Title: Folie 1
1Schulkommunikation 2005, Praxis Trends
Hintergründe, Bonn, 13.09.2005
Idee
Die alten Phönizier haben das Geld erfunden -
aber warum nur so wenig ??
Geld
Erfolg
Vertrauen
Partner-schaft
Kommu-nikation
2Standortbestimmung Warum Schulen für
Unternehmen interessant sind
Probleme erkennen (z.B. Marode Schulen in Köln
2001)
Visionen entwickeln (z.B. High School of Renmin
University, Beijing)
Partner finden (zielorientiert,
problemnah, ortsbezogen)
3Stimmung für Schulsponsoring heiter bis wolkig
- 1998 Sachsen-Anhalt hebt Verbot von
Werbung und Sponsoring an Schulen auf - Unterausschuss Schulrecht der
KMK diskutiert Veränderungen - Sponsoring
an Schulen wird hoffähig - Werbung an
Schulen bleibt umstritten - 2005 Werbung an Schulen zu
agressiv (Die Welt, 27.06.2005) -
School is Xerox you are
just a copy Inschrift auf
einer Mauer eines Bonner
Gymnasiums
4Worüber wir redenMarketing ? Werbung ?
Sponsoring ?
- Marketing seit 1905 an
amerikanischen Universitäten verwendet - Marketing ist
Management zur Absatzförderung -
- Werbung wird herkömmlich
als Imagewerbung und/oder -
Produktwerbung (Absatzwerbung) betrieben -
- Sponsoring ist eine
Sonderform der Werbung und bedeutet - Gewährung von Geld oder
geldwerten Vorteilen durch Firmen - zur Förderung Dritter in bestimmten
gesellschaftspolitischen Bereichen, - verbunden mit dem
Ziel eigener Imageoptimierung
5Werbung und Sponsoring im Schulrecht
- Werbung und Sponsoring war bislang im deutschen
Schulrecht nicht oder nur restriktiv geregelt
seit 1998 bundesweite Liberalisierung - Werbung an Schulen wird heute noch differenziert
betrachtet, Sponsoring ist nunmehr zulässig,
soweit die Maßnahme dem Erziehungs- und
Bildungsauftrag der Schule nicht widerspricht - Werbung und Sponsoring an Schulen ist mit dem
herkömmlichen Rechtsverständnis von Schule als
nichtrechtsfähiger öffentlicher Anstalt nicht
ohne weiteres kompatibel. Es bedarf daher eines
eindeutigen Bezugs zum Schulgesetz (gt
Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule) im
Rahmen einer normativen Regelung - Werbung und Sponsoring berühren Rechtspositionen
des Schulträgers. Das Spannungsverhältnis
zwischen innerem und äußerem Schulverhältnis
bekommt neues Gewicht
6Verfassungsrechtliche Aspekte des Marketings an
Schulen
- Gem. Art. 7 I GG steht das Schulwesen unter
staatlicher Aufsicht hierunter wird allgemein
die Befugnis zur Organisation, Leitung und
Planung des Schulwesens verstanden - Art. 7 I GG wird jedoch nur dann berührt, wenn
durch Sponsoring ein exorbitantes Ungleichgewicht
zwischen diesen Schulen und vergleichbaren
anderen Schulen entsteht
- Die Chancengleichheit (Art. 3 I GG) darf nicht
beeinträchtigt werden - Staatliche Aufsicht wäre bei Reduzierung der
Ausstattungs-quantität von Schulen gefor-dert - Das Elternrecht (Art. 6 II GG) ist dem
staatlichen Erzie-hungsauftrag gleichgestellt - Grundrechtsbetroffenheit der Eltern jedoch nur
bei Verstoß gegen Erziehungs- und Bildungsauftrag
7Pädagogische Freiheit der Lehrkräfte
- Lehrerinnen und Lehrer unterrichten und erziehen
auf der Grundlage der jeweiligen schulrechtlichen
Bestimmungen in eigener pädagogischer Freiheit
und Verantwortung - Werbung und Sponsoring tangieren rechtlich
relevant nur dann den geschützten pädagogischen
Freiraum von Lehrerinnen und Lehrern, wenn deren
Eigenverantwort-lichkeit nicht mehr gewährleistet
ist - Abwehransprüche dürften nur dann realisierbar
sein, wenn eine nachhaltige Disparität zwischen
Werbung/Sponsoring, Erziehungs- und
Bildungsauftrag sowie pädagogischer
Eigenverantwortlichkeit besteht
8Der Schulträger
- Gem. Art. 28 II GG iVm den schulrechtlichen
Landesbestimmungen sind die äußeren
Schulangelegenheiten in der Regel dem
(kommunalen) Schulträger übertragen - Werbung und Sponsoring kann daher, soweit nicht
lediglich das innere Schulverhältnis betroffen
ist, die kommunale Selbstverwaltungsgarantie
berühren - Werbe- und Sponsoringmaßnahmen bedürfen daher,
insbesondere wenn Grundstücks- und
Gebäudeeigentümer-rechte tangiert sind, in der
Regel kommunaler Mitwirkung
9Steuerrechtliche Aspekte
- Aufwendungen für Sponsoring können seitens des
Sponsors als Betriebsausgaben, Spenden oder
steuerlich nicht abzugsfähige Kosten der
Lebensführung geltend gemacht werden - Zuwendungen eines Sponsors über 30.000 p.a.
können fiskalisch für den Gesponsorten zur
Annahme eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs führen - Hinweise auf Sponsoren auf Plakaten, Flyern oder
durch Logos sind unschädlich (Sponsoring-Erl. des
BMF vom 9.7.97 idF vom 9.2.98)
10Die rechtlichen Bestimmungen der Bundesländer
- Werbung und Sponsoring an Schulen ist heute kein
Tabu-Thema mehr - Alle Maßnahmen müssen sich am Erziehungs- und
Bildungsauftrag der Schule orientieren - Eine ständig aktualisierte Synopse der Regelungen
ist unter www.meyer-albrecht.de -gt Schule -gt
Bildungssponsoring abrufbar
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13Wenn Sie (etwa) noch Fragen haben
- hans_at_meyer-albrecht.de
- hans.meyer-albrecht_at_mk.lsa-net.
de - 49 700 HANSMAGS
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