeidbarer Nebenwirkung und Terror gegen die
Zivilbevölkerung aufrecht zu erhalten. Konsequenze
n Evakuierung für Zivilisten bei Belagerung,
Wirtschaftsblockade nur gegen Kriegsgüter, nicht
gegen Ernährung, Arzneimittel (smart
sanctions). Zerstörung nur von
Rüstungsindustrie. Heute Entwicklung zielgenauer
Waffen, Nichtverbreitung von Nuklearwaffen
(Problem preemptive strike, Monopol).

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B. Partisanen-, Guerilla-, Befreiungskriege Probl
em Können in einem unerklärten Krieg der
Schwachen gegen die Starken (Besatzer) alle
Mittel der Überraschung und der Täuschung benutzt
werden? Kriegsrechtliche Unterscheidung zwischen
Kriegs-, Waffenstillstands- und Friedenszeit
verleiht den Kämpfern Kombattanten-Status und
den Zivilisten Rechtsgarantien. Die Aufhebung
berechtigt die Überfallenen, Zivilisten wie
Kämpfer zu behandeln und Gefangene wie
gewöhnliche Verbrecher (Vorrecht der
Kriegsgefangenen Keine Straftat, benevolent
quarantine). Walzer Die Unterscheidung kann
eingeschränkt aufrechterhalten werden, wenn die
Kämpfer politische und militärische Einrichtungen
bzw. Personen attackieren. Beispiele für internes
Kriegsrecht der Guerilla (Mao, Cuba vgl.
Walzer 181).
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B. Partisanen-, Guerilla-, Befreiungskriege
(Forts.) Walzer 1. Wenn Guerillakämpfer die
Unterstützung der Bevölkerung haben, steht ihnen
die Anerkennung als Kriegsrechtssubjekte zu. 2.
Wenn das ganze Volk sich am Befreiungskrieg
beteiligt, dürfen die Be- satzer nicht mehr Krieg
führen (weil keine kriegsrechtliche
Unter- scheidung möglich ist). Beispiel Der
amerikanische Krieg in Vietnam unterschied am
Ende nicht mehr zwischen Guerillas,
Unterstützern (supporters) und neutraler
Zivil- bevölkerung, sondern bekämpfte
undifferenziert die Landbevölkerung. An dieser
Stelle wird die Unterscheidung Recht zum Krieg
vs. Recht im Krieg aufgehoben Zu einem solchen
kriegsrechtlosen Krieg gibt es kein Recht
mehr. Ein Krieg direkt gegen die Zivilbevölkerung
hat kein Recht gewonnen zu werden (196).
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  • C. Terrorismus
  • Terror ist die Anwendung von Gewalt gegen
    Zivilisten, um durch Angst und Schrecken (terror)
    Druck auf Bevölkerungen und Regierungen (evtl.
    Besatzungs-macht und Stellvertreterregierung)
    auszuüben (Fortsetzung des Kriegs mit
    politischen Mitteln).
  • Wahllose Tötung zufällig an einem Ort
    befindlicher Menschen wegen Zugehörigkeit zu
    einem Regime, Volk, Rasse, Glauben
    (Ungläubige).
  • Terror kann ausgeübt werden
  • von Staaten gegen die eigene Bevölkerung
    (Jakobiner, Faschismus, Todes- schwadrone)
  • von Staaten gegen Zivilbevölkerung anderer
    Staaten (unbegrenzter U-Boot- krieg,
    Bombenkrieg, Atombombenabwurf)
  • c) von Guerillakämpfern bzw. organisationen
    (Irische Aufständische und russische Anarchisten
    im 19./20. Jh., seit dem 2. Weltkrieg verbreitet
    in allen Erdteilen)

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C. Terrorismus (Forts.) Kriegsrechtliche und
moralische Bewertung (nach Walzer) Irreguläre
Gewalt, sogar geplante Tötung kann eingeschränkt
moralisch re-spektiert werden, wenn sie sich
gegen militärische oder hochrangige politische
Träger einer unterdrückenden Macht richtet
(Problem der Objektivierung der Kategorie
Unterdrückung). In dem Maße, in dem sie den
Kreis ausweitet (alle Staatsbeamten, alle
Unter-stützer, alle Steuerzahler, alle
Angehörigen des unterdrückenden Staates, eines
Volkes, einer Religion, einer Rasse), verliert
der Kampf jede kriegsrechtliche Rechtfertigung
und Anspruch auf moralische Billigung (völlige
Instrumenta-lisierung von Menschen). In seiner
modernen Form ist Terror die totalitäre Form von
Krieg und Politik (203). Revolutionärer Kampf
zeichnet sich dagegen durch Selbstbeschränkung in
der Wahl der Mittel und der Feinde aus.
Befreiungskrieger müssen sich zumindest teilweise
an das Kriegsrecht halten und sich moralischen
Gesetzen unterstellen.
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  • D. Nukleare Abschreckung
  • Nuklearbombeneinsatz ist unmoralisch,
  • weil unbestimmte Massen von Nicht-kämpfern
    getötet werden
  • weil Soldaten auf qualvolle Weise getötet
    werden (vgl. Gift, Chemie)
  • Der erste Einsatz (Hiroshima) stellte die
    politische Aufgabe, Wiederholung zu verhindern.
    Eine Lösung Abschreckung durch Drohung nuklearer
    Antwort. Also Drohung mit etwas selber
    Unerlaubtem, Unmoralischem.
  • Das gilt auch für begrenzte Nuklearwaffen.
    Entweder dürfen sie in der Wirkung konventionelle
    Waffen nicht überschreiten, dann sind sie
    überflüssig und gefährlich. Oder sie lösen eine
    Eskalation aus, dann sind sie verboten.
  • Dass man sie nicht wirklich einsetzen will,
    entschuldigt die nukleare Drohung nicht, weil der
    Einsatz nicht ausgeschlossen werden kann.
    Nukleare Ab-schreckung ist ein unmoralisches,
    aber in Einzelfällen als geringeres Übel zu
    entschuldigendes letztes Verteidigungsmittel
    gegen Erpressung. Abrüstung ist moralisch
    geboten. Aber Ohne Sanktion, ohne Weltpolizei
    nicht endgültig durchführbar.

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2. Völkerrechtliche Bestimmungen Quellen des
Völkerrechts sind Gewohnheitsrecht und Verträge
zwischen den Staaten. Wichtige Beispiele
Pariser Seerechtsdeklaration (1856) Genfer
Konvention von 1864, Genfer Abkommen von 1925,
1929 und 1949 Haager Abkommen von 1899
(Landkriegsordnung) und 1907 Völkerbund
(1919) und UN-Charta (1949), UN-Resolutionen
Abrüstungsverträge zwischen USA und UDSSR
Verbot der Antipersonenminen von 1997
Urteile des Internationalen Gerichtshofes
(IGH) Entwicklung des modernen Völkerrechts
Während sich das jus in bello während des 19.
Jh. erheblich weiterentwickelte, war die Lehre
von der Indifferenz des Rechts zum Krieg bis zum
Ersten Weltkrieg positives Recht. (M. Bothe in
Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht, 2001) Der
Völkerbund führte ein Verfahren zur
Kriegsverhinderung ein, kein Kriegsverbot.
Zwangsmaßnahmen gegen den, der sich dem Verfahren
nicht unterwirft.
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2. Völkerrechtliche Bestimmungen (2) Erste
Verurteilung des Krieges im Briand-Kellog-Pakt
1928. Aber Keine Sanktionen, nicht gegen
unerklärte Kriege, Selbstverteidigung berechtigt.
UN-Charta von 1949 Androhung oder Anwendung
von Gewalt zwischen Staaten verboten. Vom
Kriegsverbot zum allgemeinen Gewaltverbot. 1986
vom IGH als zwischenstaatliches Gewohnheitsrecht
bestätigt. Probleme Auch Angriff auf
Stützpunkte? Wann ist Grenzverletzung
Gewalt? UN-Resolution von 1970 Unterdrückung
des Selbstbestimmungsrechts von Kolonien ist
Verstoß gegen Gewaltverbot. Schwere
Menschenrechtsverletzung bisher als
Friedensbedrohung, aber nicht als Verstoß gegen
Gewaltverbot anerkannt. Begriff der Drohung
unklar. Drohung mit Angriffskrieg rechtswidrig.
Aufrüstung fraglich. Entwicklung und Erwerb von
Massenvernichtungswaffen unter Verletzung von
Verträgen zur Rüstungskontrolle unter Umständen
rechtswidrig. Nukleare Abschreckung umstritten.
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2. Völkerrechtliche Bestimmungen
(3) UN-Reformgruppe, Vorschlag 2005 Bei
Verbrechen gegen die Menschlichkeit in den
Staaten (vor allem Minderheitenverfolgung) kann
die UNO gewaltsam intervenieren. Dabei müssen
alle Bestimmungen des Kriegsrechts eingehalten
werden. Definition von Hinsch/Janssen
(Menschenrechte militärisch schützen. München
2006, S. 31 ff) Humanitäre Intervention ist
gegeben wenn, ein Staat, eine Gruppe von Staaten
oder eine internationale Vereinigung Militär in
ein fremdes Staatsgebiet entsendet, um die
Bevölkerung des fremden Staates vor schweren
Menschenrechtsverletzungen zu schützen Es müssen
grundlegende Menschenrechte verletzt sein. 1.
Deren Verletzung für die Betroffenen unmittelbar
mit schwerem Leid verbunden sind (Leben,
körperliche Unversehrtheit, elementare
Freiheiten) 2. Deren Gewährleistung Voraussetzung
dafür ist, dass Personen überhaupt Rechte
haben. 3. Ohne die eine minimal achtbare
politische Ordnung nicht vorliegt
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  • 2. Völkerrechtliche Bestimmungen (4)
  • Rechtfertigungsgründe für Gewalt
  • Selbstverteidigung, auch Beistand (aber
    Verhältnismäßigkeit).
  • Angriff muss aber vorliegen, präventiv
    unzulässig (umstritten).
  • (2) Ausübung des Selbstbestimmungsrechts (nicht
    einhellig, aber mit Mehrheit in einigen
    Resolutionen). Umstritten Hilfe dazu von anderen
    Staaten.
  • (3) Schutz eigener Staatsangehöriger in fremden
    Staaten. Aber Zustimmung des betroffenen
    Staates.
  • (4) Humanitäre Intervention. Bei blutiger
    Unterdrückung und schwerer Verletzung der
    Menschenrechte. Umstritten. Breit akzeptiert nur
    bei Zustimmung des Sicherheitsrates (Somalia,
    Ruanda, Haiti etc.).
  • (5) Entscheidung Internationaler Organisationen
    (UNO). Entspricht der UN-Charta. Aber bisher nur
    Beauftragung von Staaten, notwendige Maßnahmen
    zur Sicherung von Selbstverteidigung (Kuwait)
    oder Menschenrechten (Somalia etc.) zu ergreifen.
  • (6) Seit den neunziger Jahren (vor allem nach
    9/11) Erklärungen des Sicherheitsrates, dass
    terroristische Attacken eine Bedrohung des
    Weltfriedens darstellen, die das Recht auf
    Selbstverteidigung (umstritten) und
    internationale militärische Einsätze unter
    UN-Mandat rechtfertigen (z.B. ISAF in Afghanistan)

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  • 2. Völkerrechtliche Bestimmungen (5)
  • Recht im Krieg
  • Allgemeiner Grundsatz
  • Legitime militärische Ziele dürfen nur mit
    legitimen Mitteln angegriffen werden. Legitim
    den anderen Staat in seiner militärischen
    Widerstandskraft schwächen. Verbot überflüssiger
    Leiden. Der Umgang mit Zivilisten und
    Kombattanten unterliegt dem Völkerrecht, den
    Grundsätzen der Menschlichkeit und den
    Forderungen des öffentlichen Gewissens.
  • Schutz der Zivilbevölkerung bei
    Kampfhandlungen. Auswahl der Ziele muss
    notwendig sein. Flächenbombardements verboten.
    Angriff auf Infra- struktur von Großstädten
    umstritten. Geschützte Objekte Krankenhäuser,
    Kulturgüter, Dämme und Deiche, Kernkraftwerke,
    Umwelt (schwierig).
  • 2. Perfidieverbot. Vortäuschen einer
    besonderen Schutzsituation (Rotes Kreuz). Gift-
    und Mordverbot.
  • 3. Verbot besonderer Waffen Explosivgeschosse
    der Infanterie, Minen, Brandwaffen, chemische
    Waffen (Gas), Biowaffen, Laserwaffen gegen
    Personen, Strahlenwaffen (taktische
    Nuklearwaffen nicht endgültig geklärt).

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2. Völkerrechtliche Bestimmungen (6) Recht im
Krieg (Forts.) 4. Schutz der Wehrlosen.
Verwundete und Kranke, wer sich ergibt,
Zivilisten schonen und durch Hilfsaktionen
unterstützen. Besonderes Recht der
Kriegsgefangenen Sachen und Gebrauchsgegenstände
behalten, Lager entfernt von Kampfhandlungen,
religiöse, geistige und körperliche Betätigung,
Disziplinar- und Strafrecht des Gewahrsamsstaates
mit völkerrechtlichen Garantien, Freilassung nach
Kriegsende. Zivilisten befeindeter Staaten
Recht das Land zu verlassen, notfalls
Internierung, Rechte analog Kriegsgefangene.
Kriegerische Besetzung Besatzungsmacht ist für
die Wohlfahrt verantwortlich. Rechtsordnung soll
intakt bleiben, Privateigentum respektieren,
notfalls entschädigen. Keine eigenen Bürger
ansiedeln. Sanktionen Repressalien
(Sanktionen), Internationale Ermittlungs-kommissio
nen, Internationale Gerichtshöfe.
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3. Die neuen Kriege Begriff Neue Kriege
a) nicht mehr von Staaten gegen andere
Staaten b) überwiegend unter
Verletzung von Kriegsrecht Historisch In der
europäischen Geschichte und dem Völkerrecht ist
vom Ende des 30jährigen Krieges bis zur Mitte des
20. Jahrhunderts der Krieg zivilisiert
(gehegt etc.) worden. Seit dem Ende des zweiten
Weltkrieges gibt es eine Regression Zunahme an
antikolonialen Befreiungskriegen, Bürgerkriegen,
Stammes-kriegen, gewaltsamen ethnischen und
religiösen Konflikten. Die Kriegführung in
diesen Kriegen wird ohne hohen technischen
Aufwand und Kosten für die Rekrutierung und
Entlohnung von Soldaten geführt. Ihre
Hauptabsicht ist oft der Druck auf die
Zivilbevölkerung bis hin zu systematischer Folter
(Vergewaltigung etc.). (Herfried Münkler, Die
neuen Kriege, Hamburg 2002)
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  • 3. Die neuen Kriege (2)
  • Bedingungen
  • Politisch Zerfall staatlicher Gewaltmonopole.
    Vergeblicher Versuch des Aufbaus eines Staates in
    entkolonialisierten oder von Großstaaten
    (Sowjetunion) befreiten Ländern. Rückkehr der
    Macht von religiösen Verbänden in säkularisierten
    Staaten (Fundamentalismen vs. Modernisierung,
    Gegensätze von Stammesreligionen oder von
    Konfessionen). Möglichkeit der Medien-beeinflussun
    g (Druck auf die Weltöffentlichkeit).
  • Ökonomisch Möglichkeit der Kriegführung mit
    technisch einfachen (leich-ten) und preiswerten
    Waffen (Pick-up, Kalaschnikoff, Handy, PC).
    Reservoir arbeits- und perspektivloser
    Jugendlicher. Einnahmen durch Plünderung und
    Erpressungsgelder (Schutz von Hilfsgüterkonvois,
    Flüchtlingslager). Unterstützung durch
    Glaubensgenossen (Petrodollars), Finanzierung
    durch Rauschgifthandel. Parasitäre Teilnahme an
    internationalen Finanz- und Rohstoffspekulationen.
  • Psychologisch Erniedrigung durch Ausschluss von
    ökonomischem und tech-nischem Fortschritt.
    Zusammenprall von Kulturen (liberal-säkular vs.
    traditionell-religiös, Patriarchat vs.
    Emanzipation). Verlust historischer Bedeutung
    (arabische Welt, Türkei, Sowjetunion). Verletzung
    durch körperliche Kriegseinwirkungen, Folter,
    Vertreibung (Rache, Kompensationen).

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  • 3. Die neuen Kriege (3)
  • Verhältnis zum Völkerrecht und zur Moral
  • Keine autorisierten Militärführer
  • Keine erklärten Kriege
  • Keine Unterscheidung Zivilisten vs. Kombattanten
  • Terrorisierung von Zivilisten, besonders Frauen,
    als militärisch-politisches Ziel
  • Benutzung verbotener Waffen (Autobomben, Giftgas,
    Biowaffen)
  • Interner Terror (Liquidierung von Konkurrenten
    und Abtrünnigen)
  • Möglichkeit der Eindämmung
  • Versuch der Herstellung stabiler Staaten mit
    demokratischen Strukturen (Teilautonomien,
    Repräsentation, gemeinsame Ressourcennutzung,
    Zugang zu Märkten und Verteidigungsbündnissen).
  • Vermittlung durch Dritte (UNO, Staatenbünde,
    Supermächte).
  • Militärische Interventionen zum Schutz von
    Minderheiten, Menschenrechten (humanitäre
    Intervention), gegen atomare Bedrohung, gegen
    Monopole
  • a) durch Völkergemeinschaft (UNO)
  • b) durch Einzelstaat als Weltpolizei

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