Neue Entwicklungen im Gesellschaftsrecht - PowerPoint PPT Presentation

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Neue Entwicklungen im Gesellschaftsrecht

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Title [Titel] Author: Freshfields Bruckhaus Deringer Last modified by: Freshfields Bruckhaus Deringer Created Date: 9/25/2006 8:25:40 AM Document presentation format – PowerPoint PPT presentation

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Title: Neue Entwicklungen im Gesellschaftsrecht


1
Neue Entwicklungen im Gesellschaftsrecht
Freshfields Briefing, Wien, 24. März 2011 Dr.
Stefan Köck Dr. Ulrich Tauböck
2
Übersicht
  • Vereinfachte Umgründungen im Konzern
    (Ministerialentwurf)
  • Abschaffung von Inhaberaktien (Ministerialentwurf)
  • Automatisierte Zwangsstrafen bei verspätetem
    Einreichen von Jahresabschlüssen
  • Ediktalzustellungen von Zivilklagen bei
    gescheiterter Zustellung an die
    Geschäftsanschrift
  • Neue OGH-Judikatur zur doppelten Formpflicht bei
    Vorkaufs- und Aufgriffsrechten

3
Vereinfachte Umgründungen im Konzern (1)
  • Ministerialentwurf zur Anpassung des österr.
    Umgründungsrechts an die Richtlinie 2009/109/EG
    Umgründungs-Vereinfachungsgesetz (UmVerG)
  • Umsetzungsfrist 30. Juni 2011
  • Bisher schon diverse Erleichterungen bei
    Umgründungen im Konzern (z.B. Möglichkeit des
    Verzichts auf den Bericht des Vorstands und die
    Prüfung der Verschmelzung durch einen externen
    Prüfer)
  • Umsetzung der Richtlinie bringt weitere
    Vereinfachungen bei Verschmelzungen und
    Spaltungen
  • Die diversen Ausnahmen und Verzichtsmöglichkeiten
    hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflic
    ht bleiben aber - wie bisher sehr kompliziert
    geregelt und müssen bei jeder Umgründung genau
    geprüft werden (insb. die Voraussetzungen)
  • Einschlägige Bestimmungen sind meist über mehrere
    Gesetze (AktG, GmbHG, SpaltG) verstreut

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Verschmelzung (Grundform)
  • Davor
    Danach

1
2
Z
X
Y
1
2
X
Y
Z
A
B
AB
Vo/Gf
Vo/Gf
VV
Pr
Pr
AR
AR
5
Vereinfachte Umgründungen im Konzern (2)
  • Wesentliche Vereinfachungen
  • Bericht des Aufsichtsrats
  • Möglichkeit des Verzichts auf den Bericht des
    Aufsichtsrats bei der Verschmelzung und der
    Spaltung durch die Gesellschafter ( 232 Abs 2
    AktG, 6 Abs 2 SpaltG) bisher war dieser
    Bericht idR zwingend
  • Der Vorstand hat aber dem Aufsichtsrat von der
    geplanten Umgründung zu berichten, damit die
    Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat informiert
    werden
  • Up-stream Verschmelzung und Spaltung im Konzern
    (100)
  • Keine Berichte des Vorstands, des Aufsichtsrats
    und eines externen Prüfers mehr erforderlich (
    232 Abs 1 (neu) AktG) für beide Gesellschaften?

6
Verschmelzung (neu)
  • Davor
    Danach

1
2
Z
X
Y
1
2
X
Y
Z
A
B
AB
Vo/Gf
Vo/Gf
VV
Pr
Pr
Verzicht
Verzicht
AR
AR
7
Up-Stream Verschmelzung (neu)
  • Davor
    Danach

1
2
1
2
Verzicht
A
Vo/Gf
AB
Pr
AR
100
VV
B
Vo/Gf
Pr
AR
8
Vereinfachte Umgründungen im Konzern (3)
  • Up-stream Verschmelzung und Spaltung im Konzern
    (100)
  • Keine General- bzw. Hauptversammlungsbeschluss
    bei der übertragenden Gesellschaft mehr
    erforderlich ( 232 Abs 1a AktG 17 Zif 7
    SpaltG) bei der übernehmenden Gesellschaft ist
    bereits nach der dzt. Rechtslage ein Verzicht
    möglich ( 231 AktG)
  • Umgründung als genehmigungsbedürftige
    Geschäftsführungsmaßnahme?
  • Verhältniswahrende Spaltung (vereinfachte
    Spaltung)
  • Keine Berichte des Vorstands, des Aufsichtsrats
    und eines externen Prüfers sowie keine
    Zwischenbilanz bei übertragender Gesellschaft
    mehr erforderlich ( 16a SpaltG)
  • Für die übernehmende Gesellschaft gelten im
    Wesentlichen die verschmelzungsrechtlichen
    Bestimmungen

9
Verhältniswahrende Spaltung
  • Davor
    Danach

1
2
3
1
2
3
1
2
3
AB
A
Vo/Gf
SPr
B
AR
RVP
10
Verhältniswahrende Spaltung (neu)
  • Davor
    Danach

1
2
3
1
2
3
1
2
3
AB
A
Vo/Gf
SPr
B
AR
RVP
11
Vereinfachte Umgründungen im Konzern (4)
  • Weitere Änderungen (unabhängig vom
    Konzernverhältnis)
  • Keine Zwischenbilanz erforderlich, wenn die
    Gesellschaft seit dem letzten Jahresabschluss
    einen Halbjahresfinanzbericht veröffentlicht hat
    (für börsenotierte Gesellschaften)
  • Veröffentlichung des Entwurfs des
    Verschmelzungsvertrags (Spaltungsplan) in der
    Ediktsdatei ersetzt die Einreichung beim
    Firmenbuch fraglich, ob das genutzt wird
  • Kapitalerhöhung zur Durchführung der
    Verschmelzung bzw. Spaltung Bisherige Ausnahme
    von der Pflicht zur Sacheinlageprüfung (abhängig
    von den fortgeführten Buchwerten) wird beseitigt
  • Möglichkeit der Firmenbucheintrag der
    Internet-Adresse
  • Bei börsenotierten Aktiengesellschaften zwingende
    Eintragung des Umstands der Börsenotierung und
    der Internet-Adresse

12
Abschaffung von Inhaberaktien (1)
  • Die FATF (Financial Action Task Force on Money
    Laundring) sieht in ihrem Prüfungsbericht zu
    Österreich (12/2009) einen Handlungsbedarf in
    Bezug auf Inhaberaktien
  • Ministerialentwurf (Namensaktien-Umstellungsgesetz
    NamUG) sieht Abschaffung der Inhaberaktie für
    nicht börsenotierte Gesellschaften vor
  • Aktien können weiterhin auf Namen lauten, wenn
    die Gesellschaft börsenotiert ist oder wenn die
    Aktien nach der Satzung zum Handel an einer Börse
    iSd 3 AktG zugelassen werden sollen
  • Namensaktien müssen in ein Aktienbuch eingetragen
    werden. Der Gesetzesentwurf erweitert den
    erforderlichen Inhalt des Aktienbuchs um
  • eine auf den Aktionär lautende Kontoverbindung
    bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem
    Mitgliedsstaat des EWR oder einem
    Vollmitgliedsstaat der OECD, auf das sämtliche
    Zahlungen zu erfolgen haben

13
Abschaffung von Inhaberaktien (2)
  • wenn der Aktionär die Aktien für Rechnung einer
    anderen Person hält, die Angaben zu den Aktien
    und die Personenangaben auch in Bezug auf diese
    Person daher in Zukunft Offenlegung von
    Treuhandverhältnissen im Aktienbuch erforderlich!
  • Die Personenangaben umfassen (unverändert)
    Name/Firma, Zustellanschrift, Geburtsdatum,
    Register und Nummer
  • Die Vorschriften über das Aktienbuch gelten
    sinngemäß auch wenn (nur) Zwischenscheine
    ausgegeben sind
  • Voraussichtliches Inkrafttreten 1. Mai 2011
    (Bestimmungen über das Aktienbuch 1. Mai 2012)
  • Übergangsrecht für alte Inhaberaktien
    Satzungen sind bis 30. April 2013 anzupassen ab
    1. Jänner 2014 gelten die Bestimmungen für
    Namensaktien sinngemäß

14
Automatisierte Zwangsstrafen bei verspätetem
Einreichen von Jahresabschlüssen (1)
  • Offenlegungspflicht bei (i) Kapitalgesellschaften
    (ii) unternehmerisch tätigen Personengesellschafte
    n ohne natürliche Person als unbeschränkt
    haftenden Gesellschafter und (iii)
    Zeigniederlassungen ausländischer
    Kapitalgesellschaften
  • Frist zur Einreichung 9 Monate ab dem Stichtag
    des Jahresabschlusses
  • Bisherige Firmenbuchpraxis
  • Zwangsstrafen wurden kaum verhängt wenn, dann
    meist nur nach mehrmaliger Aufforderung zur
    Einreichung und Androhung der Zwangsstrafe
  • Ganz vereinzelt Amtswegige Löschung gem. 40
    FBG, wenn bereits zwei oder mehrere
    Jahresabschlusseinreichungen überfällig waren

15
Automatisierte Zwangsstrafen bei verspätetem
Einreichen von Jahresabschlüssen (2)
  • Neuerungen durch das Budgetbegleitgesetz 2011
  • Einführung von Zwangsstrafverfügungen die
  • ohne vorausgehendes Verfahren
  • sobald die Offenlegungsfrist ungenützt
    verstrichen ist
  • automationsunterstützt
  • verhängt werden
  • Höhe 700 bei mittelgroßen Gesellschaften
    2.100 bei großen Gesellschaften 4.200
    (Größenklassen nach 221 UGB)
  • Wiederholte Verhängung von Strafen, wenn der
    Offenlegungspflicht nicht innerhalb von 2 Monaten
    nachgekommen wird

16
Automatisierte Zwangsstrafen bei verspätetem
Einreichen von Jahresabschlüssen (3)
  • Die Offenlegungspflicht trifft nun auch die
    Gesellschaft bestraft werden daher nicht nur die
    offenlegungspflichtigen Organe (Geschäftsführer,
    Vorstand), sondern gleichzeitig auch die
    Gesellschaft selbst ( 283 Abs 7 UGB)
  • Auch über Aufsichtsratsmitglieder kann das
    Firmenbuchgericht Zwangsstrafen verhängen, wenn
    sie 270 UGB nicht befolgen (Mitwirkung bei der
    Bestellung des Abschlussprüfers Vorschlag für
    die Wahl, Erteilung des Prüfungsauftrags)

17
Ediktalzustellungen von Zivilklagen bei
gescheiterter Zustellung an die
Geschäftsanschrift (1)
  • Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2011
    Neuer 92 ZPO
  • Bei im Firmenbuch eingetragenen juristischen
    Personen ist die für Zustellungen maßgebliche
    Geschäftsanschrift anzumelden und in Firmenbuch
    einzutragen
  • Zustellung der Klage durch Aufnahme einer
    Mitteilung in der Ediktsdatei wenn
  • die Zustellung einer Klage an die im Firmenbuch
    eingetragene Geschäftsanschrift nicht bewirkt
    werden, weil dort keine Abgabestelle (mehr)
    besteht,
  • die klagende Partei keine andere Abgabestelle
    bekannt gibt und
  • ist dem Gericht ohne Ermittlungen keine andere
    Abgabestelle bekannt, und
  • Antrag der klagenden Partei.
  • Das Zustellstück selbst verbleibt bei Gericht

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Ediktalzustellungen von Zivilklagen bei
gescheiterter Zustellung an die
Geschäftsanschrift (2)
  • Bis dem Gericht eine Abgabestelle bekannt gegeben
    wird, sind alle weiteren zuzustellenden
    Schriftstücke - ohne Mitteilung in der
    Ediktsdatei - bei Gericht zu hinterlegen (stille
    Hinterlegung)!
  • Daher Sicherstellen, dass an der im Firmenbuch
    eingetragenen Geschäftsanschrift ein
    Geschäftsführer oder eine sonstige Person
    regelmäßig anwesend ist, die Zustellungen
    entgegennehmen kann (zB Postvollmacht), wird
    wichtiger
  • Bislang drohte bloß die Bestellung eines
    Notgeschäftsführers (Kosten!), jetzt droht ein
    gültiges Versäumungsurteil!

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Neue OGH-Judikatur zur doppelten Formpflicht bei
Vorkaufs- und Aufgriffsrechten (1)
  • Die Abänderung des Gesellschaftsvertrags einer
    bereits im Firmenbuch eingetragenen GmbH bedarf
    eines Gesellschafterbeschlusses, der notariell zu
    beurkunden ist, also eines notariellen Protokolls
    über den satzungsändernden Generalversammlungsbesc
    hluss ( 49 GmbHG)
  • Die Verpflichtung eines Gesellschafters zur
    künftigen Abtretung eines Geschäftsanteils bedarf
    eine Notariatsaktes ( 76 Abs 1 GmbHG).
  • Bei der Einführung und Abänderung von Vorkaufs-
    oder Aufgriffsrechten in GmbH-Gesellschaftsverträg
    en treffen beide Formpflichten aufeinander
  • Nach der bisher ständigen Rsp forderte der OGH in
    diesen Fällen nicht nur ein notarielles Protokoll
    über den Generalversammlungsbeschluss, sondern
    auch einen Notariatsakt (sog doppelte
    Formpflicht)
  • Besonders häufig bei Aufgriffsrechten im
    Todesfall eine Gesellschafters betrifft aber
    letztlich alle Aufgriffs- und Vorkaufsrechte

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Neue OGH-Judikatur zur doppelten Formpflicht bei
Vorkaufs- und Aufgriffsrechten (2)
  • Bloße Verfügungsbeschränkungen (Vinkulierung)
    sind von der doppelten Formpflicht ausgenommen
    keine Verpflichtung zur Abtretung
  • Die Einhaltung der doppelten Formpflicht wurde
    von den Firmenbuchgerichten bisher häufig geprüft
  • Da auch die Wirksamkeit der Änderung von der
    Einhaltung der doppelten Formpflicht abhängt
    (Firmenbucheintragung heilt nicht den
    Formmangel), haben wir bisher beraten, beide
    Formpflichten einzuhalten
  • Schwierigkeiten
  • Unterfertigung des Notariatsakts durch alle
    Gesellschafter erforderlich Was, wenn nicht
    alle Gesellschafter bereit oder in der Lage sind,
    daran mitzuwirken?
  • gewöhnliche Stimmrechtsvollmachten reichen für
    die Errichtung eines Notariatsaktes nicht aus
  • zusätzliche Kosten für den Notariatsakt

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Neue OGH-Judikatur zur doppelten Formpflicht bei
Vorkaufs- und Aufgriffsrechten (3)
  • Die Doppelte Formpflicht wurde in der Literatur
    heftig kritisiert und auch von einigen OLGen
    abgelehnt
  • Neue OGH-Entscheidung des 6. Senats (6 Ob
    63/10y), die nun bei der Abänderung von
    Aufgriffsrechten von der bisherigen (auch
    eigenen) Judikatur abgeht und keinen Notariatsakt
    mehr verlangt
  • Frage Kann man sich auf die neue Judikatur
    verlassen?
  • Begründung des OGH Notariatsakt nach dem
    Normzweck (Übereilungsschutz, Immobilisierung,
    Klarstellungsfunktion) nicht erforderlich
  • Abgehen von der ständigen Rechtsprechung (bisher
    drei OGH-Entscheidungen)
  • Kein verstärkter Senat
  • Gefahr der Unwirksamkeit der Änderungen, auch
    wenn das Firmenbuch die Satzungsänderung einträgt
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