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Steuerrecht II

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z.B.: Die GmbH mit Sitz in Frankfurt und einer Rinderfarm in Brasilien ist mit den Eink nften aus der Farm in D und in BR steuerpflichtig. Grunds tzlich wird der ... – PowerPoint PPT presentation

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Title: Steuerrecht II


1
Steuerrecht II UnternehmenssteuerrechtSommersem
ester 2016

  • Dr. Martin Schiessl
  • Dr. Tobias Teufel

2
Körperschaftsteuer
3
Körperschaftsteuer
  • Steuerpflicht Steuerobjekt
  • KSt Systeme
  • Besteuerung der Dividende
  • Veräußerung von Anteilen an einer
    Kapitalgesellschaft
  • Verdeckte Gewinnausschüttungen
  • Verdeckte Einlagen
  • Nichtabziehbare Aufwendungen / Steuerfreie
    Einnahmen
  • Verlustvorträge / Mindestbesteuerung / Mantelkauf
    / Organschaft

4
KörperschaftsteuerKörperschaftsteuersubjekte
  • Nicht der KSt unterliegen
  • Natürliche Personen
  • Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG)

Körperschaft Einkunftsart
Kapitalgesellschaft / Genossenschaft / Versicherung auf Gegenseitigkeit Gewerbebetrieb kraft Rechtsform, 8 II KStG
Vereine / Stiftungen jede Einkunftsart möglich
Betriebe gewerblicher Art Gewerbebetrieb aufgrund der Tätigkeit Besonderheit 4 und 8 VII KStGQuerverbund
5
KörperschaftsteuerSteuersubjekt
  • Vertiefungsfragen
  • Ist die GmbH Co. KG ein KSt Subjekt?
  • Welche Regeln gelten für eine GmbH Still?
  • Worauf ist bei einer KGaA zu achten?
  • Wie sind ausländische Körperschaften für
    deutsche Steuerzwecke einzuordnen?
  • Typenvergleich
  • RFH v. 12.2.1930, RStBl. 1930, 444, Venezuela
    Entscheidung
  • BFH v. 20.8.2008, I R 34/08, BStBl II 2009, 263,
    US LLC
  • BMF-Schreiben v. 19.03.2004, BStBl. I 2004, 411
    ff. zur US LLC

6
KörperschaftsteuerSteuersubjekt - Typenvergleich
Kriterien Personengesellschaft Kapitalgesellschaft
persönliche Haftung der Gesellschafter Ja Nein
Fremdgeschäftsführung Nein Ja
Übertragbarkeit der Anteile Nein Ja
Bestand vom Wechsel der Gesellschafter unabhängig Nein Ja
Gründungs-voraussetzungen, Registerzwang Nein Ja
Gewinnverteilung Köpfe oder Kapital Kapital
Mindestkapital Nein Ja

7
KörperschaftsteuerSteuersubjekt
  • Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften,
    Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die
    ihren Sitz ( 11 AO) oder ihre Geschäftsleitung
    ( 10 AO) im Inland haben. Unbeschränkt
    steuerpflichtige Körperschaften sind mit ihrem
    Welteinkommen in Deutschland steuerpflichtig.
  • z.B. Die GmbH mit Sitz in Frankfurt und einer
    Rinderfarm in Brasilien ist mit den Einkünften
    aus der Farm in D und in BR steuerpflichtig.
    Grundsätzlich wird der doppelte Zugriff von D und
    BR durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
    gemildert. Das DBA D/BR wurde aber gekündigt.

Steuerpflicht
unbeschränkt 1 KStG
beschränkt 2 KStG
8
Beschränkte Steuerpflicht 2 KStG
Steuerpflicht
unbeschränkt 1 KStG
beschränkt 2 KStG
Körperschaftsteuersubjekte, die weder
Geschäftsleitung noch Sitz im Inland haben
Körperschaftsteuersubjekte, die nicht
unbeschränkt steuerpflichtig sind
z.B. Ausländische Kapitalgesellschaft mit
Betriebsstätte im Inland, 2 Nr. 1 KStG
z.B. Kommunen, Religions-gemeinschaft,
Gebietskörperschaft, 2 Nr. 2 KStG
Versteuerung inländischer Einkünfte iSd 49 EStG
Versteuerung inländischer Einkünfte, die dem
Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen

9
KörperschaftsteuerErmittlung der
Körperschaftsteuer
  • Beispiele für die Durchbrechung der
    Maßgeblichkeit
  • Drohverlustrückstellungen, 5 IVa EStG
  • Pensionsrückstellungen, 6a EStG
  • anschaffungsnaher Erhaltungsaufwand 6 I Nr. 1a
    EStG
  • Beispiele für außerbilanzielle Korrekturen
  • nicht abziehbare Betriebsausgaben, 4 V EStG,
    8 I KStG
  • steuerfreie Dividenden, 8b I KStG
  • Verdeckte Gewinnausschüttung, 8 III S. 2 1 HS.
    KStG

10
Übersicht Ermittlung der Körperschaftsteuer
  • Handelsbilanzergebnis
  • /- Bilanzsteuerrechtliche Korrekturen ( 60 II
    EStDV, 5-7 EStG)
  • Steuerbilanzergebnis
  • - Verdeckte Einlagen
  • Verdeckte Gewinnausschüttungen ( 8 III S. 2
    KStG)
  • Nichtabziehbare Aufwendungen ( 10 KStG, 4 V
    EStG)
  • - Steuerfreie Erträge ( 8b I KStG, 3 EStG,
    nach DBA)
  • Nichtabziehbare Betriebsausgaben ( 8b III, V
    KStG)
  • - Abziehbare Spenden ( 9 I Nr. 2 KStG)
  • Gesamtbetrag der Einkünfte
  • Einkommen bzw. zu versteuerndes Einkommen
  • ( 7 I, 8 I KStG)
  • Anwendung des Tarifs iHv 15, 23 I KStG zzgl.
    SolZ

11
Körperschaftsteuer
  • Steuerpflicht Steuerobjekt
  • KSt Systeme
  • Besteuerung der Dividende
  • Veräußerung von Anteilen an einer
    Kapitalgesellschaft
  • Verdeckte Gewinnausschüttungen
  • Verdeckte Einlagen
  • Nichtabziehbare Aufwendungen / Steuerfreie
    Einnahmen
  • Verlustvorträge / Mindestbesteuerung / Mantelkauf
    / Organschaft

12
KörperschaftsteuerKörperschaftsteuersysteme
  • Anrechnungssysteme in D von 1977 - 2001
  • Die KSt wird auf die Steuer des Gesellschafters
    angerechnet.
  • Problem (1) komplex und (2) keine
    grenzüberscheitende Anrechnung
  • EuGH v. 7.9.2004, C-319/02, Manninen, IStR 2004,
    680ff.
  • EFTA-Gerichtshof v. 23.11.2004, Fokus Bank ASA,
    IStR 2005, 55ff
  • EuGH-Vorlage, C-262/09, Meilicke FG Köln v.
    14.5.2009, 2 K 2241/02, IStR 2009, 472ff.
  • Besonderer ESt Satz / Freistellung
  • Die Dividende wird niedriger besteuert /
    freigestellt
  • Problem keine Rechtsformneutralität im
    Verhältnis zu Mitunternehmerschaften

13
Zum Vergleich Steuerbelastung GmbH
Anteilseigner
14
Besteuerung unternehmerischer Einkünfte im
Überblick
  • ESt Subjekte KSt Subjekte
  • natürliche Person Personengesellschaften juristisc
    he Person(Einzelunternehmer) (OHG, KG, GbR,
    PartG) (GmbH, AG, KGaA etc)
  • Trennungsprinzip

GmbH
OHG
KSt SolZ
GewSt, soweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 15
EStG) erzielt werden.
15
Trennungsprinzip
  • Einzelkaufmann
  • Trennungsprinzip
  • Gesellschaft und Gesellschafter werden unabhängig
    voneinander besteuert (stand alone). Beide sind
    selbständige Steuersubjekte und werden getrennt
    voneinander betrachtet.

ESt/SolZ ggf. KiSt GewSt (ca. 50)
A
ESt/SolZ ggf. KiSt ggf. GewSt
A
Div.
Entnahme (nicht steuerbar)
KSt/SolZ GewSt (ca 30)
A GmbH
16
Beispiel Steuerbelastung Einzelunternehmen
17
Körperschaftsteuer
  • Steuerpflicht Steuerobjekt
  • KSt Systeme
  • Besteuerung der Dividende
  • Veräußerung von Anteilen an einer
    Kapitalgesellschaft
  • Verdeckte Gewinnausschüttungen
  • Verdeckte Einlagen
  • Nichtabziehbare Aufwendungen / Steuerfreie
    Einnahmen
  • Verlustvorträge / Mindestbesteuerung / Mantelkauf
    / Organschaft

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Besteuerung der Dividende
Mutter GmbH
PV
BV
Tochter GmbH
  • Wer ist Gesellschafter?

Kapitalgesellschaft (immer Betriebsvermögen)
Natürliche Person im Betriebsvermögen
Natürliche Person im Privatvermögen
Wie hoch ist die Beteiligung?
10 und mehr für KSt
kleiner 10 für KSt
für ESt egal
Natürliche Person im Privatvermögen
95 Freistellung
volleSteuerpflicht
Teileinkünfteverfahren
Abgeltungssteuer
19
Körperschaftsteuer - Besteuerung von Dividenden
Körperschaften, Beteiligung größer / gleich 10
  • Grundsatz Körperschaften, Beteiligung größer /
    gleich 10
  • Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen ( 8
    III S. 2 KStG) sind grundsätzlich nach 8b I
    KStG zu 100 von der Besteuerung ausgenommen
    (Freistellungsverfahren)
  • 5 der Dividende gelten als nicht abziehbare
    Betriebsausgabe, 8b V KStG. Es kommt also
    effektiv zu einer 95 Freistellung,
  • Die tatsächlichen Betriebsausgaben
    (Finanzierungszinsen) sind unbeschränkt abziehbar
    ( 8b V S. 2 KStG)
  • Trotz der Freistellung ist die Kapitalertragsteuer
    zu erheben 43 I S. 3 EStG
  • Die Freistellung gilt grundsätzlich auch für
    Veräußerungsgewinne, 8b II, III KStG
  • Gewerbesteuerliche Behandlung
  • Beteiligung mind. 15 zu Beginn des
    Erhebungszeitraums, 9 Nr. 2a GewStG Kürzung
    der 5 nicht zulässig
  • Beteiligung lt 15 zu Beginn des
    Erhebungszeitraums, 8 Nr. 5 GewStG 95
    Hinzurechnung

Tochter GmbH
20
Körperschaften, Streubesitz, kleiner 10 8b IV
KStG idF seit dem 28.2.2013
  • 4) Bezüge im Sinne des Abs.1 sind abweichend
    von Abs. 1 S. 1 bei der Ermittlung des
    Einkommens zu berücksichtigen, wenn die
    Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres
    unmittelbar weniger als 10 des Grund- oder
    Stammkapitals betragen hat ist ein Grund- oder
    Stammkapital nicht vorhanden, ist die
    Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften
    die Beteiligung an der Summe der
    Geschäftsguthaben, maßgebend. Für die Bemessung
    der Höhe der Beteiligung ist 13 Abs. 2 S. 2 des
    UmwStG nicht anzuwenden. Überlässt eine
    Körperschaft Anteile an einen anderen und hat
    der andere diese oder gleichartige Anteile
    zurückzugeben, werden die Anteile für die
    Ermittlung der Beteiligungsgrenze der
    überlassenden Körperschaft zugerechnet.
    Beteiligungen über eine Mitunternehmerschaft sind
    dem Mitunternehmer anteilig zuzurechnen 15
    Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 des EStG gilt sinngemäß.
    Eine dem Mitunternehmer nach S. 4 zugerechnete
    Beteiligung gilt für die Anwendung dieses
    Absatzes als unmittelbare Beteiligung. Für Zwecke
    dieses Absatzes gilt der Erwerb einer
    Beteiligung von mindestens 10 als zu Beginn
    des Kalenderjahrs erfolgt. Abs. 5 ist auf Bezüge
    im Sinne des S. 1 nicht anzuwenden.
    Beteiligungen von Kreditinstituten im Sinne des
    1 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die
    Mitglied einer kreditwirtschaftlichen
    Verbundgruppe im Sinne des 1 Absatz 10 Nr. 13
    des Zahlungs- diensteaufsichtsgesetzes sind, an
    anderen Unternehmen und Einrichtungen dieser
    Verbundgruppe, sind zusammenzurechnen.

21
Körperschaftsteuer - Besteuerung von Dividenden
Körperschaften, Streubesitz (kleiner 10)
  • Ausnahme Streubesitz (kleiner 10)
  • Bezüge aus einer Streubesitzbeteiligung sind von
    der Freistellung nach 8b I KStG ausgenommen und
    daher voll steuerpflichtig, 8b IV KStG
  • Die Hinzurechnung von 5 der Dividende als nicht
    abziehbare Betriebsausgabe entfällt, 8b IV S. 7
    KStG
  • Die tatsächlichen Betriebsausgaben
    (Finanzierungszinsen) sind abziehbar.
  • Die Freistellung gilt grundsätzlich auch für
    Veräußerungsgewinne, 8b II, III KStG
  • Gewerbesteuerliche Behandlung
  • Beteiligung lt 15 zu Beginn des
    Erhebungszeitraums, keine Kürzung gemäß 9 Nr.
    2a GewStG

22
Körperschaftsteuer - Besteuerung von Dividenden
  • Ausnahmen
  • Streubesitz (kleiner 10), siehe Extrafolie
  • Keine Freistellung für Kreditinstitute,
    Finanzdienstleistungsinstitute und
    Finanzunternehmen, 8b VII KStG Problem
    Holding, vermögensverwaltende Kapitalgesellschafte
    n BMF Schreiben v. 25.7.2002, BStBl I 2002, 712,
    DStR 2002, 1148 BFH v. 14.01.2009, I R 36/08,
    BStBl II 2009, 671)
  • Keine Freistellung für Körperschaften bei denen
    der Steuerabzug Abgeltungswirkung hat ( 50 II S.
    1 EStG oder 5 II Nr. 1, 32 KStG)
    Steuerbefreite Körperschaften und Steuerausländer
  • Korrespondenzprinzip für verdeckte
    Gewinnausschüttungen ( 8b I S. 2 ff KStG)
  • Nicht steuerbar ( 20 I Nr. 1 S. 3 EStG, 8b I
    KStG) und auch nicht der KapESt unterliegen
    Ausschüttungen aus dem Einlagekonto nach 27
    KStG

23
Körperschaftsteuer - Besteuerung von Dividenden
natürliche Personen / Betriebsvermögen
  • Grundsatz natürliche Personen /
    Betriebsvermögen
  • Für natürliche Personen mit Anteilen an
    Kapitalgesellschafen im Betriebsvermögen gilt das
    Teilfreistellungsverfahren. Dividenden sind
    grundsätzlich zu 40 steuerfrei, 3 Nr. 40
    EStG.
  • Die tatsächlichen Betriebsausgaben
    (Finanzierungszinsen) dürfen nur zu 60
    abgezogen werden, 3c II EStG
  • Trotz der Teilfreistellung ist die
    Kapitalertragsteuer zu erheben 43 I S. 3 EStG
  • Die Teilfreistellung gilt grundsätzlich auch für
    Veräußerungsgewinne
  • Wenn die Vorrausetzung von 9 Nr. 2a GewStG
    (Beteiligung mind. 15 zu Beginn des
    Erhebungszeitraums) erfüllt ist, ist die
    Dividende für Zwecke der GewSt zu kürzen. Falls
    die Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist der
    steuerfreie Teil (40) nach 8 Nr. 5 GewStG
    hinzuzurechnen.

24
Körperschaftsteuer - Besteuerung von Dividenden
natürliche Personen / Privatvermögen
  • Grundsatz natürliche Personen / Privatvermögen
  • Abgeltungsteuer i.H.v. 25 zzgl. SolZ, 32d I
    EStG für Anteile an Kapitalgesellschaften im
    Privatvermögen einer natürlichen Person, 43 V
    EStG
  • Finanzierungskosten nicht mehr abziehbar, 20
    IX S.1 EStG.
  • Auf Antrag Veranlagung bei niedrigerem
    persönlichem Steuersatz, 32d VI EStG.
  • Gem. 32d II Nr. 3 EStG auf Antrag Veranlagung
    und Teileinkünfteverfahren, wenn
  • Beteiligung zu mind. 25 oder
  • Beteiligung zu mind. 1 und berufliche
    Tätigkeit für die KapG

25
KörperschaftsteuerBesteuerung von Dividenden
  • Kapitalertragsteuer (KapESt)
  • Die ausschüttende Körperschaft (Steuerentrichtungs
    pflichtiger) muss KapESt für Rechnung des
    Gläubigers der Kapitalerträge (Steuerschuldner)
    abführen.
  • Die KapESt beträgt 25 , 43a I Nr. 1 EStG
  • Der Entrichtungspflichtige haftet für die KapESt
    44 V EStG u.a.
  • Die KapESt wird trotz der (teilweisen)
    Steuerbefreiung der Dividende erhoben, 43 I S.
    3 EStG
  • Die KapESt hat für Anteile im Privatvermögen (
    43 V EStG) und Steuerausländer ( 50 II EStG)
    grundsätzlich eine abgeltende Wirkung.
  • Soweit die KapESt keine abgeltende Wirkung hat,
    wird die KapESt auf die ESt oder KSt angerechnet,
    36 II Nr. 2 EStG, 31 I KStG.

26
Besteuerung der Dividende
Mutter GmbH
PV
BV
33,3
33,3
33,3
Dividende II (Vollausschüttung des
Jahresüberschusses nach Steuern)
Holding AG
  • Annahmen
  • Kombinierter Steuersatz für Kapitalgesellschaften
    30KSt 15 SolZ 0,825 GewSt 14,175 (3,5
    405)
  • Steuerbelastung der nat. Person BV 42 (ESt,
    SolZ und KiSt)

Dividende I (Vollausschüttung des
Jahresüberschusses nach Steuern)
100
  • Jahresüberschuss vor Steuern
  • 1 Mio. Euro

OpCo GmbH
27
Besteuerung der Dividende
  • Fragen / Aufgaben
  • Warum gibt es ein besonderes Besteuerungssystem
    für Dividenden?
  • Nach welchen Regeln wird die Dividende besteuert,
    wenn der Gesellschafter
  • eine Kapitalgesellschaft ist?
  • eine natürliche Person mit Privatvermögen ist?
  • eine natürliche Person mit Betriebsvermögen ist?
  • Bitte berechnen Sie die Steuerbelastung in
    folgender Reihenfolge
  • Operatives Ergebnis der OpCo GmbH!
  • Besteuerung der Dividende I bei der Holding AG!
  • Besteuerung der Dividende II bei den
    Gesellschaftern der Holding AG!

28
Besteuerung der Dividende
Mutter GmbH
PV
BV
33,3
33,3
33,3
Steuer HGB Dividende 700 T 700 T 8b I
KStG - 700 T 8b V KStG 35 T BMG 35 T
Steuer 30 - 10,5 T - 10,5 T JÜ n.
Steuer 689,5 T
Holding AG
100
  • JÜ v. Steuern 1 Mio.
  • Steuern 30 - 300 T
  • JÜ n. Steuer 700 T

OpCo GmbH
29
Besteuerung der Dividende
95 Freistellung Steuer Dividende 229.833
8b I KStG - 229.833 8b V KStG 11.492
BMG 11.492 Steuer 30 - 3.447 JÜ n.
Steuer 226.385
Abgeltungssteuer Steuer Dividende 229.833
Abgeltung 25 - 57.458 32d, 43 V
EStG SolZ (5,5 auf ESt) - 3.160 Netto
Dividende 169.214
Teileinkünfteverf. Steuer Dividende 229.833
TEV 3 Nr. 40 d) EStG -91.933 BMG 137.900
Steuer, 42 -57.918 Netto Dividende 171.915
Mutter GmbH
BV
PV
33,3
33,3
33,3
JÜ n. Steuer 689,500 Dividende für jeden
Gesellschafter 229.833
Holding AG
100
OpCo GmbH

30
Finanzierungsaufwendungen und Beteiligungsertrag
Bank
  • Fall
  • Die A GmbH erwirtschaftet einen Jahresüberschuss
    vor Steuern ohne Zins und Dividende iHv 10 Mio.
    . Sie erwirbt eine neue Tochtergesellschaft
    (Ziel GmbH). Der Kaufpreis iHv 8 Mio. wird
    durch eine Bank finanziert. Es fällen jährliche
    Zinsen iHv 1 Mio. an. Von der Ziel GmbH erhält
    die A GmbH eine Dividende von 1 Mio. .
  • Frage
  • Wie hoch ist der handelsrechtliche
    Jahresüberschuss vor Steuern der A GmbH ?
  • Wie hoch ist das zu versteuernde Einkommen der
    A GmbH?

Finanzierung des Erwerbs Darlehen 8 Mio. Zins
1 Mio.
A GmbH
JÜvSt ohneZins und Dividende10 Mio.
100
Dividende 1 Mio.
Ziel GmbH
31
Finanzierungsaufwendungen und Beteiligungsertrag
Bank
  • Jahresüberschuss vor Steuern nach HGB
  • JÜvSt ohne Div. u. Zins 10.000.000
  • Dividende 1.000.000
  • Zinsaufwand - 1.000.000
  • Jahresüberschuss v St 10.000.000
  • zu versteuerndes Einkommen
  • Jahresüberschuss 10.000.000
  • Dividenden 8b I KStG - 1.000.000
  • fiktive Betriebsausgabe
  • 8b V KStG 50.000
  • BMG / zvE 9.050.000

Finanzierung des Erwerbs Darlehen 8 Mio. Zins
1 Mio.
A GmbH
JÜvSt ohneZins und Dividende10 Mio.
100
Dividende 1 Mio.
Ziel GmbH
32
Körperschaftsteuer
  • Steuerpflicht Steuerobjekt
  • KSt Systeme
  • Besteuerung der Dividende
  • Veräußerung von Anteilen an einer
    Kapitalgesellschaft
  • Verdeckte Gewinnausschüttungen
  • Verdeckte Einlagen
  • Nichtabziehbare Aufwendungen / Steuerfreie
    Einnahmen
  • Verlustvorträge / Mindestbesteuerung / Mantelkauf
    / Organschaft

33
KörperschaftsteuerVeräußerung von
Kapitalgesellschaftsanteilen
  • Körperschaftsteuer - Grundsatz
  • Gewinne aus Anteilsveräußerung an anderen
    Körperschaften bleiben grundsätzlich außer
    Ansatz, 8b II S. 1 KStG (vgl. BMF-Schreiben v.
    28.04.2003, BStBl. I S. 292).
  • Veräußerungsgewinne i.S.d. 8b II KStG
    unterliegen pauschal i.H.v. 5 dem
    BA-Abzugsverbot, 8b III S. 1 KStG.
  • Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen
    können steuerlich nicht berücksichtigt werden,
    8b III S. 3 KStG insoweit außerbilanzielle
    Hinzurechnung
  • Gewerbesteuer
  • Unabhängig von der Beteiligungshöhe kommt weder
    Kürzung, 9 Nr. 2a GewStG noch Hinzurechnung,
    8 Nr. 5 GewStG in Betracht, vgl. A 61 I S. 9
    GewStR.
  • Bei Mitunternehmerschaften ist auf die
    Gesellschafter abzustellen, 7 S. 4 GewStG
  • Ausschüttungsbedingte Veräußerungsverluste,
    Wertberichtigungen usw. sind nach 8 Nr. 10
    GewStG hinzuzurechnen.

34
KörperschaftsteuerVeräußerung von
Kapitalgesellschaftsanteilen
  • Körperschaftsteuer - Ausnahme
  • Einbringungsgewinn gefährdete Anteile 22
    UmwStG / Einbringungsgeborene Anteile 21
    UmwStG aF.
  • Keine Freistellung für Kreditinstitute,
    Finanzdienstleistungsinstitute und
    Finanzunternehmen, 8b VII KStG Problem
    Holding, vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft
    en BMF Schreiben v. 25.7.2002 BFH v.
    14.01.2009, I R 36/08, BStBl II 2009, 671
  • Veräußerung von Anteilen, die steuerwirksam auf
    den Teilwert abgeschrieben worden sind, 8b II
    S. 4 KStG

35
KörperschaftsteuerVeräußerung von
Kapitalgesellschaftsanteilen
  • Fall
  • Die DAX AG will die Tochter GmbH erwerben und
    legt den Gesellschaftern ein gutes Angebot iHv 10
    Mio. vor. Die Mutter GmbH ist zu 60 an der
    Tochter GmbH beteiligt und die Beteiligung hat
    einen BW von 4,5 Mio. . BV (20) hält seine
    Beteiligung im Betriebsvermögen. Der Steuersatz
    von BV beträgt 42 und die Beteiligung hat einen
    Buchwert von 1,5 Mio. . PV (20) hält die
    Beteiligung im Privatvermögen und die Beteiligung
    hat einen Buchwert von 1,3 Mio. .
  • Wie ist der Veräußerungsgewinn zu versteuern?
  • Nennen Sie die für die Lösung einschlägigen
    Normen. Vernachlässigen Sie den SolZ.

Deutschland
Mutter GmbH
DAX AG
PV
BV
20BW 1,5 Mio.
20 BW 1,3 Mio.
Kauf der Tochter GmbH
60 BW 4,5 Mio.
Tochter GmbH
36
KörperschaftsteuerVeräußerung von
Kapitalgesellschaftsanteilen
  • Mutter GmbH
  • Die Mutter GmbH ist unbeschränkt
    körperschaftsteuerpflichtig (Welteinkommensprinzip
    ), da sie Sitz ( 11 AO) und Geschäftsleitung (
    10 AO) im Inland hat, 1 I Nr. 1, II KStG
  • Der Veräußerungsgewinn iHv 1,5 Mio. (6 Mio. -
    4,5 Mio. ) ist nach
  • 8b II S. 1 KStG steuerfrei.
  • 5 des Veräußerungsgewinns gelten als nicht
    abzugsfähige Betriebsausgabe, 8b III S. 3 KStG
    und sind somit zu versteuern
  • 1,5 Mio. 5 (95 Freistellung) 75.000
  • 75.000 15 (KSt) 11.250
  • Die 95 Freistellung greift auch für die
    GewSt. Die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungs-
    und Kürzungsvorschriften für die Dividende
    (Beteiligung gt 15 seit Beginn des
    Erhebungszeitraums, 8 Nr. 5, 9 Nr. 2a GewStG)
    sind auf den Veräußerungsgewinn nicht anzuwenden.
  • 75.000 15,575 (GewSt 3,5 445 )
    11.681,25

37
KörperschaftsteuerVeräußerung von
Kapitalgesellschaftsanteilen
  • BV 20 im Betriebsvermögen
  • PV ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
    (Welteinkommensprinzip), da er Wohnsitz ( 8 AO)
    und gewöhnlichen Aufenthaltsort ( 9 AO) im
    Inland hat, 1 I S. 1 EStG
  • Für Veräußerungsgewinne im Betriebsvermögen
    einer natürlichen Person gilt das
    Teileinkünfteverfahren, 3 Nr. 40 a), 3c II
    EStG, d.h. 40 des Veräußerungsgewinns iHv 0,5
    Mio. (2 Mio. - 1,5 Mio. ) sind steuerfrei.
  • 0,5 Mio. 60 (40 Freistellung) 42
    126.000
  • Die 40 Freistellung gilt auch für die GewSt.
    Die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungs- und
    Kürzungsvorschriften für die Dividende
    (Beteiligung gt 15 seit Beginn des
    Erhebungszeitraums, 8 Nr. 5, 9 Nr. 2a
    GewStG) sind auf den Veräußerungsgewinn nicht
    anzuwenden.
  • 300.000 15,575 (GewSt 3,5 445 )
    46.725
  • Die GewSt kann im Rahmen des 35 EStG auf die
    ESt angerechnet werden.

38
KörperschaftsteuerVeräußerung von
Kapitalgesellschaftsanteilen
  • PV 20 im Privatvermögen
  • PV ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
    (Welteinkommensprinzip), da er Wohnsitz ( 8 AO)
    und gewöhnlichen Aufenthaltsort ( 9 AO) im
    Inland hat, 1 I S. 1 EStG
  • Der auf PV entfallende Veräußerungsgewinn
    unterliegt nicht der Abgeltungsteuer, da die
    Subsidiaritätsklausel greift, 20 VIII EStG.
  • Die Veräußerung einer Beteiligung, die mindestens
    1 beträgt, gehört nach 17 I EStG zu den
    gewerblichen Einkünften. Es gilt das
    Teileinkünfteverfahren, 3 Nr. 40 c), 3c II
    EStG, d.h. 40 des Veräußerungsgewinns iHv 0,5
    Mio. (2 Mio. - 1,5 Mio. ) sind steuerfrei.
  • 0,5 Mio. 60 (40 Freistellung) 42
    126.000
  • Der Veräußerungsgewinn iSd 17 EStG unterliegt
    aber nicht der GewSt, da es sich um keinen
    laufenden Gewerbeertrag handelt (R 7.1 III Nr. 2
    GewStR).

39
Körperschaftsteuer
  • Steuerpflicht Steuerobjekt
  • KSt Systeme
  • Besteuerung der Dividende
  • Veräußerung von Anteilen an einer
    Kapitalgesellschaft
  • Verdeckte Gewinnausschüttungen
  • Verdeckte Einlagen
  • Nichtabziehbare Aufwendungen / Steuerfreie
    Einnahmen
  • Verlustvorträge / Mindestbesteuerung / Mantelkauf
    / Organschaft

40
Fremdvergleich
  • Fall Die AB GmbH produziert Fahrzeuge. Die
    Fahrzeuge werden zu 10.000 an Händler
    verkauft.

B GmbH
A
H
Fremd- vergleich
Fremd- vergleich
AB GmbH
H GmbH
10.000
Fremd- vergleich
Fremd- vergleich
UK Ltd.
T GmbH
Frage Warum müssen alle Geschäfte der AB GmbH
dem Fremdvergleich standhalten?
41
Systematik und Funktion des 8 III S. 2 KStG
  • Kapitalgesellschaft und Gesellschafter sind
    selbständige Steuersubjekte. Aufgrund des
    Trennungsprinzips ist die Besteuerung der
    Kapitalgesellschaft von der Besteuerung ihres
    Gesellschafters zu trennen.
  • Trennung zwischen Einkommensverwendung und
    Einkunftserzielung
  • Trennung von betrieblichen Vorgängen und durch
    den Gesellschafter veranlassten Vorgängen
  • 8 III S. 2 KStG stellt keine Zuordnungsnorm der
    Einkünfte dar, sondern ist als Gewinnkorrekturvors
    chrift anzusehen

42
Körperschaftsteuerverdeckte Gewinnausschüttung
  • R 36 KStR 2004 Verdeckte Gewinnausschüttungen
  • (1) Eine vGA im Sinne des 8 III S. 2 KStG ist
    eine Vermögensminderung oder verhinderte
    Vermögensmehrung, die durch das
    Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf
    die Höhe des Unterschiedsbetrags i. S. d. 4 I
    S. 1 EStG auswirkt und nicht auf einem den
    gesellschaftsrechtlichen Vorschriften
    entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht.
    () Eine Veranlassung durch das
    Gesellschaftsverhältnis ist auch dann gegeben,
    wenn die Vermögensminderung oder verhinderte
    Vermögensmehrung bei der Körperschaft zugunsten
    einer nahestehenden Person erfolgt.
  • (2) Im Verhältnis zwischen Gesellschaft und
    beherrschendem Gesellschafter ist eine
    Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis in
    der Regel auch dann anzunehmen, wenn es an einer
    zivilrechtlich wirksamen, klaren, eindeutigen und
    im Voraus abgeschlossenen Vereinbarung darüber
    fehlt, ob und in welcher Höhe ein Entgelt für
    eine Leistung des Gesellschafters zu zahlen ist,
    oder wenn nicht einer klaren Vereinbarung
    entsprechend verfahren wird. ().

43
Verdeckte Gewinnausschüttung, 8 III S. 2
KStGRechtsfolgen
  • Rechtsfolgen beim Gesellschafter
  • Umqualifizierung von Einkünften in
    Kapitaleinkünfte (z.B. zu hoher Lohn in
    Dividendenausschüttung)
  • Ausschüttung beim Gesellschafter 20 I Nr. 1 S.
    2 EStG
  • Abgeltungsteuer 32d, 43 V EStG oder
  • Teileinkünfteverfahren 3 Nr. 40 EStG oder
  • 95 Freistellung 8b I, V KStG
  • Rechtsfolgen bei der Körperschaft
  • Keine Einkommensminderung bei der Körperschaft,
    8 III S. 2 KStG. Die VGA ist mit dem gemeinen
    Wert ( 9 II BewG) zu bewerten.
  • Abführung von Kapitalertragsteuer i.H.v. 25
  • Ggf. Ausschüttung aus dem Einlagekonto i.S.d.
    27 KStG

A
B GmbH
T GmbH
44
Verdeckte Gewinnausschüttung
  • Beispiele für verdeckte Gewinnausschüttungen
  • überhöhtes Geschäftsführergehalt
  • verbilligter Verkauf von Waren/Leistungen der
    Gesellschaft an die Gesellschafter
  • überteuerter Verkauf von Ware/Leistungen der
    Gesellschafter an die Gesellschaft
  • Gewährung von zinslosen Krediten durch die
    Gesellschaft
  • Gesellschafter gibt der Gesellschaft ein Darlehen
    zu einem unangemessen hohen Zinssatz
  • Problem Bewertung von Leistung und Gegenleistung
    unter Beachtung aller wesentlichen Umstände was
    ist angemessen und was nicht?

45
Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Stärkere Vermutung für eine gesellschaftsrechtlich
    e Veranlassung bei Verträgen mit beherrschenden
    Gesellschaftern (z.B. Gehalt, Tantieme usw.)
  • Vereinbarungen müssen - zivilrechtlich wirksam,
    181 BGB - klar und eindeutig formuliert - im
    vorhinein vereinbart - tatsächlich durchgeführt
  • Diese Voraussetzungen sind lediglich als Indizien
    für eine vGA anzusehen
  • Empfehlung trotz gelockerter Rechtsprechung des
    BFH möglichst strikte Einhaltung der formellen
    Voraussetzungen

46
Verdeckte Gewinnausschüttung Fall I
  • Fall
  • Der Geschäftsführer X ist Gesellschaftergeschäftsf
    ührer der X GmbH und erhält ein Gehalt i.H.v.
    200.000 . In der Betriebsprüfung stellt sich
    heraus, dass das angemessene Gehalt nur 130.000
    beträgt.
  • Frage
  • Wie ist die Gehaltszahlung an X bei der X GmbH
    für die KSt und GewSt zu berücksichtigen?
  • Welche Auswirkungen ergeben sich für die
    Besteuerung des X.

X
100
200.000 Vertrag (130.000 angemessen)
X GmbH
47
Verdeckte Gewinnausschüttung Fall I
  • Das steuerpflichtige Einkommen der X GmbH ist um
    70.000 zu erhöhen, wenn es sich insoweit um
    eine VGA handelt, 8 III S. 2 KStG. Eine VGA
    liegt vor, wenn
  • Vermögensminderung oder verhinderte
    Vermögensmehrung - () Gehalt ist zu hoch
  • die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
    ist - () Fremde Dritte hätten ein angemessenes
    Entgelt vereinbart
  • sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i. S.
    d. 4 I S. 1 EStG auswirkt - () Das überhöhte
    Gehalt hat sich als Betriebsausgabe auf den
    Unterschiedsbetrag nach 4 I S. 1 EStG
    ausgewirkt
  • und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen
    Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbesch
    luss beruht () keine offene Gewinnausschüttung.
  • Das Einkommen der X GmbH ist in Höhe der VGA,
    also um 70.000 zu erhöhen.
  • Grundsätzlich muss die X GmbH für die VGA KapESt
    i.H.v. 25 einbehalten, 43 I Nr. 1, 43a I Nr.
    1 EStG. Die VGA ist auch in voller Höhe in der
    GewSt zu berücksichtigen, da der Gewerbeertrag an
    das Ergebnis der KSt anknüpft, 7 S. 1 GewStG.
  •  

48
Verdeckte Gewinnausschüttung Fall I
  • Welche Auswirkungen ergeben sich für die
    Besteuerung des X
  • X hat bisher Einkünfte nach 19 EStG erzielt.
    Die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
    unterliegen in voller Höhe der Progression und
    werden in der Spitze mit 42 / 45 zzgl. SolZ
    besteuert, (vgl. 32a EStG).
  • Durch die VGA kommt es i.H.v. 70.000 zu einer
    Umqualifikation von Lohn ( 19 EStG) zu VGA (
    20 I Nr. 1 S. 2 EStG). Die VGA / Dividende
    unterliegt einem besonderen Besteuerungssystem.
    Die Besteuerung hängt davon ab, ob die Anteile an
    der ausschüttenden Gesellschaft
  • im steuerlichen Privatvermögen (Abgeltungsteuer
    i.H.v. 25 ) oder
  • im Betriebsvermögen (Teileinkünfteverfahren 40
    Freistellung)
  • gehalten werden. Einzelheiten hierzu im
    Abschnitt Besteuerung des Gesellschafters. Die
    Umqualifizierung aufgrund der VGA wird bei Herrn
    X zu einer Steuererstattung führen.
  •  

49
Verdeckte Gewinnausschüttung 8 III S. 2
KStGFall II
  • Fall II
  • S ist Alleininhaber der S GmbH mit Sitz in
    Aachen.
  • Die S GmbH ist Eigentümer einer Maschine. Der
    aktuelle Buchwert und Verkehrswert der Maschine
    betragen 1.000.
  • Die S GmbH veräußert die Maschine für 600 an
    ihren
  • Gesellschafter S. Andere Geschäftsvorfälle sind
    bei der S GmbH im Wirtschaftsjahr nicht
    angefallen. S hält die Anteile an der S GmbH im
    Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens.
  •  
  • Frage
  • Wie wirkt sich diese Veräußerung auf den
    körperschaftsteuerlichen Gewinn und auf den
    Gewerbeertrag aus?
  • Wie wirkt sich die Veräußerung beim
    Gesellschafter S aus?
  •  

S
100
600 (1.000)
S GmbH
Aktiva 31.12. 31.12. Passiva
Forderung 600 Eigenkapital 1.000
  Jahresfehlbetrag -400
600   600
50
Verdeckte Gewinnausschüttung 8 III S. 2
KStGFall II
  • Die S GmbH ist unbeschränkt körperschaftsteuerpfli
    chtig, da sie Sitz und Geschäftsleitung im Inland
    hat, 1 I S. 1 Nr. 1 KStG, 10, 11 AO
  • Als Kapitalgesellschaft hat die S GmbH stets
    Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 8 II i.V.m. 1 I
    Nr. 1 KStG) und ist gewerbesteuerpflichtig 2 II
    GewStG.
  • Körperschaftsteuerpflichtig ist das Einkommen,
    das sich nach den Vorschriften des EStG und KStG
    ergibt. 7 I, 8 I KStG.
  • 4. Verdeckten Gewinnausschüttung - 8 III S. 2
    KStG
  • Da verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen
    nicht mindern dürfen, muss der Jahresfehlbetrag
    für steuerliche Zwecke korrigiert werden, wenn
    eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Eine
    verdeckte Gewinnausschüttung hat vier
    Tatbestandsmerkmale
  • Vermögensminderung oder verhinderte
    Vermögensmehrung -
  • die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
    ist
  • sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i. S.
    d. 4 I S. 1 EStG auswirkt
  • und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen
    Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbesch
    luss beruht

51
Verdeckte Gewinnausschüttung 8 III S. 2
KStGFall II
  • Die GmbH wäre nicht bereit gewesen, die Maschine
    für 600 an einen Dritten zu veräußern. Der
    angemessene Fremdvergleichspreis wäre der
    Verkehrswert i.H.v. 1.000 gewesen. In Höhe von
    400 liegt also eine verdeckte Gewinnausschüttung
    vor. Für die Ermittlung des steuerpflichtigen
    Einkommens ist der handelsrechtliche
    Jahresüberschuss um die vGA zu korrigieren, 8
    III S. 2 KStG.
  • Jahresüberschuss - 400
  • außerbilanzielle Korrektur der VGA 400
  • zu versteuerndes Einkommen
    0
  • Der Gewerbeertrag ist der nach dem EStG, KStG und
    GewStG ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb, 7
    S. 1 GewStG. Eine gewerbesteuerliche
    Hinzurechnung oder Kürzung nach 8 und 9
    GewStG ist hier nicht einschlägig. Der
    Gewerbeertrag beträgt ebenfalls 0.

52
Verdeckte Gewinnausschüttung 8 III S. 2
KStGFall II
  • Welche Auswirkungen ergeben sich für die
    Besteuerung des Gesellschafters
  • Der Gesellschafter muss in Höhe der verdeckten
    Gewinnausschüttung eine Dividende versteuern,
    20 I Nr. 1 S. 2 EStG.
  • Die VGA unterliegt genauso wie die Dividende
    einem besonderen Besteuerungssystem. Die
    Besteuerung hängt davon ab, ob die Anteile an der
    ausschüttenden Gesellschaft
  • im steuerlichen Privatvermögen (Abgeltungsteuer
    i.H.v. 25 ) oder
  • im Betriebsvermögen (Teileinkünfteverfahren 40
    Freistellung)
  • gehalten werden. Hier gilt also
    Teileinkünfteverfahren
  • 400 60 (40 Freistellung) 42 100,8
  • Die Anschaffungskosten des Gesellschafters S für
    die Maschine sind anzupassen. Nach der Korrektur
    der VGA betragen die Anschaffungskosten für die
    Maschine nicht 600 sondern 1000.

53
Körperschaftsteuer
  • Steuerpflicht Steuerobjekt
  • KSt Systeme
  • Besteuerung der Dividende
  • Veräußerung von Anteilen an einer
    Kapitalgesellschaft
  • Verdeckte Gewinnausschüttungen
  • Verdeckte Einlagen
  • Nichtabziehbare Aufwendungen / Steuerfreie
    Einnahmen
  • Verlustvorträge / Mindestbesteuerung / Mantelkauf
    / Organschaft

54
Offene Einlage ( mit Gegenleistung)
  • Offene Einlage Einlage, die als solche
    erkennbar ist, d.h.
  • Gegenleistung in Form von Gesellschaftsrechten an
    dem aufnehmenden BV ist erkennbar.
  • Einlegungsvorgang kann prinzipiell mit
    Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgang
    gleichgestellt werden.
  • sog. tauschähnlicher Vorgang von
    Wirtschaftsgütern gegen Gesellschaftsrechte (BMF
    v. 29.3.2000, BStBl I 2000 S. 462 BFH-Urteil v.
    19.10.98 VIII R 69/95, BStBl II 2000, S. 230)
  • Offene Einlage muss bei der Gewinnermittlung
    buchungstechnisch als solche behandelt werden, um
    den richtigen steuerlichen Gewinn nach 4 I,
    6 I Nr. 5 EStG errechnen zu können.

55
Verdeckte Einlage 8 III S. 3 KStGTatbestand
  • 8 III S. 3 KStG
  • Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.
  • R 40 I KStR 2004 Verdeckte Einlage
  • Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein
    Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person
    der Körperschaft außerhalb der gesellschaftsrechtl
    ichen Einlagen einen einlagefähigen
    Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung
    durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
    ist.
  • R 40 III S. 2 KStR 2004 Verdeckte Einlage
  • Die Ursächlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses
    ist nur dann gegeben, wenn ein
    Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt
    eines ordentlichen Kaufmanns den Vermögensvorteil
    der Gesellschaft nicht eingeräumt hätte, was
    grundsätzlich durch Fremdvergleich festzustellen
    ist.

56
Verdeckte Einlage 8 III S. 3 KStGRechtsfolge
  • Rechtsfolgen beim Gesellschafter
  • Erhöhung der Anschaffungskosten der Beteiligung
    für den einlegenden Gesellschafter, 6 VI S. 2
    EStG
  • Veräußerungstatbestand für das eingelegte
    Wirtschaftsgut, 6 VI S. 2, 17 I S. 2, 20
    II S. 2, 23 I S. 5 Nr. 2 EStG 21 II Nr. 4
    UmwStG a.F. vgl. auch 13a V Nr. 4 S. 1 2. HS
    ErbStG.
  • Rechtsfolgen bei der Körperschaft
  • Keine Einkommenswirkung bei der
    Kapitalgesellschaft, 8 III S. 3 KStG
  • Bewertung des eingelegten Wirtschaftsgut in der
    Steuerbilanz mit dem Teilwert, 8 I S. 1 KStG
    i.V.m. 6 I Nr. 5 EStG
  • Erhöhung des Einlagekontos i.S.d 27 KStG um den
    Betrag der verdeckten Einlage

A
B GmbH
T GmbH
57
Verdeckte Einlage 8 III S. 3 KStGFall I -
Aufgabe
  • Fall I
  • S ist Alleininhaber der S GmbH mit Sitz in
    Aachen.
  • Die S GmbH ist Eigentümer einer Maschine. Der
    aktuelle Buchwert und Verkehrswert betragen
    1.000.
  •  
  • Die S GmbH veräußert die Maschine für 1.300 an
    ihren
  • Gesellschafter S. Andere Geschäftsvorfälle sind
    bei der S GmbH im Wirtschaftsjahr nicht
    angefallen.
  •  
  • Frage Wie wirkt sich diese Veräußerung auf den
    körperschaftsteuerlichen Gewinn und auf den
    Gewerbeertrag aus?
  •  

S
100
1.300 (1.000)
S GmbH
58
Verdeckte Einlage 8 III S. 3 KStGFall I -
Lösung
  • Die S GmbH ist unbeschränkt körperschaftsteuerpfli
    chtig, da sie Sitz und Geschäftsleitung im Inland
    hat, 1 I S. 1 Nr. 1 KStG, 10, 11 AO
  • Als Kapitalgesellschaft hat die S GmbH stets
    Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 8 II i.V.m. 1
    I Nr. 1 KStG) und ist gewerbesteuerpflichtig 2
    II GewStG.
  • Körperschaftsteuerpflichtig ist das Einkommen,
    das sich nach den Vorschriften des EStG und KStG
    ergibt. 7 I, 8 I KStG.
  • Da verdeckte Einlagen das Einkommen nicht erhöhen
    dürfen ( 8 III S. 3 KStG), muss der
    Jahresüberschuss (300) für steuerliche Zwecke
    angepasst werden, wenn eine verdeckte Einlage
    vorliegt. Eine verdeckte Einlage hat vier
    Tatbestandsmerkmale. Sie liegt vor, wenn
  • ein Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende
    Person der Körperschaft
  • außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen
  • einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet
    und diese Zuwendung
  • durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.
    Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen
    Kaufmanns bzw. der Fremdvergleich

59
Verdeckte Einlage 8 III S. 3 KStGFall I -
Lösung
  • Hier a. d. () Ein Nichtgesellschafter wäre
    nicht bereit gewesen, die Maschine für 1.300 von
    der S GmbH zu erwerben. Der angemessene
    Fremdvergleichspreis wäre der Verkehrswert i.H.v.
    1.000 gewesen. In Höhe von 300 liegt also eine
    verdeckte Einlage vor. Für die Ermittlung des
    steuerpflichtigen Einkommens ist der
    handelsrechtliche Jahresüberschuss um den
    Ergebnisanteil der verdeckten Einlage zu
    reduzieren, 8 III S. 3 KStG.
  • Jahresüberschuss 300
  • außerbilanzielle Korrektur der verdeckten
    Einlage - 300
  • zu versteuerndes Einkommen 0
  • In Höhe der verdeckten Einlage ist das
    steuerliche Einlagekonto anzupassen.
    (Einzelheiten im Abschnitt Einlagekonto).
  • Die Anschaffungskosten des S an der S GmbH
    erhöhen sich um den Betrag der verdeckten Einlage
    i.H.v. 300.
  • Der Gewerbeertrag ist der nach dem EStG, KStG und
    GewStG ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb, 7
    S. 1 GewStG. Eine gewerbesteuerliche
    Hinzurechnung oder Kürzung nach 8 und 9
    GewStG ist hier nicht einschlägig. Der
    Gewerbeertrag beträgt ebenfalls 0.

60
Verdeckte Einlage 8 III S. 3 KStGFall II -
Aufgabe
  • Fall II
  • S ist Alleininhaber der S GmbH mit Sitz in
    Aachen. Der Vater V des Herrn S ist Eigentümer
    eines Grundstücks, welches er fünf Jahren zuvor
    für 1.500 erworben hat. V veräußert das
    Grundstück zu einem Preis von 1.500 an die S GmbH
    obwohl der Verkehrswert des Grundstücks 2.000
    beträgt. Andere Geschäftsvorfälle sind bei der S
    GmbH im Wirtschaftsjahr nicht angefallen.
  • Frage
  • Wie wirkt sich der Erwerb des Grundstücks bei
    der S GmbH aus?
  • Muss der V einen Veräußerungsgewinn versteuern?

V
S
100
1.500 (2.000)
S GmbH
61
Verdeckte Einlage 8 III S. 3 KStGFall II -
Lösung
  • Wie wirkt sich der Erwerb des Grundstücks bei der
    S GmbH aus?
  • Die S GmbH ist unbeschränkt körperschaftsteuerpfli
    chtig, 1 I S. 1 Nr. 1 KStG i.V.m. 10, 11
    AO. Die S GmbH hat Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
    8 II i.V.m. 1 I Nr. 1 KStG.
    Körperschaftsteuerpflichtig ist das Einkommen,
    das sich nach den Vorschriften des EStG und KStG
    ergibt. 7 I, 8 I KStG.
  • Da verdeckte Einlagen ( 8 III S. 3 KStG) das
    Einkommen nicht erhöhen dürfen muss der
    Jahresüberschuss für steuerliche Zwecke angepasst
    werden, wenn eine verdeckte Einlage vorliegt.
    Eine verdeckte Einlage hat vier
    Tatbestandsmerkmale. Sie liegt vor, wenn
  • ein Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende
    Person der Körperschaft
  • außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen
  • einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet
    und diese Zuwendung
  • durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.
    Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen
    Kaufmanns bzw. der Fremdvergleich.

62
Verdeckte Einlage 8 III S. 3 KStGFall II -
Lösung
  • zu a. () Der Vater ist eine nahe stehende
    Person. zu b. () Es liegt keine
    gesellschaftsrechtliche Einlage vor. zu c. ()
    Das Grundstück ist ein einlagefähiger
    Vermögensvorteil. zu d. () Der Verkauf zum
    günstigen Preis ist durch das Gesellschaftsverhält
    nis veranlasst. Ein sorgfältiger Kaufmann hätte
    das Grundstück nicht zu einem Preis unter Wert
    veräußert. Es liegt eine verdeckte Einlage vor.
  • Die Wert der verdeckten Einlage muss in der
    Steuerbilanz nachvollzogen werden.
  • In Höhe der verdeckten Einlage ist das
    steuerliche Einlagekonto anzupassen und die
    Anschaffungskosten des S an der S GmbH erhöhen
    sich um den Betrag der verdeckten Einlage i.H.v.
    500.

63
Verdeckte Einlage 8 III S. 3 KStGFall II -
Lösung
  • Exkurs Zwischen V und S kommt es zu einer
    steuerpflichtigen Schenkung (vgl. R 18 IV ErbStR)
    vgl. aber BFH v. 9.12.2009, II R 28/08 zur
    disquotalen Einlage.
  • Muss der V einen Veräußerungsgewinn versteuern?
  • Private Veräußerungsgeschäfte sind nur im
    Ausnahmefall einkommen-steuerpflichtig.
  • Die Veräußerung von Immobilien innerhalb der
    zehnjährigen Spekulationsfrist ist eine solche
    Ausnahme, 23 I Nr. 1 EStG. Nach dem
    abgeschossenen Vertrag hat V keinen
    Veräußerungsgewinn erzielt, da er das nicht
    abnutzbare Wirtschaftsgut Grundstück für 1.500
    erworben und veräußert hat.
  • Nach 23 I S. 5 Nr. 2, III S. 2 EStG ist bei der
    verdeckten Einlage als Veräußerungspreis der
    gemeine Wert ( 9 II BewG) anzusetzen. Der
    gemeine Wert entspricht dem Verkehrswert und
    beträgt daher 2.000. V muss daher einen privaten
    Veräußerungsgewinn i.H.v. 500 im Rahmen der ESt
    versteuern.

64
Verdeckte Einlage und Forderungsverzicht
65
Verdeckte Einlage und ForderungsverzichtFall
Forderungsverzicht
  • FallA ist Alleininhaber der A GmbH. A hat
    seiner GmbH ein Gesellschafter-darlehen i.H.v
    1.000 gewährt. Die GmbH ist in wirtschaftlichen
    Schwierig-keiten, daher will A auf das Darlehen
    verzichten. Das Darlehen ist nur zu 70
    werthaltig.
  • Frage
  • Wie ist der Verzicht steuerlich zu beurteilen?
  • Wie ist der Verzicht bei der GmbH zu buchen?

66
Verdeckte Einlage und ForderungsverzichtFall
Forderungsverzicht
  • Wie ist der Verzicht steuerlich zu beurteilen?
  • Die Befreiung von der Verbindlichkeit durch
    Verzicht führt bei der A GmbH grundsätzlich zu
    steuerpflichtigem Ertrag.
  • Soweit der Gesellschafter auf eine
    Gesellschafterdarlehen verzichtet, ist der
    Verzicht ggf als verdeckte Einlage 8 III S. 3
    KStG zu behandeln und insoweit nicht
    ertragswirksam.
  • Eine verdeckte Einlage hat vier Voraussetzungen.
    Sie liegt vor, wenn
  • ein Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende
    Person der Körperschaft
  • außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen
  • einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet
    und diese Zuwendung
  • durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.
    Der Maßstab hierfür ist die Sorgfalt eines
    ordentlichen Kaufmanns bzw. der Fremdvergleich

67
Verdeckte Einlage und ForderungsverzichtFall
Forderungsverzicht
  • Problematisch ist hier nur das Merkmal
    einlagefähiger Vermögensvorteil. Einlagefähig
    ist nur der Forderungsverzicht auf eine
    werthaltige Forderung. Da das Gesellschafterdarleh
    en zu 70 werthaltig war, liegt i.H.v. 700 eine
    verdeckte Einlage i.S.d. 8 III S. 3 KStG vor.
  • Der Verzicht ist also i.H.v. 300 ertragswirksam
    und i.H.v. 700 direkt ins Eigenkapital zu buchen.
  • Das steuerliche Einlagenkonto 27 KStG ist um
    700 zu erhöhen.
  • Die Anschaffungskosten des A an der GmbH
    Beteiligung sind um 700 aufzustocken.
  • Wie ist der Verzicht bei der GmbH zu buchen?
  • Gesellschafterdarlehen 1.000 an
    außerordentlicher Ertrag 300
  • Kapitalrücklage 700

68
Fall Verdeckte Einlage / verdeckte
Gewinnausschüttung
  • Fall
  • Die Motor GmbH verkauft an ihre
    Schwestergesellschaft Auto GmbH Motoren zum Preis
    von 100. Der Wert der Motoren liegt bei 120.
    Alleingesellschafter der Motor GmbH und der Auto
    GmbH ist die Holding GmbH.
  • Frage
  • Welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich
    bei der Motor GmbH?
  • Wie ist der Sachverhalt bei der Holding GmbH zu
    beurteilen?
  • Welche Rechtsfolgen ergeben sich bei der Auto
    GmbH?

69
Fall Verdeckte Einlage / verdeckte
Gewinnausschüttung
  • Verdeckte Einlage und verdeckte
    Gewinnausschüttung übers Dreieck.
  • Der Vermögensvorteil wird der Schwestergesellschaf
    t als nahestehenden Person zugewendet.
  • Die VGA fließt aber dem Anteilseigner zu 20 V
    S. 1 EStG
  • Im Verhältnis Holding GmbH zur Auto GmbH kommt es
    zu einer verdeckten Einlage.
  • Alle drei GmbHs sind unbeschränkt
    körperschaftsteuerpflichtig, 1 I S. 1 Nr. 1
    KStG i.V.m. 10, 11 AO. Sie haben Einkünfte
    aus Gewerbebetrieb, 8 II i.V.m. 1 I Nr. 1
    KStG. Körperschaftsteuerpflichtig ist das
    Einkommen, das sich nach den Vorschriften des
    EStG und KStG ergibt. 7 I, 8 I KStG.

70
Fall Verdeckte Einlage / verdeckte
Gewinnausschüttung
  • Motor GmbH
  • Das steuerpflichtige Einkommen der Motor GmbH ist
    zu erhöhen, wenn es sich insoweit um eine VGA
    handelt, 8 III S. 2 KStG. Eine VGA liegt vor,
    wenn
  • Eine Vermögensminderung oder verhinderte
    Vermögensmehrung () Preis zu gering
  • die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
    ist () Fremde Dritte hätten eine angemessenes
    Entgelt vereinbart
  • sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i. S.
    d. 4 I S. 1 EStG auswirkt () Die verhinderte
    Vermögensmehrung wirkt sich auf den
    Unterschiedsbetrag aus.
  • und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen
    Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbesch
    luss beruht () keine offene Gewinnausschüttung.
  • Der Vermögensvorteil wird der Schwestergesellschaf
    t als nahestehenden Person zugewendet. Die VGA
    fließt aber dem Anteilseigner zu 20 V S. 1 EStG
  • Der Gewinn der Motor GmbH ist in Höhe von 20 zu
    erhöhen.
  • Die Motor GmbH muss grundsätzlich i.H.v der vGA
    25 KapESt abführen.

71
Fall Verdeckte Einlage / verdeckte
Gewinnausschüttung
  • Auto GmbH
  • Die steuerlichen Anschaffungskosten der Motoren
    müssen nach den Regel der verdeckten Einlage (vE)
    8 III S. 3 KStG angepasst werden, wenn eine
    vE vorliegt. Eine vE hat vier Tatbestandsmerkmale.
    Sie liegt vor, wenn
  • ein Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende
    Person der Körperschaft
  • außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen
  • einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet
    und diese Zuwendung
  • durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.
    Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen
    Kaufmanns bzw. der Fremdvergleich.
  • Die Voraussetzungen der vE sind hier erfüllt.
  • Die Anschaffungskosten der Motoren müssen in der
    Steuerbilanz um 20 erhöht werden. Die Anpassung
    muss ergebnisneutral erfolgen ((1) Motor an
    Kapital oder (2) Motor an Ertrag und
    außerbilanzielle Kürzung des Ertrags)
  • In Höhe von 20 ist ein Zugang zu steuerlichen
    Einlagekonto nach 27 KStG zu berücksichtigen.

72
Fall Verdeckte Einlage / verdeckte
Gewinnausschüttung
  • Holding GmbH - vGA
  • Der Holding GmbH fließt eine VGA zu, 20 I Nr. 1
    S. 2 EStG. Die VGA ist bei der Holding GmbH zu 95
    steuerbefreit, 8b I, V KStG.
  • Die Holding GmbH kann die KapESt auf ihre
    Steuerschuld anrechnen.
  • Holding GmbH - vE
  • Die vE führt beim Gesellschafter zu einer
    Erhöhung der Anschaffungskosten an der
    Beteiligung.

73
Fall Verdeckte Einlage / verdeckte
Gewinnausschüttung
74
Übungsaufgabe Klausur
  • Fall
  • A ist Einzelunternehmer. Zu seinem
    Einzelunternehmen gehören alle Anteile der
    Tochter GmbH. A veräußert an die Tochter GmbH
    eine alte Maschine (Buchwert 1.000 ,
    Verkehrswert 1.000 ) zum Preis von 4.000 .
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