Title: PowerPoint-Pr
1Impulsreferat
Privatisierung Facility Management RA Ralf
Trümner 4. Tarifpolitische Konferenz der
GdP Potsdam, den 28./29. April 2008
2Übersicht
- Teil 1 Personalrat und echte Privatisierung Seit
en 3 - 8 - Informations- und Beratungsrechte Seite 3 - 4
- Mitwirkungsrechte Seite 5 - 6
- Gebundene Mitbestimmungsrechte Seite 7
- Echte Mitbestimmungsrechte Seite 8
- Teil 2 Unechte Privatisierung Facility
Management Seiten 9 - 16 - Abgrenzung zur Privatisierung Seite 9
- Unternehmenskonzept Seite 10
- Personalkonzept Gestellung Seite 11 - 12
- Arbeitsrecht und Personalgestellung Seite 13
- Personalvertretungsrecht und Personalgestellung
Seite 14 - Wahrnehmung von Beteiligungsrechten Seite 15
- Sonderproblem Beamte Seite 16
-
-
3 1.1 Monatsgespräch ( 66 BPersVG) - Alle
Vorgänge, die die Beschäftigten wesentlich
berühren - Nicht nur solche, die
Beteiligungsrechte des PR betreffen - Aber auch
nur, wenn der Vorgang in die Kompetenz der DSt.
fällt 1.2 Das allgemeine Informationsrecht ( 68
Abs. 2 i.V.m. 68 Abs.1Nr. 2) - Pflicht zur
unaufgeforderten Vorlage von Unterlagen - Bezug
zu einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit
erforderlich - Bei Wahrnehmung des
Überwachungsauftrags alle vorhandenen oder
jederzeit erstellbaren Unterlagen 1.3 Das
Überwachungs- und Kontrollrecht ( 68 Abs. 1 Nr.
2 ) - Vorliegen eines Betriebsübergangs oder nur
Aufgabenübergangs? - z. B. Einhaltung des 613a
BGB Rechtsanwendungskontrolle
1. Informations- und Beratungsrechte
4 1.4 Hilfsweise analoge Anwendung von 126
Abs. 3 UmwG - Zuleitung der Spaltungs- und
sonstigen Verträge, die der Ausgliederung/Aufga
benverlagerung zu Grunde liegen - Rechtzeitige
Zuleitung spätestens einen Monat vor
Entscheidung über das Ob der
Maßnahme 1.5 Die europarechtliche
Informationspflicht (Art.7 Abs.1 EU
Betriebsübergangsrichtlinie (BÜ-RL) - siehe
wegen der Informationsinhalte 613a Abs. 5
BGB - - Zeitpunkt des Überganges - - Grund
für den Übergang - - Folgen des Übergangs für
die Arbeitnehmer - - in Aussicht genommene
Maßnahmen
52. Mitwirkungsrechte
2.1 Dienststellenänderung (Auflösung/Einschränku
ng 78 Abs. 1 Nr. 2) - inzident bejaht durch
BAG 22.8.1996, NZA 1997, S.170 im Falle eines
klassischen Betriebsübergangs im
Anwendungsbereich des BPersVG - wesentlicher
Dienststellenteil? - Folge Sozialplanmitbestimmu
ng 2.2 Betriebsteilübergang (Art. 7 Abs. 2
BÜRL) - um eine Vereinbarung anzustreben -
Verhandlungsanspruch/Einlassungspflicht der
DSt. - ABER keine Abschlusspflicht!
62.3 Ordentliche Kündigung ( 79 Abs. 1) - z.B.
bei betriebsbedingter Kündigung als Folge eines
arbeitnehmerseitigen Widerspruchs nach 613a
Abs. 6 BGB, wenn Weiterbeschäftigung bei der
alten Dienststelle nicht möglich
ist 2.4 Außerordentliche Kündigung ( 79 Abs.
3) - Anhörungs- und Bedenkenerhebungsrecht des
PR - denkbar z. B. bei Widerspruch von
tariflich unkündbaren Arbeitnehmern (BAG
sinnentleertes Arbeitsverhältnis) -
Bedenken des PR könnten sein Durch Gestellung
könnte Kündigung vermieden werden (ultima
ratio Prinzip siehe dazu die sog.
Musikschullehrerentscheidung des BAG)
73. Gebundene Mitbestimmung ( 77 Abs. 2 beachten!)
3.1 Zuweisung von Arbeitnehmern ( 75 Abs.1
Nr.4a) - tarifliche Zulässigkeit? ( 4 Abs. 2
TVöD Zustimmung des AN!) - mehr als drei
Monate, aber nur vorübergehend nach TVöD -
auch zu einer anderen Rechtsperson ohne
TVöD-Bindung möglich! 3.2 Abordnung ( 75 Abs. 1
Nr. 4) - tarifliche Zulässigkeit? ( 4 Abs. 1
TVöD nur Anhörung des AN!) - mehr als drei
Monate, aber nur vorübergehend nach TVöD -
auch zu anderer Rechtsperson mit TVöD-Bindung
möglich ! 3.3 Personalgestellung (wie vor aber
u. U. streitig!) - tarifliche Zulässigkeit? ( 4
Abs. 3 TVöD keine Zustimmung des AN!) - nur auf
Dauer und bei Aufgabenverlagerung möglich - zu
jedem Dritten (mit oder ohne Tarifbindung)
zulässig, auf den Aufgaben verlagert werden
84. Echte Mitbestimmungsrechte
Sozialplanaufstellung ( 75 Abs. 3 Nr. 13) -
Folge bei Dienststellenauflösung/-einschränkung
- Ist Privatisierung eine Rationalisierungsmaßnahm
e? - - NICHT bei 613a BGB ( 1 Abs. 3
RatSch-TV)! - - ABER bei Aufgabenverlagerungen
nach h. M. anwendbar! - - RatSchTV sperrt
aber teilweise die Mitbestimmung! - Einige
Mögliche Vereinbarungsinhalte eines
Sozialplans - - Personalüberleitungsvertrag -
- Personalgestellungsvertrag - - Kein
Ausschluss von Sozialplanansprüchen als
Sanktion für Widersprüche von AN - -
Rückkehrrechte bei besonderen Anlässen
91. Abgrenzung zur Privatisierung
- Die BImA ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige
Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) im
Geschäftbereich des BMF - Sie kann nach 11 Abs. 1 BImA-G eigene,
mittelbare Bundesbeamte haben, besitzt also
kraft Gesetzes die sog. Dienstherreneigenschaft
nach 121 BRRG und ist juristische Person des
öff. Rechts - Nach 2 Abs. 7 BImA-G konnte auch das BMI die
Aufgaben im Bereich der bundespolizeilichen
Liegenschaftsverwaltung durch öffentlich- rechtlic
hen Vertrag auf die BImA übertragen - Das ist mit der sog. Dachvereinbarung v.
28.11.2007 geschehen - Von einer Privatisierung der bisher bei der
Bundespolizei verrichteten - liegenschaftsbezogenen Aufgaben kann daher nicht
die Rede sein - -Ähnlich wie bei einer Privatisierung erfolgt
aber auch hier die Aufgabenübertragung von einer
juristischen Person (Bund) auf eine andere (BImA
AöR) - -Es liegt damit ein Rechtsträgerwechsel in Bezug
auf die Aufgabenwahrnehmung vor -
-
102. Unternehmenskonzept
- Das Konzept der Übertragung von
bundespolizeilichen Dienstliegenschaften stellt
eine Art sale and lease back Verfahren dar - Es findet ein zivilrechtlicher Eigentümerwechsel
statt anstelle des Bundes (BMI) wird die BImA
(AöR) grundbuchliche Eigentümerin der
polizeilichen Zwecken gewidmeten
Dienst-Liegenschaften - Mit dem eigentumsrechtlichen Liegenschaftsübergang
auf die BImA wird diese Vermieterin und der
Bund (via BMI/Bundespolizei) Mieter der
Liegenschaften - Durch die Dachvereinbarung wird der Übergang der
liegenschaftsbezogenen Aufgaben auf die BImA
geregelt - Zugleich ist die Überleitung des
liegenschaftsaufgabenbezogenen Personals
(Arbeitnehmer und Beamte) vorgesehen - Die Überleitung des Personals meint allerdings
nicht notwendiger Weise die Auswechslung auch
des Arbeitsvertragspartners bzw. Dienstherrn
11 3. Personalkonzept Gestellung
- Die Dachvereinbarung sieht vor, dass das
liegenschaftsbezogene Aufgaben - wahrnehmende operative Tarif-Personal der
Bundespolizei (genauer des Bundes) entweder
nach Maßgabe eines Musterarbeitsvertrages in die
Dienste der BImA als neuem Arbeitgeber wechseln
kann oder seine Arbeitskraft auf Grundlage der
Personalgestellung bei der BImA erbringt - - 4 Abs. 3 TVöD eröffnet die Möglichkeit, im
Falle der Aufgabenverlagerung auf Dritte - die sog. Personalgestellung als dauerhafte
Beschäftigung beim Dritten unter - Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages zum die
Aufgaben verlagernden - Arbeitgeber im Wege des Direktionsrechts
anzuordnen - Diese Tarifnorm ist auch aus Gründen des
Sozialschutzes der betroffenen Arbeitnehmer - geschaffen worden, da beim outsourcing von
Aufgaben andernfalls deren - betriebsbedingte Kündigung möglich wäre
12- Das Gestellungskonzept sollte daher nicht
vorschnell als Teufelszeug gebrandmarkt - werden, auch wenn sich dahinter gewöhnliche
Leiharbeit verbirgt - -Unklar scheint, ob dem angenommenen
Aufgabenübergang nicht in Wahrheit ein - Betriebsübergang nach 613a BGB zu Grund liegt,
denn das BAG nimmt - zutreffend an, dass ein öffentlich-rechtlicher
Vertrag (Dachvereinbarung) - als Rechtsgeschäft iSv 613a Abs. 1 BGB
anzusehen ist - Voraussetzung des 613a BGB wäre, dass eine im
BÜ ihre Identität wahrende wirt- - schaftliche Einheit auf den Erwerber übergeht
Anhaltspunkt organisatorische - relative Eigenständigkeit der Einheit auch schon
vor dem Übergang (wäre in - tatsächlicher Hinsicht zu prüfen)
- Folge gesetzlicher Übergang des
Arbeitsverhältnisses auf die BImA, es sei denn, - der AN widerspricht dem Übergang da keine
Widersprüche erklärt wurden, - besteht die Gefahr eines verdeckten
Betriebsübergangs - Der Musterarbeitsvertrag schafft keine dem BÜ
gleichwertige Rechtslage, da er nur - tarifliche Besitz- und Rechtsstände wahrt, nicht
aber die gesetzlichen z. B. werden
134. Arbeitsvertragsrecht und Personalgestellung
- 4 Abs. 3 TVöD erweitert das Direktionsrecht
des Arbeitgebers und durchbricht - damit die Zweifelsregelung des 613 Satz 2 BGB
(zulässig) Zustimmung - des AN ist daher verzichtbar
-
- Personalgestellung ist arbeitsrechtlich
betrachtet Leiharbeit ob sie 1 AÜG unterfällt, - ist zweifelhaft, da Gewerbsmäßigkeit fehlen
dürfte - Aufspaltung der Arbeitgeberpositionen BImA
erhält umfassendes Weisungsrecht, der - Bund bleibt formaler Arbeitgeber und verleiht
seine Arbeitnehmer - Der Gleichlauf von Rechtsverhältnis und
tatsächlicher Beschäftigung ist aufgehoben - Arbeitgeber ohne realen Arbeitsplatz bleibt der
Bund, Beschäftigungsgeber ohne Arbeitsvertrag
wird die BImA - - - Grundverhältnis/Verpflichtungsverhältnis zum
Bund - - - Durchführungsverhältnis/Erfüllungsverhältnis
zur BImA
145. Personalvertretungsrecht und Personalgestellung
- Ausgangspunkt Personalgestellung ist Leiharbeit
- BAG wendet auf alle Formen der Leiharbeit 14
AÜG an - - -Leih-AN bleibt für die Dauer des Verleihs in
seiner Stamm-DSt. zugehörig - ( 14 Abs. 1 AÜG) und behält prinzipiell dort
sein aktives und passives - Wahlrecht zum PR
- - - Wählbarkeit beim Entleiher nach 14 Abs. 2
AÜG sei ausgeschlossen - -Im Geltungsbereich des BPersVG sind diese
Bestimmungen gem. 14 Abs. 4 AÜG - entsprechend anzuwenden
- - 13 Abs. 2 BPersVG soll nach verbreiteter
Ansicht so auch das BMI gegenüber - 14 AÜG aber Spezialnorm sein und deshalb
Vorrang genießen Bei - unbefristeter Gestellung verliere der Gestellte
daher sein Wahlrecht bei der - Stamm-DSt. Er sei ausschließlich bei der BImA
aktiv und passiv wahl- - berechtigt
- -Kritik 13 Abs. 2 BPersVG regelt nur Fälle der
Abordnung und Zuweisung, nicht die - Personalgestellung er stammt zudem aus 1990.
Dagegen sind 14 Abs. 1 und 2 - AÜG 2001 neu gefasst und ist 14 Abs. 4 AÜG
nicht geändert worden. Daher - verdrängt das jüngere das ältere Gesetz, so dass
das Wahlrecht bei der Stamm- - DSt. auch während der Gestellung fort besteht.
-
156. Wahrnehmung von Beteiligungsrechten
- Weitgehende Übereinstimmung in der Literatur in
Folgendem - - - In Angelegenheiten des Grundverhältnisses
(z. B. Kündigung) ist der PR der - Stamm-DSt. zuständig
- - - In Angelegenheiten des Erfüllungsverhältnisse
s (z. B. Lage der Arbeitszeit) - ist der PR der Einsatz-DSt. zuständig
- -Nach BAG aber keine Zuständigkeit des Entleihers
und dessen PR, wenn Arbeitszeitlage - beim Entleiher zur Mehrarbeit für Leih-AN führt,
dann Verleiher und dessen PR - -Unklar, ob DVen des Verleihers für den Leih-AN
anwendbar bleiben mögliche Konkurrenz - von DVen
- -Unklar auch, wenn bezüglich der Differenzierung
zwischen Grund- und - Erfüllungsverhältnis Mischtatbestände vorliegen,
z. B. Leistungsvergütung m. E. - muss dann das Grundverhältnis Ausschlag geben
und ist die Beteiligung - des Stamm-PR maßgebend
167. Sonderproblem Beamte
- Nach 3 Abs. 7 Dachvereinbarung gelten für
Beamte die Regelungen für AN sinngemäß - Ein Wahlrecht zwischen Dienstherrenwechsel und
Gestellung ist nach Beamtenrecht aber - nicht möglich Beamtengestellung ist gesetzlich
nicht vorgesehen - - Die Zuweisung nach 123 a Abs. 2 BRRG
scheitert an der vorhandenen Dienstherren- - eigenschaft der BImA i. Ü. ist die Norm auf die
Umwandlung von DSt./-teilen - zugeschnitten, nicht auf schlichte
Aufgabenverlagerungen wollte man - Umwandlung bejahen, käme man nicht umhin, auch
den Betriebsteilübergang - für AN zu bejahen (s. o.). Die Gesetzesumgehung
durch Gestellung läge dann - offen zutage
- - 128 Abs. 4 BRRG ordnet für Aufgabenverlagerung
en zwischen juristischen Personen - des öffentlichen Rechts dagegen zwingend den
Eintritt in den Dienst der - aufnehmenden Körperschaft als Beamter an
Wechsel vom unmittelbaren - Bundesbeamten zum mittelbaren Bundesbeamten