Folie 1 - PowerPoint PPT Presentation

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Folie 1

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Title: Folie 1 Author: Hans Meyer-Albrecht Last modified by: Hans Meyer-Albrecht Created Date: 8/1/2005 4:42:37 PM Document presentation format: Bildschirmpr sentation – PowerPoint PPT presentation

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Transcript and Presenter's Notes

Title: Folie 1


1
Schulkommunikation 2005, Praxis Trends
Hintergründe, Bonn, 13.09.2005
Idee
Die alten Phönizier haben das Geld erfunden -
aber warum nur so wenig ??
Geld
Erfolg
Vertrauen
Partner-schaft
Kommu-nikation
2
Standortbestimmung Warum Schulen für
Unternehmen interessant sind
Probleme erkennen (z.B. Marode Schulen in Köln
2001)
Visionen entwickeln (z.B. High School of Renmin
University, Beijing)
Partner finden (zielorientiert,
problemnah, ortsbezogen)
3
Stimmung für Schulsponsoring heiter bis wolkig
  • 1998 Sachsen-Anhalt hebt Verbot von
    Werbung und Sponsoring an Schulen auf
  • Unterausschuss Schulrecht der
    KMK diskutiert Veränderungen
  • Sponsoring
    an Schulen wird hoffähig
  • Werbung an
    Schulen bleibt umstritten
  • 2005 Werbung an Schulen zu
    agressiv (Die Welt, 27.06.2005)

School is Xerox you are
just a copy Inschrift auf
einer Mauer eines Bonner
Gymnasiums
4
Worüber wir redenMarketing ? Werbung ?
Sponsoring ?
  • Marketing seit 1905 an
    amerikanischen Universitäten verwendet
  • Marketing ist
    Management zur Absatzförderung

  • Werbung wird herkömmlich
    als Imagewerbung und/oder

  • Produktwerbung (Absatzwerbung) betrieben

  • Sponsoring ist eine
    Sonderform der Werbung und bedeutet
  • Gewährung von Geld oder
    geldwerten Vorteilen durch Firmen
  • zur Förderung Dritter in bestimmten
    gesellschaftspolitischen Bereichen,
  • verbunden mit dem
    Ziel eigener Imageoptimierung

5
Werbung und Sponsoring im Schulrecht
  • Werbung und Sponsoring war bislang im deutschen
    Schulrecht nicht oder nur restriktiv geregelt
    seit 1998 bundesweite Liberalisierung
  • Werbung an Schulen wird heute noch differenziert
    betrachtet, Sponsoring ist nunmehr zulässig,
    soweit die Maßnahme dem Erziehungs- und
    Bildungsauftrag der Schule nicht widerspricht
  • Werbung und Sponsoring an Schulen ist mit dem
    herkömmlichen Rechtsverständnis von Schule als
    nichtrechtsfähiger öffentlicher Anstalt nicht
    ohne weiteres kompatibel. Es bedarf daher eines
    eindeutigen Bezugs zum Schulgesetz (gt
    Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule) im
    Rahmen einer normativen Regelung
  • Werbung und Sponsoring berühren Rechtspositionen
    des Schulträgers. Das Spannungsverhältnis
    zwischen innerem und äußerem Schulverhältnis
    bekommt neues Gewicht

6
Verfassungsrechtliche Aspekte des Marketings an
Schulen
  • Gem. Art. 7 I GG steht das Schulwesen unter
    staatlicher Aufsicht hierunter wird allgemein
    die Befugnis zur Organisation, Leitung und
    Planung des Schulwesens verstanden
  • Art. 7 I GG wird jedoch nur dann berührt, wenn
    durch Sponsoring ein exorbitantes Ungleichgewicht
    zwischen diesen Schulen und vergleichbaren
    anderen Schulen entsteht
  • Die Chancengleichheit (Art. 3 I GG) darf nicht
    beeinträchtigt werden
  • Staatliche Aufsicht wäre bei Reduzierung der
    Ausstattungs-quantität von Schulen gefor-dert
  • Das Elternrecht (Art. 6 II GG) ist dem
    staatlichen Erzie-hungsauftrag gleichgestellt
  • Grundrechtsbetroffenheit der Eltern jedoch nur
    bei Verstoß gegen Erziehungs- und Bildungsauftrag

7
Pädagogische Freiheit der Lehrkräfte
  • Lehrerinnen und Lehrer unterrichten und erziehen
    auf der Grundlage der jeweiligen schulrechtlichen
    Bestimmungen in eigener pädagogischer Freiheit
    und Verantwortung
  • Werbung und Sponsoring tangieren rechtlich
    relevant nur dann den geschützten pädagogischen
    Freiraum von Lehrerinnen und Lehrern, wenn deren
    Eigenverantwort-lichkeit nicht mehr gewährleistet
    ist
  • Abwehransprüche dürften nur dann realisierbar
    sein, wenn eine nachhaltige Disparität zwischen
    Werbung/Sponsoring, Erziehungs- und
    Bildungsauftrag sowie pädagogischer
    Eigenverantwortlichkeit besteht

8
Der Schulträger
  • Gem. Art. 28 II GG iVm den schulrechtlichen
    Landesbestimmungen sind die äußeren
    Schulangelegenheiten in der Regel dem
    (kommunalen) Schulträger übertragen
  • Werbung und Sponsoring kann daher, soweit nicht
    lediglich das innere Schulverhältnis betroffen
    ist, die kommunale Selbstverwaltungsgarantie
    berühren
  • Werbe- und Sponsoringmaßnahmen bedürfen daher,
    insbesondere wenn Grundstücks- und
    Gebäudeeigentümer-rechte tangiert sind, in der
    Regel kommunaler Mitwirkung

9
Steuerrechtliche Aspekte
  • Aufwendungen für Sponsoring können seitens des
    Sponsors als Betriebsausgaben, Spenden oder
    steuerlich nicht abzugsfähige Kosten der
    Lebensführung geltend gemacht werden
  • Zuwendungen eines Sponsors über 30.000 p.a.
    können fiskalisch für den Gesponsorten zur
    Annahme eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen
    Geschäftsbetriebs führen
  • Hinweise auf Sponsoren auf Plakaten, Flyern oder
    durch Logos sind unschädlich (Sponsoring-Erl. des
    BMF vom 9.7.97 idF vom 9.2.98)

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Die rechtlichen Bestimmungen der Bundesländer
  • Werbung und Sponsoring an Schulen ist heute kein
    Tabu-Thema mehr
  • Alle Maßnahmen müssen sich am Erziehungs- und
    Bildungsauftrag der Schule orientieren
  • Eine ständig aktualisierte Synopse der Regelungen
    ist unter www.meyer-albrecht.de -gt Schule -gt
    Bildungssponsoring abrufbar

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(No Transcript)
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(No Transcript)
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Wenn Sie (etwa) noch Fragen haben
  • hans_at_meyer-albrecht.de
  • hans.meyer-albrecht_at_mk.lsa-net.
    de
  • 49 700 HANSMAGS

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(No Transcript)
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